Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebüroassistent erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Reisebüroassistent folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Reisebüroassistent wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
1.1. Marktstellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1. Einführung in die ! - -
Aufgaben, Einrich- !
tungen, Branchen- !
stellung und in das !
Leistungsangebot !
```
```
1.1.2. - ! Kenntnis der Marktposition, der Stand-
! orteinflüsse, des Kundenkreises mit
! seinen Gewohnheiten, seinem Verhalten
! und seinen Erwartungen
```
```
1.1.3. Kenntnis der Rechts-! - ! -
form ! !
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1. Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
Einrichtungen
```
```
1.2.2. Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit
```
```
1.2.3. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
1.2.4. Kenntnis über die funktionell geeignete ! -
und ergonomische Gestaltung des Arbeits-!
platzes
```
```
1.3. Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
```
Verwaltung und Organisation
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
2.1. Verwaltung
```
```
2.1.1. Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe
```
```
2.1.2. Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten (Deutsch, Fremdsprachen),
Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage, Evidenz und
Registratur, Arbeiten mit Formularen und Vordrucken
```
```
2.1.3. - ! Zusammenstellen und Auswerten von
! Berichten, Formulieren von Schrift-
! stücken und Briefen
```
```
2.1.4. - ! Schreiben nach Diktat und allgemeinen
! Angaben, Schreiben von Standardbriefen,
! Ausfüllen von Formularen
```
```
2.1.5. Kenntnis über das Anlegen und Führen von! -
Statistiken, Karteien und Dateien !
```
```
2.1.6. - ! Führen und Verwalten von Karteien,
! Dateien und Statistiken
```
```
2.1.7. Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von zielge-
richteten Gesprächen (Deutsch, Fremdsprachen)
```
```
2.1.8. - ! Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung
! von Reklamationen und des Verhaltens bei
! Reklamationen
```
```
2.2. Organisation
```
```
2.2.1. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben und
Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche und der
Beziehungen zu außerbetrieblichen einschlägigen Unternehmen
```
```
2.2.2. Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der
betrieblichen technischen Organisations- und Arbeitsmittel
sowie Kommunikationsmittel
```
```
2.2.3. Grundkenntnisse über! - ! -
die Anwendung und ! !
Aufgabe von betrieb-! !
lichen rechnerge- ! !
stützten Systemen ! !
```
```
2.2.4. - ! Kenntnis und Durchführen von arbeits-
! platzspezifischen betrieblichen rechner-
! gestützten Anwendungen (wie Textver-
! arbeitung, Buchhaltung, Reservierung,
! Abrechnung)
```
```
2.2.5. - ! - ! Grundkenntnisse über
! ! betriebliche Risken
! ! und deren Versiche-
! ! rungsmöglichkeiten
! ! sowie über Schaden-
! ! meldungen
```
```
2.2.6. Grundkenntnisse über! - ! -
den Verkehr mit den ! !
für den Lehrbetrieb ! !
und den Lehrling ! !
wichtigen Behörden, ! !
Sozialversicherungs-! !
trägern und Organi- ! !
sationen der Arbeit-! !
geber und Arbeit- ! !
nehmer ! !
```
```
```
Beschaffung von Leistungen
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
3.1. Angebotsermittlung
```
```
3.1.1. Grundkenntnisse der ! Kenntnis der branchen- und betriebs-
branchen- und be- ! spezifischen Beschaffungsmöglichkeiten,
triebsspezifischen ! der organisatorischen Durchführung der
Beschaffungsmöglich-! Beschaffung und über die Ermittlung des
keiten und über die ! Bedarfs
Ermittlung des Be- !
darfs
```
```
3.1.2. - ! Einholen von notwendigen Marktinforma-
! tionen
```
```
3.1.3. - ! Einholen, Bearbeiten und Prüfen von
! Angeboten, Prüfen von Auftragsbestäti-
! gungen
```
```
3.2. Beschaffung
```
```
3.2.1. - ! Vorbereiten von und Mitwirkung bei der
! Beschaffung von Leistungen
```
```
3.2.2. - ! Grundkenntnisse über die branchen- und
! betriebsspezifischen rechtlichen
! Bestimmungen für die Beschaffung
```
```
```
Leistungen des Betriebes
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
4.1 Betriebliches Leistungssortiment
```
```
4.1.1. Kenntnis des betrieblichen Leistungssortiments und der hiefür
maßgebenden Faktoren, die sich aus Standort, Kundenkreis,
Wettbewerbssituation, Preisgestaltung sowie Beschaffungs- und
Absatzmöglichkeiten ergeben
```
```
4.1.2. Grundkenntnisse über! Kenntnis über die für den Verkauf von
die für den Verkauf ! in- und ausländischen Fahrausweisen
von Fahrausweisen ! erforderlichen Tarife, Fahrpläne und
erforderlichen ! Kursbücher
Tarife, Fahrpläne !
und Kursbücher !
```
```
4.1.3. Grundkenntnisse über! Kenntnis über die Arten der Reisen die Arten der Reisen! entsprechend den Beförderungsmitteln, entsprechend den Be-! Organisationsformen und Zwecken förderungsmitteln, !
Organisationsformen !
und Zwecken !
```
```
4.1.4. - ! Kenntnis der in- und ausländischen
! Reisebüroorganisationen und Vertrags-
! partner
```
```
4.1.5. Grundkenntnisse über! Kenntnis der wichtigen Verkehrsverbin-
die wichtigsten Ver-! dungen, klimatischen und politischen
kehrsverbindungen, ! Gegebenheiten, Verkehrsbehinderungen so-
Klimazonen, Ver- ! wie über die Saisonzeiten in den be-
kehrsbehinderungen ! deutendsten in- und ausländischen
und Saisonzeiten ! Fremdenverkehrsgebieten und in den dem
der bedeutendsten ! Leistungsangebot entsprechenden in- und
Fremdenverkehrsge- ! ausländischen Gebieten und Reise-
biete ! destinationen
```
```
4.2. Verkauf
```
```
4.2.1. Mitarbeit beim Buchen und Ausfertigen ! -
von Fahr- und Beförderungsausweisen, !
Passagedokumenten und Platzreservie- !
rungen und bei deren Reservierung, auch !
unter Berücksichtigung der betrieblichen!
rechnergestützten Systeme !
```
```
4.2.2. - ! Buchen, Ausfertigen und Reservieren von
! Fahr- und Beförderungsausweisen,
! Passagedokumenten und Platzreservie-
! rungen, auch unter Berücksichtigung der
! betrieblichen rechnergestützten Systeme
```
```
4.2.3. Mitarbeit beim Buchen und Ausfertigen ! -
von Gutscheinen (Vouchers) für die !
Beherbergung und sonstige Zusatz- !
leistungen, auch unter Berücksichtigung !
der betrieblichen rechnergestützten !
Systeme
```
```
4.2.4. - ! Buchen und Ausfertigen von Gutscheinen
! (Vouchers) für die Beherbergung und für
! sonstige Zusatzleistungen, auch unter
! Berücksichtigung der betrieblichen
! rechnergestützten Systeme
```
```
4.2.5. Mitarbeit bei der Abrechnung von Fahr- ! -
und Beförderungsausweisen, Passage- !
dokumenten, Platzreservierungen und !
Gutscheinen (Vouchers), auch unter Be- !
rücksichtigung der betrieblichen !
rechnergestützten Systeme !
```
```
4.2.6. - ! - ! Abrechnung von Fahr-
! ! und Beförderungsaus-
! ! weisen, Passagedoku-
! ! menten, Platzreser-
! ! vierungen und Gut-
! ! scheinen (Vouchers),
! ! auch unter Berück-
! ! sichtigung der
! ! betrieblichen
! ! rechnergestützten
! ! Systeme
```
```
4.2.7. - ! Mitarbeit beim Abschluß und bei der
! Abrechnung von branchenspezifischen
! Versicherungen
```
```
4.3. Einschlägige rechtliche Bestimmungen
```
```
4.3.1. Grundkenntnisse über! Kenntnis über wichtige Paß-, Visa-,
die wichtigsten ! Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizei-
Paß-, Visa-, ! liche Vorschriften
Devisen-, Zoll- und !
gesundheitspolizei- !
lichen Vorschriften !
```
```
4.3.2. Grundkenntnisse über! Kenntnis über die Allgemeinen Reisebe-
die Allgemeinen ! dingungen und die einschlägigen Bestim-
Reisebedingungen ! mungen des Konsumentenschutzes
und die ein- !
schlägigen Bestim- !
mungen des Konsumen-!
tenschutzes !
```
```
4.3.3. Grundkenntnisse über! Kenntnis über die wesentlichen Bestand-
die wesentlichsten ! teile der Verträge mit Leistungsträgern
Bestandteile der ! im Beherbergungswesen und Transportwesen
Verträge mit ! im nationalen und internationalen
Leistungsträgern im ! Bereich
Beherbergungswesen !
und Transportwesen !
```
```
4.3.4. Grundkenntnisse über! Kenntnis über die Reisevermittlung und
die Reisevermittlung! Reiseveranstaltung
und Reiseveranstal- !
tung !
```
```
4.3.5. - ! Kenntnis über die Aufgaben der
! Reisebetreuer
```
```
```
Kundenbetreuung und Werbung
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
5.1. Kundenbetreuung und Kundenberatung
```
```
5.1.1 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden
```
```
5.1.2 Führen von Verkaufsgesprächen:
Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente
ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen
```
```
5.1.3. - ! Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung
! von Anregungen und Reklamationen
```
```
5.1.4. - ! Mitwirken bei der Behandlung von
! Reklamationen
```
```
5.1.5. - ! Zielgerichtetes Anbieten von Zusatz-
! leistungen
```
```
5.2. Verkaufsförderung
```
```
5.2.1. Grundkenntnisse der ! Kenntnis der branchen- und betriebs-
branchen- und be- ! spezifischen Mittel und Möglichkeiten
triebsspezifischen ! von Werbung und Marketing
Werbemaßnahmen !
```
```
5.2.2. - ! Mitwirken bei der Planung und Durch-
! führung von Werbemaßnahmen
```
```
5.2.3. - ! Mitwirken bei der Erstellung von
! Katalogen und Prospekten
```
```
5.3. Abrechnung
```
```
5.3.1. Kenntnis des betrieblichen Abrechnungs-,! -
Kontroll- und Kassensystems !
```
```
5.3.2. - ! Ausfertigen von Buchungsscheinen und
! Rechnungen, auch unter Berücksichtigung
! betrieblicher rechnergestützter Systeme,
! Ausrechnen der Umsatzsteuer
```
```
5.3.3. - ! Abwicklung von Barzahlung, unbarer
! Zahlung sowie von Zahlung in Fremd-
! währung. Bedienen der Kassa
```
```
```
Betriebliches Rechnungswesen
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
6.1. Kostenrechnung und Kalkulation
```
```
6.1.1. - ! Grundkenntnisse über die betrieblichen
! Kosten, deren Beeinflußbarkeit und
! deren Auswirkung auf die Rentabilität
```
```
6.1.2. - ! - ! Kenntnis der Kosten-
! ! rechnung
```
```
6.1.3 - ! Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten
```
```
6.2 Steuern und Abgaben
```
```
6.2.1. - ! - ! Grundkenntnisse über
! ! einschlägige Steuern
! ! und Abgaben
```
```
6.3. Rechnungswesen
```
```
6.3.1. Grundkenntnisse über! Kenntnis über Aufgaben und Funktion des
Aufgaben und Funk- ! betrieblichen Rechnungswesens
tion des betrieb- !
lichen Rechnungs- !
wesens !
```
```
6.3.2. - ! Grundkenntnisse ! Kenntnis über rech-
! über rechnerge- ! nergestützte Abläufe
! stützte Abläufe im! im betrieblichen
! betrieblichen ! Rechnungswesen
! Rechnungswesen !
```
```
6.3.3. - ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Lohn- und Gehalts-
! ! verrechnung
```
```
6.3.4. - ! Durchführen von betrieblichen Rechnungs-
! arten, Erfassen, Prüfen und Kontrol-
! lieren von Daten
```
```
6.3.5. Vorbereiten von Unterlagen für die Rech-! -
nungserstellung !
```
```
6.4. Zahlungsverkehr
```
```
6.4.1. - ! Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit
! Lieferanten, Kunden, Behörden, Post,
! Geld- und Kreditinstituten
```
```
6.4.2. - ! Mitwirken beim Zahlungsverkehr
```
```
6.4.3. - ! - ! Kenntnis des be-
! ! triebsüblichen Ver-
! ! fahrens bei Zah-
! ! lungsverzug,
! ! Durchführen ein-
! ! facher einschlägiger
! ! Arbeiten
```
```
6.4.4. - ! - ! Grundkenntnisse über
! ! den Zahlungsverkehr
! ! mit dem Ausland
```
```
6.5. Buchführung
```
```
6.5.1. Grundkenntnisse über! - ! -
die betriebliche ! !
Buchführung und die ! !
betrieblichen ! !
Buchungsunterlagen ! !
```
```
6.5.2. - ! Einfache betriebliche Buchungsarbeiten,
! Erstellen von Auswertungen und
! Statistiken
```
```
§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Reisebüroassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person............. 1 Lehrling,
2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..... 2 Lehrlinge,
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........... 3 Lehrlinge,
5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..... 4 Lehrlinge,
7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..... 5 Lehrlinge,
9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.... 6 Lehrlinge,
12 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
für je 3 Personen............................ 1 weiterer Lehrling,
ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
für je 5 Personen............................ 1 weiterer Lehrling.
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent abgelegt haben,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest ein Jahr fachlich einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest vier Jahre einschlägige kaufmännische Tätigkeiten oder einschlägige höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Reisebüroassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebüroassistent, Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 (Anlage 12), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 (Art. I Z 3) und 291/1979 (Art. 1 Z 10), treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1991 im Lehrberuf Reisebüroassistent im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden.