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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bezeichnung gefahrengeneigter Anlagen und über die den Inhaber einer solchen Anlage in bezug auf Störfälle treffenden Verpflichtungen (Störfallverordnung)

Geltender Text a fecha 1991-11-30

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für gefahrengeneigte Anlagen (§ 2 Z 1).

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung

1.

sind gefahrengeneigte Anlagen genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 12 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen,

a)

in denen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Stoffe in einem die dort angegebene Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß im bestimmungsgemäßen Betrieb (Z 2) vorhanden sein können, oder

b)

die im § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, angeführt sind,

2.

ist der bestimmungsgemäße Betrieb jener Betrieb, für den eine Betriebsanlage nach ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet ist und der dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

II. ABSCHNITT

Störfallvorsorge und Störfallabwehr

Sicherheitspflichten

§ 3. (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat dafür zu sorgen, daß jener Zustand der Betriebsanlage erhalten bleibt, der den Anforderungen der §§ 4 und 5 und den im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen betreffend Störfälle entspricht und die nach Abs. 2 möglichen Störfallursachen berücksichtigt. Weiters hat der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage die nach Art und Ausmaß der jeweils auftretenden Störfallursachen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu vermeiden und um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.

(2) Als mögliche Störfallursachen sind sowohl

1.

innerbetriebliche Gefahrenquellen, insbesondere Ausfälle von Anlagenteilen (zB Leckagen an Behältern oder Rohrleitungen, Ausfälle wesentlicher Steuer- oder Regeleinrichtungen), Bedienungsfehler und Unfälle beim innerbetrieblichen Transport, als auch

2.

außerbetriebliche Gefahrenquellen, insbesondere Erdbeben, Hochwasser, Blitzschlag, Ausfälle der öffentlichen Energieversorgung, von außen einwirkende Brände und Explosionen sowie Eingriffe Unbefugter

(3) Technische Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 müssen dem Stand der Sicherheitstechnik (§ 82a Abs. 2 GewO 1973) entsprechen.

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Anforderungen an eine gefahrengeneigte Anlage zur

Vermeidung von Störfällen

§ 4. Eine gefahrengeneigte Anlage muß folgenden Anforderungen zur Vermeidung von Störfällen entsprechen: Die Betriebsanlage muß in ihren sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen

1.

so ausgelegt sein, daß diese auch den bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes zu erwartenden Beanspruchungen genügen,

2.

so geschützt sein, daß zu erwarten ist, daß Brände und Explosionen

a)

innerhalb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile der Betriebsanlage vermieden werden und

b)

nicht in einer die Sicherheit der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile der Betriebsanlage beeinträchtigenden Weise von außen (von anderen Bereichen der Betriebsanlage oder von außerhalb der Betriebsanlage) auf diese Teile einwirken können,

3.

mit den zur Vermeidung von Störfällen erforderlichen Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein,

4.

mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen versehen sein, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig wirksam sind, und

5.

gegen Eingriffe Unbefugter so gesichert sein, daß ein unbehinderter Eingriff nicht möglich ist.

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Anforderungen an eine gefahrengeneigte Anlage zur

Begrenzung und zur Beseitigung von Störfallauswirkungen

§ 5. Eine gefahrengeneigte Anlage muß folgenden Anforderungen zur Begrenzung und zur Beseitigung von Störfallauswirkungen entsprechen:

1.

Es muß sichergestellt sein, daß durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nicht erschwert werden.

2.

Die Betriebsanlage muß mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen versehen sein.

3.

Unterlagen über die sicherheitstechnisch bedeutsamen Merkmale der Betriebsanlage (wie Grundrißpläne, Listen über Art und höchstzulässige Menge der gelagerten Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung) müssen den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt sein.

4.

Für die Betriebsanlage müssen betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne bestehen, die auf die Tätigkeit der für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden abgestimmt sind.

5.

In der Betriebsanlage muß eine jederzeit verfügbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung eingerichtet und betriebsbereit gehalten sein, die zur Erfüllung der Anzeigepflicht gemäß § 82a Abs. 5 GewO 1973 und zur Alarmierung der für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden bei Eintritt eines Störfalles geeignet ist.

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Ergänzende Anforderungen

§ 6. (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus

1.

die Betriebsanlage in sicherheitstechnischer Hinsicht (§ 82a Abs. 2 GewO 1973) regelmäßig zu überwachen und zu warten,

2.

die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen,

3.

Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen,

4.

die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen (§ 82a Abs. 2 GewO 1973) zu treffen, daß Fehlbedienungen nicht zu Störfällen führen können, und

5.

dafür zu sorgen, daß in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und deren Organe sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen unverzüglich, umfassend und sachdienlich insbesondere durch der Gefahrenabwehr dienende Informationen über die tatsächlich in der Betriebsanlage vorhandenen sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe und über deren allfälliges gefahrenerhöhendes Reaktionsverhalten) beraten werden.

(2) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat über die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderliche Durchführung

1.

der regelmäßigen Überwachung und Wartung der Betriebsanlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,

2.

der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie

3.

der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen

(3) Wenn der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage eine Person mit der Erfüllung von Pflichten beauftragt, die den Anlageninhaber nach dieser Verordnung treffen (Störfall-Sicherheitsbeauftragter), so hat er diese Person der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat namhaft zu machen.

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Sicherheitsanalyse für Betriebsanlagen gemäß

Anlage 2

§ 7. Die dem Genehmigungsansuchen gemäß § 353 GewO 1973 anzuschließende Sicherheitsanalyse für gefahrengeneigte Anlagen, die unter die Anlage 2 zu dieser Verordnung fallen, hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der Betriebsanlage und des Verfahrens einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedingungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Verwendung von Flußdiagrammen,

2.

eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Betriebsanlagenteile, der Gefahrenquellen und der Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann,

3.

die chemische Stoffbezeichnung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 43/1990, oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, im Fall der Z 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung die Bezeichnung der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, durch Schlüsselnummern gemäß ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog'' vom 1. März 1990 und ÖNORM S 2101 „Überwachungsbedürftiger Sonderabfall'' vom 1. Dezember 1983,

4.

den Zustand und die Menge der sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe, im Fall der Z 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung die Menge der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können; für Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Aufzeichnungen in Form von Sicherheitsdatenblättern anzufertigen,

5.

Angaben über in Betracht kommende Störfallursachen (§ 3 Abs. 2) und

6.

Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem Störfall ergeben können (insbesondere betreffend die Freisetzung flüssiger oder gasförmiger Stoffe und, sofern es wegen der in Betracht kommenden sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe erforderlich ist, betreffend die Untergrundverhältnisse in jenem Bereich der Betriebsanlage, auf den diese Stoffe einwirken können).

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Sicherheitsanalyse für sonstige gefahrengeneigte

Anlagen

§ 8. Die dem Genehmigungsansuchen gemäß § 353 GewO 1973 anzuschließende Sicherheitsanalyse für gefahrengeneigte Anlagen, die nicht unter die Anlage 2 zu dieser Verordnung fallen, hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Betriebsanlagenteile, der Gefahrenquellen und der Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann,

2.

die chemische Stoffbezeichnung der Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), nach dem ADR oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, bei Betriebsanlagen im Sinne des § 2 Z 1 lit. b die Bezeichnung der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, durch Schlüsselnummern gemäß den ÖNORMEN S 2100 und

3.

den Zustand und die Menge der Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung, bei Betriebsanlagen im Sinne des § 2 Z 1 lit. b die Menge der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können; für Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Aufzeichnungen in Form von Sicherheitsdatenblättern anzufertigen,

4.

Angaben über in Betracht kommende Störfallursachen (§ 3 Abs. 2) und,

5.

sofern es wegen der in Betracht kommenden Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung erforderlich ist, Angaben betreffend die Untergrundverhältnisse in jenem Bereich der Betriebsanlage, auf den diese Stoffe einwirken können.

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Maßnahmenplan

§ 9. Der dem Genehmigungsansuchen gemäß § 353 GewO 1973 anzuschließende, auf die Sicherheitsanalyse gestützte Plan für betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen (Maßnahmenplan) für gefahrengeneigte Anlagen hat Angaben darüber zu enthalten, wie die nach den §§ 4 bis 6 gestellten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt werden.

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Fortschreiben und Bereithalten der

Sicherheitsanalyse und des Maßnahmenplanes

§ 10. (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat die Sicherheitsanalyse und den Maßnahmenplan dem jeweiligen Stand der Sicherheitstechnik binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist anzupassen (Fortschreibung).

(2) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat die Sicherheitsanalyse und den Maßnahmenplan ständig gesichert bereitzuhalten und der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln.

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Meldepflichten

§ 11. (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich den Eintritt eines Störfalles mittels der im § 5 Z 5 angeführten Verbindung mitzuteilen und diese Mitteilung unverzüglich, spätestens nach einer Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestätigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.

(2) In der schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 1 hat der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage

1.

den Störfall, dessen bisher festgestellte Ursachen sowie dessen festgestellte Auswirkungen auf Leben und Gesundheit von Menschen, auf fremdes Eigentum und auf die Umwelt unter Angabe der eingesetzten oder angefallenen sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe so zu beschreiben, daß diese Auswirkungen in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden können, und

2.

die eingeleiteten Sofortmaßnahmen sowie jene Maßnahmen anzugeben, die zur Vermeidung des Störfalles, zur Begrenzung und zur mittel- und langfristigen Beseitigung von dessen Auswirkungen sowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergriffen worden oder vorgesehen sind.

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bereits genehmigte gefahrengeneigte Anlagen:

(1) Der Inhaber einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten gefahrengeneigten Anlage hat der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde

1.

die Bezeichnung und den Standort der Betriebsanlage,

2.

die chemische Stoffbezeichnung nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), nach dem ADR oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, den Zustand und die Menge der Stoffe nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, und der sicherheitstechnisch bedeutsamen Stoffe, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen einer unter die Anlage 2 zu dieser Verordnung fallenden Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, bei Betriebsanlagen im Sinne des § 2 Z 1 lit. b die Bezeichnung der Abfälle, die in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Betriebsanlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können, durch Schlüsselnummern gemäß den ÖNÖRMEN S 2100 und

3.

das Vorhandensein einer Einrichtung im Sinne des § 5 Z 5

(2) Der Inhaber einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten gefahrengeneigten Anlage hat die nach § 7 oder § 8 anzufertigende Sicherheitsanalyse und den Maßnahmenplan (Abs. 3) unverzüglich, spätestens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, zu erstellen und der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln; sodann gelten die §§ 3 und 10 sinngemäß. Die nach § 7 Z 6 oder § 8 Z 5 gegebenenfalls erforderlichen Angaben betreffend die Untergrundverhältnisse im Bereich der Betriebsanlage sind nur insoweit in die Sicherheitsanalyse aufzunehmen, als die Ermittlung dieser Angaben ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte möglich ist.

(3) Der auf die Sicherheitsanalyse gestützte Plan für betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen (Maßnahmenplan) hat Angaben darüber zu enthalten, wie die nach § 4 Z 2 bis 5, § 5 Z 2, soweit dies keine wesentliche Änderung der Anlage erfordert, § 5 Z 3 bis 5 sowie § 6 gestellten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt werden.

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1991 in Kraft.

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Anlage 1

```

```

(§ 2 Z 1 lit. a)

STOFFLISTE

A. Sofern in der Stoffliste nicht anderes angegeben ist,

a)

beziehen sich die Mengenschwellen auf den Stoff als solchen und ist bei Zubereitungen, soweit diese in der Stoffliste nicht gesondert angeführt sind, der entsprechende Anteil des Stoffes in der Zubereitung zu berücksichtigen, sofern die Zubereitung nach ihren gefährlichen Eigenschaften dem Stoff als solchem gleichgesetzt werden kann, und

b)

bezieht sich die bei einer Stoffgruppe angeführte Mengenschwelle auf einen unter diese Gruppe fallenden Stoff als solchen einschließlich des Stoffes als Bestandteil von Zubereitungen.

B. Ist ein Stoff nicht gesondert in der Stoffliste angeführt und kann er mehreren Stoffgruppen zugeordnet werden, so ist die jeweils niedrigste in Betracht kommende Mengenschwelle maßgebend.

Stoff bzw. Stoffgruppe Mengenschwelle in kg

```

```

```

1.

Acrolein 1.000

```

```

2.

Ammoniak (verflüssigtes Gas) 10.000

```

```

3.

Ammoniaklösung 35 M.% 50.000

```

```

4.

Ammoniumnitrat

```

4.1 Ammoniumnitrat und ammoniumnitrat- 50.000

haltige Zubereitungen, die zur (insgesamt)

detonativen Umsetzung fähig sind

4.2 Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, 500.000

die zur selbstunterhaltenden thermi- (insgesamt)

schen Zersetzung fähig sind

```

5.

Brom 1.000

```

```

6.

Bromwasserstoff 40 M.% 25.000

```

```

7.

1,3-Butadien 1.000

```

```

8.

Chlor (verflüssigtes Gas) 2.000

```

```

9.

Chlorate 10.000

```

```

10.

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 2.000

```

```

11.

Cyanwasserstoff 100

```

```

12.

Fluor 100

```

```

13.

Fluorwasserstoff

```

13.1 60 M.% bis 5 M.% 10.000

13.2 = 60 M.% bis 76 M.% 2.000

13.3 76 M.% 100

```

14.

Jodwasserstoff 25 M.% 25.000

```

```

15.

Halogenierte Kohlenwasserstoffe 2.000

```

15.1 Chloroform

15.2 Tetrachlorkohlenstoff

15.3 Methylenchlorid (Dichlormethan)

15.4 Tetrachlorethen (Perchloräthylen)

15.5 Trichlorethen (Trichloräthylen)

15.6 1,1,1-Trichlorethan

15.7 Trichlorfluormethan (R 11)

15.8 Trichlorfluorethan (R 113)

15.9 2,4-Dichlorphenol

15.10 2,4,5-Trichlorphenol

16.

Mercaptane 1.000

16.1 Butanthiol

16.2 Cyclohexylmercaptan

16.3 Ethanthiol

16.4 tert.-Octanthiol

16.5 Perchlormethanthiol

16.6 Propanthiol

```

17.

Methylbromid 100

```

```

18.

Methylisocyanat 100

```

```

19.

Oleum 50.000

```

```

20.

Perchlorate 10.000

```

```

21.

Perchlorsäure = 50 M.% 10.000

```

```

22.

Organische Peroxide 5.000

```

22.1 tert. Butylperoxyacetat = 57 M.%

22.2 tert. Butylperoxyisobutyrat = 57 M.%

22.3 tert. Butylperoxyisopropylcarbonat = 57 M.%

22.4 tert. Butylperoxymaleat = 57 M.%

22.5 tert. Butylperoxypivalat = 57 M.%

22.6 Dibenzylperoxydicarbonat = 57 M.%

22.7 2,2-Di-(tert.-butylperoxy)-butan = 57 M.%

22.8 1,1-Di-(tert.-butylperoxy)-

cyclohexan = 57 M.%

22.9 Di-sec.-butylperoxydicarbonat = 57 M.%

22.10 Diethylperoxydicarbonat = 30 M.%

22.11 2,2-Dihydroperoxypropan = 30 M.%

22.12 Diisobutyrylperoxid = 50 M.%

22.13 Di-n-propylperoxydicarbonat = 57 M.%

22.14 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-

tetroxacyclononan = 57 M.%

22.15 Methylethylketonperoxid = 48 M.%

22.16 Methylisobutylketonperoxid = 57 M.%

22.17 Peroxyessigsäure = 38 M.%

```

23.

Phosgen 100

```

```

24.

Phosphorwasserstoff 100

```

```

25.

Folgende Phosphorchloride 75.000

```

(insgesamt)

25.1 Phosphoroxidchlorid 90 M.%

25.2 Phosphorpentachlorid 90 M.%

25.3 Phosphortrichlorid 90 M.%

```

26.

Salpetersäure 60 M.% 50.000

```

```

27.

Salzsäure 35 M.% 50.000

```

```

28.

Sauerstoff (tiefgekühlt verflüssigtes Gas) 1.300.000

```

```

29.

Folgende Säurechloride 100.000

```

(insgesamt)

29.1 Acetylchlorid 90 M.%

29.2 Butyrylchlorid 90 M.%

29.3 Chloracetylchlorid 90 M.%

29.4 Propionylchlorid 90 M.%

30.

Schwefeloxide 10.000

30.1 Schwefeldioxid

30.2 Schwefeltrioxid

```

31.

Sulfurylchlorid 90 M.% 25.000

```

```

32.

Tetranitromethan 10.000

```

```

33.

Wasserstoffperoxid = 60 M.% 10.000

```

```

34.

Folgende krebserzeugende Stoffe 5.000

```

(insgesamt)

34.1 Asbest als Feinstaub in atembarer 100

lungengängiger Form

34.2 Benzol, ausgenommen Benzol in 500

Kraftstoffen

34.3 Sonstige krebserzeugende Stoffe

und Zubereitungen, ausgenommen

in Heiz- und Schmierstoffen

34.3.1 Acrylamid = 01 M.%

34.3.2 Acrylnitril = 01 M.%

34.3.3 o-Aminoazotoluol = 0,01 M.%

34.3.4 4-Aminobiphenyl = 0,01 M.%

34.3.5 Salze von 4-Aminobiphenyl = 0,01 M.%

34.3.6 Antimontrioxid in Form

atembarer Stäube = 0,1 M.%

34.3.7 Arsenpentoxid, arsenige

Säure, Arsensäure und

deren Salze (Arsenite,

Arsenate) = 0,3 M.%

34.3.8 Benzidin = 0,01 M.%

34.3.9 Salze von Benzidin = 0,01 M.%

34.3.10 Benzo(a)anthracen = 0,1 M.%

34.3.11 Benzo(b)fluoranthen = 0,1 M.%

34.3.12 Benzo(j)fluoranthen = 0,1 M.%

34.3.13 Benzo(k)fluoranthen = 0,1 M.%

34.3.14 Benzo(a)pyren = 0,005 M.%

34.3.15 Beryllium in Form

atembarer Stäube = 0,1 M.%

34.3.16 Berylliumverbindungen

in Form atembarer Stäube = 0,1 M.%

34.3.17 Bis(chlormethyl)ether = 0,0005 M.%

34.3.18 Cadmiumchlorid = 0,01 M.%

34.3.19 Calciumchromat = 0,1 M.%

34.3.20 1-Chlor-2,3-epoxypropan = 1 M.%

34.3.21 N-Chlorformyl-morpholin = 0,0005 M.%

34.3.22 Chlormethyl-methylether = 0,01 M.%

34.3.23 Chrom-III-Chromat in

Form atembarer Stäube = 0,1 M.%

34.3.24 Cobalt (in Form atem-

barer Stäube von

Cobaltmetall, Cobalt-

oxid und Cobaltsulfid) = 0,1 M.%

34.3.25 Diarsentrioxid = 0,3 M.%

34.3.26 Diazomethan = 0,1 M.%

34.3.27 1,2-Dibrom-3-chlorpropan = 0,1 M.%

34.3.28 1,2-Dibromethan = 0,1 M.%

34.3.29 Dichloracetylen = 0,1 M.%

34.3.30 3,3'-Dichlorbenzidin = 0,1 M.%

34.3.31 Salze von 3,3'-Dichlor-

benzidin = 0,1 M.%

34.3.32 1,4-Dichlorbuten-2 = 0,01 M.%

34.3.33 1,2-Dichlorethan = 0,1 M.%

34.3.34 2,2'-Dichlor-

4,4'methylendianilin = 0,1 M.%

34.3.35 Salze von 2,2'-Dichlor

4,4'-methylendianilin = 0,1 M.%

34.3.36 1,3-Dichlorpropen = 0,1 M.%

34.3.37 1,3-Dichlor-2-propanol = 0,1 M.%

34.3.38 Diethylsulfat = 0,1 M.%

34.3.39 3,3'-Dimethoxybenzidin = 0,05 M.%

34.3.40 Salze von 3,3'-Dimetboxy-

benzidin = 0,05 M.%

34.3.41 3,3'-Dimethyl-benzidin = 0,05 M.%

34.3.42 Salze von 3,3'-Dimethyl-

benzidin = 0,05 M.%

34.3.43 Dimethylcarbamoylchlorid = 0,0005 M.%

34.3.44 3,3'-Dimetbyl-4,4'diami-

nodiphenylmethan = 0,1 M.%

34.3.45 N,N-Dimethylhydrazin = 5 M.%

34.3.46 1,2-Dimethylhydrazin = 0,01 M.%

34.3.47 Dimethylnitrosamin = 0,0001 M.%

34.3.48 Dimethylsulfamoylchlorid = 1 M.%

34.3.49 Dimethylsulfat = 0,1 M.%

34.3.50 Dinitrotoluol = 0,1 M.%

34.3.51 1-Epoxyethyl-

3,4-epoxycyclohexan = 0,1 M.%

34.3.52 1,2-Epoxypropan = 1 M.%

34.3.53 Ethylcarbamat = 0,1 M.%

34.3.54 Ethylenimin = 0,1 M.%

34.3.55 Ethylenoxid = 0,1 M.%

34.3.56 Hexamethylphosphor-

säuretriamid = 0,0005 M.%

34.3.57 Hydrazin = 5 M.%

34.3.58 2-Methylaziridin = 0,1 M.%

34.3.59 (Methyl-ONN-azoxy)-

methylacetat = 0,1 M.%

34.3.60 Methyljodid = 0,1 M.%

34.3.61 1-Methyl-3-nitro-1-

nitroso-guanidin = 0,1 M.%

34.3.62 1-Naphthylamin (mit

= 1% 2-Naphthylamin) = 0,01 M.%

34.3.63 1-Naphthylamin (mit

1% 2-Naphthylamin) = 1 M.%

34.3.64 2-Naphthylamin = 0,01 M.%

34.3.65 Salze von 2-Naphthylamin = 0,01 M.%

34.3.66 Nickel (in Form

atembarer Stäube von

Nickelmetall,

Nickelsulfid und

sulfidischen Erzen,

Nickeloxid und

Nickelcarbonat) sowie

Nickelverbindungen in

Form atembarer Tröpfchen = 0,5 M.%

34.3.67 Nickeltetracarbonyl = 0,1 M.%

34.3.68 5-Nitroacenaphthen = 0,1 M.%

34.3.69 4-Nitrodiphenyl = 0,01 M.%

34.3.70 2-Nitronaphthalin = 0,1 M.%

34.3.71 2-Nitropropan = 0,1 M.%

34.3.72 3-Propanolid = 0,1 M.%

34.3,73 1,3-Propansulton = 0,01 M.%

34.3.74 Strontiumchromat = 0,1 M.%

34.3.75 Styroloxid = 0,1 M.%

34.3.76 Sulfallat (ISO) = 0,1 M.%

34.3.77 o-Toluidin = 0,1 M.%

34.3.78 2,3,4-Trichlorbuten-1 = 0,01 M.%

34.3.79 Vinylchlorid = 0,1 M.%

34.3.80 Zinkchromate

(einschließlich

Zinkkaliumchromat) = 0,1 M.%

```

35.

Sehr giftige Stoffe im Sinne der Klasse 3

```

Z 11 bis 20 und der Klasse 6.1 ADR,

die jeweils unter eine Ziffer ohne

Buchstabenunterteilung oder unter

lit. a einer Ziffer der Stoffaufzählung

fallen, in einer dem ADR entsprechenden

Transportverpackung in Speditionsbetrieben 2.500

(insgesamt)

```

36.

Sehr giftige Stoffe (§ 2 Abs. 5 Z 6

```

des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987),

ausgenommen in Fällen der Z 35

36.1 Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck von

mehr als 100 hPa bei 20 Grad C, Feststoffe

in Form von atembarem Feinstaub und

Gase 500

36.2 Sonstige sehr giftige Stoffe 2.500

36.3 Sehr giftige Stoffe und Zubereitungen 20.000

(insgesamt)

```

37.

Giftige Stoffe im Sinne der Klasse 2

```

ADR, die unter lit. at, bt oder ct

einer Ziffer der Stoffaufzählung fallen,

und giftige Stoffe im Sinne der

Klasse 3 Z 11 bis 20 und der

Klasse 6.1 ADR, die jeweils unter

lit. b einer Ziffer der Stoffaufzählung

fallen, in einer dem ADR entsprechenden

Transportverpackung in Speditionsbetrieben 25.000

(insgesamt)

```

38.

Giftige Stoffe (§ 2 Abs. 5 Z 7 ChemG),

```

ausgenommen in Fällen der Z 37

38.1 Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck von

mehr als 100 hPa bei 20 Grad C, Feststoffe

in Form von atembarem Feinstaub und

Gase 5.000

38.2 Sonstige giftige Stoffe 25.000

38.3 Giftige Stoffe und Zubereitungen 100.000

(insgesamt)

```

39.

Leicht entzündliche Gase

```

(§ 2 Abs. 5 Z 4 lit. d ChemG) in Behältern 50.000

(insgesamt)

```

40.

Explosionsgefährliche Stoffe

```

(§ 2 Abs. 5 Z 1 ChemG) 1.000

```

41.

Hochentzündliche Flüssigkeiten

```

(§ 2 Abs. 5 Z 3 ChemG), die sich

im Produktionsvorgang befinden, sofern

die Temperatur im bestimmungsgemäßen Betrieb

41.1 unterhalb des Siedebeginns liegt 30.000

(insgesamt)

41.2 den Siedebeginn erreicht oder überschreitet 10.000

(insgesamt)

```

42.

Leicht entzündliche Flüssigkeiten

```

(§ 2 Abs. 5 Z 4 ChemG), die sich

im Produktionsvorgang befinden, sofern die

Temperatur im bestimmungsgemäßen Betrieb

42.1 unterhalb des Siedebeginns liegt 150.000

(insgesamt)

42.2 den Siedebeginn erreicht oder überschreitet 50.000

(insgesamt)

```

43.

Entzündliche Flüssigkeiten

```

(§ 2 Abs. 5 Z 5 ChemG), die sich im

Produktionsvorgang befinden, sofern die

Temperatur im bestimmungsgemäßen

Betrieb

43.1 unterhalb des Siedebeginns liegt 300.000

(insgesamt)

43.2 den Siedebeginn erreicht oder überschreitet 100.000

(insgesamt)

```

44.

Hochentzündliche und leicht entzündliche

```

Flüssigkeiten, die oberirdisch gelagert

werden 300.000

(insgesamt)

```

45.

Entzündliche Flüssigkeiten, die oberirdisch

```

gelagert werden 600.000

(insgesamt)

```

46.

Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

```

von über 55 Grad C bis

einschließlich 100 Grad C,

46.1 die oberirdisch gelagert werden 10.000.000

(insgesamt)

46.2 die sich im Produktionsvorgang befinden 1.000.000

(insgesamt)

```

47.

Mineralölprodukte mit einem Flammpunkt von

```

über 100 Grad C, ausgenommen Mineralölprodukte

im Sinne der Z 1 lit. b des Anhanges der

Gefahrgut, Tankfahrzeugverordnung 1988,

BGBl. Nr. 449, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 167/1990 20.000.000

(insgesamt)

Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die

Erlassung der Verordnung außer Kraft getreten.

Anlage 2

```

```

(§ 7)

BETRIEBSANLAGENLISTE

1.

Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen in Form von Abfällen durch Verbrennen, wenn der durchschnittliche Massestrom an Brennstoff 750 kg/h überschreitet

2.

Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe in Form von Abfällen unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen), wenn der durchschnittliche Massestrom an Brennstoff 750 kg/h überschreitet

3.

Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hiedurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll;

4.

Anlagen zur industriellen Herstellung (§ 7 GewO 1973) von Stoffen durch chemische Umwandlung

5.

Anlagen zur Verarbeitung von Asbest

6.

Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin

7.

Anlagen zur Erzeugung brennbarer Gase

7.1 Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle

7.2 Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffe

7.3 Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten

8.

Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 ChemG, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern

9.

Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden

10.

Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln oder von deren Wirkstoffen

11.

Anlagen zum Lagern von insgesamt 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammonumnitrathaltigen Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung fähig sind

12.

Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Alkalichlorat

13.

Anlagen zum Lagern von insgesamt 300 Tonnen oder mehr brennbaren Gasen

14.

Anlagen zum Lagern von insgesamt 1000 Tonnen oder mehr Acrylnitril

15.

Anlagen zum Lagern von insgesamt 75 Tonnen oder mehr Chlor

16.

Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Schwefeloxiden

17.

Anlagen zum Lagern von insgesamt 2000 Tonnen oder mehr flüssigem Sauerstoff

18.

Anlagen zum Lagern von 200 Tonnen oder mehr von sonstigen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der Z 4, 43, 44, 45, 46 oder 47 handelt