Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Juni 1990, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden für den Lehrberuf Versicherungskaufmann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und bezüglich der Verhältniszahlen auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales folgende Ausbildungsvorschriften verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Versicherungskaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
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Der Lehrbetrieb
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes
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1.1.1 Einführung in die - -
Struktur, Funktion und
Aufgabenstellung der
Versicherungswirtschaft
und in ihre Beziehungen
zur übrigen Wirtschaft
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1.1.2 Einführung in die Kenntnis der Marktposition, der
Aufgaben und in die Standorteinflüsse sowie des
Branchenstellung des Kundenverhaltens
Lehrbetriebes
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1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
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1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und
Hilfsmittel
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1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit
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1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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1.2.4 Kenntnis über die ergonomische Gestaltung -
des Arbeitsplatzes
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1.3 Ausbildung im dualen System
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1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
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1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und
sozialrechtlichen Bestimmungen
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1.4 Betriebsorganisation
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1.4.1 Kenntnis der - -
Betriebs- und
Rechtsform
des Lehrbetriebes
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1.4.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus der -
Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen
Betriebsbereiche
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1.4.3 - Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe
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1.4.4 Grundkenntnisse - -
der mit der
Aufbauorganisation
zusammenhängenden
Struktur der EDV
(Anwendung und
Aufgabe der EDV
in der
Betriebsorganisation)
```
```
1.4.5 - Kenntnis der betrieblichen EDV (Hardware,
Software, Betriebssysteme)
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```
1.4.6 - Anwendung der EDV, Entwicklung neuer
arbeitsplatzspezifischer EDV-Anwendungen
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1.5 Verwaltung
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1.5.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit Formularen
und Vordrucken, Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage
und Evidenz
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1.5.2 Kenntnis über das Verwalten von Karteien und Dateien
Anlegen und Führen
von Karteien und
Dateien
```
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1.5.3 - - Verkehr mit den für
den Lehrbetrieb und
den Lehrling
wichtigen Behörden,
Sozialversicherungs-
trägern und
Organisationen der
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer
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```
1.5.4 - Einfache statistische Arbeiten (mit
Produktions-, Kosten- und Bestandsstatistik
im Versicherungswesen)
```
```
1.5.5 - Grundkenntnisse der -
organisatorischen
Durchführung des
Einkaufs
```
```
1.5.6 - Organisation der -
innerbetrieblichen
Materialwirtschaft
```
```
1.6 Kommunikation
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1.6.1 Versicherungsspezifischer Schriftverkehr
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```
1.6.2 - Zusammenstellen und Auswerten von Berichten,
Formulieren von Schriftstücken und Briefen
```
```
1.6.3 - Schreiben nach Diktat und allgemeinen
Angaben, Schreiben von Standardbriefen,
Ausfüllen von Formularen
```
```
1.6.4 Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von
zielgerichteten Gesprächen
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Akquisition und Kundenberatung
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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```
2.1 - Kundenberatung und -betreuung
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2.2 - Kenntnis der verschiedenen Vertriebsformen
und Vertriebsorganisationen
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```
2.3 - Kenntnis und Mitwirken beim Verkauf
(Akquisition) von Versicherungsverträgen
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```
2.4 - Beratung in Versicherungsangelegenheiten
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```
2.5 - Kenntnis der Behandlung Behandeln von
von Reklamationen Reklamationen
```
```
2.6 - - Kenntnis der
branchen- und
betriebsüblichen
Mittel und
Möglichkeiten von
Marketing, Werbung
und
Öffentlichkeitsarbeit
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```
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Rechnungswesen
```
```
```
3.1 Buchführung
```
```
3.1.1 Grundkenntnisse - -
über betriebliche
Buchführung und
die betrieblichen
Buchungsunterlagen
sowie über
Finanzbuchhaltung
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```
3.1.2 - Betriebliche Buchungsarbeiten sowie
Erstellen von Auswertungen und
Statistiken
```
```
3.2 Rechnungswesen
```
```
3.2.1 Grundkenntnisse - -
über Aufgaben und
Funktion des
betrieblichen
Rechnungswesens
```
```
3.2.2 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen,
Prüfen und Kontrollieren von Daten, Kaufmännisches
Rechnen mit besonderer Berücksichtigung des Rechnens im
Versicherungswesen
```
```
3.2.3 - Kenntnis und Mitwirken im Mahnwesen,
Inkasso und Klageverfahren allgemein und
spezifisch im Versicherungswesen
```
```
3.2.4 - - Kenntnis über die EDV
im betrieblichen
Rechnungswesen
```
```
3.3 Zahlungsverkehr
```
```
3.3.1 - Kenntnis und Bearbeiten des Zahlungsverkehrs
mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post,
Geld- und Kreditinstituten
```
```
3.3.2 - - Grundkenntnisse über
den Zahlungsverkehr
mit dem Ausland
```
```
3.3.3 - - Kenntnis des
betriebsüblichen
Verfahrens bei
Zahlungsverzug,
Durchführen einfacher
einschlägiger
Arbeiten
```
```
3.3.4 - - Kenntnis der
Kassaführung
```
```
3.4 Steuern, Abgaben und Lohnverrechnung
```
```
3.4.1 - - Grundkenntnisse der
einschlägigen Steuern
und Abgaben
```
```
3.4.2 - - Grundkenntnisse der
Lohn- und
Gehaltsverrechnung
```
```
3.5 Kostenrechnung
```
```
3.5.1 - - Grundkenntnisse über
die betrieblichen
Kosten, deren
Beeinflußbarkeit und
Auswirkung
```
```
3.5.2 - - Kenntnis der
Kostenrechnung
```
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Versicherungswesen
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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4.1 Grundlagen
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4.1.1 Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der -
Versicherungswirtschaft (wie
Gesellschaftsrecht, Handelsrecht,
Konsumentenschutz)
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4.1.2 Kenntnis des Versicherungsvertragsrechts (VersVG), des
Versicherungsaufsichtsrechts (VAG) sowie der anderen
versicherungsrechtlichen Grundlagen
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4.1.3 Kenntnis des Aufbaus von Tarifen und der Tarifgestaltung
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4.1.4 Überblick über die einzelnen Versicherungssparten
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4.1.5 Antragsannahme, Bearbeitung und Polizzenerstellung
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4.1.6 - - Grundkenntnisse über
Rückversicherung und
Mitversicherung
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4.1.7. Kenntnis über das Zusammenwirken von Innen- und
Außenorganisation in den verschiedenen
Versicherungsbereichen sowie mit anderen Unternehmen
der Versicherungswirtschaft
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4.1.8 Kenntnis und Anwendung einschlägiger fremdsprachiger
Fachausdrücke
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4.1.9 Kenntnis der versicherungsrelevanten Steuern und Abgaben
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4.2 Vertragsverwaltung
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4.2.1 - Ausarbeiten und Berechnen von Offerten
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4.2.2 - - Bestandspflege und
Änderungsdienst
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4.2.3 - - Auflösen von
Versicherungs-
verträgen
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4.3 Schadenabwicklung
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4.3.1 - Kenntnis über das Leistungsrecht
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4.3.2 - Schadenaufnahme und Schadenprüfung
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4.3.3 - - Schadenabwicklung,
Fachgerechtes
Verhalten bei
unberechtigten
Ansprüchen
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§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Versicherungskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............. 1 Lehrling
2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 3 Lehrlinge
5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 4 Lehrlinge
7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 5 Lehrlinge
9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .... 6 Lehrlinge
ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 3 Personen ........................... 1 weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die einen einschlägigen gewerberechtlichen Befähigungsnachweis erbringen,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt haben,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest 2 Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest fünf Jahre versicherungskaufmännische Tätigkeiten verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Versicherungskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für den jeweiligen Lehrberuf festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.