← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Musikalienhändler erlassen werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Musikalienhändler folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Musikalienhändler wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```


```

Pos. 1.Lehrjahr 2.Lehrjahr 3.Lehrjahr

```


```

1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes

```


```

1.1.1 Einführung in die - -

Aufgaben, die

Branchenstellung

und das Waren-

sortiment

```


```

1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der Standortein-

flüsse, des Kundenkreises mit seinen

Einkaufsgewohnheiten sowie des Kunden-

verhaltens

```


```

1.1.3 Kenntnis der Stellung des Musikalienhandels im Rahmen der buch-

händlerischen Berufsorganisationen in Österreich und im

deutschsprachigen Ausland

```


```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```


```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und Hilfs-

mittel

```


```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen Sicher-

heitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

```


```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```


```

1.3 Ausbildung im dualen System

```


```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflich-

tungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

1.4 Organisation und Warenwirtschaft

```


```

1.4.1 Kenntnis des or- Kenntnis über die be- Kenntnis der Be-

ganisatorischen trieblichen Arbeits- triebs- und Rechts-

Aufbaus sowie der abläufe und die betrieb- form des Lehrbe-

Aufgaben und Zu- liche Warenbewegung triebs

ständigkeiten der

einzelnen Betriebs-

bereiche

```


```

1.4.2 - - Grundkenntnisse einer

rechnergestützten Er-

fassung, Steuerung und

Kontrolle der betrieb-

lichen Warenbewegung

```


```

1.5 Verwaltung

```


```

1.5.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit Formularen

Arbeiten bei Posteingang, Post- und Vordrucken

ausgang, Ablage und Evidenz

```


```

1.5.2 - Kenntnis über das Anlegen und Führen von

Statistiken, Karteien oder Dateien

```


```

1.5.3 - - Grundkenntnisse über

betriebliche Risken und

deren Versicherungs-

möglichkeiten sowie

über Schadenmeldungen

```


```

1.5.4 Grundkenntnisse über - -

den Verkehr mit den

für den Lehrbetrieb

und den Lehrling

wichtigen Behörden,

Sozialversicherungs-

trägern und Organi-

sationen der Arbeit-

geber und Arbeit-

nehmer

```


```

```

2.

Die Ware

```

```


```

2.1 Warensortiment

```


```

2.1.1 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der

fachlich Zusammensetzung, Breite und Tiefe

```


```

2.1.2 Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen

und Fachausdrücke

```


```

2.1.3 - Kenntnis der das betriebliche Warensortiment

bestimmenden Faktoren, die sich aus Standort,

Kundenkreis, Wettbewerbssituation, Preis-

gestaltung, Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten

ergeben

```


```

2.1.4 Kenntnis der wichtigsten Kategorien und Epochen der

europäischen Musik

```


```

2.1.5 - Grundkenntnisse über die wichtigsten Kategorien

und Epochen der außereuropäischen Musik

```


```

2.1.6 - Grundkenntnisse der wichtigsten Epochen und

deren Niederschlag im Musikschaffen

```


```

2.1.7 - Kenntnis über die Einteilung der Fachgebiete

des Musikalienhandels und über die wesentlichen

Kriterien der Zuordnung

```


```

2.1.8 - Grundkenntnisse der wichtigsten Musikformen,

der Notation und der Fachausdrücke der Musik

```


```

```

3.

Einkauf und Verkauf

```

```


```

3.1 Warenbeschaffung

```


```

3.1.1 - Grundkenntnisse der Kenntnis der branchen-

branchen- und be- und betriebsspezifi-

triebsspezifischen schen Einkaufsmöglich-

Einkaufsmöglichkeiten keiten und Bezugsquel-

und Bezugsquellen len und der organisa-

und über die Ermitt- torischen Durchführung

lung des Bedarfs des Einkaufs

```


```

3.1.2 - - Mitwirken bei der Er-

mittlung des Bedarfs

```


```

3.1.3 Kenntnis der wichtigsten Verlage, Grundkenntnisse über

ihrer aktuellen Programme und einschlägige Bestell-

ihrer Vertriebsformen systeme

```


```

3.1.4 Kenntnis und fachgerechte Anwendung der wichtigsten

Bibliografien, Nachschlagwerke und Bestellkataloge

```


```

3.1.5 - Vorbereiten von Waren Bestellen der Waren

bestellungen, Mitwirken

bei Warenbestellungen

```


```

3.1.6 - Überwachen der Liefer- Maßnahmen bei Liefer-

termine verzug

```


```

3.1.7 - - Einholen, Bearbeiten

und Prüfen von Ange-

boten

```


```

3.1.8 - Grundkenntnisse über wichtige Vereinbarungen im

Zusammenhang mit dem Einkauf wie Einkaufskon-

ditionen, Liefer- und Zahlungsbedingungen

```


```

3.1.9 - Kenntnis der einkaufsbezogenen Bestimmungen der

Buchhändlerischen Verkehrs- und Verkaufsordnung

(VVO)

```


```

3.2 Warenannahme und Warenübernahme

```


```

3.2.1 - Kenntnis der betriebs- -

üblichen Warenannahme

und Warenübernahme

```


```

3.2.2 - Warenannahme, Vergleichen der gelieferten Waren

mit Lieferpapieren, Arbeiten bei der Behandlung

der Wareneingangsbelege

```


```

3.2.3 - Feststellen von Män- Ergreifen von Maßnahmen

geln und Schäden bei bei Mängeln und Schäden

Waren und Verpackung bei Waren und Ver-

packung

```


```

3.3 Warenlagerung

```


```

3.3.1 Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen

Lagerungsvorschriften

```


```

3.3.2 Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter Bedachtnahme

auf Ordnung, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit

```


```

3.3.3 - Kenntnis der Lagerordnung

```


```

3.3.4 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers, Fest-

stellen des Lagerbedarfs, Überwachen des

Lagerbestandes

```


```

3.4 Verkaufsvorbereitung

```


```

3.4.1 Vorbereiten der Waren und Verpackungsmaterialien zum Verkauf

```


```

3.4.2 Kenntnis der Preisauszeichnungsvorschiften, Durchführen der

Preisauszeichnung

```


```

3.5 Warenpräsentation und Verkaufsförderung

```


```

3.5.1 Gestaltung und verkaufsgerechtes Darbieten des Warenangebotes

unter Berücksichtigung der Stellung des Betriebes, einfache

Dekorationsarbeiten

```


```

3.5.2 Kenntnis der branchen- und betriebsüblichen Mittel und Möglich-

keiten der Werbung und deren Anwendung

```


```

3.5.3 - Mitwirkung bei der Planung, Organisation und

Durchführung von werbe- und verkaufsfördernden

Maßnahmen

```


```

3.5.4 Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen

beim Verkauf

```


```

3.5.5 Kenntnis und Handhabung von Kunden- -

karteien

```


```

3.5.6 Kenntnis über das Mitwirkung beim Führen von Zeitschriften

Anlegen und Führen Führen von Zeit- und Fortsetzungskarteien

von Zeitschriften- schriften- und Fort-

und Fortsetzungs- setzungskarteien

karteien

```


```

3.5.7 - - Mitwirkung beim Zu-

sammenstellen von Fach-

listen und Katalogen

```


```

3.6 Warenverkauf und Kundenberatung

```


```

3.6.1 - Kenntnis der organisatorischen Abwicklung des

Verkaufs

```


```

3.6.2 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden

```


```

3.6.3 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden

Ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der

Kunden berücksichtigen

```


```

3.6.4 Bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlage auf Grund der Waren- und

Verkaufskenntnisse, Information der Kunden über Fachgebiete,

Qualitäts- und Preisunterschiede

```


```

3.6.5 Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln, fachgerechtes

Verpacken und Ausfolgen der Waren

```


```

3.6.6 - - Kenntnisse über Sub-

skriptionsbestellungen

```


```

3.6.7 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

```


```

3.6.8 - Grundkenntnisse über das Urheberrecht und über

die Organisationen zur Wahrung von einschlägi-

gen Urheberrechten

```


```

3.6.9 - Kenntnis der verkaufsbezogenen Bestimmungen

der Buchhändlerischen Verkehrs- und Verkaufs-

ordnung (VVO)

```


```

3.6.10 - Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung von

Reklamationen und des betriebsüblichen

Warenumtausches, Verhalten bei Reklamationen

```


```

3.6.11 - Kenntnis der betriebsüblichen Maßnahmen gegen

Ladendiebstahl und des Verhaltens bei

Ladendiebstahl

```


```

3.7 Verkaufsabrechnung

```


```

3.7.1 - Ermitteln des Verkaufspreises, Ausfertigen

von Kassazetteln und Rechnungen, Ausrechnen

der Umsatzsteuer

```


```

3.7.2 - - Kenntnis der im Betrieb

angewandten Kassen-

systeme, Bedienen der

Kasse

```


```

3.7.3 - - Abwickeln von Barzah-

lung, unbarer Zahlung

und von Zahlung in

Fremdwährung

```


```

```

4.

Betriebliches Rechnungswesen

```

```


```

4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

```


```

4.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen

Kosten, deren Beeinflußbarkeit und deren

Auswirkung auf die Rentabilität

```


```

4.1.2 - - Kenntnis der VVO-Be-

stimmungen über den

festen Ladenpreis

```


```

4.1.3 - - Grundkenntnisse über

die Bildung des festen

Ladenpreises auf Grund

der VVO-Bestimmungen

```


```

4.1.4 - - Kalkulieren des Ver-

kaufspreises bei laden-

preisfreier Ware

```


```

4.2 Steuern und Abgaben

```


```

4.2.1 - - Grundkenntnisse der

einschlägigen Steuern

und Abgaben

```


```

4.3 Rechnungswesen

```


```

4.3.1 - Grundkenntnisse über Bedeutung und Aufgabe der

Inventur, Mitarbeit bei der Inventur

```


```

4.3.2 - Grundkenntnisse über Grundkenntnisse über

Aufgaben und Funk- rechnergestützte Ab-

tion des betrieblichen läufe im betriebli-

Rechnungswesens chen Rechnungswesen

```


```

4.4 Zahlungsverkehr

```


```

4.4.1 - - Kenntnis des Zah-

lungsverkehrs mit Lie-

feranten, Kunden, Be-

hörden, Post, Geld- und

Kreditinstituten

```


```

4.4.2 - - Mitwirken beim Zah-

lungsverkehr

```


```

4.4.3 - - Kenntnis des betriebs-

üblichen Verfahrens

bei Zahlungsverzug,

Durchführen einfacher

einschlägiger Arbeiten

```


```

4.5 Buchführung

```


```

4.5.1 - Grundkenntnisse über die betriebliche Buch-

führung und die betrieblichen Buchungsunter-

lagen

```


```

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Musikalienhändler werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person...............1 Lehrling

2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............3 Lehrlinge

5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......4 Lehrlinge

7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......5 Lehrlinge

9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......6 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 3 Personen...............................1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

a)

der Lehrberechtigte,

b)

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c)

einschlägige Ausbilder,

d)

Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt haben,

e)

Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,

f)

Personen, die zumindest vier Jahre einschlägige kaufmännische Tätigkeiten oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Musikalienhändler werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Musikalienhändler, Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 (Anlage 11), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 (Art. I Z 1) und 291/1979 (Art. I Z 9) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1990 im Lehrberuf Musikalienhändler im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 2 (Anm.: richtig: Abs. 1) angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.