Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bildung einer Schwankungsrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung (Schwankungsrückstellungs-Verordnung)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 83 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1991, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Versicherungszweige
§ 1. (1) Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:
Unfallversicherung
Haftpflichtversicherung
Allgemeine Haftpflichtversicherung
Atomhaftpflichtversicherung
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung
Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung
Luftfahrtversicherung
Flug-Haftpflichtversicherung
Flug-Kaskoversicherung
Flug-Insassenunfallversicherung
Rechtsschutzversicherung
Feuerversicherung
Feuer-Industrieversicherung
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
Sonstige Feuerversicherungen
Einbruchdiebstahlversicherung
Leitungswasserschadenversicherung
Glasbruchversicherung
Sturmschadenversicherung
Haushaltversicherung
Hagelversicherung
Tierversicherung
Maschinenversicherung
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
Sonstige Maschinenversicherungen
Computerversicherung
Transportversicherung
Reisegepäckversicherung
Sonstige Transportversicherungen
Kreditversicherung
Bauwesenversicherung
Sonstige Versicherungen
(2) Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Abs. 1 mit Zahlen bezeichneten Versicherungszweige gemäß den Vorschriften des zweiten Abschnittes zu bilden.
(3) Anstatt der Versicherungszweige gemäß Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 und 18 können jeweils die mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gewählt werden.
(4) Der Übergang von einem mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig zu den entsprechenden, mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweigen ist nur in demjenigen Bilanzjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 8 erstmals für mindestens einen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen der mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gleichzeitig erstmals erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.
(5) Ist innerhalb des Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 oder 18 für keinen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige die Voraussetzung des § 8 Z 1 mehr erfüllt, so kann zu dem entsprechenden, mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig übergegangen werden.
(6) Für das indirekte Geschäft ist es zulässig, die Versicherungszweige laut Abs. 1 Z 3 bis 5, Z 8 bis 13 sowie Z 16 und 17 zusammenzufassen.
Bezugszeitraum: Abs. 7
§ 16 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 66/1997
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Versicherungszweige
§ 1. (1) Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:
Unfallversicherung
Haftpflichtversicherung
Allgemeine Haftpflichtversicherung
Atomhaftpflichtversicherung
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung
Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung
Luftfahrtversicherung
Flug-Haftpflichtversicherung
Flug-Kaskoversicherung
Flug-Insassenunfallversicherung
Rechtsschutzversicherung
Feuerversicherung
Feuer-Industrieversicherung
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
Sonstige Feuerversicherungen
Einbruchdiebstahlversicherung
Leitungswasserschadenversicherung
Glasbruchversicherung
Sturmschadenversicherung
Haushaltversicherung
Hagelversicherung
Tierversicherung
Maschinenversicherung
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
Sonstige Maschinenversicherungen
Computerversicherung
Transportversicherung
Reisegepäckversicherung
Sonstige Transportversicherungen
Kreditversicherung
Bauwesenversicherung
Sonstige Versicherungen
(2) Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Abs. 1 mit Zahlen bezeichneten Versicherungszweige gemäß den Vorschriften des zweiten Abschnittes zu bilden.
(3) Anstatt der Versicherungszweige gemäß Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 und 18 können jeweils die mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gewählt werden.
(4) Der Übergang von einem mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig zu den entsprechenden, mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweigen ist nur in demjenigen Bilanzjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 8 erstmals für mindestens einen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen der mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gleichzeitig erstmals erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.
(5) Ist innerhalb des Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 oder 18 für keinen der mit einem Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige die Voraussetzung des § 8 Z 1 mehr erfüllt, so kann zu dem entsprechenden, mit einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig übergegangen werden.
(6) Für das indirekte Geschäft ist es zulässig, die Versicherungszweige laut Abs. 1 Z 3 bis 5, Z 8 bis 13 sowie Z 16 und 17 zusammenzufassen.
(7) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), wie direktes Geschäft zu behandeln.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Beobachtungszeitraum
§ 2. (1) Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagel- und in der Kreditversicherung die 30 dem Bilanzjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.
(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungszweig noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Abs. 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Bilanzjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Schadensatz, durchschnittlicher
Schadensatz, Abweichung
§ 3. (1) Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die Prämienrückgewähr zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.
(2) Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums.
(3) Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz des Beobachtungszeitraums und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres zu verstehen.
Schadensatz, durchschnittlicher Schadensatz, Abweichung
§ 3. (1) Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.
(2) Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums.
(3) Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz des Beobachtungszeitraums und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres zu verstehen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Kostensatz, durchschnittlicher
Kostensatz
§ 4. (1) Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des Betriebsaufwandes einschließlich der Aufwendungen für die Schadenbearbeitung und Schadenverhütung und des Feuerschutzsteueraufwandes, vermindert um den Feuerschutzsteuerertrag, zu den abgegrenzten Prämien der Gesamtrechnung in Prozent. Vom Betriebsaufwand sind Erträge aus Rückversicherungsabgaben nicht abzuziehen.
(2) In Versicherungszweigen, für die die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung angeordnet ist, ist der Kostensatz auf Grundlage dieser Erfolgsrechnung zu ermitteln.
(3) Für die übrigen Versicherungszweige ist gemeinsam ein einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.
(4) Für die Versicherungszweige gemäß Abs. 3 können jeweils für den einzelnen Versicherungszweig ermittelte Kostensätze herangezogen werden, wenn diese auf Grund einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt werden; die Zuordnung der Aufwendungen ist hiebei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
(5) Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Abs. 3 und 4 kann getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft vorgenommen werden.
(6) Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums.
Kostensatz, durchschnittlicher Kostensatz
§ 4. (1) Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des Betriebsaufwandes einschließlich der Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle zu den abgegrenzten Prämien in Prozent. Aufwendungen und Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die in den für die Ermittlung des Kostensatzes maßgeblichen Aufwendungen und Erträgen enthalten sind, sind nicht zu berücksichtigen (Gesamtrechnung).
(2) In Versicherungszweigen, für die die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung angeordnet ist, ist der Kostensatz auf Grundlage dieser Erfolgsrechnung zu ermitteln.
(3) Für die übrigen Versicherungszweige ist gemeinsam ein einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.
(4) Für die Versicherungszweige gemäß Abs. 3 können jeweils für den einzelnen Versicherungszweig ermittelte Kostensätze herangezogen werden, wenn diese auf Grund einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt werden; die Zuordnung der Aufwendungen ist hiebei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
(5) Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Abs. 3 und 4 kann getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft vorgenommen werden.
(6) Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Grenzschadensatz
§ 5. Der Grenzschadensatz ist die Differenz zwischen 100 vH und dem durchschnittlichen Kostensatz.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Varianz, Standardabweichung
§ 6. Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums ist die durch die um eins verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums dividierte Summe der quadrierten Abweichungen (§ 3 Abs. 3) des Beobachtungszeitraums. Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus der Varianz.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Unterschadenbetrag, Überschadenbetrag
§ 7. (1) Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist ein Unterschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres und der Differenz aus dem durchschnittlichen Schadensatz und dem Schadensatz des Bilanzjahres zu ermitteln.
(2) Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres über dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist ein Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres und der Differenz aus dem Schadensatz des Bilanzjahres und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln. Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz, so vermindert sich der Überschadenbetrag um 60 vH der mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz, höchstens jedoch um den Überschadenbetrag.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Abschnitt
Bildung, Höhe und Auflösung
Voraussetzungen
§ 8. Für jeden Versicherungszweig gemäß § 1 ist, getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft, eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn
die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres zwei Millionen Schilling übersteigen,
die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums vom durchschnittlichen Schadensatz mindestens 5 Prozentpunkte beträgt und
die Summe aus Schadensatz und Kostensatz mindestens einmal im Beobachtungszeitraum 100 vH überstiegen hat.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Sollbetrag
§ 9. (1) Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt in der Hagel- und Kreditversicherung das Sechsfache, in allen anderen Versicherungszweigen das Viereinhalbfache der Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums vom durchschnittlichen Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres.
(2) Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz, so ist in allen Versicherungszweigen außer in der Hagelversicherung die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres von dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag abzuziehen.
(3) Die Schwankungsrückstellung darf den Sollbetrag nicht überschreiten. Würde sich durch Zuführungen gemäß § 10 oder § 11 eine Überschreitung des Sollbetrags ergeben, so ist die Zuführung entsprechend zu kürzen. Liegt der Sollbetrag am Ende des Bilanzjahres unter der Schwankungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, so muß im Bilanzjahr jedenfalls der Differenzbetrag aufgelöst werden. Für die Auflösung gilt § 13 Abs. 1.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Schadenunabhängige Zuführung
§ 10. Der Schwankungsrückstellung sind in jedem Bilanzjahr unabhängig vom Schadenverlauf zunächst 3,5 vH ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Schadenabhängige Zuführung
§ 11. Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag (§ 7 Abs. 1) zu erhöhen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Schadenabhängige Entnahme
§ 12. Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres über dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist die Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag (§ 7 Abs. 2) zu vermindern.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Auflösung
§ 13. (1) Sind nicht alle Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß § 8 erfüllt, so ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann verteilt werden; eine solche Verteilung ist gleichmäßig auf das Bilanzjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre vorzunehmen.
(2) Die Schwankungsrückstellung ist nicht aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8 im Bilanzjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, daß diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung vom Ende des dem Bilanzjahr vorangehenden Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz zum Ende des Bilanzjahres zu übernehmen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Abschnitt
Neuaufnahme von Versicherungszweigen Neuaufnahme von Versicherungszweigen
§ 14. (1) Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß § 1 neu aufgenommen, so ist der zweite Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges erstmals zwei Millionen Schilling übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten aller zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges in Österreich zugelassenen Versicherungsunternehmen ergeben; diese Daten werden dem Unternehmen von der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt. Für die Schadensätze zur Ergänzung des eigenen Beobachtungszeitraums gilt § 15 nicht.
(2) Kann in den Fällen des Abs. 1 ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Abschnitt
Vorgangsweise bei besonderen Rückversicherungsvereinbarungen
§ 15. Erfolgt die Rückversicherung derart, daß die dem Rückversicherer zustehenden Anteile an den Prämien nicht auf Basis von 100 vH der Prämien der Gesamtrechnung ermittelt werden, so sind für Zwecke der Ermittlung der Schwankungsrückstellung von den Eigenbehaltsprämien aliquot die nicht dem Rückversicherer abgegebenen Anteile in Abzug zu bringen. Der Berechnung der Bildung, der Zuführungen, der Höhe, der Entnahmen und der Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß dem zweiten Abschnitt sind dann die derart berichtigten Eigenbehaltsprämien zugrunde zu legen.
Abschnitt
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen.
Abschnitt
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 16. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen.
(2) § 1 Abs. 7 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1996 enden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Wird in einem Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß § 8 nicht vor, so ist § 13 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Liegt der auf Grund dieser Verordnung ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorangehenden Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung, so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages § 13 Abs. 1.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
§ 18. (1) Im Geschäftsjahr der erstmaligen Bildung einer Schwankungsrückstellung und in den folgenden sechs Geschäftsjahren ist es zulässig, die sich nach dem zweiten Abschnitt ergebenden Zuführungsbeträge gemäß Abs. 2 zu vermindern.
(2) Wird Abs. 1 angewendet, so sind die sich für einzelne Versicherungszweige ergebenden Zuführungsbeträge in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Summe aller Zuführungsbeträge abzüglich der Summe aller sich rechnerisch ergebenden Entnahmebeträge, soweit diese die zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandene Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges übersteigen, zur Summe aller Zuführungsbeträge entspricht. Beim Kürzungsverfahren ist getrennt nach direktem und indirektem Geschäft vorzugehen.