Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Industriekaufmann folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Industriekaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
Pos 1.Lehrjahr 2.Lehrjahr 3.Lehrjahr
```
```
1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1 Einführung in die - -
Aufgaben, die Branchen-
stellung, das Erzeu-
gungs- und Vertriebs-
programm
```
```
1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der Standortein-
flüsse, des Kundenkreises mit seinen Einkaufs-
gewohnheiten sowie des Kundenverhaltens
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und
Hilfsmittel
```
```
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
```
```
1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
1.2.4 Kenntnis über die ergonomische Gestaltung -
des Arbeitsplatzes
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflich-
tungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
1.4 Organisation
```
```
1.4.1 Kenntnis der Be- - -
triebs- und Rechts-
form des Lehrbetriebes
```
```
1.4.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus -
und der Aufgaben und Zuständigkeiten
der einzelnen Betriebsbereiche
```
```
1.4.3 Kenntnis der kauf- - -
männischen Ar-
beitsabläufe
```
```
1.4.4 - Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe
```
```
1.4.5 Grundkenntnisse - -
der mit der Auf-
bauorganisation
zusammenhängenden
Struktur der EDV
(Anwendung und Auf-
gabe der EDV in
der Betriebsor-
ganisation)
```
```
1.4.6 - Kenntnis der betrieblichen EDV (Hardware,
Software, Betriebssysteme), Grundkenntnisse
über die Entwicklung neuer arbeitsplatz-
spezifischer EDV-Anwendungen
```
```
1.4.7 - Anwendung der EDV, Durchführen arbeitsplatz-
spezifischer EDV-Anwendungen (wie Lagerhaltung,
Textverarbeitung, Kalkulation, Buchhaltung)
```
```
1.4.8 - Kenntnis über die betriebs- und branchen-
spezifischen Produktionsverfahren und Ver-
triebsorganisation
```
```
1.5 Verwaltung
```
```
1.5.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit Formularen
Arbeiten bei Posteingang, Postaus- und Vordrucken
gang, Ablage und Evidenz und
Registratur
```
```
1.5.2 - Kenntnis über das Anlegen und Führen von
Statistiken, Karteien oder Dateien
```
```
1.5.3 Fachgerechtes Handhaben der bürotechnischen Organisations-
und Arbeitsmittel
```
```
1.5.4 - - Grundkenntnisse über be-
triebliche Risken und
deren Versicherungsmög-
lichkeiten sowie über
Schadenmeldungen
```
```
1.5.5 Grundkenntnisse über - -
den Verkehr mit den
für den Lehrbetrieb
und den Lehrling
wichtigen Behörden,
Sozialversicherungs-
trägern und Organisa-
tionen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
```
```
1.6 Kommunikation
```
```
1.6.1 - Zusammenstellen und Auswerten von Berichten,
Formulieren von Schriftstücken und Briefen
```
```
1.6.2 - Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben,
Schreiben von Standardbriefen, Ausfüllen von
Formularen
```
```
1.6.3 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von zielge-
richteten Gesprächen
```
```
1.6.4 - - Kenntnis der branchen-
und betriebsüblichen
Mittel und Möglichkei-
ten von Marketing, Wer-
bung und Öffentlich-
keitsarbeit
```
```
```
Einkauf und Materialwirtschaft
```
```
```
2.1. Beschaffung
```
```
2.1.1 - Grundkenntnisse der Kenntnis der bran-
branchen- und betriebs- chen- und betriebs-
spezifischen Einkaufs- spezifischen Ein-
möglichkeiten und Be- kaufsmöglichkeiten
zugsquellen und über und Bezugsquellen
die Ermittlung des und der organisatori-
Bedarfs schen Durchführung
des Einkaufs
```
```
2.1.2 - - Mitwirken bei der Er-
mittlung des Bedarfs
```
```
2.1.3 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Angeboten,
Prüfen von Auftragsbestätigungen
```
```
2.1.4 - Vorbereiten von und Durchführung von Be-
Mitwirken bei Bestel- stellungen
lungen (Materialien,
Waren, Dienstleistungen)
```
```
2.1.5 - Überwachen der Liefer- Kenntnis der Maß-
termine nahmen bei Liefer-
verzug, Mitwirken bei
Maßnahmen bei Liefer-
verzug
```
```
2.1.6 - Kenntnisse über wichtige Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Einkauf wie Einkaufskondi-
tionen, Liefer- und Zahlungsbedingungen
```
```
2.1.7 - Grundkenntnisse über -
einkaufsbezogene han-
delsrechtliche Bestim-
mungen
```
```
2.2 Annahme und Warenübernahme
```
```
2.2.1 - Kenntnis der be- -
triebsüblichen Annahme
und Übernahme (Material,
Waren, Dienstleistungen)
```
```
2.2.2 - Annahme, Vergleichen der Lieferungen mit
Papieren, Arbeiten bei der Behandlung der
Eingangsbelege und Transportpapiere
```
```
2.2.3 - Feststellen von Mängeln Ergreifen von Maß-
und Schäden nahmen bei Mängeln und
Schäden
```
```
2.3 Lagerwirtschaft und Transport
```
```
2.3.1 Kenntnis der betriebs- und produktspezifischen Lagervor-
schriften
```
```
2.3.2 - Grundkenntnisse über wirtschaftliche
Lagerhaltung, Mitwirken bei der Verwaltung und
Kontrolle von Lagerbeständen, Überprüfen
allfälliger Verbrauchsfristen und Ablauftermine
```
```
2.3.3 - Kenntnis der Lagerorganisation, Kenntnis der
Anwendung der technischen Lagerhilfsmittel,
Kenntnis und Anwendung der kaufmännischen
rechnergestützten Lagerhilfsmittel
```
```
2.3.4 - Grundkenntnisse über den Transport mit Bahn,
Post und anderen Verkehrsträgern, über die
Spedition und über die damit verbundenen Zoll-
und Transportangelegenheiten
```
```
```
Verkauf
```
```
```
3.1 Produktkunde
```
```
3.1.1 Kenntnis der im Betrieb verwendeten Werk- und Hilfsstoffe,
Halbfabrikate und Produktionsverfahren
```
```
3.1.2 Kenntnis des betrieblichen Produktsortiments hinsichtlich der
fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und der Eigen-
schaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen
sowie der Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten
```
```
3.1.3 Kenntnis der handels- und branchenüblichen Produktbezeichnungen
und Fachausdrücke betreffend das betriebliche Sortiment sowie
der einschlägigen Maße, Mengen- und Verpackungseinheiten
```
```
3.1.4 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen
und Produktdeklaration
```
```
3.2 Vertrieb und Kundenberatung
```
```
3.2.1 - Kenntnis der organisatorischen Abwicklung des
Vertriebs
```
```
3.2.2 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden
```
```
3.2.3 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden
ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der
Kunden berücksichtigen
```
```
3.2.4 Information der Kunden über Produkteigenschaften, Verwendungs-
und Einsatzmöglichkeiten, über Grundlagen der Pflege und des
Service, über Produktqualität, über vorhandene betriebsbezogene
Qualitäts- und Preisunterschiede
```
```
3.2.5 - Mitwirken bei der Bestätigung und Abwicklung
von Aufträgen
```
```
3.2.6 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen
```
```
3.2.7 - Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung von
Reklamationen und des Verhaltens bei Reklama-
tionen
```
```
```
Betriebliches Rechnungswesen
```
```
```
4.1 Kostenrechnung und Kalkulation
```
```
4.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen Kosten,
deren Beeinflußbarkeit und deren Auswirkung auf
die Rentabilität
```
```
4.1.2 - - Kenntnis der Kosten-
rechnung
```
```
4.1.3 - Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten
```
```
4.2 Steuern und Abgaben
```
```
4.2.1 - - Grundkenntnisse der
einschlägigen Steuern
```
```
4.3 Rechnungswesen
```
```
4.3.1 - Grundkenntnisse über Bedeutung und Aufgabe der
Inventur
```
```
4.3.2 - Grundkenntnisse über Kenntnis über Aufgaben
Aufgaben und Funktion und Funktion des be-
des betrieblichen Rech- trieblichen Rechnungs-
nungswesens wesen
```
```
4.3.3 - Grundkenntnisse über Kenntnis über rechner-
rechnergestützte Ab- gestützte Abläufe im
läufe im betrieblichen betrieblichen Rech-
Rechnungswesen nungswesen
```
```
4.3.4 - - Grundkenntnisse der
Lohn- und Gehaltsver-
rechnung
```
```
4.4 Zahlungsverkehr
```
```
4.4.1 - - Kenntnis des Zahlungs-
verkehrs mit Lieferan-
ten, Kunden, Behörden,
Post, Geld- und Kredit-
instituten
```
```
4.4.2 - - Mitwirken beim Zah-
lungsverkehr
```
```
4.4.3 - - Grundkenntnisse über
den Zahlungsverkehr mit
dem Ausland
```
```
4.4.4 - - Kenntnis des betriebs-
üblichen Verfahrens bei
Zahlungsverzug, Durch-
führen einschlägiger
Arbeiten
```
```
4.5 Buchführung
```
```
4.5.1 - Grundkenntnisse über die betriebliche
Buchführung und die betrieblichen Buchungs-
unterlagen
```
```
4.5.2 - - Betriebliche Buchungs-
arbeiten
```
```
4.5.3 - - Grundkenntnisse der
Finanzbuchhaltung
```
```
4.5.4 Vorbereiten von Unterlagen für die Fakturieren, Durch-
Rechnungserstellung führen von betriebs-
spezifischen Zahlungs-
arten
```
```
4.5.5 - Erstellen von Auswertungen von Statistiken
```
```
§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)
festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person................1 Lehrling
2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..............3 Lehrlinge
5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........4 Lehrlinge
7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........5 Lehrlinge
9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......6 Lehrlinge
12 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für je 3 Personen........................1 weiterer Lehrling
ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für je 5 Personen........................1 weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben,
Personen, die zumindest vier Jahre kaufmännische Tätigkeiten oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann, Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 (Anlage 7), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975 (Art. I Z 3) und 291/1979 (Art. I Z 6) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1990 im Lehrberuf Industriekaufmann im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.