Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Feber 1989 über den Befähigungsnachweis für das Reisebürogewerbe (Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 209 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet:
Nachweis der Befähigung für eine unbeschränkte Konzession zur
Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973
§ 1. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine unbeschränkte Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 6 nachzuweisen.
Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der
Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO
1973
§ 2. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 8 nachzuweisen.
(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung gemäß § 1 erbracht werden.
Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1a GewO
1973
§ 3. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1a GewO 1973 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 10 nachzuweisen.
(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung gemäß § 1 erbracht werden.
Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1b GewO
1973
§ 4. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1b GewO 1973 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 12 nachzuweisen.
(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung gemäß § 1 erbracht werden.
Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 2 oder 3
GewO 1973
§ 5. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 2 oder 3 GewO 1973 ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte im § 1 genannte Konzessionsprüfung oder
die erfolgreich abgelegte im § 2 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung oder
die erfolgreich abgelegte im § 3 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung oder
die erfolgreich abgelegte im § 4 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung oder
eine einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe.
Konzessionsprüfung gemäß § 1
§ 6. (1) Die im § 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf
betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3),
Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 4),
beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 5) und
Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 6).
(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) hat je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung einschließlich Kostenrechnung, der Lohnverrechnung und des einschlägigen Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt sind sechs Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden kann.
(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 2 Z 2) hat je eine Aufgabe über ein Inlands- und ein Auslandsreisearrangement zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden kann.
(5) Die schriftliche Prüfung betreffend die beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 3) hat vier Aufgaben aus dem Gebiete des Tarifwesens zu enthalten, wobei zwei Aufgaben den Bereich „Flug'' und die beiden anderen Aufgaben den Bereich „Bahn'' oder „Bus'' zum Gegenstand haben müssen. Die Erledigung dieser vier Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können.
(6) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 2 Z 4) hat zwei Aufgaben aus dem brancheneinschlägigen kaufmännischen Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.
(7) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(8) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf
beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 9),
rechtliche Kenntnisse (Abs. 10) und
Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 11).
(9) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 8 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten Tarifwesen, Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen und Reisebedingungen zu stellen.
(10) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse (Abs. 8 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, dem Berufsausbildungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht sowie über grundlegende Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes, des Wettbewerbsrechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes zu stellen.
(11) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 8 Z 3) sind dem Prüfling unter Vorlage brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, diese Schriftstücke betreffende Fragen und Fragen zu stellen, die ihm Gelegenheit geben, ein Kundengespräch einschließlich einer Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung gemäß § 1
§ 7. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 1 ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik - Studienzweig Betriebsinformatik oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3) oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer durch Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3) oder
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3)
(2) Die in Abs. 1 Z 3 vorgeschriebene Dauer der fachlichen Tätigkeit (Abs. 3) verkürzt sich durch den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes.
(3) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 muß eine fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung (Abs. 4) in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) sein.
(4) Fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung (Abs. 3) ist eine fachliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters der Inlands- oder Auslandsabteilung oder einer ersten Schalterkraft.
Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1
§ 8. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf
betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3) und
Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 4).
(3) Hinsichtlich der schriftlichen Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) findet § 6 Abs. 3 Anwendung.
(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 2 Z 2) hat zwei Aufgaben über jeweils ein Busreisearrangement zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.
(5) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf
beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 7) und
rechtliche Kenntnisse (Abs. 8).
(7) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 6 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen und Reisebedingungen zu stellen.
(8) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse (Abs. 6 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie über grundlegende Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes zu stellen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung gemäß § 2
Abs. 1
§ 9. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 ist zuzulassen, wer
die im § 7 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 134/1982 und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe oder
eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe
(2) Die in Abs. 1 Z 4 vorgeschriebene Dauer der fachlichen Tätigkeit verkürzt sich durch den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes, höchstens jedoch auf eineinhalb Jahre.
Konzessionsprüfung gemäß § 3 Abs. 1
§ 10. (1) Die im § 3 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf
betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3) und
Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 4).
(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) hat je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung einschließlich Kostenrechnung und des einschlägigen Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt sind vier Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden kann.
(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 2 Z 2) hat zwei Aufgaben aus dem brancheneinschlägigen kaufmännischen Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.
(5) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf
beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 7),
rechtliche Kenntnisse (Abs. 8),
Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 9).
(7) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 6 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus dem Gebiete der Kooperationsabkommen zu stellen.
(8) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse (Abs. 6 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie über grundlegende Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes zu stellen.
(9) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 6 Z 3) sind dem Prüfling unter Vorlage brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, diese Schriftstücke betreffende Fragen und Fragen zu stellen, die ihm Gelegenheit geben, ein Kundengespräch einschließlich einer Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung gemäß § 3
Abs. 1
§ 11. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 3 Abs. 1 ist zuzulassen, wer
die im § 7 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe oder
eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe oder
eine vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art zB im Rahmen einer nicht auf Grund einer Konzession gemäß § 208 GewO 1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisation
(2) Die in Abs. 1 Z 4 und 5 vorgeschriebene Dauer der fachlichen Tätigkeit verkürzt sich durch den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes, höchstens jedoch auf eineinhalb Jahre.
Konzessionsprüfung gemäß § 4 Abs. 1
§ 12. (1) Die im § 4 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf
betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3),
Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 4) und
Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 5).
(3) Hinsichtlich der schriftlichen Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) findet § 6 Abs. 3 Anwendung.
(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 2 Z 2) hat je eine Aufgabe über ein Inlands- und ein Auslandsbusreisearrangement zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.
(5) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 2 Z 3) hat zwei Aufgaben aus dem brancheneinschlägigen kaufmännischen Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.
(6) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(7) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf
beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 8),
rechtliche Kenntnisse (Abs. 9) und
Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 10).
(8) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 7 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen und Reisebedingungen zu stellen.
(9) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse (Abs. 7 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie über grundlegende Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes, des Wettbewerbsrechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes zu stellen.
(10) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 7 Z 3) sind dem Prüfling unter Vorlage brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, diese Schriftstücke betreffende Fragen und Fragen zu stellen, die ihm Gelegenheit geben, ein Kundengespräch einschließlich einer Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung gemäß § 4
Abs. 1
§ 13. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 ist zuzulassen, wer
die im § 7 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3) oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, und die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 134/1982 und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3) oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 134/1982 und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3) oder
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3)
(2) Die in Abs. 1 Z 5 vorgeschriebene Dauer der fachlichen Tätigkeit (Abs. 3) verkürzt sich durch den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes, höchstens jedoch auf eineinhalb Jahre.
(3) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 muß eine fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung in einem auf Grund einer beschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 oder Z 1b GewO 1973 oder in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) sein.
Prüfungskommission
§ 14. (1) Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission für die Konzessionsprüfungen gemäß § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1, die gemäß § 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 zu bestellen sind, müssen ein Unternehmen auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 (Reisebüro) als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in einem solchen Reisebüro als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein.
(2) Der im Abs. 1 genannten Prüfungskommission haben ferner zwei andere Fachleute (§ 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1973) anzugehören. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt eine dieser beiden Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 15. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 16. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 15) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind anzuschließen:
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 17. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 6 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 11 oder § 8 Abs. 2 bis 4 und 6 bis 8 oder § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 bis 9 oder § 12 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 18. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung gemäß § 1 eine Prüfungsgebühr von 8 vH und der Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 eine Prüfungsgebühr von 7 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel der Prüfungsgebühr ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 19. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Übergangsbestimmung
§ 20. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen, die gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 314/1975, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 21. (1) Ein Unternehmen gemäß § 7 Abs. 3 liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung 1935, BGBl. Nr. 148, zumindest für
die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten'' und
die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art'', die jedoch nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten beschränkt sein darf,
(2) Ein Unternehmen gemäß § 13 Abs. 3 liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung 1935, BGBl. Nr. 148, zumindest für die Berechtigung nach § 2 lit. b „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten'' erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn diese Konzession beschränkt auf die Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen im Inlande erteilt wurde.
Schlußbestimmung
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1989 in Kraft.
(2) Die Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 314/1975, in der Fassung des Art. VII der Verordnung BGBl. Nr. 548/1978 und der Verordnung BGBl. Nr. 301/1982 tritt mit Ablauf des 31. März 1989 außer Kraft.
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.