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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr nachstehender Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Jugoslawien zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig:

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TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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9303 - - Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen, deren

Wirkungsweise auf der Zündung einer Treibladung beruht:

20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,

einschließlich der kombinierten Gewehre mit mindestens

einem glatten Lauf

30 - andere Sport- und Jagdgewehre

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr der nachstehenden Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Somalia oder mit einem Bestimmungsland oder Handelsland im Gebiet Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig:

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TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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9303 - - Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen, deren

Wirkungsweise auf der Zündung einer Treibladung beruht:

20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,

einschließlich der kombinierten Gewehre mit mindestens

einem glatten Lauf

30 - andere Sport- und Jagdgewehre

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr der nachstehenden Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Armenien, Aserbaidschan, Libyen oder Somalia oder mit einem Bestimmungsland oder Handelsland im Gebiet Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig:

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TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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9303 - - Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen, deren

Wirkungsweise auf der Zündung einer Treibladung beruht:

20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,

einschließlich der kombinierten Gewehre mit mindestens

einem glatten Lauf

30 - andere Sport- und Jagdgewehre

§ 2. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 finden mit Ausnahme der lit. e für nachstehend genannte Waren keine Anwendung:

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TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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2904 - - Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der

Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:

20 - Derivate, die nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen

enthalten:

ex 20 - Trinitrotoluol (2,4,6-Trinitrotoluol, TNT, Tri,

Trotyl)

2920 - - Ester der anderen anorganischen Säuren (ausgenommen Ester

der Halogenwasserstoffsäuren) und deren Salze; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

90 - andere:

ex 90 - Nitroglycerin (Glycerintrinitrat, Nitroglykol

(Ethylenglykoldinitrat), Diglykoldinitrat,

Pentaerythrittentranitrat (Nitropenta, Pentrit,

Niperyt), Hexanitromannit (Nitromannit)

2925 - - Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich

Saccharin und dessen Salze) oder mit Iminfunktion:

20 - Imine und deren Derivate; deren Salze:

ex 20 - Nitroguanidin, Guanylnitrosaminoguanyltetrazen

(Tetrazen)

3601 00 Schießpulver

3602 00 Zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen Schießpulver

3603 00 Zündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen und

Sprengkapseln; Zünder, elektrische Sprengzünder:

C - andere

- Zündschnüre (Zeitzündschnüre)

Zündhütchen

sonstige

9301 00 Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen sowie Waffen

der Nummer 9307

9302 00 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Nummer 9303

oder 9304

9303 - - Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen, deren

Wirkungsweise auf der Zündung einer Treibladung beruht

(zB Sportgewehre und Sportflinten, Vorderlader,

Leuchtpistolen und andere Vorrichtungen, die nur

Leuchtsignale abfeuern, Schreckschußpistolen und

-revolver, Viehschlachtapparate und Kanonen zum Schießen

von Fangleinen):

10 - Vorderlader

20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,

einschließlich der kombinierten Gewehre mit mindestens

einem glatten Lauf

30 - andere Sport- und Jagdgewehre

90 - andere

9304 00 Andere Waffen (zB Gewehre und Pistolen, die mit Feder-,

Luft- oder Gasdruckarbeiten, Schlagstöcke), ausgenommen

solche der Nummer 9307

9305 - - Teile und Zubehör von Waren der Nummern 9301 bis 9304

9306 - - Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen und ähnliche

Kriegsmunition und Teile davon; Patronen und andere

Munition und Geschoße sowie deren Teile, einschließlich

Schrot und Patronenpropfen

9307 00 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und ähnliche Waffen

sowie deren Teile und Scheiden für diese Waren