Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, desBundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und desBundesministers für Arbeit und Soziales über Lagerung und Abfüllungbrennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten -VbF)
(5) Die Dichtheit von Rohrleitungen und Armaturen ist nach § 13 Abs. 1 und 4 oder 5 zu prüfen. Bei Rohrleitungen und Armaturen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt sind, ist auch eine Produktdruckprüfung zulässig; bei dieser Prüfung müssen die Rohrleitungen und Armaturen zur Gänze gefüllt sein. Die Dichtheit oberirdischer Rohrleitungen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt und zur Gänze überschaubar verlegt sind, ist durch eine äußere Besichtigung zu prüfen; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen zumindest dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
(6) Die wiederkehrenden Prüfungen von außer Betrieb gesetzten Anlagen und Einrichtungen sind erst vor deren Wiederinbetriebnahme durchzuführen, sofern nicht wegen der Dauer der Betriebsunterbrechung eine außerordentliche Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist.
§ 15. (1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen:
sechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist;
drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen oder in Karstgebieten aufgestellt oder verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie nicht unter Z 3 oder 4 fallen;
drei Jahre für alle nicht unter die Z 4 fallenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;
ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen.
(2) Der Anfang der Frist für die erste wiederkehrende Prüfung richtet sich nach der erstmaligen Prüfung; bei unter Abs. 1 Z 1 fallenden oberirdischen Anlagen und Einrichtungen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken ist die erste wiederkehrende Prüfung zwölf Jahre nach der Herstellung durchzuführen.
(3) Die Behörde hat in Einzelfällen kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festzusetzen, wenn wegen der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 6 oder auf Grund des Ergebnisses der letzten Prüfung (§ 18 Z 3) eine Verkürzung der Frist notwendig ist.
Abkürzung
VbF
§ 15. (1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen:
sechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist;
drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen oder in Karstgebieten aufgestellt oder verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie nicht unter Z 3 oder 4 fallen;
drei Jahre für alle nicht unter die Z 4 fallenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;
ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen.
(2) Der Anfang der Frist für die erste wiederkehrende Prüfung richtet sich nach der erstmaligen Prüfung; bei unter Abs. 1 Z 1 fallenden oberirdischen Anlagen und Einrichtungen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken ist die erste wiederkehrende Prüfung zwölf Jahre nach der Herstellung durchzuführen.
(3) Die Behörde hat in Einzelfällen kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festzusetzen, wenn wegen der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 6 oder auf Grund des Ergebnisses der letzten Prüfung (§ 18 Z 3) eine Verkürzung der Frist notwendig ist.
Außerordentliche Prüfungen
§ 16. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 sind, wenn sie durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind und die aufgetretenen Schäden nicht sofort behoben werden können, sowie nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten, ferner vor Wiederinbetriebnahme nach einer länger als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder nach einer Änderung der Behälter im Sinne des § 22 Abs. 2 einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen.
(2) Der gemäß § 1 Abs. 3 für die Anlagen und Einrichtungen Verantwortliche hat unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Personen- und Sachschaden zu vermeiden, und sodann das Vorliegen von im Abs. 1 angeführten Umständen und die von ihm mit der außerordentlichen Prüfung betraute Person der Behörde anzuzeigen; im Falle des § 22 Abs. 2 ist ein Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 vorzulegen.
(3) Wird der Behörde auf andere Art als durch eine Anzeige nach Abs. 2 das Vorliegen voll im Abs. 1 anführten Umständen bekannt, so hat sie die Durchführung einer außerordentlichen Prüfung anzuordnen.
(4) Hat die außerordentliche Prüfung einer wiederkehrenden Prüfung in vollem Umfang entsprochen, so gilt sie auch als wiederkehrende Prüfung.
Abkürzung
VbF
Außerordentliche Prüfungen
§ 16. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 sind, wenn sie durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind und die aufgetretenen Schäden nicht sofort behoben werden können, sowie nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten, ferner vor Wiederinbetriebnahme nach einer länger als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder nach einer Änderung der Behälter im Sinne des § 22 Abs. 2 einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen.
(2) Der gemäß § 1 Abs. 3 für die Anlagen und Einrichtungen Verantwortliche hat unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Personen- und Sachschaden zu vermeiden, und sodann das Vorliegen von im Abs. 1 angeführten Umständen und die von ihm mit der außerordentlichen Prüfung betraute Person der Behörde anzuzeigen; im Falle des § 22 Abs. 2 ist ein Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 vorzulegen.
(3) Wird der Behörde auf andere Art als durch eine Anzeige nach Abs. 2 das Vorliegen voll im Abs. 1 anführten Umständen bekannt, so hat sie die Durchführung einer außerordentlichen Prüfung anzuordnen.
(4) Hat die außerordentliche Prüfung einer wiederkehrenden Prüfung in vollem Umfang entsprochen, so gilt sie auch als wiederkehrende Prüfung.
Prüfer
§ 17. (1) Zur Durchführung der erstmaligen und der außerordentlichen Prüfungen nach den §§ 12 und 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten;
Überwachungsorgane gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung;
Ziviltechniker;
Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen;
im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 sind der im Abs. 1 genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
Abkürzung
VbF
Prüfer
§ 17. (1) Zur Durchführung der erstmaligen und der außerordentlichen Prüfungen nach den §§ 12 und 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten;
Überwachungsorgane gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung;
Ziviltechniker;
Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen;
im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 sind der im Abs. 1 genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
Prüfbescheinigung
§ 18. Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat; die Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung hat gegebenenfalls Angaben gemäß § 23 Abs. 4 oder gemäß § 25 Abs. 2 zu enthalten. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Schriftstücke sind im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung im Betrieb aufzubewahren. Der Prüfer hat je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich zu übersenden, wenn er
die erstmalige Prüfung vorgenommen hat,
bei einer wiederkehrenden Prüfung einen schwerwiegenden Mangel, wie einen solchen nach § 19 Abs. 2, festgestellt hat,
auf Grund des Ergebnisses einer wiederkehrenden Prüfung kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen für erforderlich hält oder
eine außerordentliche Prüfung vorgenommen hat.
Abkürzung
VbF
Prüfbescheinigung
§ 18. Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat; die Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung hat gegebenenfalls Angaben gemäß § 23 Abs. 4 oder gemäß § 25 Abs. 2 zu enthalten. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Schriftstücke sind im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung im Betrieb aufzubewahren. Der Prüfer hat je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich zu übersenden, wenn er
die erstmalige Prüfung vorgenommen hat,
bei einer wiederkehrenden Prüfung einen schwerwiegenden Mangel, wie einen solchen nach § 19 Abs. 2, festgestellt hat,
auf Grund des Ergebnisses einer wiederkehrenden Prüfung kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen für erforderlich hält oder
eine außerordentliche Prüfung vorgenommen hat.
Behebung von Mängeln
§ 19. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 dürfen nur betrieben werden, wenn alle bei einer Prüfung festgestellten, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel behoben sind.
(2) Wird die Undichtheit eines Lagerbehälters festgestellt, so ist dieser unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu entleeren. Die weitere Verwendung des Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine Prüfung die Dichtheit des Lagerbehälters ergeben bat. Doppelwandige Behälter oder Lagerbehälter mit einer Leckschutzauskleidung gelten als undicht, wenn das Leckanzeigegerät eine Undichtheit der Behälterwand oder der Außenwand bzw. der Leckschutzauskleidung anzeigt.
(3) Wird bei einer Prüfung eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterirdisch oder teilweise oberirdisch verlegten einwandigen Lagerbehälters festgestellt, daß die Wanddicke zumindest an einer Stelle durch Korrosion um mehr als 50 vH geschwächt ist, oder wird der Lagerbehälter aus anderen Gründen als nicht mehr betriebssicher erkannt, dann ist die Weiterverwendung des Lagerbehälters bis zur Herstellung der Betriebssicherheit unzulässig.
Abkürzung
VbF
Behebung von Mängeln
§ 19. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 dürfen nur betrieben werden, wenn alle bei einer Prüfung festgestellten, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel behoben sind.
(2) Wird die Undichtheit eines Lagerbehälters festgestellt, so ist dieser unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu entleeren. Die weitere Verwendung des Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine Prüfung die Dichtheit des Lagerbehälters ergeben bat. Doppelwandige Behälter oder Lagerbehälter mit einer Leckschutzauskleidung gelten als undicht, wenn das Leckanzeigegerät eine Undichtheit der Behälterwand oder der Außenwand bzw. der Leckschutzauskleidung anzeigt.
(3) Wird bei einer Prüfung eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterirdisch oder teilweise oberirdisch verlegten einwandigen Lagerbehälters festgestellt, daß die Wanddicke zumindest an einer Stelle durch Korrosion um mehr als 50 vH geschwächt ist, oder wird der Lagerbehälter aus anderen Gründen als nicht mehr betriebssicher erkannt, dann ist die Weiterverwendung des Lagerbehälters bis zur Herstellung der Betriebssicherheit unzulässig.
II. ABSCHNITT
Anforderungen an Betriebseinrichtungen
Werkstoffe, Ausführung
§ 20. (1) Wandungen von einwandigen und von doppelwandigen Lagerbehältern, von ortsveränderlichen Behältern und von Rohrleitungen sowie sonstige Teile, die mit einer brennbaren Flüssigkeit in Berührung kommen, müssen den zu erwartenden Beanspruchungen, wie statischen, mechanischen, thermischen oder chemischen Beanspruchungen, standhalten und gegen die brennbare Flüssigkeit und deren Dämpfe beständig und undurchlässig sein; bei händisch bewegbaren Behältern aus Kunststoff ist eine nach der Anlage 3 zu, dieser Verordnung zu ermittelnde Durchlässigkeit (Permeation) von höchstens 8 mg je Liter und Stunde zulässig. Sie müssen ferner in dem je nach der Art der brennbaren Flüssigkeiten, den Behältergrößen und den zu lagernden Mengen an brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Maße sowohl alterungsbeständig als auch gegen Flammeneinwirkungen und Frost widerstandsfähig sein und dürfen nicht aus solchen Werkstoffen bestehen oder solche Beschichtungen aufweisen, die nicht ausreichend elektrisch leitfähig sind, wenn durch das Produkt, durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren gefährliche elektrostatische Aufladungen zu erwarten sind. Glasbehälter und Kunststoffbehälter sind, sofern es sich nicht um Behälter für die Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten handelt, von der Bestimmung betreffend elektrostatische Aufladungen ausgenommen, wenn sie
keinen größeren Nenninhalt als 60 Liter aufweisen oder
einen Nenninhalt von mehr als 60 Liter und nicht mehr als 250 Liter aufweisen und den geltenden Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn oder auf der Straße entsprechen
(2) Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen müssen nicht nur gegen den statischen Flüssigkeitsdruck, sondern auch gegen betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen von außen einwirkende Belastungen, wie Wind, Schnee, Erddruck u. dgl., widerstandsfähig sein.
(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so müssen die zur Herstellung der Kammern verwendeten Werkstoffe den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen; jede Kammer eines Lagerbehälters muß flüssigkeitsdicht sein.
Abkürzung
VbF
II. ABSCHNITT
Anforderungen an Betriebseinrichtungen
Werkstoffe, Ausführung
§ 20. (1) Wandungen von einwandigen und von doppelwandigen Lagerbehältern, von ortsveränderlichen Behältern und von Rohrleitungen sowie sonstige Teile, die mit einer brennbaren Flüssigkeit in Berührung kommen, müssen den zu erwartenden Beanspruchungen, wie statischen, mechanischen, thermischen oder chemischen Beanspruchungen, standhalten und gegen die brennbare Flüssigkeit und deren Dämpfe beständig und undurchlässig sein; bei händisch bewegbaren Behältern aus Kunststoff ist eine nach der Anlage 3 zu, dieser Verordnung zu ermittelnde Durchlässigkeit (Permeation) von höchstens 8 mg je Liter und Stunde zulässig. Sie müssen ferner in dem je nach der Art der brennbaren Flüssigkeiten, den Behältergrößen und den zu lagernden Mengen an brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Maße sowohl alterungsbeständig als auch gegen Flammeneinwirkungen und Frost widerstandsfähig sein und dürfen nicht aus solchen Werkstoffen bestehen oder solche Beschichtungen aufweisen, die nicht ausreichend elektrisch leitfähig sind, wenn durch das Produkt, durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren gefährliche elektrostatische Aufladungen zu erwarten sind. Glasbehälter und Kunststoffbehälter sind, sofern es sich nicht um Behälter für die Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten handelt, von der Bestimmung betreffend elektrostatische Aufladungen ausgenommen, wenn sie
keinen größeren Nenninhalt als 60 Liter aufweisen oder
einen Nenninhalt von mehr als 60 Liter und nicht mehr als 250 Liter aufweisen und den geltenden Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn oder auf der Straße entsprechen
und beim Füllen und Entleeren allenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen gegen Zündung infolge elektrischer Entladung getroffen sind.
(2) Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen müssen nicht nur gegen den statischen Flüssigkeitsdruck, sondern auch gegen betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen von außen einwirkende Belastungen, wie Wind, Schnee, Erddruck u. dgl., widerstandsfähig sein.
(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so müssen die zur Herstellung der Kammern verwendeten Werkstoffe den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen; jede Kammer eines Lagerbehälters muß flüssigkeitsdicht sein.
Lagerbehälter, allgemeine Anforderungen
§ 21. (1) Lagerbehälter aus Werkstoffen, bei denen Korrosionen nicht ausgeschlossen werden können, müssen jedenfalls gegen äußere Korrosion und Kontaktkorrosion geschützt sein. Nicht freiliegende Teile von Lagerbehältern müssen zusätzlich mit einem Außenschutz (§ 46) versehen sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Eindringen von Flüssigkeiten unter den Außenschutz verhindern.
(2) Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Dichtheit des Lagerbehälters und seiner Einrichtungen sowie die Funktionsweise seiner Einrichtungen gefährden, möglichst ausgeschlossen sind.
(3) Lagerbehälter, die nicht der Dampfkesselverordnung unterliegen und in denen Überdruck oder Unterdruck herrscht, müssen mit Meßeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen, wie Manometern, Sicherheitsventilen u. dgl., ausgerüstet sein.
Abkürzung
VbF
Lagerbehälter, allgemeine Anforderungen
§ 21. (1) Lagerbehälter aus Werkstoffen, bei denen Korrosionen nicht ausgeschlossen werden können, müssen jedenfalls gegen äußere Korrosion und Kontaktkorrosion geschützt sein. Nicht freiliegende Teile von Lagerbehältern müssen zusätzlich mit einem Außenschutz (§ 46) versehen sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Eindringen von Flüssigkeiten unter den Außenschutz verhindern.
(2) Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Dichtheit des Lagerbehälters und seiner Einrichtungen sowie die Funktionsweise seiner Einrichtungen gefährden, möglichst ausgeschlossen sind.
(3) Lagerbehälter, die nicht der Dampfkesselverordnung unterliegen und in denen Überdruck oder Unterdruck herrscht, müssen mit Meßeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen, wie Manometern, Sicherheitsventilen u. dgl., ausgerüstet sein.
§ 22. (1) Bei Lagerbehältern mit Flachboden und einem Nenninhalt von mehr als 100 000 Liter müssen die Festdächer so ausgebildet sein, daß sie bei einem betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren Überdruck aufreißen oder vom Mantel des Lagerbehälters abreißen, bevor die übrigen Wandungen des Lagerbehälters undicht werden (Reißnaht).
(2) Flachböden von Lagerbehältern dürfen als doppelter oder einfacher Boden ausgeführt sein. Doppelte Flachböden müssen so ausgeführt sein, daß die Flüssigkeitsdichtheit dieser Böden auch bei gefülltem Behälter eindeutig festgestellt und geprüft werden kann. Bei einfachen Böden muß das Fundament gegen die gelagerte Flüssigkeit beständig ausgebildet und unterhalb des Behälterbodens eine flüssigkeitsdichte Sperrschicht eingebaut sein. Über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht gegen die gelagerte Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht ist mit dem Ansuchen nach § 11 und bei der außerordentlichen Prüfung nach § 16 ein Gutachten vorzulegen, das von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde. Das Fundament des Lagerbehälters bzw. der Boden unter dem Lagerbehälter muß so ausgebildet sein, daß auftretende Undichtheiten des Behälterbodens durch Kontrollöffnungen, Ableitungsrohre, Rinnen o. dgl. erkannt werden können. Das Eindringen von Niederschlagswasser unter die Flachböden muß durch Tropfbleche, besondere Gefälleausbildung der Standfläche des Lagerbehälters o. dgl. verhindert werden.
Abkürzung
VbF
§ 22. (1) Bei Lagerbehältern mit Flachboden und einem Nenninhalt von mehr als 100 000 Liter müssen die Festdächer so ausgebildet sein, daß sie bei einem betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren Überdruck aufreißen oder vom Mantel des Lagerbehälters abreißen, bevor die übrigen Wandungen des Lagerbehälters undicht werden (Reißnaht).
(2) Flachböden von Lagerbehältern dürfen als doppelter oder einfacher Boden ausgeführt sein. Doppelte Flachböden müssen so ausgeführt sein, daß die Flüssigkeitsdichtheit dieser Böden auch bei gefülltem Behälter eindeutig festgestellt und geprüft werden kann. Bei einfachen Böden muß das Fundament gegen die gelagerte Flüssigkeit beständig ausgebildet und unterhalb des Behälterbodens eine flüssigkeitsdichte Sperrschicht eingebaut sein. Über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht gegen die gelagerte Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht ist mit dem Ansuchen nach § 11 und bei der außerordentlichen Prüfung nach § 16 ein Gutachten vorzulegen, das von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde. Das Fundament des Lagerbehälters bzw. der Boden unter dem Lagerbehälter muß so ausgebildet sein, daß auftretende Undichtheiten des Behälterbodens durch Kontrollöffnungen, Ableitungsrohre, Rinnen o. dgl. erkannt werden können. Das Eindringen von Niederschlagswasser unter die Flachböden muß durch Tropfbleche, besondere Gefälleausbildung der Standfläche des Lagerbehälters o. dgl. verhindert werden.
§ 23. (1) Jeder Lagerbehälter muß an einer gut zugänglichen Stelle ein widerstandsfähiges, erforderlichenfalls auch witterungsbeständiges, gut lesbares Schild tragen, das folgende Angaben enthält:
Herstellernamen oder Herstellerzeichen,
Herstellungsnummer,
Baujahr,
Nenninhalt in m3 oder l,
bei unterteilten Lagerbehältern Nenninhalt jeder
Kammer in m3 oder l,
Prüfdruck in bar oder Pa.
(2) Für stehende, zylindrische Lagerbehälter mit voll aufliegendem Flachboden muß das Schild gemäß Abs. 1 noch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
Innendurchmesser des Lagerbehälters in m,
zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m,
zulässige Höhe der Wasserstandprobefüllung in m,
zulässige Dichte des Lagergutes in t/m3
zulässiger Volumenstrom der Pumpen beim Befüllen und Entleeren in
m3/min oder l/min,
zulässige Lagerguttemperatur in ºC,
zulässiger Betriebsdruck in bar oder Pa (Überdruck).
(3) Bei unterirdischen Lagerbehältern müssen die Angaben gemäß Abs. 1 auf dem Domflansch des Lagerbehälters ersichtlich sein. Ist der Domschacht mit Füllmaterial ausgefüllt (§ 51 Abs. 2), so müssen diese Angaben oberhalb des Füllmaterials ersichtlich sein.
(4) Bei Lagerbehältern aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen am Lagerbehälter und in der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12 auch Angaben darüber ersichtlich sein, für welche brennbaren Flüssigkeiten der Lagerbehälter bestimmt ist.
Abkürzung
VbF
§ 23. (1) Jeder Lagerbehälter muß an einer gut zugänglichen Stelle ein widerstandsfähiges, erforderlichenfalls auch witterungsbeständiges, gut lesbares Schild tragen, das folgende Angaben enthält:
Herstellernamen oder Herstellerzeichen,
Herstellungsnummer,
Baujahr,
Nenninhalt in m3 oder l,
bei unterteilten Lagerbehältern Nenninhalt jeder
Kammer in m3 oder l,
Prüfdruck in bar oder Pa.
(2) Für stehende, zylindrische Lagerbehälter mit voll aufliegendem Flachboden muß das Schild gemäß Abs. 1 noch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
Innendurchmesser des Lagerbehälters in m,
zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m,
zulässige Höhe der Wasserstandprobefüllung in m,
zulässige Dichte des Lagergutes in t/m3
zulässiger Volumenstrom der Pumpen beim Befüllen und Entleeren in
m3/min oder l/min,
zulässige Lagerguttemperatur in ºC,
zulässiger Betriebsdruck in bar oder Pa (Überdruck).
(3) Bei unterirdischen Lagerbehältern müssen die Angaben gemäß Abs. 1 auf dem Domflansch des Lagerbehälters ersichtlich sein. Ist der Domschacht mit Füllmaterial ausgefüllt (§ 51 Abs. 2), so müssen diese Angaben oberhalb des Füllmaterials ersichtlich sein.
(4) Bei Lagerbehältern aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen am Lagerbehälter und in der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12 auch Angaben darüber ersichtlich sein, für welche brennbaren Flüssigkeiten der Lagerbehälter bestimmt ist.
Flüssigkeitsstandanzeige
§ 24. (1) Bei jedem Lagerbehälter und bei jeder Kammer unterteilter Lagerbehälter muß der Flüssigkeitsstand kontrollierbar und der höchstzulässige Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar sein.
(2) Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Peilstäbe verwendet, so müssen diese gegen unbefugtes Entfernen gesichert und so ausgebildet sein, daß sie den Behälterboden bzw. die Behältersohle nicht berühren. Der Werkstoff des Peilstabes darf mit dem Werkstoff des Lagerbehälters keine für den Behälterwerkstoff schädlichen Elementarströme bilden. Peilstäbe, bei denen die Sicherung des Peilstabes gegen das Hineinfallen in den Lagerbehälter beschädigt oder unwirksam ist, dürfen nicht verwendet werden; Peilstäbe dürfen sich bei normalem Gebrauch nicht so verformen, daß die Peilung beeinträchtigt wird oder flammendurchschlagsichere Armaturen unwirksam werden. Peilöffnungen müssen dicht verschließbar sein.
(3) Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Flüssigkeitsstandgläser verwendet, so müssen diese gegen Beschädigungen geschützt und in Abschnitte von nicht mehr als 2,50 m Länge unterteilt sein. Sie müssen mit Sicherheitseinrichtungen, die das Ausfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases selbsttätig verhindern, und zusätzlich mit schnell schließbaren Absperreinrichtungen versehen sein.
Abkürzung
VbF
Flüssigkeitsstandanzeige
§ 24. (1) Bei jedem Lagerbehälter und bei jeder Kammer unterteilter Lagerbehälter muß der Flüssigkeitsstand kontrollierbar und der höchstzulässige Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar sein.
(2) Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Peilstäbe verwendet, so müssen diese gegen unbefugtes Entfernen gesichert und so ausgebildet sein, daß sie den Behälterboden bzw. die Behältersohle nicht berühren. Der Werkstoff des Peilstabes darf mit dem Werkstoff des Lagerbehälters keine für den Behälterwerkstoff schädlichen Elementarströme bilden. Peilstäbe, bei denen die Sicherung des Peilstabes gegen das Hineinfallen in den Lagerbehälter beschädigt oder unwirksam ist, dürfen nicht verwendet werden; Peilstäbe dürfen sich bei normalem Gebrauch nicht so verformen, daß die Peilung beeinträchtigt wird oder flammendurchschlagsichere Armaturen unwirksam werden. Peilöffnungen müssen dicht verschließbar sein.
(3) Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Flüssigkeitsstandgläser verwendet, so müssen diese gegen Beschädigungen geschützt und in Abschnitte von nicht mehr als 2,50 m Länge unterteilt sein. Sie müssen mit Sicherheitseinrichtungen, die das Ausfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases selbsttätig verhindern, und zusätzlich mit schnell schließbaren Absperreinrichtungen versehen sein.
Leckanzeigegeräte
§ 25. (1) Doppelwandige Lagerbehälter, Lagerbehälter mit einer Leckschutzauskleidung und Lagerbehälter mit doppeltem Flachboden müssen mit einem ständig die Dichtheit des Lagerbehälters bzw. des Flachbodens kontrollierenden Leckanzeigegerät, wie Vakuumleckanzeigegerät Überdruckleckanzeigegerät mit Luft als Kontrollmedium, Leckanzeigegerät mit Leckanzeigeflüssigkeit o. dgl., versehen sein; das Leckanzeigegerät muß den Einbauvorschriften des Herstellers entsprechend eingebaut sein.
(2) Leckanzeigegeräte bei denen eine Leckanzeigeflüssigkeit verwendet wird, müssen mit der erforderlichen Menge der vom Hersteller genannten Leckanzeigeflüssigkeit gefüllt sein. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf keine Korrosionen an den hervorrufen und durch Lagerbehältern Frosteinwirkung oder Alterung ihre Funktionsfähigkeit nicht verlieren. In der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12 ist die Art der zu verwendenden Leckanzeigeflüssigkeit anzuführen. Die in dem durch das Leckanzeigegerät überwachten Raum befindliche Leckanzeigeflüssigkeit muß zur Gänze ausgetauscht werden können.
Abkürzung
VbF
Leckanzeigegeräte
§ 25. (1) Doppelwandige Lagerbehälter, Lagerbehälter mit einer Leckschutzauskleidung und Lagerbehälter mit doppeltem Flachboden müssen mit einem ständig die Dichtheit des Lagerbehälters bzw. des Flachbodens kontrollierenden Leckanzeigegerät, wie Vakuumleckanzeigegerät Überdruckleckanzeigegerät mit Luft als Kontrollmedium, Leckanzeigegerät mit Leckanzeigeflüssigkeit o. dgl., versehen sein; das Leckanzeigegerät muß den Einbauvorschriften des Herstellers entsprechend eingebaut sein.
(2) Leckanzeigegeräte bei denen eine Leckanzeigeflüssigkeit verwendet wird, müssen mit der erforderlichen Menge der vom Hersteller genannten Leckanzeigeflüssigkeit gefüllt sein. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf keine Korrosionen an den hervorrufen und durch Lagerbehältern Frosteinwirkung oder Alterung ihre Funktionsfähigkeit nicht verlieren. In der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12 ist die Art der zu verwendenden Leckanzeigeflüssigkeit anzuführen. Die in dem durch das Leckanzeigegerät überwachten Raum befindliche Leckanzeigeflüssigkeit muß zur Gänze ausgetauscht werden können.
Lüftungseinrichtungen
§ 26. (1) Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern alle Kammern, müssen mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von gefährlichen Überdrücken oder Unterdrücken in den Lagerbehältern verhindert.
(2) Mehrere Lagerbehälter oder mehrere Kammern eines Lagerbehälters dürfen nur dann über eine gemeinsame Lüftungseinrichtung belüftet und entlüftet werden, wenn die in den Lagerbehältern bzw. in den Kammern des Lagerbehälters gelagerten brennbaren Flüssigkeiten derselben Gruppe und Gefahrenklasse angehören, nicht dem § 6 unterliegen und nicht in gefährlicher Weise, wie unter Entwicklung gefährlicher Gase oder Dämpfe, aufeinander einwirken oder miteinander reagieren können.
Abkürzung
VbF
Lüftungseinrichtungen
§ 26. (1) Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern alle Kammern, müssen mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von gefährlichen Überdrücken oder Unterdrücken in den Lagerbehältern verhindert.
(2) Mehrere Lagerbehälter oder mehrere Kammern eines Lagerbehälters dürfen nur dann über eine gemeinsame Lüftungseinrichtung belüftet und entlüftet werden, wenn die in den Lagerbehältern bzw. in den Kammern des Lagerbehälters gelagerten brennbaren Flüssigkeiten derselben Gruppe und Gefahrenklasse angehören, nicht dem § 6 unterliegen und nicht in gefährlicher Weise, wie unter Entwicklung gefährlicher Gase oder Dämpfe, aufeinander einwirken oder miteinander reagieren können.
§ 27. (1) Die beim Füllen des Lagerbehälters ausströmenden Dampf-Luft-Gemische müssen durch Lüftungseinrichtungen wie Lüftungsleitungen, ohne Gefährdung von Personen oder Sachen und ohne unzumutbare Belästigung von Personen ins Freie oder zu einer Einrichtung zur gefahrlosen Beseitigung oder Verwertung geleitet werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 letzter Satz dürfen Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III auch in Räume entlüftet werden, wenn hiedurch keine Gefährdung oder keine unzumutbare Belästigung von Personen eintritt.
(2) Die Mündung von Lüftungsleitungen muß gegen das Eindringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein. Lüftungsleitungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern bei unterteilten Lagerbehältern, zu welcher Kammer des Lagerbehälters diese Leitungen gehören; bei besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten muß die Kennzeichnung auch den Namen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und die erforderlichen Warnhinweise enthalten.
Abkürzung
VbF
§ 27. (1) Die beim Füllen des Lagerbehälters ausströmenden Dampf-Luft-Gemische müssen durch Lüftungseinrichtungen wie Lüftungsleitungen, ohne Gefährdung von Personen oder Sachen und ohne unzumutbare Belästigung von Personen ins Freie oder zu einer Einrichtung zur gefahrlosen Beseitigung oder Verwertung geleitet werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 letzter Satz dürfen Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III auch in Räume entlüftet werden, wenn hiedurch keine Gefährdung oder keine unzumutbare Belästigung von Personen eintritt.
(2) Die Mündung von Lüftungsleitungen muß gegen das Eindringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein. Lüftungsleitungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern bei unterteilten Lagerbehältern, zu welcher Kammer des Lagerbehälters diese Leitungen gehören; bei besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten muß die Kennzeichnung auch den Namen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und die erforderlichen Warnhinweise enthalten.
§ 28. (1) Ist eine Entlüftung nach § 27 Abs. 1 nicht möglich oder nicht zulässig, so müssen die beim Füllen des Lagerbehälters ausströmenden Dampf-Luft-Gemische über eine Schlauch- oder Rohrleitung („Gaspendelleitung“) in den Behälter, aus dem die brennbare Flüssigkeit entnommen wird, geleitet werden („Gaspendelverfahren“). Kann bei der Abfüllung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten das Gaspendelverfahren nicht angewendet werden, so hat die Behörde im Einzelfall die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. wie Absorber, Wäscher u. dgl., vorzuschreiben.
(2) Ist ein Lagerbehälter unter Anwendung des Gaspendelverfahrens zu füllen, so muß der Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, für den festen Anschluß einer Gaspendelleitung ausgerüstet sein. Die Kennzeichnung der Gaspendelleitungen muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern bzw. zu welchen Kammern des Lagerbehälters diese Leitungen gehören. Aus einem Hinweis neben der Anschlußstelle der Fülleitung muß ersichtlich sein, daß ein Füllen des Lagerbehälters ohne Verwendung der Gaspendelleitung verboten ist.
Abkürzung
VbF
§ 28. (1) Ist eine Entlüftung nach § 27 Abs. 1 nicht möglich oder nicht zulässig, so müssen die beim Füllen des Lagerbehälters ausströmenden Dampf-Luft-Gemische über eine Schlauch- oder Rohrleitung („Gaspendelleitung“) in den Behälter, aus dem die brennbare Flüssigkeit entnommen wird, geleitet werden („Gaspendelverfahren“). Kann bei der Abfüllung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten das Gaspendelverfahren nicht angewendet werden, so hat die Behörde im Einzelfall die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. wie Absorber, Wäscher u. dgl., vorzuschreiben.
(2) Ist ein Lagerbehälter unter Anwendung des Gaspendelverfahrens zu füllen, so muß der Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, für den festen Anschluß einer Gaspendelleitung ausgerüstet sein. Die Kennzeichnung der Gaspendelleitungen muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern bzw. zu welchen Kammern des Lagerbehälters diese Leitungen gehören. Aus einem Hinweis neben der Anschlußstelle der Fülleitung muß ersichtlich sein, daß ein Füllen des Lagerbehälters ohne Verwendung der Gaspendelleitung verboten ist.
§ 29. Der lichte Querschnitt der Lüftungsleitung oder der die Gaspendelleitung bildenden Rohre und Schläuche muß entsprechend dem in der Zeiteinheit geförderten Volumen der brennbaren Flüssigkeit so bemessen sein, daß während des Füllens und des Entleerens in dem Lagerbehälter bzw. in den Kammern des Lagerbehälters gefährliche Überdrücke und gefährliche Unterdrücke vermieden werden; der Durchmesser der Lüftungsleitung und der Durchmesser der Gaspendelleitung muß jeweils bei einem Prüfdruck des Lagerbehälters (§ 13) bis 2 bar mindestens 50 mm und über 2 bar mindestens 40 mm betragen. Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen bei Anwendung des Gaspendelverfahrens mit einer Sicherung ausgestattet sein, die das Austreten des Dampfes bzw. eines Dampf-Luft-Gemisches aus dem Lagerbehälter ins Freie verhindert.
Abkürzung
VbF
§ 29. Der lichte Querschnitt der Lüftungsleitung oder der die Gaspendelleitung bildenden Rohre und Schläuche muß entsprechend dem in der Zeiteinheit geförderten Volumen der brennbaren Flüssigkeit so bemessen sein, daß während des Füllens und des Entleerens in dem Lagerbehälter bzw. in den Kammern des Lagerbehälters gefährliche Überdrücke und gefährliche Unterdrücke vermieden werden; der Durchmesser der Lüftungsleitung und der Durchmesser der Gaspendelleitung muß jeweils bei einem Prüfdruck des Lagerbehälters (§ 13) bis 2 bar mindestens 50 mm und über 2 bar mindestens 40 mm betragen. Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen bei Anwendung des Gaspendelverfahrens mit einer Sicherung ausgestattet sein, die das Austreten des Dampfes bzw. eines Dampf-Luft-Gemisches aus dem Lagerbehälter ins Freie verhindert.
Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen
§ 30. (1) Jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, muß, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit mindestens einer Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm betragen. Vor senkrechten Einstiegsöffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegsöffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie Raum muß das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.
(2) Wenn der Innendurchmesser bzw. die kürzeste Kantenlänge des Lagerbehälters nicht mehr als 80 cm oder der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 1 000 Liter oder bei Lagerbehältern aus Kunststoff zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III für Heizzwecke der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 3 000 Liter beträgt, dürfen anstelle der Einstiegsöffnungen auch Besichtigungsöffnungen angebracht sein; sie müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß das Innere des Lagerbehälters leicht überprüft werden kann.
Abkürzung
VbF
Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen
§ 30. (1) Jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, muß, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit mindestens einer Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm betragen. Vor senkrechten Einstiegsöffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegsöffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie Raum muß das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.
(2) Wenn der Innendurchmesser bzw. die kürzeste Kantenlänge des Lagerbehälters nicht mehr als 80 cm oder der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 1 000 Liter oder bei Lagerbehältern aus Kunststoff zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III für Heizzwecke der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 3 000 Liter beträgt, dürfen anstelle der Einstiegsöffnungen auch Besichtigungsöffnungen angebracht sein; sie müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß das Innere des Lagerbehälters leicht überprüft werden kann.
Betriebseinrichtungen und Leitungen zum Füllen und Entleeren
§ 31. (1) Zum Füllen und Entleeren muß jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluß fest verlegter Rohrleitungen oder abnehmbarer Schlauchleitungen einschließlich solcher nach § 28 ermöglichen. Die Gefahr des Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen von Leitungen muß durch Erdungsmaßnahmen und Potentialausgleichsleitungen ausgeschlossen sein. Die freien Enden von Leitungen zum Füllen und Entleeren müssen dicht verschließbar sein. Beim Füllen und Entleeren darf in den Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Besteht die Gefahr, daß in Leitungen zum Füllen oder Entleeren unzulässige Überdrücke entstehen, so müssen Sicherheitseinrichtungen eingebaut sein, die solche Überdrücke verhindern.
(2) Das untere Ende der Fülleitung im Lagerbehälter muß möglichst nahe an die Behälterwandung herangeführt und so ausgebildet sein, daß die brennbare Flüssigkeit beim Füllen des Lagerbehälters ohne übermäßige Verwirbelung in den Lagerbehälter einfließt.
(3) Werden in die Saugleitung Rückschlagarmaturen eingebaut, so müssen sie im oberirdisch verlegten Teil der Saugleitung angeordnet werden.
(4) Lagerbehälter müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die die Gefahr des Überfüllens rechtzeitig anzeigt oder das Überfüllen verhindert.
Abkürzung
VbF
Betriebseinrichtungen und Leitungen zum Füllen und Entleeren
§ 31. (1) Zum Füllen und Entleeren muß jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluß fest verlegter Rohrleitungen oder abnehmbarer Schlauchleitungen einschließlich solcher nach § 28 ermöglichen. Die Gefahr des Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen von Leitungen muß durch Erdungsmaßnahmen und Potentialausgleichsleitungen ausgeschlossen sein. Die freien Enden von Leitungen zum Füllen und Entleeren müssen dicht verschließbar sein. Beim Füllen und Entleeren darf in den Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Besteht die Gefahr, daß in Leitungen zum Füllen oder Entleeren unzulässige Überdrücke entstehen, so müssen Sicherheitseinrichtungen eingebaut sein, die solche Überdrücke verhindern.
(2) Das untere Ende der Fülleitung im Lagerbehälter muß möglichst nahe an die Behälterwandung herangeführt und so ausgebildet sein, daß die brennbare Flüssigkeit beim Füllen des Lagerbehälters ohne übermäßige Verwirbelung in den Lagerbehälter einfließt.
(3) Werden in die Saugleitung Rückschlagarmaturen eingebaut, so müssen sie im oberirdisch verlegten Teil der Saugleitung angeordnet werden.
(4) Lagerbehälter müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die die Gefahr des Überfüllens rechtzeitig anzeigt oder das Überfüllen verhindert.
§ 32. (1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen Korrosionen geschützt sein.
(2) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen müssen so ausgeführt sein, daß durch allfällige Bewegungen von Lagerbehältern oder Rohrleitungen die Dichtheit der Lagerbehälter, der Rohrleitungen, der Rohranschlüsse und der Armaturen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Rohrleitungen müssen im Sinne des § 43 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, gekennzeichnet sein.
Abkürzung
VbF
§ 32. (1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen Korrosionen geschützt sein.
(2) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen müssen so ausgeführt sein, daß durch allfällige Bewegungen von Lagerbehältern oder Rohrleitungen die Dichtheit der Lagerbehälter, der Rohrleitungen, der Rohranschlüsse und der Armaturen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Rohrleitungen müssen im Sinne des § 43 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung AAV, BGBl. Nr. 218/1983, gekennzeichnet sein.
§ 33. (1) Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen einschließlich ihrer Befestigungsvorrichtungen erforderlichenfalls einen Schutz gegen gefährliche Erwärmung aufweisen.
(2) Unterirdische Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen, um das Austreten von brennbaren Flüssigkeiten in das umgebende Erdreich zu verhindern, in erhöhtem Ausmaß geschützt sein (wie durch Verwendung von korrosionsfestem Material, Schutzummantelung zur Erhöhung des Korrosionsschutzes, Rohrwandverstärkung, kathodisch geschützte Rohrtrassen, Doppelmantelrohre oder flüssigkeitsdichte Rohrkanäle).
Abkürzung
VbF
§ 33. (1) Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen einschließlich ihrer Befestigungsvorrichtungen erforderlichenfalls einen Schutz gegen gefährliche Erwärmung aufweisen.
(2) Unterirdische Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen, um das Austreten von brennbaren Flüssigkeiten in das umgebende Erdreich zu verhindern, in erhöhtem Ausmaß geschützt sein (wie durch Verwendung von korrosionsfestem Material, Schutzummantelung zur Erhöhung des Korrosionsschutzes, Rohrwandverstärkung, kathodisch geschützte Rohrtrassen, Doppelmantelrohre oder flüssigkeitsdichte Rohrkanäle).
§ 34. (1) Alle Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen möglichst nahe am Lagerbehälter verläßlich wirkende Vorrichtungen zum Absperren oder Verschließen besitzen; diese Vorrichtungen müssen gut zugänglich, entsprechend ihrer Funktion bezeichnet und leicht zu bedienen sein.
(2) Besteht die Gefahr, daß nach einem Lösen oder einem Bruch von Leitungen gemäß Abs. 1 gefährliche Mengen brennbarer Flüssigkeiten austreten können, so müssen solche Leitungen zusätzlich mit rasch wirkenden Absperrvorrichtungen, wie Rohrbruchventilen oder Schnellschlußventilen, ausgestattet sein.
(3) Absperrvorrichtungen, die im Gefahrenfall zu betätigen sind, müssen von einer sicheren, rasch erreichbaren und gut zugänglichen Stelle aus leicht betätigt werden können.
Abkürzung
VbF
§ 34. (1) Alle Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen möglichst nahe am Lagerbehälter verläßlich wirkende Vorrichtungen zum Absperren oder Verschließen besitzen; diese Vorrichtungen müssen gut zugänglich, entsprechend ihrer Funktion bezeichnet und leicht zu bedienen sein.
(2) Besteht die Gefahr, daß nach einem Lösen oder einem Bruch von Leitungen gemäß Abs. 1 gefährliche Mengen brennbarer Flüssigkeiten austreten können, so müssen solche Leitungen zusätzlich mit rasch wirkenden Absperrvorrichtungen, wie Rohrbruchventilen oder Schnellschlußventilen, ausgestattet sein.
(3) Absperrvorrichtungen, die im Gefahrenfall zu betätigen sind, müssen von einer sicheren, rasch erreichbaren und gut zugänglichen Stelle aus leicht betätigt werden können.
Erdung
§ 35. (1) Lagerbehälter und die mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen und andere Teile, die nicht gegen Korrosion kathodisch geschützt sind, müssen so errichtet sein, daß sie gegen Erde keine elektrische Spannung annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken oder zur Gefährdung von Personen führt. Dies gilt auch für kathodisch geschützte Anlagenteile, wenn diese mit anderen nicht kathodisch geschützten Anlagenteilen vorübergehend elektrisch leitend verbunden werden sollen oder wenn durch Annäherung von Gegenständen oder Personen ein Spannungsausgleich zwischen diesen und dem kathodisch geschützten Anlagenteil bei Bildung von zündfähigen Funken oder unter Gefährdung von Personen möglich ist. Anschluß-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Metalle für Erdungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß gefährliche Korrosionen an den Lagerbehältern und Rohrleitungen vermieden werden.
(2) Sind Korrosionen infolge von Erdströmen zu erwarten, so müssen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 je nach Erfordernis gegen solche Korrosionen gesichert sein.
(3) Lagereinrichtungen (§ 12 Abs. 1) und erforderlichenfalls auch andere Anlagenteile müssen gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische Aufladung hervorgerufen werden können, gesichert sein.
(4) Oberirdische Lagereinrichtungen (§ 12 Abs. 1) im Freien sowie Gebäude, in denen sich solche Einrichtungen befinden, müssen durch eine Blitzschutzanlage gesichert sein.
(5) Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehende Rohrleitungen und andere Teile dürfen zur Erdung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel nicht verwendet werden.
Abkürzung
VbF
Erdung
§ 35. (1) Lagerbehälter und die mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen und andere Teile, die nicht gegen Korrosion kathodisch geschützt sind, müssen so errichtet sein, daß sie gegen Erde keine elektrische Spannung annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken oder zur Gefährdung von Personen führt. Dies gilt auch für kathodisch geschützte Anlagenteile, wenn diese mit anderen nicht kathodisch geschützten Anlagenteilen vorübergehend elektrisch leitend verbunden werden sollen oder wenn durch Annäherung von Gegenständen oder Personen ein Spannungsausgleich zwischen diesen und dem kathodisch geschützten Anlagenteil bei Bildung von zündfähigen Funken oder unter Gefährdung von Personen möglich ist. Anschluß-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Metalle für Erdungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß gefährliche Korrosionen an den Lagerbehältern und Rohrleitungen vermieden werden.
(2) Sind Korrosionen infolge von Erdströmen zu erwarten, so müssen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 je nach Erfordernis gegen solche Korrosionen gesichert sein.
(3) Lagereinrichtungen (§ 12 Abs. 1) und erforderlichenfalls auch andere Anlagenteile müssen gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische Aufladung hervorgerufen werden können, gesichert sein.
(4) Oberirdische Lagereinrichtungen (§ 12 Abs. 1) im Freien sowie Gebäude, in denen sich solche Einrichtungen befinden, müssen durch eine Blitzschutzanlage gesichert sein.
(5) Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehende Rohrleitungen und andere Teile dürfen zur Erdung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel nicht verwendet werden.
Flammendurchschlagsicherung
§ 36. (1) Lüftungseinrichtungen, Leitungen und Vorrichtungen, in denen die Gefahr einer Rückzündung in den Lagerbehälter nicht ausgeschlossen werden kann, müssen gegen Flammendurchschlag gesichert sein; diese Sicherungen dürfen durch Unbefugte ohne besondere Hilfsmittel nicht entfernt werden können und müssen so angebracht sein, daß sie gewartet werden können.
(2) Abs. 1 gilt für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nur dann, wenn solche Flüssigkeiten betriebsbedingt gefahrbringend erwärmt werden.
Abkürzung
VbF
Flammendurchschlagsicherung
§ 36. (1) Lüftungseinrichtungen, Leitungen und Vorrichtungen, in denen die Gefahr einer Rückzündung in den Lagerbehälter nicht ausgeschlossen werden kann, müssen gegen Flammendurchschlag gesichert sein; diese Sicherungen dürfen durch Unbefugte ohne besondere Hilfsmittel nicht entfernt werden können und müssen so angebracht sein, daß sie gewartet werden können.
(2) Abs. 1 gilt für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nur dann, wenn solche Flüssigkeiten betriebsbedingt gefahrbringend erwärmt werden.
Schwimmdächer, Schwimmdecken
§ 37. (1) Schwimmdächer und Schwimmdecken von Lagerbehältern müssen so ausgeführt sein, daß
ihr Überfluten durch aufsteigendes Lagergut verhindert und die sichere Auf- und Abwärtsbewegung gewährleistet ist und
die Schwimmfähigkeit von Schwimmdächern auch bei Einwirkung von Schnee, Eis oder sich ansammelndem Wasser erhalten bleibt.
(2) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen so auf Stützen sicher abgesetzt werden können, daß bei entleertem Lagerbehälter ein freier Durchgang unter dem Schwimmdach oder der Schwimmdecke für das Begehen bestehenbleibt.
(3) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen gegen Drehbewegungen, Verkanten und Herausgleiten aus den Führungen gesichert sein; diese Sicherheitseinrichtungen müssen aus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung oder Korrosion ausschließen.
Abkürzung
VbF
Schwimmdächer, Schwimmdecken
§ 37. (1) Schwimmdächer und Schwimmdecken von Lagerbehältern müssen so ausgeführt sein, daß
ihr Überfluten durch aufsteigendes Lagergut verhindert und die sichere Auf- und Abwärtsbewegung gewährleistet ist und
die Schwimmfähigkeit von Schwimmdächern auch bei Einwirkung von Schnee, Eis oder sich ansammelndem Wasser erhalten bleibt.
(2) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen so auf Stützen sicher abgesetzt werden können, daß bei entleertem Lagerbehälter ein freier Durchgang unter dem Schwimmdach oder der Schwimmdecke für das Begehen bestehenbleibt.
(3) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen gegen Drehbewegungen, Verkanten und Herausgleiten aus den Führungen gesichert sein; diese Sicherheitseinrichtungen müssen aus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung oder Korrosion ausschließen.
§ 38. (1) Für jeden Lagerbehälter muß die jeweilige sowie die höchstzulässige Betriebsstellung des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke deutlich erkennbar sein.
(2) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen mit der Wandung des Lagerbehälters so elektrisch leitend verbunden sein, daß elektrische Überschläge vermieden werden. Die Verbindungsleitungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie nicht beschädigt werden können, die Beweglichkeit des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke nicht beeinträchtigen und keine Korrosionen verursachen.
(3) Der oberhalb des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke liegende Raum im Lagerbehälter muß so ausgerüstet sein, daß ein Brand in diesem Raum in jeder Betriebsstellung des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke bekämpft werden kann.
(4) Jede Pontonzelle und die Membran einer Schwimmdecke müssen mit mindestens einer Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm betragen.
Abkürzung
VbF
§ 38. (1) Für jeden Lagerbehälter muß die jeweilige sowie die höchstzulässige Betriebsstellung des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke deutlich erkennbar sein.
(2) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen mit der Wandung des Lagerbehälters so elektrisch leitend verbunden sein, daß elektrische Überschläge vermieden werden. Die Verbindungsleitungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie nicht beschädigt werden können, die Beweglichkeit des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke nicht beeinträchtigen und keine Korrosionen verursachen.
(3) Der oberhalb des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke liegende Raum im Lagerbehälter muß so ausgerüstet sein, daß ein Brand in diesem Raum in jeder Betriebsstellung des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke bekämpft werden kann.
(4) Jede Pontonzelle und die Membran einer Schwimmdecke müssen mit mindestens einer Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm betragen.
§ 39. Ob Lagerbehälter für die Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke ausgerüstet sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu beurteilen.
Abkürzung
VbF
§ 39. Ob Lagerbehälter für die Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke ausgerüstet sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu beurteilen.
Einwandige oberirdische Lagerbehälter
§ 40. Einwandige oberirdische Lagerbehälter müssen in Auffangwannen aufgestellt sein.
Abkürzung
VbF
Einwandige oberirdische Lagerbehälter
§ 40. Einwandige oberirdische Lagerbehälter müssen in Auffangwannen aufgestellt sein.
Auffangwannen für einwandige oberirdische Lagerbehälter
§ 41. (1) Auffangwannen für einwandige oberirdische Lagerbehälter müssen sinngemäß den Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 entsprechen. Auffangwannen und einwandige oberirdische Lagerbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungsteile (gemeinsamen Böden) aufweisen.
(2) Auffangwannen müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen Auffangwannen und einwandige oberirdische Lagerbehälter mit ortsfest installierten Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Wände, Wälle oder Sohlen von Auffangwannen, ausgenommen eingebettete Folien, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest sein und nach einem Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben. Sohlen müssen mit einem Gefälle von mindestens 1:100 so ausgebildet sein, daß ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten von den Behältern zu Sammeleinrichtungen fließen. Sofern der Fußboden und die Wände eines Lagerraumes als Auffangwanne dienen, gilt § 81.
(4) Ist eine Auffangwanne durch Zwischenwände oder -wälle unterteilt, so müssen diese so gestaltet sein, daß Lagergut in benachbarte Teile der Auffangwanne, nicht aber außerhalb der Auffangwanne gelangen kann.
(5) Gebäudewände, die die Auffangwanne begrenzen, müssen brandbeständig und dort, wo sie Bestandteile der Auffangwanne sind, öffnungslos sein.
(6) In Auffangwannen dürfen neben den Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nur die zum Füllen und zum Entleeren solcher Behälter erforderlichen Armaturen, Rohrleitungen und Pumpen sowie Feuerlöschanlagen, -geräte und -mittel vorhanden sein.
Abkürzung
VbF
Auffangwannen für einwandige oberirdische Lagerbehälter
§ 41. (1) Auffangwannen für einwandige oberirdische Lagerbehälter müssen sinngemäß den Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 entsprechen. Auffangwannen und einwandige oberirdische Lagerbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungsteile (gemeinsamen Böden) aufweisen.
(2) Auffangwannen müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen Auffangwannen und einwandige oberirdische Lagerbehälter mit ortsfest installierten Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Wände, Wälle oder Sohlen von Auffangwannen, ausgenommen eingebettete Folien, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest sein und nach einem Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben. Sohlen müssen mit einem Gefälle von mindestens 1:100 so ausgebildet sein, daß ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten von den Behältern zu Sammeleinrichtungen fließen. Sofern der Fußboden und die Wände eines Lagerraumes als Auffangwanne dienen, gilt § 81.
(4) Ist eine Auffangwanne durch Zwischenwände oder -wälle unterteilt, so müssen diese so gestaltet sein, daß Lagergut in benachbarte Teile der Auffangwanne, nicht aber außerhalb der Auffangwanne gelangen kann.
(5) Gebäudewände, die die Auffangwanne begrenzen, müssen brandbeständig und dort, wo sie Bestandteile der Auffangwanne sind, öffnungslos sein.
(6) In Auffangwannen dürfen neben den Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nur die zum Füllen und zum Entleeren solcher Behälter erforderlichen Armaturen, Rohrleitungen und Pumpen sowie Feuerlöschanlagen, -geräte und -mittel vorhanden sein.
§ 42. Das erforderliche Auffangvolumen der Auffangwanne für einwandige oberirdische Lagerbehälter darf durch Witterungseinflüsse nicht wesentlich verringert werden. Die Auffangwanne muß ausreichend durchlüftbar und erforderlichenfalls kontrolliert entwässerbar eingerichtet sein. Die Einrichtung zur Beseitigung von Niederschlags- und von Löschwasser (Entwässerungseinrichtung) muß dicht verschließbar und gegen das Lagergut beständig sein; sie muß mit Ausnahme der kontrollierten Entwässerung der Auffangwanne geschlossen gehalten werden. Die Entwässerung der Auffangwanne bat nach Bedarf zu erfolgen und darf nur unter ständiger Kontrolle des ablaufenden Wassers auf eventuelle Lagergutspuren durchgeführt werden. Wasserabläufe müssen mit Einrichtungen zur Abscheidung von in Wasser unlöslichen oder mit Wasser nicht mischbaren brennbaren Flüssigkeiten versehen sein. Brennbare Flüssigkeiten und ihre Zubereitungen dürfen nicht in Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen gelangen können, sofern diese hiefür nicht bestimmt sind. Durch die abgeleiteten brennbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfe dürfen keine gefahrdrohenden Einwirkungen auftreten. Kellerräume, Abwassergruben sowie Schächte und Kanäle für Kabel- und Rohrleitungen o. dgl. müssen gegen das Eindringen von brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfen geschützt sein.
Abkürzung
VbF
§ 42. Das erforderliche Auffangvolumen der Auffangwanne für einwandige oberirdische Lagerbehälter darf durch Witterungseinflüsse nicht wesentlich verringert werden. Die Auffangwanne muß ausreichend durchlüftbar und erforderlichenfalls kontrolliert entwässerbar eingerichtet sein. Die Einrichtung zur Beseitigung von Niederschlags- und von Löschwasser (Entwässerungseinrichtung) muß dicht verschließbar und gegen das Lagergut beständig sein; sie muß mit Ausnahme der kontrollierten Entwässerung der Auffangwanne geschlossen gehalten werden. Die Entwässerung der Auffangwanne bat nach Bedarf zu erfolgen und darf nur unter ständiger Kontrolle des ablaufenden Wassers auf eventuelle Lagergutspuren durchgeführt werden. Wasserabläufe müssen mit Einrichtungen zur Abscheidung von in Wasser unlöslichen oder mit Wasser nicht mischbaren brennbaren Flüssigkeiten versehen sein. Brennbare Flüssigkeiten und ihre Zubereitungen dürfen nicht in Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen gelangen können, sofern diese hiefür nicht bestimmt sind. Durch die abgeleiteten brennbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfe dürfen keine gefahrdrohenden Einwirkungen auftreten. Kellerräume, Abwassergruben sowie Schächte und Kanäle für Kabel- und Rohrleitungen o. dgl. müssen gegen das Eindringen von brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfen geschützt sein.
§ 43. Auffangwannen von im Freien aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern mit Flachboden müssen die Lagerbehälter so umschließen, daß zwischen der Wand des Lagerbehälters und der Wand der Auffangwanne ein mindestens 1 m breiter Zwischenraum verbleibt. Sind Wände der Auffangwanne niedriger als die Mantelhöhe des Lagerbehälters, so muß der Abstand zwischen dem Lagerbehälter und der Wand der Auffangwanne mindestens so groß sein, daß aus dem Lagerbehälter austretendes Lagergut nicht außerhalb der Wanne gelangen kann.
Abkürzung
VbF
§ 43. Auffangwannen von im Freien aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern mit Flachboden müssen die Lagerbehälter so umschließen, daß zwischen der Wand des Lagerbehälters und der Wand der Auffangwanne ein mindestens 1 m breiter Zwischenraum verbleibt. Sind Wände der Auffangwanne niedriger als die Mantelhöhe des Lagerbehälters, so muß der Abstand zwischen dem Lagerbehälter und der Wand der Auffangwanne mindestens so groß sein, daß aus dem Lagerbehälter austretendes Lagergut nicht außerhalb der Wanne gelangen kann.
§ 44. (1) Sofern der jeweilige Abstand zwischen Einstiegsöffnungen (§ 30) eines im Freien aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehälters und der Wand seiner Auffangwanne nicht mehr als 3 m beträgt, müssen unmittelbar gegenüber den Einstiegsöffnungen – entsprechend deren Anzahl, Abmessung und Lage – auch in der Wand der Auffangwanne Einstiegsöffnungen angeordnet sein. Andere Öffnungen als Einstiegsöffnungen sind unzulässig. Durchlässe für Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie unter Verwendung nichtbrennbarer Materialien verläßlich abgedichtet sind.
(2) Bei in Räumen aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern müssen die Einstiegsöffnungen so angeordnet sein, daß der Abstand zwischen der Einstiegsöffnung in der Behälterwand und der Wand des Raumes oder der Auffangwanne mindestens 1 m beträgt und das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher möglich ist.
Abkürzung
VbF
§ 44. (1) Sofern der jeweilige Abstand zwischen Einstiegsöffnungen (§ 30) eines im Freien aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehälters und der Wand seiner Auffangwanne nicht mehr als 3 m beträgt, müssen unmittelbar gegenüber den Einstiegsöffnungen entsprechend deren Anzahl, Abmessung und Lage auch in der Wand der Auffangwanne Einstiegsöffnungen angeordnet sein. Andere Öffnungen als Einstiegsöffnungen sind unzulässig. Durchlässe für Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie unter Verwendung nichtbrennbarer Materialien verläßlich abgedichtet sind.
(2) Bei in Räumen aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern müssen die Einstiegsöffnungen so angeordnet sein, daß der Abstand zwischen der Einstiegsöffnung in der Behälterwand und der Wand des Raumes oder der Auffangwanne mindestens 1 m beträgt und das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher möglich ist.
Unterirdische Lagerbehälter
§ 45. Als unterirdische Lagerbehälter dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter verlegt werden.
Abkürzung
VbF
Unterirdische Lagerbehälter
§ 45. Als unterirdische Lagerbehälter dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter verlegt werden.
§ 46. Der nach § 21 Abs. 1 anzubringende Außenschutz muß gegen alle korrodierenden Einwirkungen aus dem Erdreich, in das der unterirdische Lagerbehälter verlegt ist, widerstandsfähig sein. Ist nicht verhindert, daß ein beim Füllen des Lagerbehälters ausgetretenes Lagergut auf den Außenschutz gelangt, so muß der Außenschutz auch gegen solche Einwirkungen widerstandsfähig sein. Der Außenschutz darf den Werkstoff des Lagerbehälters nicht angreifen und muß einer Durchschlagsprüfung mit einer Prüfspannung von mindestens 14 000 Volt standgehalten haben.
Abkürzung
VbF
§ 46. Der nach § 21 Abs. 1 anzubringende Außenschutz muß gegen alle korrodierenden Einwirkungen aus dem Erdreich, in das der unterirdische Lagerbehälter verlegt ist, widerstandsfähig sein. Ist nicht verhindert, daß ein beim Füllen des Lagerbehälters ausgetretenes Lagergut auf den Außenschutz gelangt, so muß der Außenschutz auch gegen solche Einwirkungen widerstandsfähig sein. Der Außenschutz darf den Werkstoff des Lagerbehälters nicht angreifen und muß einer Durchschlagsprüfung mit einer Prüfspannung von mindestens 14 000 Volt standgehalten haben.
§ 47. (1) Vor dem Absenken des unterirdisch zu verlegenden Lagerbehälters in die Behältergrube hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 oder eine von ihm beauftragte geeignete und fachkundige Person durch Augenschein den Zustand des Lagerbehälters und dessen Außenschutzes festzustellen.
(2) Sind durch den Zustand der Wand des Lagerbehälters oder des Außenschutzes Zweifel an der Eignung für den unterirdischen Einbau gegeben, so darf der Lagerbehälter nur dann in die Behältergrube abgesenkt werden, wenn eine Prüfung durch eine unter § 17 Abs. 1 fallende Person die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau ergeben bat. Über diese Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen; diese Prüfbescheinigung ist bei der erstmaligen Prüfung dem Prüfer vorzulegen.
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§ 47. (1) Vor dem Absenken des unterirdisch zu verlegenden Lagerbehälters in die Behältergrube hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 oder eine von ihm beauftragte geeignete und fachkundige Person durch Augenschein den Zustand des Lagerbehälters und dessen Außenschutzes festzustellen.
(2) Sind durch den Zustand der Wand des Lagerbehälters oder des Außenschutzes Zweifel an der Eignung für den unterirdischen Einbau gegeben, so darf der Lagerbehälter nur dann in die Behältergrube abgesenkt werden, wenn eine Prüfung durch eine unter § 17 Abs. 1 fallende Person die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau ergeben bat. Über diese Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen; diese Prüfbescheinigung ist bei der erstmaligen Prüfung dem Prüfer vorzulegen.
§ 48. (1) Unterirdisch zu verlegende Lagerbehälter müssen in Anwesenheit einer im § 47 Abs. 1 genannten Person so abgesenkt werden, daß die Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters und deren Außenschutz nicht beschädigt werden. Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach dem Absenken eine Veränderung der Lage des Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.
(2) Tragösen sind nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem Korrosionsschutz und einem Außenschutz (§§ 21 Abs. 1 und 46) zu versehen.
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§ 48. (1) Unterirdisch zu verlegende Lagerbehälter müssen in Anwesenheit einer im § 47 Abs. 1 genannten Person so abgesenkt werden, daß die Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters und deren Außenschutz nicht beschädigt werden. Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach dem Absenken eine Veränderung der Lage des Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.
(2) Tragösen sind nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem Korrosionsschutz und einem Außenschutz (§§ 21 Abs. 1 und 46) zu versehen.
§ 49. (1) Unterirdische Lagerbehälter müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt und in steinfreier Erde, Sand o. dgl. so verlegt sein, daß ein Ausgraben und ein Herausheben des Lagerbehälters aus der Behältergrube ohne Gefahr möglich ist.
(2) Von Baulichkeiten und von unterirdisch verlegten Leitungen müssen unterirdische Lagerbehälter mindestens 1 m seitlich entfernt eingebaut sein, sofern nicht für die Freilegungsarbeiten oder nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften größere Abstände erforderlich sind; der Abstand darf weniger als 1 m betragen, wenn durch die Art des Einbaues des Lagerbehälters die Sicherheit des Lagerbehälters, der Baulichkeiten und der Leitungen gewährleistet ist.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die zum Lagerbehälter gehörenden Leitungen.
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§ 49. (1) Unterirdische Lagerbehälter müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt und in steinfreier Erde, Sand o. dgl. so verlegt sein, daß ein Ausgraben und ein Herausheben des Lagerbehälters aus der Behältergrube ohne Gefahr möglich ist.
(2) Von Baulichkeiten und von unterirdisch verlegten Leitungen müssen unterirdische Lagerbehälter mindestens 1 m seitlich entfernt eingebaut sein, sofern nicht für die Freilegungsarbeiten oder nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften größere Abstände erforderlich sind; der Abstand darf weniger als 1 m betragen, wenn durch die Art des Einbaues des Lagerbehälters die Sicherheit des Lagerbehälters, der Baulichkeiten und der Leitungen gewährleistet ist.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die zum Lagerbehälter gehörenden Leitungen.
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