Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Speditionskaufmann folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Speditionskaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
1.1. Marktstellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1. Einführung in die ! - ! -
Aufgaben, Einrich- ! !
tungen, Branchen- ! !
stellung und in das ! !
Leistungsangebot ! !
```
```
1.1.2. - ! Kenntnis der Marktposition, der
! Standorteinflüsse und des Kundenkreises
```
```
1.1.3. Kenntnis der Rechts-! - ! -
form ! !
```
```
1.2. Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1. Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
Einrichtungen
```
```
1.2.2. Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit
```
```
1.2.3. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
1.2.4. Grundkenntnisse über die funktionell ! -
geeignete und ergonomische Gestaltung !
des Arbeitsplatzes !
```
```
1.3. Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
```
Verwaltung und Organisation
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
2.1 Verwaltung
```
```
2.1.1. Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe
```
```
2.1.2. Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Zusammenstellen und
Auswerten von Berichten, Formulieren von Schriftstücken und
Briefen
```
```
2.1.3. Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, ! -
Ablage, Evidenz und Registratur !
```
```
2.1.4. - ! Führen und Verwalten von Karteien,
! Dateien und Statistiken
```
```
2.1.5. Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von zielge-
richteten Gesprächen (Deutsch, Fremdsprachen)
```
```
2.1.6. - ! Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung
! von Reklamationen und des Verhaltens bei
! Reklamationen, Mitwirken bei der Behand-
! lung von Reklamationen
```
```
2.2. Organisation
```
```
2.2.1. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben und Zu-
ständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
```
```
2.2.2. Fach- und funktionsgerechte Verwendung der betrieblichen
technischen Arbeitsmittel sowie Kommunikationsmittel
```
```
2.2.3. Grundkenntnisse über! - ! -
die Anwendung und ! !
Aufgaben von be- ! !
trieblichen rechner-! !
gestützten Systemen ! !
```
```
2.2.4. - ! Kenntnis und Durchführen von arbeits-
! platzspezifischen betrieblichen rech-
! nergestützten Anwendungen (wie Textver-
! arbeitung, Kalkulation, Buchhaltung,
! Fracht- und Begleitpapiere, Abrechnung)
```
```
2.2.5. - ! - ! Grundkenntnisse über
! ! betriebliche Risken
! ! und deren Versiche-
! ! rungsmöglichkeiten
! ! sowie über Schadens-
! ! meldungen
```
```
2.2.6. Grundkenntnisse über ! - ! -
den Verkehr mit den ! !
für den Lehrbetrieb ! !
und den Lehrling ! !
wichtigen Behörden, ! !
Sozialversicherungs- ! !
trägern und Organi- ! !
sationen der Arbeit- ! !
geber und Arbeit- ! !
nehmer ! !
```
```
```
Beschaffung von Leistungen
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
3.1. Angebotsermittlung
```
```
3.1.1. - ! Kenntnis der branchen- und betriebs-
! spezifischen Möglichkeiten der Beschaf-
! fung von Transport-, Lager- und
! speditionellen Nebenleistungen, Kenntnis
! über deren organisatorische Durchführung
```
```
3.1.2. - ! Einholen, Bearbeiten und Prüfen von
! Angeboten, Prüfen von Auftragsbestäti-
! gungen
```
```
3.2. Beschaffung
```
```
3.2.1. - ! Vorbereiten von und Mitwirken bei der
! Beschaffung von Transport-, Lager- und
! speditionellen Nebenleistungen
```
```
3.2.2. Kenntnis der verschiedenen Transportarten und deren technische
Bedingungen
```
```
```
Leistungen des Betriebes
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
4.1. Betriebliches Leistungsangebot
```
```
4.1.1. Kenntnis des betrieblichen Leistungsangebots und der hiefür
maßgebenden Faktoren, die sich aus Kundenkreis, Wettbewerbs-
situation und Preisgestaltung ergeben
```
```
4.1.2. Grundkenntnisse über! Kenntnis über die wichtigen in- und aus-
die wichtigsten in- ! ländischen Verkehrswege und Verkehrs-
und ausländischen ! knotenpunkte
Verkehrswege und !
Verkehrsknotenpunkte!
```
```
4.1.3. - ! Kenntnis der Be- ! -
! förderungsbedin- !
! gungen, Beförde- !
! rungsmittel und !
! Beförderungsmög- !
! lichkeiten der !
! verschiedenen Ver-!
! kehrsträger !
```
```
4.1.4. Kenntnis und Anwendung der wichtigsten, auch fremdsprachigen,
Fachausdrücke
```
```
4.2. Verkauf
```
```
4.2.1. Kenntnis der betriebsspezifischen Abwicklung des Verkaufs der
Speditionsleistungen
```
```
4.2.2. Führen von Speditionsbüchern und Auf- ! -
zeichnungen von Aufträgen !
```
```
4.2.3. Kenntnis und Ausfertigen der Fracht- und Begleitpapiere für
die verschiedenen Verkehrsträger
```
```
4.2.4. - ! Kenntnis der und Mitarbeit beim Aus-
! fertigen der Zollpapiere, Mitarbeit bei
! Zollabfertigungsarbeiten und bei der
! Zollbeschau
```
```
4.2.5. - ! Ermitteln der zweckentsprechenden
! Verkehrsträger, Transportarten und
! Frachtwege, Kenntnis der Frachtberech-
! nung
```
```
4.2.6. - ! Handhabung der Speditions- und Güter-
! tarife
```
```
4.2.7. - ! Mitarbeit beim Abschluß und bei der
! Abrechnung von branchenspezifischen
! Versicherungen (Transport-, Lager-,
! Haftpflicht-, CMR-Versicherungen)
```
```
4.3. Einschlägige rechtliche Bestimmungen
```
```
4.3.1. Grundkenntnisse über die wichtigsten ! -
einschlägigen Bestimmungen des Handels-,!
Gewerbe-, Verkehrs-, Transport- und Ver-!
sicherungsrechts !
```
```
4.3.2. - ! Kenntnis der wichtigen einschlägigen
! Vorschriften des Zoll-, Außenhandels-
! und Abgabenrechts einschließlich der
! dazugehörigen Warenkunde
```
```
4.3.3. Grundkenntnisse über! Kenntnis der Allgemeinen Österreichi-
die Allgemeinen ! schen Spediteurbedingungen (AÖSp) und
Österreichischen ! der Speditionsversicherung (SVS) und
Spediteurbedingungen! der Rollfuhrversicherung (RVS)
(AÖSp), über die !
Speditionsversiche- !
rung (SVS) und Roll-!
fuhrversicherung !
(RVS) !
```
```
4.3.4. - ! Kenntnis der wichtigsten im Handelsver-
! kehr auf die Warenlieferung und auf die
! Abwicklung von Beförderungsgeschäften
! Bezug habenden Liefer- und Zahlungs-
! klauseln
```
```
```
Kundenbetreuung und Werbung
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
5.1. Kundenbetreuung und Kundenberatung
```
```
5.1.1. Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden
```
```
5.1.2. Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen:
Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente
ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen
```
```
5.2. Verkaufsförderung
```
```
5.2.1. Grundkenntnisse der! Kenntnis der branchen- und betriebs-
branchen- und be- ! spezifischen Mittel und Möglichkeiten
triebsspezifischen ! von Werbung und Marketing
Werbemaßnahmen !
```
```
5.3. Abrechnung
```
```
5.3.1. Kenntnis des betrieblichen Abrechnungs- ! -
und Kassensystems !
```
```
5.3.2. Vorbereiten von Unterlagen für die Rech-! -
nungserstellung !
```
```
5.3.3. - ! Ausfertigen von Rechnungen, Ausrechnen
! der Umsatzsteuer
```
```
```
Behandlung von Gütern und Lagerhaltung
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
6.1. Behandlung der Güter
```
```
6.1.1. Grundkenntnisse der Behandlung von ! -
Gütern und deren Lademittel bei Lagerung!
und Transport einschließlich der dazu- !
gehörigen Warenkunde !
```
```
6.1.2. - ! - ! Kenntnis der Behand-
! ! lung von Gefahrgut
! ! bei Lagerung und
! ! Transport ein-
! ! schließlich der ver-
! ! kehrsträgerspezifi-
! ! schen nationalen und
! ! internationalen Vor-
! ! schriften
```
```
6.1.3. - ! - ! Kenntnis der Behand-
! ! lung von temperatur-
! ! empfindlichen Gütern
! ! bei Lagerung und
! ! Transport
```
```
6.1.4. - ! Grundkenntnisse ! -
! der besonderen Be-!
! förderungsarten !
! und Beförderungs- !
! bedingungen im !
! nationalen und !
! internationalen !
! Möbel- und Umzugs-!
! transport !
```
```
6.2 Lagerhaltung
```
```
6.2.1. Kenntnis der betrieblichen Lagerorgani- ! -
sation und über die sachgemäße Lagerung !
von Gütern !
```
```
6.2.2. - ! Grundkenntnisse ! -
! über die gesetz- !
! lichen Vorschrif- !
! ten für den Lager-!
! halter !
```
```
6.2.3. Mitwirken bei der Lagerdokumentation, ! -
Mitwirken bei der Ermittlung und beim !
Melden von Schäden !
```
```
6.2.4. - ! - ! Durchführen von Ar-
! ! beiten in der Lager-
! ! dokumentation
```
```
```
Betriebliches Rechnungswesen
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
7.1. Kostenrechnung und -kalkulation
```
```
7.1.1. - ! Grundkenntnisse über die betrieblichen
! Kosten, deren Beeinflußbarkeit und deren
! Auswirkung auf die Rentabilität
```
```
7.1.2. - ! - ! Kenntnis der Kosten-
! ! rechnung
```
```
7.1.3 - ! Kalkulationsarbeiten
```
```
7.2. Rechnungswesen
```
```
7.2.1. - ! Grundkenntnisse über Aufgaben und Funk-
! tion des betrieblichen Rechnungswesens
```
```
7.2.2. - ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Lohn- und Gehalts-
! ! verrechnung
```
```
7.3. Zahlungsverkehr
```
```
7.3.1. - ! Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit
! Leistungsträgern, Kunden, Behörden,
! Post, Geld- und Kreditinstituten im
! Inland und im Ausland
```
```
7.3.2. - ! Mitwirken beim Zahlungsverkehr
```
```
7.3.3. - ! - ! Kenntnis des be-
! ! triebsüblichen Ver-
! ! fahrens bei Zah-
! ! lungsverzug,
! ! Durchführen ein-
! ! facher einschlägiger
! ! Arbeiten
```
```
7.4. Buchführung
```
```
7.4.1. - ! Grundkenntnisse ! -
! über die betrieb- !
! liche Buchführung !
! und die betrieb- !
! lichen Buchungsun-!
! terlagen
```
```
7.4.2. - ! - ! Einfache betrieb-
! ! liche Buchungs-
! ! arbeiten
```
```
§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Speditionskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person............ 1 Lehrling,
2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.... 2 Lehrlinge,
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......... 3 Lehrlinge,
5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.... 4 Lehrlinge,
7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.... 5 Lehrlinge,
9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen... 6 Lehrlinge,
12 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
für je 3 Personen........................... 1 weiterer Lehrling,
ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
für je 5 Personen........................... 1 weiterer Lehrling.
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur/ Speditionskaufmann abgelegt haben,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem anderen kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest vier Jahre einschlägige kaufmännische Tätigkeiten oder einschlägige höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Speditionskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann, Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 (Anlage 13), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 (Art. 1 Z 4) und 291/1979 (Art. 1 Z 11), treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1991 im Lehrberuf Speditionskaufmann im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.