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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann erlassen werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

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1.

Der Lehrbetrieb

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Pos. 1.Lehrjahr 2.Lehrjahr 3.Lehrjahr

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1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Einführung in die - -

Aufgaben, die Branchen-

stellung und das

Warensortiment

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1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der Standort-

einflüsse, des Kundenkreises mit seinen

Einkaufsgewohnheiten sowie des Kundenver-

haltens

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1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

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1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

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1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

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1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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1.3 Ausbildung im dualen System

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1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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1.4 Organisation und Warenwirtschaft

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1.4.1 Kenntnis des or- Kenntnis über die be- Kenntnis der Be-

ganisatorischen trieblichen Arbeits- triebs- und Rechts-

Aufbaus sowie der abläufe und die betrieb- form des Lehrbe-

Aufgaben und Zu- liche Warenbewegung triebs

ständigkeiten der

einzelnen Betriebs-

bereiche

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1.4.2 - - Grundkenntnisse einer

rechnergestützten Er-

fassung, Steuerung

und Kontrolle der be-

trieblichen Warenbe-

wegung

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1.5 Verwaltung

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1.5.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit Formularen

Arbeiten bei Posteingang, Postaus- und Vordrucken

gang, Ablage und Evidenz

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1.5.2 - Kenntnis über das Anlegen und Führen von

Statistiken, Karteien oder Dateien

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1.5.3 - - Grundkenntnisse über

betriebliche Risken

und deren Versiche-

rungsmöglichkeiten

sowie über Schaden-

meldungen

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1.5.4 Grundkenntnisse über - -

den Verkehr mit den

für den Lehrbetrieb

und den Lehrling

wichtigen Behörden,

Sozialversicherungs-

trägern und Organi-

sationen der Arbeit-

geber und Arbeit-

nehmer

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2.

Warenbeschaffung und Lagerung

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2.1 Warenbeschaffung

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2.1.1 - Grundkenntnisse der Kenntnis der bran-

branchen- und betriebs- chen- und betriebs-

spezifischen Einkaufs- spezifischen Ein-

möglichkeiten und Be- kaufsmöglichkeiten

zugsquellen und über und Bezugsquellen

die Ermittlung des und der organisatori-

Bedarfs schen Durchführung

des Einkaufs

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2.1.2 - - Mitwirken bei der Er-

mittlung des Bedarfs

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2.1.3 - Vorbereiten von Waren- Bestellen der Waren

bestellungen, Mitwirken

bei Warenbestellungen

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2.1.4 - Überwachen der Liefer- Maßnahmen bei Liefer-

termine verzug

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2.1.5 - - Einholen, Bearbeiten

und Prüfen von Ange-

boten

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2.1.6 - Grundkenntnisse über wichtige Vereinbarungen im

Zusammenhang mit dem Einkauf wie Einkaufs-

konditionen, Liefer- und Zahlungsbedingungen

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2.2 Warenannahme und Warenübernahme

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2.2.1 - Kenntnis der betriebsüb- -

lichen Warenannahme und

Warenübernahme

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2.2.2 - Warenannahme, Vergleichen der gelieferten Waren

mit Lieferpapieren, Arbeiten bei der Behandlung

der Wareineingangsbelege (Anm.: richtig:

Wareneingangsbelege)

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2.2.3 - Feststellen von Mängeln Ergreifen von Maß-

und Schäden bei Waren nahmen bei Mängeln und

und Verpackung Schäden bei Waren und

Verpackung

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2.3 Warenlagerung

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2.3.1 Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen

Lagerungsvorschriften

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2.3.2 Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter Bedachtnahme

auf Ordnung, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit, Überprüfen der

Warenverbrauchsfristen und Ablauftermine

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2.3.3 - Kenntnis der Lagerorganisation, Kenntnis und

Anwendung der technischen und rechnergestützten

Lagerhilfsmittel

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2.3.4 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers, Fest-

stellen des Lagerbedarfs, Überwachen des

Lagerbestandes

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3.

Verkauf

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3.1 Warensortiment

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3.1.1 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der

fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und der Herkunft,

Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen

sowie Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren

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3.1.2 Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen

und Fachausdrücke, der handels- und branchenüblichen Maße,

Mengen- und Verpackungseinheiten

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3.1.3 - Kenntnis der das betriebliche Warensortiment

bestimmenden Faktoren, die sich aus Standort,

Kundenkreis, Wettbewerbssituation, Preisge-

staltung, Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten

ergeben

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3.1.4 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen

und Produktdeklaration

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3.2 Verkaufsvorbereitung

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3.2.1 Vorbereiten der Waren und Verpackungsmaterialien zum Verkauf

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3.2.2 Kenntnis der Preisauszeichnungsvorschriften, Durchführen der

Preisauszeichnung

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3.3 Warenpräsentation und Verkaufsförderung

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3.3.1 Gestaltung und verkaufsgerechtes Darbieten des Warenangebotes

unter Berücksichtigung der Stellung des Betriebes, einfache

Dekorationsarbeiten

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3.3.2 Kenntnis der branchen- und betriebsüblichen Mittel und

Möglichkeiten der Werbung und deren Anwendung

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3.3.3 - Mitwirkung bei der Planung, Organisation und

Durchführung von Werbe- und verkaufsfördernden

Maßnahmen

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3.3.4 Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen

beim Verkauf

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3.4 Warenverkauf und Kundenberatung

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3.4.1 - Kenntnis der organisatorischen Abwicklung des

Verkaufs

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3.4.2 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden

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3.4.3 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden

ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der

Kunden berücksichtigen

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3.4.4 Bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlage auf Grund der Waren- und

Verkaufskenntnisse, Information der Kunden über Waren-

eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege, Waren-

qualität, Qualitäts- und Preisunterschiede

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3.4.5 Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln, fachgerechtes

Verpacken und Ausfolgen der Waren

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3.4.6 - - Kenntnis über Möglich-

keiten der Warenzu-

stellung

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3.4.7 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

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3.4.8 - Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung von

Reklamationen und des betriebsüblichen Waren-

umtausches, Verhalten bei Reklamationen

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3.4.9 - Kenntnis der betriebsüblichen Maßnahmen gegen

Ladendiebstahl und des Verhaltens bei

Ladendiebstahl

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3.5 Verkaufsabrechnung

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3.5.1 - Ermitteln des Verkaufspreises, Ausfertigen von

Kassazetteln und Rechnungen, Ausrechnen der

Umsatzsteuer

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3.5.2 - - Kenntnis der im Be-

trieb angewandten

Kassensysteme, Be-

dienen der Kasse

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3.5.3 - - Abwickeln von Barzah-

lung, unbarer Zahlung

und von Zahlung in

Fremdwährung

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4.

Betriebliches Rechnungswesen

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4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

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4.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen Kosten,

deren Beeinflußbarkeit und deren Auswirkung auf

die Rentabilität

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4.1.2 - - Kalkulieren des Ver-

kaufspreises

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4.2 Steuern und Abgaben

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4.2.1 - - Grundkenntnisse der

einzelhandelsein-

schlägigen Steuern

und Abgaben

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4.3 Rechnungswesen

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4.3.1 - Grundkenntnisse über Bedeutung und Aufgabe der

Inventur, Mitarbeit bei der Inventur

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4.3.2 - Grundkenntnisse über Grundkenntnisse über

Aufgaben und Funk- rechnergestützte Ab-

tion des betrieblichen läufe im betriebli-

Rechnungswesens chen Rechnungswesen

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4.4 Zahlungsverkehr

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4.4.1 - - Kenntnis des Zahlungs-

verkehrs mit Lieferan-

ten, Kunden, Behörden,

Post, Geld- und Kredit-

instituten

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4.4.2 - - Mitwirken beim Zah-

lungsverkehr

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4.4.3 - - Kenntnis des betriebs-

üblichen Verfahrens bei

Zahlungsverzug, Durch-

führen einfacher ein-

schlägiger Arbeiten

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4.5 Buchführung

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4.5.1 - Grundkenntnisse über die betriebliche

Buchführung und die betrieblichen Buchungs-

unterlagen

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§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person................1 Lehrling

2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..............3 Lehrlinge

5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........4 Lehrlinge

7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........5 Lehrlinge

9bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........6 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 3 Personen................................1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

a)

der Lehrberechtigte,

b)

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c)

einschlägige Ausbilder,

d)

Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben,

e)

Personen, die zumindest vier Jahr kaufmännische Tätigkeiten oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Personen zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder Lehrlinge) festgelegt:

a)

Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 (Anlage 5), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 (Art. I Z 1) und 291/1979 (Art. I Z 4) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1990 im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.