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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Juni 1990 über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1987 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Artikel I

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand haben, unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Außenhandelsgesetz 1984 nach Maßgabe der für die Anlage C zu diesem Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht:

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

2825 - - Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische

Salze; andere anorganische Basen; andere Oxide,

Hydroxide und Peroxide, der Metalle:

10 - Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische

Salze:

ex 10 1. Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70%

Hydraziniumnitrat

```

2.

Hydraziniumperchlorat

```

2829 - - Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate;

Iodate und Periodate:

90 - andere:

ex 90 kugelförmiges Ammoniumperchlorat

Kap. 39 Waren gemäß Anhang

4002 - - Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk),

in Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen;

Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der

Nummer 4001, in Rohformen oder in Platten, Blättern

oder Streifen:

20 - Butadien-Kautschuk (BR):

ex 20 carboxylbegrenztes Polybutadien

60 - Isopren-Kautschuk (IR):

ex 60 hydroxylbegrenztes Polybutadien

Kap. 54,56,59, Waren gemäß Anhang

60,63

7603 - - Pulver und Flitter, aus Aluminium:

10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur:

ex 10 kugelförmiges Aluminiumpulver, mit einheitlicher

Partikelgröße, mit einem Gehalt von mindestens 97

Gewichtsprozent an Aluminium

7903 - - Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:

ex - - metallische Treibmittel mit Partikelgrößen von

weniger als 500 Mikrometer (kugelförmig, als Staub,

Flitter oder gemahlen), mit einem Gehalt von

mindestens 97 Gewichtsprozent an Zink

8101 - - Tungsten (Wolfram) und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott:

ex - - metallische Treibmittel mit Partikelgrößen von

weniger als 500 Mikrometer (kugelförmig, als Staub,

Flitter oder gemahlen), mit einem Gehalt von

mindestens 97 Gewichtsprozent an Tungsten

(Wolfram)

8109 - - Zirkonium und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott:

10 - Zirkonium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott;

Pulver:

ex 10 metallische Treibmittel mit Partikelgrößen von

weniger als 500 Mikrometer (kugelförmig, als Staub,

Flitter oder gemahlen), mit einem Gehalt von

mindestens 97 Gewichtsprozent Zirkon

8411 - - Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke

und andere Gasturbinen:

10 - Turbo-Strahltriebwerke:

ex 10 Turbo-Strahltriebwerke, konstruiert und ausgerüstet

für militärische Flugkörper, militärische Flugzeuge

oder militärische Hubschrauber

8412 - - Andere Motoren und Kraftmaschinen:

10 - Strahltriebwerke, ausgenommen Turbo-

Strahltriebwerke:

ex 10 Triebwerke für Raketen oder militärische Flugkörper

8444 00 Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum Verstrecken,

Texturieren oder Schneiden von Chemiefasern:

ex 00 1. Ausrüstungen für die Umwandlung von

Polymerfasern, einschließlich besonderer

Einrichtungen zum Strecken der Fasern während

des Warmaushärtens

```

2.

Ausrüstungen für das Aufdampfen von Elementen

```

bzw. Verbindungen auf erhitzte fadenähnliche

Substrate

8447 - - Maschinen zur Herstellung von Wirk- oder

Strickwaren, Nähgewirken, Gimpen, Tüllen, Spitzen,

Strickereien, Posamentierwaren, Flechtwaren oder

Netzwaren sowie Tuftingmaschinen:

90 - andere:

ex 90 Fadenwickelmaschinen, deren Bewegungen für die

Positionierung, Umhüllung und Wickelung der Fasern

in drei oder mehr Achsen koordiniert und

programmiert werden, die besonders konstruiert sind

für die Fertigung von Verbundkonstruktionen bzw.

Laminaten aus faserigen oder fadenähnlichen

Materialien

8479 - - Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit

eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

(80) - andere Maschinen, Apparate und Geräte

89 - - sonstige:

3.Überschall-Windkanäle

8802 - - Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber, Flugzeuge);

Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und ihre

Träger für den Raumstart:

50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und

ihre Träger für den Raumstart

8803 - - Teile von Waren der Nummer 8801 oder 8802:

ex - - Teile von Waren der Unternummer 8802 50

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in Kraft.

ANHANG I

3908 I. 1. Aromatische Polyamide

3911 90 ausgenommen:

3916 90 Stapelfasern, Fasern, Fäden, Garne und 3920

Zwirne,

92 mit einem Fasermodul von 250 g je Denier

oder

99 weniger und einer Festigkeit von 11 g je

Denier oder

3921 90 weniger sowie Textilien und Vliese daraus

3926 90

5402 10

5407 10 2. Filamente und faserförmige Materialien für

5603 Verbundwerkstoffe oder Laminate mit

5604 20 folgenden Eigenschaften:

5607 50 a) - spezifischer Modul größer als 3,18 x

106 m

5902 10 (1,25 x 108 Zoll) und

90

5903 90 - spezifische Zugfestigkeit größer als

7,62 x 1 0- m

5911 90 (3 x 106 Zoll) oder

6002 43

6307 90 b) - spezifischer Modul größer als

2,54 x 106 m (1 x 108 Zoll) und

- Schmelz- oder Sublimationspunkt höher

als 1 649oC (1922 K) in einer inerten

Umgebung

```

c)

harzimprägnierte Fasern (Prepregs) und

```

metallbeschichtete Fasern (Preforms),

hergestellt aus Materialien der lit. a

oder b

II. Waren aus Polyimiden der Nummern 3208 und 3911

unterliegen auch dann der Bewilligungspflicht,

wenn sie nicht von der Anlage C erfaßt sind

ausgenommen:

voll ausgehärtete Folien, Bahnen, Streifen oder ähnlicher Form, mit einer maximalen Dicke von 0,254 mm