ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE KONTROLLE UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON QUALITÄTSWEINEN SOWIE VON RETSINA-WEIN
2.2.3. Weinbaugebiet Donauland - Carnuntum:
Gemeinden:
Großlagen:
2.2.4. Weinbaugebiet Wachau:
Gemeinden:
Großlage:
2.2.5. Weinbaugebiet Weinviertel:
Alberndorf im Pulkautal
Altenmarkt
Altenmarkt im Thale
Althöflein
Altlichtenwarth
Altmanns
Altruppersdorf
Ameis
Amelsdorf
Aschendorf
Asparn an der Zaya
Aspersdorf
Atzelsdorf
Au
Auersthal
Auggenthal
Bad Pirawarth
Baierdorf
Bergau
Bernhardsthal
Bisamberg
Blumenthal
Bockfließ
Bösendürnbach
Bogenneusiedl
Braunsdorf
Breiteneich
Breitenwaida
Bruderndorf
Bullendorf
Burgschleinitz
Burgschleinitz-Kuehnring
Deinzendorf
Diepolz
Dietersdorf
Dietmannsdorf
Dippersdorf
Dobermannsdorf
Drasenhofen
Drösing
Dürnkrut
Dürnleis
Ebendorf
Ebenthal
Ebersbrunn
Ebersdorf an der Zaya
Eggenburg
Eggendorf am Wagram
Eggendorf am Walde
Eggendorf im Thale
Eibesbrunn
Eibesthal
Eichenbrunn
Eichhorn
Eitzersthal
Engelsdorf
Enzersdorf bei Staatz
Enzersdorf im Thale
Enzersfeld
Erdberg
Erdfress
Ernsdorf bei Staatz
Ernstbrunn
Etzmannsdorf bei Straining
Föllin
Fahndorf
Falkenstein
Fallbach
Flandorf
Frättingsdorf
Frauendorf an der Schmida
Friebritz
Furth
Gaindorf
Gaisberg
Gaiselberg
Gaisbruck
Garmanns
Gartenbrunn
Gaubitsch
Gauderndorf
Gaweinstal
Gebmanns
Geitzendorf
Geitsdorf
Ginzersdorf
Glaubendorf
Gnadendorf
Göllersdorf
Gösting
Götzendorf
Goggendorf
Goldgeben
Grabern
Grafenberg
Grafensulz
Groißenbrunn
Groß
Groß-Engersdorf
Groß-Inzersdorf
Groß-Reipersdorf
Groß-Schweinbarth
Großebersdorf
Großharras
Großkadolz
Großkrut
Großmeiseldorf
Großmugl
Großmondorf
Großrußbach
Großstelzendorf
Grosswetzdorf
Grub an der March
Grübern
Grund
Gumping
Guntersdorf
Guttenbrunn
Hadres
Hagenberg
Hagenbrunn
Hagendorf
Hanftal
Hardegg
Hart
Haselbach
Haslach
Haugsdorf
Hausbrunn
Hauskirchen
Hausleiten
Hautzendorf
Heldenberg
Herrnbaumgarten
Herrnleis
Herzogbirbaum
Hetzmannsdorf
Heufurth
Hobersdorf
Hochleithen
Höbersbrunn
Höbertsgrub
Hörersdorf
Hofern
Hohenau an der March
Hohenruppersdorf
Hohenwarth
Hohenwarth-Mühlbach am Manhartsberg
Hollabrunn
Hollenstein
Hornsburg
Hüttendorf
Immendorf
Inkersdorf
Jedenspeigen
Jetzelsdorf
Kalladorf
Kammersdorf
Karnabrunn
Kattau
Katzelsdorf
Kettlasbrunn
Ketzelsdorf
Kiblitz
Kirchstetten
Kleedorf
Klein-Engersdorf
Klein-Harras
Klein-Jetzelsdorf
Klein-Meiseldorf
Klein-Reinprechtsdorf
Klein-Schweinbarth
Kleinbaumgarten
Kleinhadersdorf
Kleinhaugsdorf
Kleinhöflein
Kleinkadolz
Kleinkirchberg
Kleinriedenthal
Kleinrötz
Kleinsierndorf
Kleinstelzendorf
Kleinstetteldorf
Kleinweikersdorf
Kleinwetzdorf
Kleinwilfersbach
Klement
Königsbrunn
Kollnbrunn
Kottingneusiedl
Kreuttal
Kreuzstetten
Kronberg
Kühring
Laa an der Thaya
Ladendorf
Langenzersdorf
Lanzendorf
Leitzersdorf
Leobendorf
Leodagger
Limberg
Loidesthal
Loosdorf
Magersdorf
Maigen
Mailberg
Maisbirbaum
Maissau
Mallersbach
Manhartsbrunn
Mannersdorf an der March
Marchegg
Maria Roggendorf
Mariathal
Martinsdorf
Matzelsdorf
Matzen
Matzen-Raggendorf
Maustrenk
Meiseldorf
Merkersdorf
Michelstetten
Minichhofen
Missingdorf
Mistelbach
Mittergrabern
Mitterretzbach
Mödring
Mörtersdorf
Mollmannsdorf
Mühlbach am Manhartsberg
Münichsthal
Nappersdorf
Nappersdorf-Kammersdorf
Neubau
Neudorf bei Staatz
Neuruppersdorf
Neusiedl an der Zaya
Nexing
Niederabsdorf
Niederfellabrunn
Niederflachitz
Niederhollabrunn
Niederkreuzstetten
Niederleis
Niederrußbach
Niederschleinz
Niedersulz
Nursch
Oberdürnbach
Oberfellabrunn
Obergänserndorf
Obergrabern
Obergrub
Obermautzenthal
Oberkreuzstetten
Obermallebarn
Obermarkersdorf
Obernals
Oberolberndorf
Oberparschenbrunn
Oberravelsbach
Oberretzbach
Oberrohrbach
Oberrußbach
Oberschoberlee
Obersdorf
Obersteinabrunn
Oberstinkenbrunn
Obersulz
Oberthern
Oberzögersdorf
Obritz
Olbersdorf
Olgersdorf
Ollersdorf
Ottendorf
Ottenthal
Paasdorf
Palterndorf-Dobermannsdorf
Paltersdorf
Parisdorf
Passauerhof
Passendorf
Patzenthal
Patzmannsdorf
Peigarten
Pellendorf
Pernersdorf
Pernhofen
Pfaffendorf
Pfaffstetten
Pröbing
Pillersdorf
Pillichsdorf
Platt
Pleissling
Porrau
Pottenhofen
Potsbrunn
Poisdorf
Pranhartsberg
Prinzendorf an der Zaya
Prottes
Puch
Pürstendorf
Pulkau
Putzing
Pyhra
Rabensburg
Radlbrunn
Raffelhof
Rafing
Ragelsdorf
Raggendorf
Rannersdorf an der Zaya
Raschala
Ravelsbach
Reikersdorf
Reinthal
Retz
Retz Altstadt
Retz Stadt
Retzbach
Reyersdorf
Riedenthal
Ringelsdorf
Ringelsdorf-Niederabsdorf
Ringendorf
Rodingerdorf
Röschitz
Roggendorf
Rohrbach
Rohrendorf an der Pulkau
Ronthal
Roseldorf
Rückersdorf-Harmannsdorf
Rußbach
Schalladorf
Schleinbach
Schletz
Schönborn
Schöngrabern
Schönkirchen
Schönkirchen-Reiersdorf
Schorber
Schrattenberg
Schrattenthal
Schrick
Seefeld
Seefeld-Kadolz
Seitzersdorf
Senning
Siebenhirten
Siegmundsherberg
Sierndorf
Sierndorf an der March
Simonsfeld
Sitzendorf an der Schmida
Sitzenhart
Sonnberg
Sonndorf
Spannberg
St. Ulrich
Staatz
Staatz-Kautendorf
Starnwörth
Steinabrunn
Steiteldorf am Wagram
Stetten
Stillfried
Stockerau
Stockern
Stoitzendorf
Straning
Straning-Grafenberg
Stranzendorf
Streifing
Stronsdorf
Stützenhofen
Sulz im Weinviertel
Suttenbrunn
Tallesbrunn
Traunfeld
Tresdorf
Ulrichskirchen
Ulrichskirchen-Schleinbach
Ungerndorf
Unterdürnbach
Untergrub
Unterhautzenthal
Untermallebarn
Untermarkersdorf
Unternalb
Unterolberndorf
Unterparschenbrunn
Unterretzbach
Unterrohrbach
Unterstinkenbrunn
Unterthern
Velm
Viendorf
Viendorf Weingebirge
Waidendorf
Waitzendorf
Waltersdorf an der March
Waltersdorf bei Staatz
Walterskirchen
Wartberg
Waschbach
Watzelsdorf
Wetzelsdorf
Wetzleinsdorf
Weyerburg
Wieselsfeld
Wildendürnbach
Wilfersdorf
Wilhelmsdorf
Windisch-Baumgarten
Windpassing
Wischathal
Wolfpassing
Wolfpassing an der Hochleithen
Wolfsbrunn
Wolkersdorf im Weinviertel
Wollmannsberg
Würnitz
Wullersdorf
Wultendorf
Wulzeshofen
Zellerndorf
Zemling
Ziersdorf
Zissersdorf
Zistersdorf
Zlabern
Zogelsdorf
Zwentendorf
Zwingendorf
Großlagen:
Bisamberg-Kreuzenstein
Marthal-Kegelberg
Matzner Hügel
2.3. Weinbauregion Steiermark:
2.3.1. Weinbaugebiet Südsteiermark:
Gemeinden:
Großlagen:
2.3.2. Weinbaugebiet Weststeiermark:
Aibl
Aichegg
Algersdorf
Bergegg
Blumegg
Bösenbach
Buchegg
Etzendorf
Feldbaum
Gams
Gamsgebirg
Gasselberg
Gasselsdorf
Grabenwarth
Graz
Greisdorf
Greith
Grubberg
Guntersdorf
Hart bei St. Stefan
Hasreith
Hausdorf
Hinterleiten
Hitzendorf
Hörmsdorf
Hohenfeld
Hohlbach
Kleinradl
Kleinwöllmiss
Kogl
Kopreinigg
Kothvogel
Krottendorf
Langegg
Lannach
Lemsitz
Lichtenegg
Ligist
Mainsdorf
Mayersdorf
Mitteregg
Mitterlimberg
Moos
Moosing
Müllegg
Muttendorf
Neuberg
Niedergams
Oberhart
Oberlatein
Oberlaufenegg
Pölfing
Pongratzen
Präbach
Schadendorfberg
Schamberg
Seiersberg
Sierling
St. Bartholomä
St. Stefan
Stallhofen
Staritsch
Steinberg
Steinreib
Stögersdorf
Straßgang
Sulz
Teufenbach
Tobis
Tobisegg
Tombach
Trog
Unterfresen
Unterlaufenegg
Vochera am Weinberg
Vordersdorf
Wagersbach
Waltersdorf
Warnblick
Weibling
Wernersdorf
Wildbach
Wildbachdorf
Wuschan
Zirknitz
2.3.3. Weinbauregion Süd-Oststeiermark:
Gemeinden:
Großlagen:
2.4. Weinbaugebiet Wien:
Gemeinden:
Großlagen:
Angaben über die Art des Weines:
- Schilcher
- Heuriger
- Bergwein.
PROTOKOLL
DIE VERTRAGSPARTEIEN VEREINBAREN FOLGENDES:
Es ist verboten, einen Wein mit einer oder mehreren der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens genannten Angaben zum Verkauf vorrätig zu halten, in den Verkehr zu bringen oder zu exportieren, sofern zu diesem Wein auf dem Gebiet der Republik Österreich ein Wein oder ein Traubenmost zugefügt worden ist, der nicht mit einer der vorgenannten Angaben bezeichnet werden darf.
Es ist verboten, einen Wein mit einer oder mehreren der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens genannten Angaben zum Verkauf vorrätig zu halten, in den Verkehr zu bringen oder zu exportieren, sofern zu diesem Wein auf dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein Wein oder ein Traubenmost zugefügt worden ist, der nicht mit einer der vorgenannten Angaben bezeichnet werden darf.
Da die Namen der nachgenannten Gemeinden und Ortsteile zugleich in den Teilen A und B des Anhangs des Abkommens enthalten sind, wird vereinbart, daß der Name einer dieser nachgenannten Gemeinden oder Ortsteile nur dann zur Bezeichnung eines Weines verwendet werden darf, wenn die Angabe dieses Namens mit einem weiteren Hinweis auf die geographische Lage versehen wird, indem sie im gleichen Sichtbereich durch den Namen einer größeren geographischen Einheit, zu der diese Gemeinde oder dieser Ortsteil gehört, ergänzt wird:
Bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft ist die Angabe einer Rebsorte nur dann zulässig, wenn diese Rebsorte in der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegten Klassifizierung der Rebsorten enthalten ist.
Bei Weinen mit Ursprung in der Republik Österreich ist die Angabe einer Rebsorte nur dann zulässig, wenn diese Rebsorte in der nach Paragraph 29 Absatz 5 des Weingesetzes 1985 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Verordnung enthalten ist.
Der Begriff „Burgunder“ für die Bezeichnung eines Weines mit Ursprung in dem Gebiet einer der Vertragsparteien darf nur in zusammengesetzten Namen verwendet werden, wie „Blauer Spätburgunder“, „Blauburgunder“, „Spätburgunder“, „Frühburgunder“, „Weißburgunder“ oder „Grauburgunder“.
Gemäß Artikel 10 Buchstabe b des Abkommens gilt dieses nicht für
Weine, die in etikettierten Behältnissen von 2 Litern oder weniger versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluß in Sendungen bis zu einer Gesamtmenge von 60 Litern in das Gebiet der jeweiligen Vertragspartei eingeführt werden,
Weine, die nicht unter Buchstabe a fallen und die in Transporten bis zu einer Gesamtmenge von 60 Litern in das Gebiet der jeweiligen Vertragspartei eingeführt werden, und zwar
- im Reisegepäck oder
- in Kleinsendungen an Privatpersonen, wenn diese Mengen offenbar für den persönlichen Verbrauch dieser Personen oder ihrer Familien bestimmt sind,
Weine in Form von nicht zum Verkauf bestimmten Handelsmustern, in Sendungen bis zu einer Gesamtmenge von 15 Litern,
Weine mit der Bestimmung für Messen, abgefüllt in Behältnisse mit einem Nennvolumen von 2 Litern oder weniger,
Weine mit der Bestimmung für wissenschaftliche oder technische Versuche bei einer Gesamtmenge bis zu 1 Hektoliter je Sendung,
Weine mit der Bestimmung für diplomatische und konsularische Vertretungen sowie ihnen gleichgestellte Einrichtungen,
Weine für die Bordverpflegung in grenzüberschreitenden Transportmitteln,
Weine, die nach Maßgabe der für Grenzgänger in der jeweiligen Vertragspartei geltenden Regelung eingeführt werden,
Weine im Umzugsgut von Privatpersonen.
Die Einbeziehung in dieses Abkommen der mit einer geographischen
BRIEFWECHSEL BETREFFEND ARTIKEL 13 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER
DIE KONTROLLE UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON QUALITÄTSWEINEN SOWIE
VON RETSINA-WEIN
(Schreiben Nr. 1)
Brüssel, den 23. Dezember 1988
Herr!
Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein und insbesondere auf dessen Artikel 13 Bezug zu nehmen.
Hierzu erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, daß das im Sinne des Artikels 13 Buchstabe a des Abkommens zuständige Organ der Republik Österreich für Anpassungen des Anhangs sowie der Ziffern 2, 3 und 4 des Protokolls zu dem Abkommen die österreichische Bundesregierung ist; für Anpassungen der übrigen Ziffern des Protokolls ist dasjenige Organ zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus der österreichischen Bundesverfassung unter den ebendort genannten Voraussetzungen ergibt.
Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
W. Wolte m. p.
(Schreiben Nr. 2)
Brüssel, den 23. Dezember 1988
Herr!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag mit
folgendem Wortlaut zu bestätigen:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Die Gemeinschaft nimmt vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis.
Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
R. Möhler m. p.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.