Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz – PKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 461
Änderungshistorie JSON API

(5) Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn

1.

bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird und

2.

der Prüfaktuar bestätigt, daß dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluß der Bestätigung des Prüfaktuars gemäß Z 2 unverzüglich anzuzeigen.

Abkürzung

PKG

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden.

(3) Die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl unterschritten werden. Die Anzahl der die in Abs. 2 genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.

(4) Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Abs. 3 auch zulässig, wenn

1.

die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur mehr ausschließlich für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers geführt wird,

2.

keine neuen Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten im Sinne von § 5 Z 2 lit. a hinzukommen und

3.

der Prüfaktuar bestätigt, daß in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Abs. 3 letzter Satz ist auf die Fälle des Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Z 2 gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.

(5) Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn

1.

bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird und

2.

der Prüfaktuar bestätigt, daß dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist der FMA unter Anschluß der Bestätigung des Prüfaktuars gemäß Z 2 unverzüglich anzuzeigen.

Abkürzung

PKG

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden.

(3) Die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl unterschritten werden. Die Anzahl der die in Abs. 2 genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.

(4) Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Abs. 3 auch zulässig, wenn

1.

die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur mehr ausschließlich für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers geführt wird,

2.

keine neuen Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten im Sinne von § 5 Z 2 lit. a hinzukommen und

3.

der FMA nachgewiesen wird, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Abs. 3 letzter Satz ist auf die Fälle des Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Z 2 gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.

(5) Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn

1.

bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird und

2.

der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise gemäß Z 2 unverzüglich anzuzeigen.

Abkürzung

PKG

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – VRG).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden.

(3) Die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl unterschritten werden. Die Anzahl der die in Abs. 2 genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.

(4) Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Abs. 3 auch zulässig, wenn

1.

die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur mehr ausschließlich für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers geführt wird,

2.

keine neuen Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten im Sinne von § 5 Z 2 lit. a hinzukommen und

3.

der FMA nachgewiesen wird, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Abs. 3 letzter Satz ist auf die Fälle des Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Z 2 gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.

(5) Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn

1.

bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird und

2.

der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise gemäß Z 2 unverzüglich anzuzeigen.

(6) In höchstens drei VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Die Grenzen des § 23 Abs. 1 Z 3a und des § 25 sind auf jede Sub-VG gesondert anzuwenden.

(7) Sofern die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit Ausnahme der Sicherheits-VRG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag (§ 15 Abs. 3 Z 7a) entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde, gilt für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers Folgendes:

1.

Bei Einbeziehung in die Pensionskassenzusage wird der Anwartschaftsberechtigte oder der Leistungsberechtigte in der im Pensionskassenvertrag festgelegten VRG oder Sub-VG verwaltet.

2.

Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG erklären. Diese Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

3.

Abweichend von Z 2 wird für einen Anwartschaftsberechtigten der Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu festgesetzten Stichtagen wirksam, sofern dies im Pensionskassenvertrag entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde. Der Anwartschaftsberechtigte kann diesen Wechsel durch eine Erklärung gemäß Z 2 abändern. Die Anzahl der Wechselmöglichkeiten und die Fristen der Z 2 sind anzuwenden.

Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

Abkürzung

PKG

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – VRG).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden.

(3) Die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl unterschritten werden. Die Anzahl der die in Abs. 2 genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.

(4) Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Abs. 3 auch zulässig, wenn

1.

die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur mehr ausschließlich für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers geführt wird,

2.

keine neuen Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten im Sinne von § 5 Z 2 lit. a hinzukommen und

3.

der FMA nachgewiesen wird, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Abs. 3 letzter Satz ist auf die Fälle des Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Z 2 gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.

(5) Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn

1.

bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird und

2.

der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise gemäß Z 2 unverzüglich anzuzeigen.

(6) In höchstens drei VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Die Grenzen des § 23 Abs. 1 Z 3a und des § 25 sind auf jede Sub-VG gesondert anzuwenden.

(7) Sofern die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit Ausnahme der Sicherheits-VRG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag (§ 15 Abs. 3 Z 7a) entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde, gilt für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers Folgendes:

1.

Bei Einbeziehung in die Pensionskassenzusage wird der Anwartschaftsberechtigte oder der Leistungsberechtigte in der im Pensionskassenvertrag festgelegten VRG oder Sub-VG verwaltet.

2.

Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG erklären. Diese Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

3.

Abweichend von Z 2 wird für einen Anwartschaftsberechtigten der Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu festgesetzten Stichtagen wirksam, sofern dies im Pensionskassenvertrag entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde. Der Anwartschaftsberechtigte kann diesen Wechsel durch eine Erklärung gemäß Z 2 abändern. Die Anzahl der Wechselmöglichkeiten und die Fristen der Z 2 sind anzuwenden.

Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

(8) In einer VRG und in einer VRG mit Sub-VG gemäß Abs. 6 können Pensionskassenzusagen sowohl mit als auch ohne Wechselmöglichkeiten gemäß Abs. 7 verwaltet werden.

Abkürzung

PKG

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – VRG). Sofern zutreffend, berücksichtigt die Pensionskasse das Ziel, die Risiken und Zuwendungen ausgewogen zwischen den Generationen zu verteilen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden.

(3) Die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl unterschritten werden. Die Anzahl der die in Abs. 2 genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.

(4) Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Abs. 3 auch zulässig, wenn

1.

die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur mehr ausschließlich für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers geführt wird,

2.

keine neuen Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten im Sinne von § 5 Z 2 lit. a hinzukommen und

3.

der FMA nachgewiesen wird, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Abs. 3 letzter Satz ist auf die Fälle des Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Z 2 gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.

(5) Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn

1.

bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird und

2.

der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise gemäß Z 2 unverzüglich anzuzeigen.

(6) In höchstens drei VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Die Grenzen des § 23 Abs. 1 Z 3a und des § 25 sind auf jede Sub-VG gesondert anzuwenden.

(7) Sofern die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit Ausnahme der Sicherheits-VRG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag (§ 15 Abs. 3 Z 7a) entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde, gilt für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers Folgendes:

1.

Bei Einbeziehung in die Pensionskassenzusage wird der Anwartschaftsberechtigte oder der Leistungsberechtigte in der im Pensionskassenvertrag festgelegten VRG oder Sub-VG verwaltet.

2.

Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG erklären. Diese Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

3.

Abweichend von Z 2 wird für einen Anwartschaftsberechtigten der Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu festgesetzten Stichtagen wirksam, sofern dies im Pensionskassenvertrag entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde. Der Anwartschaftsberechtigte kann diesen Wechsel durch eine Erklärung gemäß Z 2 abändern. Die Anzahl der Wechselmöglichkeiten und die Fristen der Z 2 sind anzuwenden.

Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

(8) In einer VRG und in einer VRG mit Sub-VG gemäß Abs. 6 können Pensionskassenzusagen sowohl mit als auch ohne Wechselmöglichkeiten gemäß Abs. 7 verwaltet werden.

Abkürzung

PKG

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit Garantie

§ 12a. (1) Die Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 6 angewendet wird, abweichend von § 12 Abs. 2 und 4 eine auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG zu führen (Sicherheits-VRG), die folgende Bedingungen erfüllen muss:

1.

Es dürfen weder Pensionskassenzusagen

a)

mit Mindestertragsgarantie noch

b)

mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers

verwaltet werden.

2.

Die Pensionskasse hat zu garantieren, dass die dem Leistungsberechtigten gebührende monatliche Pension zu keinem Zeitpunkt geringer ist, als jene erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergibt.

3.

Der Wert der garantierten ersten Monatspension gemäß Z 2 ist nach jeweils fünf Jahren zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit jenem Zinssatz aufzuzinsen, der sich für das vorangegangene Geschäftsjahr aus der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte errechnet. Dieser Zinssatz darf nicht negativ sein.

4.

Wenn zum Bilanzstichtag das verbleibende Ergebnis einer VRG zu einer Entnahme der Deckungsrückstellung führt und die neu berechnete Pension die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension unterschreitet, ist im Folgejahr dem Leistungsberechtigten monatlich die Differenz auf die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

5.

Der Geschäftsplan hat neben den Angaben gemäß § 20 Abs. 2 folgende Abweichungen und Ergänzungen zu enthalten:

a)

Die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der garantierten ersten Monatspension für die Alterspension und die Hinterbliebenenversorgung;

b)

die Vorgangsweise bei der Anpassung von Rechnungsgrundlagen;

c)

die Schwankungsrückstellung ist für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte global zu führen.

6.

Abweichend von § 23 Abs. 1 Z 3a dürfen höchstens 40 vH gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a lit. c und insgesamt höchstens 80 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Pensionskasse hat der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise bis 30. November jedes Geschäftsjahres das Vorhandensein ausreichender Liquiditätsreserven für die Erfüllbarkeit der Pensionsleistungen für die folgenden Geschäftsjahre darzulegen.

7.

Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 ist nicht zulässig.

8.

Die Grenze des § 25 Abs. 3 Z 2 ist anzuwenden.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung, jedenfalls aber ab dem Jahr, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, bis spätestens zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in die Sicherheits-VRG erklären. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

(3) Bis zum Abruf der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte einer Sicherheits-VRG nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in jene VRG erklären, in der die Pensionskassenzusage vor dem Wechsel in die Sicherheits-VRG verwaltet wurde. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

(4) Die für den Anwartschaftsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildete Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung ist wie folgt in die Sicherheits-VRG zu übertragen:

1.

Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zu diesem Bilanzstichtag entspricht.

2.

Fällt der Übertragungsstichtag nicht auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zum letzten Bilanzstichtag entspricht.

3.

Übersteigt die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Überschussbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zuzuführen.

4.

Unterschreitet die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Fehlbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zu entnehmen.

(5) Abweichend von § 17 Abs. 1 verbleiben bei Kündigung des Pensionskassenvertrages die Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG bei der Pensionskasse. § 15 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch Abs. 1 Z 5 bedingte Änderungen des Pensionskassenvertrages zulässig sind.

(6) Sofern eine Pensionskasse keine Sicherheits-VRG eingerichtet hat, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene Anwartschaftsberechtigten der Pensionskasse, die von der Wahlmöglichkeit gemäß Abs. 2 Gebrauch machen, der Übertragungsbetrag gemäß Abs. 4 in eine Sicherheits-VRG der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann. Die überbetriebliche Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 19b zu informieren. In der Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse kann vereinbart werden, dass weder eine Sicherheits-VRG eingerichtet noch ein Kooperationsvertrag mit einer überbetrieblichen Pensionskasse abgeschlossen wird.

Abkürzung

PKG

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit Garantie

§ 12a. (1) Die Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 6 angewendet wird, abweichend von § 12 Abs. 2 und 4 eine auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG zu führen (Sicherheits-VRG), die folgende Bedingungen erfüllen muss:

1.

Es dürfen weder Pensionskassenzusagen

a)

mit Mindestertragsgarantie noch

b)

mit Nachschusspflicht des Arbeitgebers

verwaltet werden.

2.

Die Pensionskasse hat zu garantieren, dass die dem Leistungsberechtigten gebührende monatliche Pension zu keinem Zeitpunkt geringer ist, als jene erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergibt.

3.

Der Wert der garantierten ersten Monatspension gemäß Z 2 ist nach jeweils fünf Jahren zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit jenem Zinssatz aufzuzinsen, der sich für das vorangegangene Geschäftsjahr aus der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte errechnet. Dieser Zinssatz darf nicht negativ sein.

4.

Wenn zum Bilanzstichtag das verbleibende Ergebnis einer VRG zu einer Entnahme der Deckungsrückstellung führt und die neu berechnete Pension die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension unterschreitet, ist im Folgejahr dem Leistungsberechtigten monatlich die Differenz auf die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

5.

Der Geschäftsplan hat neben den Angaben gemäß § 20 Abs. 2 folgende Abweichungen und Ergänzungen zu enthalten:

a)

Die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der garantierten ersten Monatspension für die Alterspension und die Hinterbliebenenversorgung;

b)

die Vorgangsweise bei der Anpassung von Rechnungsgrundlagen;

c)

die Schwankungsrückstellung ist für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte global zu führen.

6.

Abweichend von § 23 Abs. 1 Z 3a dürfen höchstens 40 vH gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a lit. c und insgesamt höchstens 80 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Pensionskasse hat der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise bis 30. November jedes Geschäftsjahres das Vorhandensein ausreichender Liquiditätsreserven für die Erfüllbarkeit der Pensionsleistungen für die folgenden Geschäftsjahre darzulegen.

7.

Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 ist nicht zulässig.

8.

Die Grenze des § 25 Abs. 3 Z 2 ist anzuwenden.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung, jedenfalls aber ab dem Jahr, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, bis spätestens zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in die Sicherheits-VRG erklären. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

(3) Bis zum Abruf der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte einer Sicherheits-VRG nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in jene VRG erklären, in der die Pensionskassenzusage vor dem Wechsel in die Sicherheits-VRG verwaltet wurde. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

(4) Die für den Anwartschaftsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildete Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung ist wie folgt in die Sicherheits-VRG zu übertragen:

1.

Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zu diesem Bilanzstichtag entspricht.

2.

Fällt der Übertragungsstichtag nicht auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zum letzten Bilanzstichtag entspricht.

3.

Übersteigt die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Überschussbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zuzuführen.

4.

Unterschreitet die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Fehlbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zu entnehmen.

(5) Abweichend von § 17 Abs. 1 verbleiben bei Kündigung des Pensionskassenvertrages die Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG bei der Pensionskasse. § 15 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch Abs. 1 Z 5 bedingte Änderungen des Pensionskassenvertrages zulässig sind.

(6) Sofern eine Pensionskasse keine Sicherheits-VRG eingerichtet hat, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene Anwartschaftsberechtigten der Pensionskasse, die von der Wahlmöglichkeit gemäß Abs. 2 Gebrauch machen, der Übertragungsbetrag gemäß Abs. 4 in eine Sicherheits-VRG der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann. Die überbetriebliche Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 19b zu informieren. In der Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse kann vereinbart werden, dass weder eine Sicherheits-VRG eingerichtet noch ein Kooperationsvertrag mit einer überbetrieblichen Pensionskasse abgeschlossen wird.

(7) Soferne der Anwartschaftsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß Abs. 2 erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag sowie im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 1. Eine allfällige Leistung aus der Mindestertragsgarantie ist bei einem Wechsel mit Abruf der Pensionskassenleistung bei der Ermittlung der garantieren ersten Monatspension gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel gemäß Abs. 3 hat die Pensionskasse wieder den Mindestertrag zu garantieren, wobei der Berechnungszeitraum gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 neu beginnt.

Abkürzung

PKG

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit Garantie

§ 12a. (1) Die Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 6 angewendet wird, abweichend von § 12 Abs. 2 und 4 eine auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG zu führen (Sicherheits-VRG), die folgende Bedingungen erfüllen muss:

1.

Es dürfen weder Pensionskassenzusagen

a)

mit Mindestertragsgarantie noch

b)

mit Nachschusspflicht des Arbeitgebers

verwaltet werden.

2.

Die Pensionskasse hat zu garantieren, dass die dem Leistungsberechtigten gebührende monatliche Pension zu keinem Zeitpunkt geringer ist, als jene erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergibt.

3.

Der Wert der garantierten ersten Monatspension gemäß Z 2 ist nach jeweils fünf Jahren zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit jenem Zinssatz aufzuzinsen, der sich für das vorangegangene Geschäftsjahr aus der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte errechnet. Dieser Zinssatz darf nicht negativ sein.

4.

Wenn zum Bilanzstichtag das verbleibende Ergebnis einer VRG zu einer Entnahme der Deckungsrückstellung führt und die neu berechnete Pension die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension unterschreitet, ist im Folgejahr dem Leistungsberechtigten monatlich die Differenz auf die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

5.

Der Geschäftsplan hat neben den Angaben gemäß § 20 Abs. 2 folgende Abweichungen und Ergänzungen zu enthalten:

a)

Die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der garantierten ersten Monatspension für die Alterspension und die Hinterbliebenenversorgung;

b)

die Vorgangsweise bei der Anpassung von Rechnungsgrundlagen;

c)

die Schwankungsrückstellung ist für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte global zu führen.

Abweichend von § 20 Abs. 2a ist im Rahmen des jeweils von der FMA verordneten höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss der Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gleich festzusetzen.

6.

Abweichend von § 23 Abs. 1 Z 3a dürfen höchstens 40 vH gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a lit. c und insgesamt höchstens 80 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Pensionskasse hat der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise bis 30. November jedes Geschäftsjahres das Vorhandensein ausreichender Liquiditätsreserven für die Erfüllbarkeit der Pensionsleistungen für die folgenden Geschäftsjahre darzulegen.

7.

Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 ist nicht zulässig.

8.

Die Grenze des § 25 Abs. 3 Z 2 ist anzuwenden.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung, jedenfalls aber ab dem Jahr, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, bis spätestens zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in die Sicherheits-VRG erklären. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

(3) Bis zum Abruf der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte einer Sicherheits-VRG nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in jene VRG erklären, in der die Pensionskassenzusage vor dem Wechsel in die Sicherheits-VRG verwaltet wurde. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

(4) Die für den Anwartschaftsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildete Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung ist wie folgt in die Sicherheits-VRG zu übertragen:

1.

Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zu diesem Bilanzstichtag entspricht.

2.

Fällt der Übertragungsstichtag nicht auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zum letzten Bilanzstichtag entspricht.

3.

Übersteigt die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Überschussbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zuzuführen.

4.

Unterschreitet die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Fehlbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zu entnehmen.

(5) Abweichend von § 17 Abs. 1 verbleiben bei Kündigung des Pensionskassenvertrages die Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG bei der Pensionskasse. § 15 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch Abs. 1 Z 5 bedingte Änderungen des Pensionskassenvertrages zulässig sind.

(6) Sofern eine Pensionskasse keine Sicherheits-VRG eingerichtet hat, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene Anwartschaftsberechtigten der Pensionskasse, die von der Wahlmöglichkeit gemäß Abs. 2 Gebrauch machen, der Übertragungsbetrag gemäß Abs. 4 in eine Sicherheits-VRG der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann. Die überbetriebliche Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 19b zu informieren. In der Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse kann vereinbart werden, dass weder eine Sicherheits-VRG eingerichtet noch ein Kooperationsvertrag mit einer überbetrieblichen Pensionskasse abgeschlossen wird.

(7) Soferne der Anwartschaftsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß Abs. 2 erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag sowie im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 1. Eine allfällige Leistung aus der Mindestertragsgarantie ist bei einem Wechsel mit Abruf der Pensionskassenleistung bei der Ermittlung der garantieren ersten Monatspension gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel gemäß Abs. 3 hat die Pensionskasse wieder den Mindestertrag zu garantieren, wobei der Berechnungszeitraum gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 neu beginnt.

Abkürzung

PKG

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit Garantie

§ 12a. (1) Die Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 6 angewendet wird, abweichend von § 12 Abs. 2 und 4 eine auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG zu führen (Sicherheits-VRG), die folgende Bedingungen erfüllen muss:

1.

Es dürfen weder Pensionskassenzusagen

a)

mit Mindestertragsgarantie noch

b)

mit Nachschusspflicht des Arbeitgebers

verwaltet werden.

2.

Die Pensionskasse hat zu garantieren, dass die dem Leistungsberechtigten gebührende monatliche Pension zu keinem Zeitpunkt geringer ist, als jene erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergibt.

3.

Der Wert der garantierten ersten Monatspension gemäß Z 2 ist nach jeweils fünf Jahren zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit jenem Zinssatz aufzuzinsen, der sich für das vorangegangene Geschäftsjahr aus der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte errechnet. Dieser Zinssatz darf nicht negativ sein.

4.

Wenn zum Bilanzstichtag das verbleibende Ergebnis einer VRG zu einer Entnahme der Deckungsrückstellung führt und die neu berechnete Pension die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension unterschreitet, ist im Folgejahr dem Leistungsberechtigten monatlich die Differenz auf die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

5.

Der Geschäftsplan hat neben den Angaben gemäß § 20 Abs. 2 folgende Abweichungen und Ergänzungen zu enthalten:

a)

Die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der garantierten ersten Monatspension für die Alterspension und die Hinterbliebenenversorgung;

b)

die Vorgangsweise bei der Anpassung von Rechnungsgrundlagen;

c)

die Schwankungsrückstellung ist für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte global zu führen.

Abweichend von § 20 Abs. 2a ist im Rahmen des jeweils von der FMA verordneten höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss der Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gleich festzusetzen.

6.

Abweichend von § 23 Abs. 1 Z 3a dürfen höchstens 40 vH gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a lit. c und insgesamt höchstens 80 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Pensionskasse hat der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise bis 30. November jedes Geschäftsjahres das Vorhandensein ausreichender Liquiditätsreserven für die Erfüllbarkeit der Pensionsleistungen für die folgenden Geschäftsjahre darzulegen.

7.

Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 ist nicht zulässig.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 36/2022)

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung, jedenfalls aber ab dem Jahr, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, bis spätestens zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in die Sicherheits-VRG erklären. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

(3) Bis zum Abruf der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte einer Sicherheits-VRG nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in jene VRG erklären, in der die Pensionskassenzusage vor dem Wechsel in die Sicherheits-VRG verwaltet wurde. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

(4) Die für den Anwartschaftsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildete Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung ist wie folgt in die Sicherheits-VRG zu übertragen:

1.

Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zu diesem Bilanzstichtag entspricht.

2.

Fällt der Übertragungsstichtag nicht auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zum letzten Bilanzstichtag entspricht.

3.

Übersteigt die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Überschussbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zuzuführen.

4.

Unterschreitet die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Fehlbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zu entnehmen.

(5) Abweichend von § 17 Abs. 1 verbleiben bei Kündigung des Pensionskassenvertrages die Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG bei der Pensionskasse. § 15 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch Abs. 1 Z 5 bedingte Änderungen des Pensionskassenvertrages zulässig sind.

(6) Sofern eine Pensionskasse keine Sicherheits-VRG eingerichtet hat, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene Anwartschaftsberechtigten der Pensionskasse, die von der Wahlmöglichkeit gemäß Abs. 2 Gebrauch machen, der Übertragungsbetrag gemäß Abs. 4 in eine Sicherheits-VRG der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann. Die überbetriebliche Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 19b zu informieren. In der Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse kann vereinbart werden, dass weder eine Sicherheits-VRG eingerichtet noch ein Kooperationsvertrag mit einer überbetrieblichen Pensionskasse abgeschlossen wird.

(7) Soferne der Anwartschaftsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß Abs. 2 erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag sowie im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 1. Eine allfällige Leistung aus der Mindestertragsgarantie ist bei einem Wechsel mit Abruf der Pensionskassenleistung bei der Ermittlung der garantieren ersten Monatspension gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel gemäß Abs. 3 hat die Pensionskasse wieder den Mindestertrag zu garantieren, wobei der Berechnungszeitraum gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 neu beginnt.

Abkürzung

PKG

Haftungsverhältnisse

§ 13. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse für das einer von ihrer verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse nicht für das einer von ihr verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.

Abkürzung

PKG

Verfügungsbeschränkungen

§ 14. (1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefaßten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Ausgenommen sind vorübergehende Belastungen von Grundstücken und Gebäuden zu deren Verbesserung oder Sanierung.

(2) Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 25 zu deren Absicherung dienen.

(3) Forderungen gegen die Pensionskasse und Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

(4) Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.

Abkürzung

PKG

Verfügungsbeschränkungen

§ 14. (1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(2) Abweichend von Abs. 1

1.

dürfen Kredite ausschließlich zu Liquiditätszwecken und auf vorsichtigem Niveau für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aufgenommen werden;

2.

dürfen Grundstücke und Gebäude zu deren Verbesserung oder Sanierung vorübergehend belastet werden;

3.

dürfen Vermögenswerte zur Sicherheitenstellung für gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 zulässig verwendete Derivate vorübergehend übertragen werden, sofern die Sicherheitenstellung durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben wird und die sich daraus ergebenden Risiken angemessen im Risikomanagement berücksichtigt sind.

(3) Forderungen gegen die Pensionskasse und Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

(4) Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.

Abkürzung

PKG

Pensionskassenvertrag

§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind entsprechend der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen aus der Pensionskasse zu regeln.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen.

(3) Der Pensionskassenvertrag hat - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten:

1.

Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat;

2.

die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer;

3.

Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen;

4.

die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 16 Abs. 3;

5.

die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

6.

Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;

7.

die zulässigen Veranlagungsformen;

8.

die Grundsätze der Veranlagungspolitik;

9.

die Voraussetzungen für Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 5;

10.

die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses;

11.

die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres;

12.

die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann (§ 6 Betriebspensionsgesetz);

13.

die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer;

14.

die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, daß der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;

15.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;

16.

die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung;

17.

die Höhe der gemäß § 17 Abs. 4 zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 17 Abs. 5;

18.

die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß § 3 des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.

(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des § 3 des Betriebspensionsgesetzes, so hat der Bundesminister für Finanzen die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.

Abkürzung

PKG

Pensionskassenvertrag

§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen.

(3) Der Pensionskassenvertrag hat - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten:

1.

Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat;

2.

die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer;

3.

Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen;

4.

die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 16 Abs. 3;

5.

die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

6.

Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;

7.

die zulässigen Veranlagungsformen;

8.

die Grundsätze der Veranlagungspolitik;

9.

die Voraussetzungen für Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 10;

10.

die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses;

11.

die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres;

12.

die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann (§ 6 Betriebspensionsgesetz);

13.

die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer;

14.

die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, daß der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;

15.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;

16.

die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung;

17.

die Höhe der gemäß § 17 Abs. 4 zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 17 Abs. 5;

18.

die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß § 3 des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.

(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:

1.

Informationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;

2.

Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;

3.

eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß §§ 5 Abs. 2 Z 5 oder 6 Abs. 3 Z 3 BPG;

4.

Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;

5.

Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.

Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.

(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des § 3 des Betriebspensionsgesetzes, so hat der Bundesminister für Finanzen die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.

Abkürzung

PKG

Pensionskassenvertrag

§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen.

(3) Der Pensionskassenvertrag hat - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten:

1.

Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat;

2.

die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer;

3.

Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen;

4.

die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 16 Abs. 3;

5.

die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

6.

Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;

7.

die zulässigen Veranlagungsformen;

8.

die Grundsätze der Veranlagungspolitik;

9.

die Voraussetzungen für Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 10;

10.

die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses;

11.

die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres;

12.

die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann (§ 6 Betriebspensionsgesetz);

13.

die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer;

14.

die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, daß der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;

15.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;

16.

die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung;

17.

die Höhe der gemäß § 17 Abs. 4 zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 17 Abs. 5;

18.

die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß § 3 des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.

(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:

1.

Informationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;

2.

Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;

3.

eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß §§ 5 Abs. 2 Z 5 oder 6 Abs. 3 Z 3 BPG;

4.

Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;

5.

Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.

Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.

(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des § 3 des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.

Abkürzung

PKG

Pensionskassenvertrag

§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind

1.

für Pensionskassenzusagen, die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz oder

2.

für Zusagen aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften

die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist.

(3) Der Pensionskassenvertrag hat - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten:

1.

Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat;

2.

die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer;

3.

Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen;

4.

die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 16 Abs. 3;

5.

die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

6.

Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;

7.

der allfällige Ausschluss der Leistung des Mindestertrages durch die Pensionskasse;

8.

die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a) als Anhang zum Pensionskassenvertrag erfolgen;

9.

die Art der mit der Pensionskassenzusage verbundenen Risiken aus der Veranlagung sowie der versicherungstechnischen Risiken sowie die Aufteilung dieser Risiken auf Pensionskasse, Arbeitgeber, Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte;

10.

die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses;

11.

die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres;

12.

die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann (§ 6 Betriebspensionsgesetz);

13.

die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer;

14.

die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskosten) gegenüber

a)

dem Arbeitgeber,

b)

den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie

c)

gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;

15.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;

16.

die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung;

17.

die Höhe der gemäß § 17 Abs. 4 zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 17 Abs. 5;

18.

die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß § 3 des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.

(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:

1.

Informationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;

2.

Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;

3.

eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß §§ 5 Abs. 2 Z 5 oder 6 Abs. 3 Z 3 BPG;

4.

Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;

5.

Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.

Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.

(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des § 3 des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.

Abkürzung

PKG

Pensionskassenvertrag

§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind

1.

für Pensionskassenzusagen, die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz oder

2.

für Zusagen aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften

die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist.

(3) Der Pensionskassenvertrag hat – entsprechend der Art der Leistungszusage – insbesondere zu enthalten:

1.

Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat;

2.

die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer;

3.

Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen;

4.

die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 16 Abs. 3;

5.

die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

6.

Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;

7.

der allfällige Ausschluss der Leistung des Mindestertrages durch die Pensionskasse;

7a. die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 und 3 sowie die Festlegung jener VRG oder Sub-VG, in die neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte oder Leistungsberechtigte gemäß § 12 Abs. 7 Z 1 einbezogen werden;

8.

die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a) als Anhang zum Pensionskassenvertrag erfolgen;

9.

die Art der mit der Pensionskassenzusage verbundenen Risiken aus der Veranlagung sowie der versicherungstechnischen Risiken sowie die Aufteilung dieser Risiken auf Pensionskasse, Arbeitgeber, Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte;

10.

die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses;

11.

die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres;

12.

die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann (§ 6 Betriebspensionsgesetz);

13.

die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer;

14.

die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskosten) gegenüber

a)

dem Arbeitgeber,

b)

den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie

c)

gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;

15.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;

15a. die nähere Vorgangsweise im Falle des Ausscheidens des Arbeitgebers aus dem Konzern bei einem Pensionskassenvertrag mit einer betrieblichen Pensionskasse;

16.

die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung;

17.

die Höhe der gemäß § 17 Abs. 4 zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 17 Abs. 5;

18.

die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß § 3 des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.

(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG oder ein Anwartschaftsberechtigter gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Leistungsberechtigter gemäß § 12a Abs. 5 oder § 17 Abs. 1 bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:

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