Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz – PKG)
weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
das Eigenkapital gemäß § 7 dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
der Sitz der Pensionskasse und ihre Hauptverwaltung im Inland liegen;
die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes (BPG) entsprechen;
bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;
gegen kein Mitglied des Vorstandes eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Feiheitsstrafe (Anm.: richtig: Freiheitsstrafe) bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
mindestens ein Mitglied des Vorstandes den Hauptwohnsitz in Österreich hat;
mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.
Abkürzung
PKG
§ 9. Die Konzession ist zu erteilen, wenn
weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
das Eigenkapital gemäß § 7 dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
der Sitz der Pensionskasse und ihre Hauptverwaltung im Inland liegen;
die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)
bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;
gegen kein Mitglied des Vorstandes eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Feiheitsstrafe (Anm.: richtig: Freiheitsstrafe) bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
mindestens ein Mitglied des Vorstandes den Hauptwohnsitz in Österreich hat;
mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.
Abkürzung
PKG
§ 9. Die Konzession ist zu erteilen, wenn
weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
das Eigenkapital gemäß § 7 Abs. 1a Z 1 bis 4 abzüglich eines Bilanzverlustes dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
der Sitz der Pensionskasse und ihre Hauptverwaltung im Inland liegen;
die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)
bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde;
gegen kein Mitglied des Vorstandes eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Feiheitsstrafe (Anm.: richtig: Freiheitsstrafe) bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
mindestens ein Mitglied des Vorstandes den Hauptwohnsitz in Österreich hat;
mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.
Abkürzung
PKG
§ 9. Die Konzession ist zu erteilen, wenn
weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
das Grundkapital
für betriebliche Pensionskassen gemäß § 7 AktG und
für überbetriebliche Pensionskassen gemäß § 7 Abs. 4 PKG dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
der Sitz der Pensionskasse und ihre Hauptverwaltung im Inland liegen;
die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)
bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde;
gegen kein Mitglied des Vorstandes eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Feiheitsstrafe (Anm.: richtig: Freiheitsstrafe) bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
mindestens ein Mitglied des Vorstandes den Hauptwohnsitz in Österreich hat;
mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.
Abkürzung
PKG
§ 9. Die Konzession ist zu erteilen, wenn
weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
das Grundkapital
für betriebliche Pensionskassen gemäß § 7 AktG und
für überbetriebliche Pensionskassen gemäß § 7 Abs. 4 PKG dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
der Sitz der Pensionskasse und ihre Hauptverwaltung im Inland liegen;
die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)
bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;
gegen kein Mitglied des Vorstandes eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Feiheitsstrafe (Anm.: richtig: Freiheitsstrafe) bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
mindestens ein Mitglied des Vorstandes den Hauptwohnsitz in Österreich hat;
mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.
Abkürzung
PKG
§ 9. Die Konzession ist zu erteilen, wenn
weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
das Grundkapital
für betriebliche Pensionskassen gemäß § 7 AktG und
für überbetriebliche Pensionskassen gemäß § 7 Abs. 4 PKG dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
der Sitz der Pensionskasse und ihre Hauptverwaltung im Inland liegen;
die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)
bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;
gegen kein Mitglied des Vorstandes eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Feiheitsstrafe (Anm.: richtig: Freiheitsstrafe) bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2012)
mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.
Abkürzung
PKG
§ 9. Die Konzession ist zu erteilen, wenn
weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
das Grundkapital
für betriebliche Pensionskassen gemäß § 7 AktG und
für überbetriebliche Pensionskassen gemäß § 7 Abs. 4 PKG dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
der Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse im Inland liegt;
die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)
die Anforderungen des § 11f erfüllt sind;
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 81/2018)
die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2012)
mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.
Abkürzung
PKG
§ 9. Die Konzession ist zu erteilen, wenn
weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
das Grundkapital
für betriebliche Pensionskassen gemäß § 7 AktG und
für überbetriebliche Pensionskassen gemäß § 7 Abs. 4 PKG dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
der Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse im Inland liegt;
die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)
die Anforderungen des § 11f erfüllt sind;
über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;
die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2012)
mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.
Abkürzung
PKG
§ 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Konzession zurückzunehmen,
wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde;
wenn die Pensionskasse nicht binnen zwei Jahren nach Konzessionserteilung für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte tätig ist;
wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
wenn die Pensionskasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erfüllt;
wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Z 3 vorliegen.
(2) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluß der Pensionskasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 42 geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Handelsregister einzutragen.
(3) Das Registergericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten.
Abkürzung
PKG
§ 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Konzession zurückzunehmen,
wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde;
wenn die Pensionskasse nicht binnen zwei Jahren nach Konzessionserteilung für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte tätig ist;
wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
wenn die Pensionskasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erfüllt;
wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Z 3 vorliegen.
(2) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluß der Pensionskasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 42 geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Firmenbuch einzutragen.
(3) Das Registergericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten.
Abkürzung
PKG
§ 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Konzession zurückzunehmen,
wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde;
wenn die Pensionskasse nicht binnen zwei Jahren nach Konzessionserteilung für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte tätig ist;
wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
wenn die Pensionskasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erfüllt;
wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 6 Z 3 vorliegen.
(2) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluß der Pensionskasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 42 geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Firmenbuch einzutragen.
(3) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Finanzen der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Abkürzung
PKG
§ 10. (1) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen,
wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde;
wenn die Pensionskasse nicht binnen zwei Jahren nach Konzessionserteilung für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte tätig ist;
wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
wenn die Pensionskasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erfüllt;
wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 6 Z 3 vorliegen.
(2) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluß der Pensionskasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 42 geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Firmenbuch einzutragen.
(3) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Abkürzung
PKG
§ 11. (1) Die Konzession erlischt
mit ihrer Zurücklegung;
mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;
mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Handelsregister.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Abkürzung
PKG
§ 11. (1) Die Konzession erlischt
mit ihrer Zurücklegung;
mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;
mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Abkürzung
PKG
§ 11. (1) Die Konzession erlischt
mit ihrer Zurücklegung;
mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;
mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1).
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.
Abkürzung
PKG
§ 11. (1) Die Konzession erlischt
mit ihrer Zurücklegung;
mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;
mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1).
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.
Abkürzung
PKG
§ 11. (1) Die Konzession erlischt
mit ihrer Zurücklegung;
mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;
mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1);
mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.
Abkürzung
PKG
Österreichische Pensionskassen in Mitgliedstaaten
§ 11a. (1) Eine Pensionskasse darf ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben.
(2) Beabsichtigt eine Pensionskasse mit einem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, hat sie der FMA vor Vertragsabschluss Folgendes anzuzeigen:
Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll;
den Namen des Arbeitgebers;
die Hauptmerkmale des für diesen Arbeitgeber zu betreibenden Altersversorgungssystems.
(3) Beabsichtigt eine Pensionskasse eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu errichten, hat sie dies der FMA unter Anschluss folgender Angaben anzuzeigen:
Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
die Anschrift, unter der die Unterlagen der Pensionskasse im Tätigkeitsmitgliedstaat angefordert werden können und an die die für die verantwortlichen Leiter bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können;
die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle, die mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein müssen, um die Pensionskasse gegenüber Dritten zu verpflichten und sie bei den Behörden und vor den Gerichten des Tätigkeitsmitgliedstaates zu vertreten.
(4) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
(5) Die Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln.
(6) Die FMA hat der Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG anzuwenden sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat.
(7) Die Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 6 ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit längstens nach zwei Monaten nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Abs. 3 oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.
(8) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen, die ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben, jeweils unter Angabe jener Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eingetragen sind.
Abkürzung
PKG
Österreichische Pensionskassen in Mitgliedstaaten
§ 11a. (1) Eine Pensionskasse darf ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben.
(2) Beabsichtigt eine Pensionskasse mit einem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, hat sie der FMA vor Vertragsabschluss Folgendes anzuzeigen:
Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll;
den Namen und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers;
die Hauptmerkmale des für diesen Arbeitgeber zu betreibenden Altersversorgungssystems.
(3) Beabsichtigt eine Pensionskasse eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu errichten, hat sie dies der FMA unter Anschluss folgender Angaben anzuzeigen:
Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
die Anschrift, unter der die Unterlagen der Pensionskasse im Tätigkeitsmitgliedstaat angefordert werden können und an die die für die verantwortlichen Leiter bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können;
die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle, die mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein müssen, um die Pensionskasse gegenüber Dritten zu verpflichten und sie bei den Behörden und vor den Gerichten des Tätigkeitsmitgliedstaates zu vertreten.
(4) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
(5) Die Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln.
(6) Die FMA hat der Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 anzuwenden sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat.
(7) Die Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 6 ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Abs. 3 oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 81/2018)
Abkürzung
PKG
Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 11b. (1) Pensionskassengeschäfte dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbracht werden.
(2) Beabsichtigt eine Einrichtung die Pensionskassenzusage eines Arbeitgebers in Österreich zu verwalten, so erfordert dies eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Angaben gemäß § 11a Abs. 2 Z 2 und 3 an die FMA.
(3) Bei Errichtung einer Zweigstelle in Österreich kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um Übermittlung aller Angaben über die Einrichtung gemäß § 11a Abs. 3 Z 2 und 3 ersuchen.
(4) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 hat die FMA binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, dass von der Einrichtung die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere
§ 1, § 2 Z 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 16, § 16a, § 17, § 18 und § 19 BPG und
§ 1 Abs. 2 und 2a, § 15, § 15a, § 16, § 17, § 18, § 28, § 43 und § 48 einzuhalten sind sowie
§ 11b, § 19, § 25a Abs. 4, § 30a Abs. 2 und § 25 Abs. 4, 6 und 7 anzuwenden sind.
(5) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist nach der Mitteilung gemäß Abs. 2, darf die Einrichtung gemäß Abs. 1 die Tätigkeit in Österreich in Bezug auf das angezeigte Pensionskassengeschäft erbringen. Für Streitigkeiten zwischen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie zwischen beitragleistenden Arbeitgebern und der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 aus solchen grenzüberschreitenden Pensionskassengeschäften ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes 1. Instanz befindet, das für Streitigkeiten aus dem der Pensionskassenzusage zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zuständig wäre. Die Vereinbarung eines davon abweichenden inländischen Gerichtsstandes ist vorbehaltlich anders lautender Regelungen zulässig. Der Pensionskassenvertrag und alle wesentlichen Unterlagen sind von der Einrichtung gemäß § 5 Z 4, sofern nicht im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Einrichtung gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 11a Abs. 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 4 äußern.
(7) Einrichtungen gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringen, haben die in Abs. 4 genannten Vorschriften und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(8) Die FMA hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen der Bestimmungen gemäß Abs. 4 zu informieren, sofern sich diese auf die Tätigkeit einer Einrichtung in Österreich auswirken.
(9) Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ersuchen, die Bildung eines separaten Abrechnungsverbandes für jene aus der Tätigkeit in Österreich stammenden Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte zu verlangen, die von einer Einrichtung gemäß Abs. 1 verwaltet werden.
Abkürzung
PKG
Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 11b. (1) Pensionskassengeschäfte dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 und nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbracht werden.
(2) Beabsichtigt eine Einrichtung die Pensionskassenzusage eines Arbeitgebers in Österreich zu verwalten, so erfordert dies eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Angaben gemäß § 11a Abs. 2 Z 2 und 3 an die FMA.
(3) Bei Errichtung einer Zweigstelle in Österreich kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um Übermittlung aller Angaben über die Einrichtung gemäß § 11a Abs. 3 Z 2 und 3 ersuchen.
(4) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 hat die FMA binnen sechs Wochen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, dass von der Einrichtung die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere
§ 1, § 2 Z 1, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 6, § 6e, § 16, § 16a, § 17, § 18 und § 19 BPG und
§ 1 Abs. 2 und 2a, § 12 Abs. 6 und 7, § 12a, § 15, § 15a, § 16, § 16a, § 17, § 18, § 28, § 43 und § 48 einschließlich der dazu von der FMA erlassenen Verordnungen einzuhalten sind sowie
§ 11b, § 19, § 19b, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 2 einschließlich der dazu von der FMA erlassenen Verordnungen anzuwenden sind.
(5) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach der Mitteilung gemäß Abs. 2, darf die Einrichtung gemäß Abs. 1 die Tätigkeit in Österreich in Bezug auf das angezeigte Pensionskassengeschäft erbringen. Für Streitigkeiten zwischen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie zwischen beitragleistenden Arbeitgebern und der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 aus solchen grenzüberschreitenden Pensionskassengeschäften ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes 1. Instanz befindet, das für Streitigkeiten aus dem der Pensionskassenzusage zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zuständig wäre. Die Vereinbarung eines davon abweichenden inländischen Gerichtsstandes ist vorbehaltlich anders lautender Regelungen zulässig. Der Pensionskassenvertrag und alle wesentlichen Unterlagen sind von der Einrichtung gemäß § 5 Z 4, sofern nicht im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Einrichtung gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 11a Abs. 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 4 äußern.
(7) Einrichtungen gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringen, haben die in Abs. 4 genannten Vorschriften und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(8) Die FMA hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen der Bestimmungen gemäß Abs. 4 zu informieren, sofern sich diese auf die Tätigkeit einer Einrichtung in Österreich auswirken.
(9) Verwaltet eine Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Pensionskassenzusage, bei der die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten das Risiko aus der Veranlagung der Vermögenswerte voll tragen, so hat sie für die Verwahrung der Vermögenswerte und die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten gemäß den Art. 34 und 35 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen.
Abkürzung
PKG
Übertragung an österreichische Pensionskassen
§ 11c. (1) Beabsichtigt eine Pensionskasse die Verwaltung einer Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 ganz oder teilweise von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu übernehmen, hat sie der FMA vor Abschluss des Pensionskassenvertrages Folgendes anzuzeigen:
Die schriftliche Vereinbarung zwischen der Pensionskasse und der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 über die Bedingungen der Übertragung;
die Firma und den Ort der Hauptverwaltung der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 sowie den Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung gemäß § 5 Z 4 eingetragen oder zugelassen ist;
die Firma und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers;
die Hauptmerkmale der für diesen Arbeitgeber zu verwaltenden Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2;
die Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder versicherungstechnischen Rückstellungen und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte oder diesen entsprechenden flüssigen Mittel;
einen Nachweis der vorherigen Zustimmung gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
bei grenzüberschreitender Tätigkeit der Pensionskasse jene Mitgliedstaaten, deren arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften für die Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 maßgeblich sind.
(2) Nach Einlangen aller Angaben gemäß Abs. 1 hat die FMA diese auf Vollständigkeit zu prüfen und danach unverzüglich an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu übermitteln.
(3) Die FMA hat die Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 binnen drei Monaten nach Erhalt aller Angaben gemäß Abs. 1 sowie nach Einlangen der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu genehmigen, wenn
die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage und die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung der Mitglieder des Vorstandes im Hinblick auf die Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 angemessen ist;
die langfristigen Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Pensionskasse sowie der von der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 umfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten angemessen geschützt sind;
die versicherungstechnischen Rückstellungen für die betroffene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abgesehen von Deckungslücken gemäß § 5 Z 3, § 20 Abs. 3d und § 24a Abs. 8 sowie noch zu leistenden Überweisungen gemäß § 48 Abs. 1, vollständig bedeckt sind, sofern mit der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 eine grenzüberschreitende Tätigkeit verbunden ist;
die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den Bestimmungen des Geschäftsplanes der Pensionskasse und der Veranlagungsvorschriften sowie nach den Leitlinien für das Risikomanagement zu bedecken.
(4) Die FMA hat die Genehmigung oder deren Versagung gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Pensionskasse zu übermitteln.
(5) Die FMA hat die Informationen, die sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gemäß Art. 12 Abs. 11 zweiter Absatz der Richtlinie (EU) 2016/2341 erhalten hat, binnen einer Woche nach Erhalt an die Pensionskasse weiterzuleiten.
(6) Die Pensionskasse darf die Verwaltung der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2
nach Erhalt der Genehmigung gemäß Abs. 3 oder
sofern sie weder die Genehmigung noch deren Versagung gemäß Abs. 3 binnen drei Monaten und drei Wochen erhält,
ausüben.
(7) Soferne mit der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 eine grenzüberschreitende Tätigkeit verbunden ist, ist § 11a Abs. 6 und 7 anzuwenden.
(8) Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übernahme gemäß Abs. 1 zusammenhängen.
Abkürzung
PKG
Übertragung an Einrichtungen aus Mitgliedstaaten
§ 11d. (1) Nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 über die beabsichtigte Übertragung einer Pensionskassenzusage hat die FMA binnen acht Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Übertragung zuzustimmen, wenn
§ 17 Abs. 1 bis 2 eingehalten wurde;
die langfristigen Interessen jener Anwartschafts- und Leistungsberechtigten angemessen geschützt sind, die in der von der Übertragung der Pensionskassenzusage betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verbleiben;
die individuellen Ansprüche der von der Übertragung betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der übernehmenden Einrichtung gemäß § 5 Z 4 nach der Übertragung zumindest gleich hoch sind;
die zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den Bestimmungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu decken.
(2) Die FMA hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 vom Ergebnis des Verfahrens gemäß Abs. 1 innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist zu informieren.
(3) Nach Erhalt der Genehmigung im Sinne des Art. 12 Abs. 11 der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 hat die FMA binnen vier Wochen dieser Behörde die Informationen gemäß § 11b Abs. 4 zu übermitteln.
(4) § 11b Abs. 6, 7 und 9 ist anzuwenden.
(5) Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen der in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verbleibenden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übertragung gemäß Abs. 1 zusammenhängen.
Abkürzung
PKG
Anforderungen an die Unternehmensführung
§ 11e. (1) Die Pensionskasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Pensionskasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist.
(2) Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.
(3) Die Pensionskasse hat für
das Risikomanagement,
die interne Revision,
die versicherungsmathematische Funktion und
gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte
schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
(4) Die Pensionskasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.
(5) Die Pensionskasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.
Abkürzung
PKG
Anforderungen an die Unternehmensführung
§ 11e. (1) Die Pensionskasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Pensionskasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist.
(2) Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.
(3) Die Pensionskasse hat für
das Risikomanagement,
die interne Revision,
die versicherungsmathematische Funktion und
gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte
schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
(4) Die Pensionskasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.
(5) Die Pensionskasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Pensionskasse auf geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zurückzugreifen sowie Netzwerk- und Informationssysteme einzurichten und diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verwalten.
Abkürzung
PKG
Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit
§ 11f. (1) Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass der Vorstand sowie jene Personen, die eine Schlüsselfunktion (§ 21) ausüben oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist anzunehmen, wenn
kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt;
sie über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam über jene Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für ein solides und vorsichtiges Management der Pensionskasse erforderlich sind;
Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 ausüben, über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Schlüsselfunktion erforderlich sind;
Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 oder 3 ausüben, über die Berufsqualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die jeweilige Schlüsselfunktion erforderlich sind.
(3) Die Pensionskasse hat der FMA die Bestellung von
Mitgliedern des Vorstandes rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Bestellung und
sonstigen in Abs. 1 genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung
samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Abs. 1 genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 5 unterbleiben.
(4) Bestehen bei der Bestellung von in Abs. 1 genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden.
(5) Die FMA hat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder
in Ermangelung eines Strafregisterauszugs die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsgliedstaats des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen ausgestellten gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind,
als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 anzuerkennen.
(6) Wird im Herkunftsmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Abs. 5 Z 2 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie
durch eine eidesstattliche Erklärung oder
in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Z 1 durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat,
ersetzt werden. Die von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder dem Notar ausgestellte Bescheinigung ist von der FMA anzuerkennen. Dies gilt ebenfalls für eine Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, die vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben wurde.
(7) Die in den Abs. 5 und 6 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Abkürzung
PKG
Grundsätze der Vergütungspolitik
§ 11g. (1) Die Pensionskasse hat für
den Vorstand,
die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
andere Mitarbeiter der Pensionskasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Pensionskasse oder der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften hat,
eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der Pensionskasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(2) Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die Pensionskasse folgende Grundsätze anzuwenden:
Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der Pensionskasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der Pensionskasse bei;
die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Einklang;
die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der Pensionskasse unvereinbar sind;
die Vergütungspolitik gilt für die Pensionskasse selbst und für die Dienstleister gemäß § 11h, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36 EU oder 2014/65/EU fallen.
(3) Die Pensionskasse legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft und aktualisiert sie mindestens alle drei Jahre. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung unterliegen klaren, transparenten und effizienten Regeln. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, veröffentlicht die Pensionskasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen.
Abkürzung
PKG
zum Bezugszeitraum vgl. § 51 Abs. 46
Grundsätze der Vergütungspolitik
§ 11g. (1) Die Pensionskasse hat für
den Vorstand,
die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
andere Mitarbeiter der Pensionskasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Pensionskasse oder der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften hat,
eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der Pensionskasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(2) Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die Pensionskasse folgende Grundsätze anzuwenden:
Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der Pensionskasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der Pensionskasse bei;
die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Einklang;
die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der Pensionskasse unvereinbar sind;
die Vergütungspolitik gilt für die Pensionskasse selbst und für die Dienstleister gemäß § 11h, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36 EU oder 2014/65/EU fallen.
(3) Die Pensionskasse legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft und aktualisiert sie mindestens alle drei Jahre. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung unterliegen klaren, transparenten und effizienten Regeln. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, veröffentlicht die Pensionskasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen.
(4) Die Pensionskasse hat ihre Vergütungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung von § 36b zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.
Abkürzung
PKG
Übertragung von Aufgaben an Dritte
§ 11h. (1) Die Pensionskasse ist berechtigt, eine oder mehrere Tätigkeiten an Dritte (Dienstleister) zu übertragen, die im Auftrag der Pensionskasse tätig werden. Die gesamte Übertragung aller Tätigkeiten ist nur an eine andere Pensionskasse oder eine Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zulässig.
(2) Die Pflichten der Pensionskasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Pensionskasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß § 1313a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
(3) Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der Pensionskasse und des Dienstleisters genau festlegen.
(4) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Abs. 3 wirksam wird. Die Pensionskasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Pensionskasse hat die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen angemessen zu überwachen.
(6) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist nicht zulässig, wenn
die Qualität des Unternehmensführungssystems der Pensionskasse beeinträchtigt wird,
das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,
die FMA die Einhaltung der Verpflichtungen der Pensionskasse nicht ausreichend überwachen kann oder
die Durchführung der Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte gefährdet wird.
(7) Die Pensionskasse hat in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass sie selbst und die FMA vom Dienstleister jederzeit Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhält.
Abkürzung
PKG
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft).
(2) Eine gesonderte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft kann gebildet werden, sofern diese für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird.
Abkürzung
PKG
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft).
(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden.
(3) Die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl unterschritten werden. Die Anzahl der die in Abs. 2 genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.
(4) Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Abs. 3 auch zulässig, wenn
die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur mehr ausschließlich für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers geführt wird,
keine neuen Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten im Sinne von § 5 Z 2 lit. a hinzukommen und
der Prüfaktuar bestätigt, daß in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
Abs. 3 letzter Satz ist auf die Fälle des Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Z 2 gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.
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