Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, desBundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und desBundesministers für Arbeit und Soziales über Lagerung und Abfüllungbrennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten -VbF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-06-01
Letzte Aktualisierung 2005-10-26
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 314
Änderungshistorie JSON API

(2) In Räumen, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert und zum Verkauf bereitgehalten werden, müssen Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe mindestens 3 m von den zum Verkauf bestimmten flüssigen und festen Brennstoffen entfernt oder durch eine standfeste, brandbeständige, mindestens 2 m hohe Schutzwand von diesen Brennstoffen getrennt sein.

Abkürzung

VbF

§ 103. (1) In Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial darf in Verkaufsräumen und in von diesen nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen die Gesamtmenge der ausschließlich Heizzwecken dienenden gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III 5 000 Liter nicht überschreiten. Von dieser Gesamtmenge dürfen insgesamt nicht mehr als 2 000 Liter in Kleinbehältern (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) gelagert werden. Die Behälter müssen in einer nichtbrennbaren und flüssigkeitsdichten Wanne stehen, die mindestens 50 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge, jedenfalls aber die höchstzulässige Lagermenge des größten Behälters, aufnehmen kann.

(2) In Räumen, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert und zum Verkauf bereitgehalten werden, müssen Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe mindestens 3 m von den zum Verkauf bestimmten flüssigen und festen Brennstoffen entfernt oder durch eine standfeste, brandbeständige, mindestens 2 m hohe Schutzwand von diesen Brennstoffen getrennt sein.

§ 104. Verkaufsräume und Vorratsräume nach § 98 Abs. 1 und § 103 Abs. 1, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, umgefüllt oder abgefüllt werden, müssen gut lüftbar sowie ausreichend und gefahrlos beleuchtbar sein.

Abkürzung

VbF

§ 104. Verkaufsräume und Vorratsräume nach § 98 Abs. 1 und § 103 Abs. 1, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, umgefüllt oder abgefüllt werden, müssen gut lüftbar sowie ausreichend und gefahrlos beleuchtbar sein.

§ 105. (1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II mit Ausnahme solcher geringfügiger Mengen, bei deren Umfüllen oder Abfüllen keine Gefährdung von Personen zu erwarten ist, dürfen nur in Räumen umgefüllt oder abgefüllt werden, die nicht dem Kundenverkehr dienen; auf solche Räume ist § 63 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. § 102 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Die beim Umfüllen und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten nach Abs. 1 entstehenden Dämpfe müssen möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann. Beim Umfüllen und Abfüllen sind Schutzmaßnahmen gegen gefährliche elektrostatische Aufladungen zu treffen. Ein Absaugen der Dämpfe ist nicht erforderlich, wenn die Entwicklung von Dämpfen nur so gering ist, daß die natürliche Raumlüftung ausreicht, um ein Ansammeln von gesundheitsgefährdenden oder von explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemischen im Raum zu verhindern.

(3) Auf Räume, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III abgefüllt werden, sind die Abs. 1 und 2 sowie § 103 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Eine Abfüllung dieser brennbaren Flüssigkeiten mittels Zapfsäulen darf technisch nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind; der Pumpenmotor muß im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort allpolig abschaltbar sein. Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.

Abkürzung

VbF

§ 105. (1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II mit Ausnahme solcher geringfügiger Mengen, bei deren Umfüllen oder Abfüllen keine Gefährdung von Personen zu erwarten ist, dürfen nur in Räumen umgefüllt oder abgefüllt werden, die nicht dem Kundenverkehr dienen; auf solche Räume ist § 63 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. § 102 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Die beim Umfüllen und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten nach Abs. 1 entstehenden Dämpfe müssen möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann. Beim Umfüllen und Abfüllen sind Schutzmaßnahmen gegen gefährliche elektrostatische Aufladungen zu treffen. Ein Absaugen der Dämpfe ist nicht erforderlich, wenn die Entwicklung von Dämpfen nur so gering ist, daß die natürliche Raumlüftung ausreicht, um ein Ansammeln von gesundheitsgefährdenden oder von explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemischen im Raum zu verhindern.

(3) Auf Räume, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III abgefüllt werden, sind die Abs. 1 und 2 sowie § 103 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Eine Abfüllung dieser brennbaren Flüssigkeiten mittels Zapfsäulen darf technisch nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind; der Pumpenmotor muß im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort allpolig abschaltbar sein. Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.

VI. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Tankstellen

§ 106. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„Tankstellen“ Anlagen, in denen nicht unter § 6 fallende brennbare Flüssigkeiten zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III zu Zapfsäulen geleitet und von diesen oder aus Kleinzapfgeräten in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen, in Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter (Aufsetztanks) von Fahrzeugen gefüllt werden,

2.

„Zapfsäulen“ ortsfeste Abfülleinrichtungen, die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern fest verbunden sind,

3.

„Kleinzapfgeräte“ Abfülleinrichtungen, die aus einem höchstens 100 Liter fassenden Behälter für die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-Gemisches und der unmittelbar auf dem Behälter aufgesetzten Förder- und Meßeinrichtung bestehen.

(2) Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind mit brennbaren Flüssigkeiten angetriebene, nicht schienengebundene Fahrzeuge, die

1.

unter § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, fallen oder

2.

auf anderen Landflächen als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.

Abkürzung

VbF

VI. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Tankstellen

§ 106. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„Tankstellen“ Anlagen, in denen nicht unter § 6 fallende brennbare Flüssigkeiten zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III zu Zapfsäulen geleitet und von diesen oder aus Kleinzapfgeräten in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen, in Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter (Aufsetztanks) von Fahrzeugen gefüllt werden,

2.

„Zapfsäulen“ ortsfeste Abfülleinrichtungen, die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern fest verbunden sind,

3.

„Kleinzapfgeräte“ Abfülleinrichtungen, die aus einem höchstens 100 Liter fassenden Behälter für die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-Gemisches und der unmittelbar auf dem Behälter aufgesetzten Förder- und Meßeinrichtung bestehen.

(2) Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind mit brennbaren Flüssigkeiten angetriebene, nicht schienengebundene Fahrzeuge, die

1.

unter § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, fallen oder

2.

auf anderen Landflächen als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.

§ 107. (1) Die im § 106 Abs. 1 Z 1 angeführten brennbaren Flüssigkeiten dürfen in Tankstellen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gelagert werden; in Kleinbehältern (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) dürfen nur ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in Mengen bis einschließlich 1 000 Liter gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall unter Vorschreibung der nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Auflagen zuläßt.

(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen in doppelwandigen oberirdischen Lagerbehältern gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuläßt, und zwar

1.

in Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 4 GewO 1973) dienen, bis zu 6 000 Liter; soweit und solange besondere Erfordernisse gegeben sind, wie bei durch Erweiterung des Produktangebotes erforderlichen Umstellungen, bei Reparatur- und bei Umbaumaßnahmen, und ein Anfahrschutz besteht sowie von der Behörde erforderlichenfalls vorgeschriebene sonstige Schutzmaßnahmen eingehalten werden, bis zu 12 000 Liter,

2.

in nicht unter Z 1 fallenden Tankstellen bis zu 20 000 Liter, bei im Bereich von Großbaustellen befindlichen Tankstellen, die ausschließlich der Versorgung der für die Bauarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte und Fahrzeuge dienen, bis zu 50 000 Liter.

(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht in benachbarten Kammern gelagert werden.

Abkürzung

VbF

§ 107. (1) Die im § 106 Abs. 1 Z 1 angeführten brennbaren Flüssigkeiten dürfen in Tankstellen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gelagert werden; in Kleinbehältern (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) dürfen nur ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in Mengen bis einschließlich 1 000 Liter gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall unter Vorschreibung der nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Auflagen zuläßt.

(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen in doppelwandigen oberirdischen Lagerbehältern gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuläßt, und zwar

1.

in Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 4 GewO 1973) dienen, bis zu 6 000 Liter; soweit und solange besondere Erfordernisse gegeben sind, wie bei durch Erweiterung des Produktangebotes erforderlichen Umstellungen, bei Reparatur- und bei Umbaumaßnahmen, und ein Anfahrschutz besteht sowie von der Behörde erforderlichenfalls vorgeschriebene sonstige Schutzmaßnahmen eingehalten werden, bis zu 12 000 Liter,

2.

in nicht unter Z 1 fallenden Tankstellen bis zu 20 000 Liter, bei im Bereich von Großbaustellen befindlichen Tankstellen, die ausschließlich der Versorgung der für die Bauarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte und Fahrzeuge dienen, bis zu 50 000 Liter.

(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht in benachbarten Kammern gelagert werden.

§ 108. (1) Zapfsäulen zur Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen und von oberirdischen Lagerbehältern mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.

(2) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Abs. 1 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, daß die Abstände höchstens an zwei Seiten durch öffnungslose, standfeste, nichtbrennbare Schutzwände ersetzt werden, wenn diese Wände den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 1 gegeben wäre.

(3) Zapfsäulen müssen auf einer erhöhten Verkehrsfläche errichtet sein, die mindestens 12 cm höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel der Zapfsäulen muß von den Rändern dieser Verkehrsflächen mindestens 30 cm entfernt sein. Um die Zapfsäule muß in einem Umkreis von mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.

(4) Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt bzw. so gesichert sein, daß sie nicht umstürzen, abrollen oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden können.

Abkürzung

VbF

§ 108. (1) Zapfsäulen zur Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen und von oberirdischen Lagerbehältern mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.

(2) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Abs. 1 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, daß die Abstände höchstens an zwei Seiten durch öffnungslose, standfeste, nichtbrennbare Schutzwände ersetzt werden, wenn diese Wände den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 1 gegeben wäre.

(3) Zapfsäulen müssen auf einer erhöhten Verkehrsfläche errichtet sein, die mindestens 12 cm höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel der Zapfsäulen muß von den Rändern dieser Verkehrsflächen mindestens 30 cm entfernt sein. Um die Zapfsäule muß in einem Umkreis von mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.

(4) Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt bzw. so gesichert sein, daß sie nicht umstürzen, abrollen oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden können.

§ 109. (1) Abfülleinrichtungen von Tankstellen müssen an gut durchlüfteten Orten und dürfen nicht in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, und in Obergeschossen aufgestellt sein. Die Aufstellung von Abfülleinrichtungen in Gebäudenischen oder unter Gebäudeteilen hat die Behörde im Einzelfall zuzulassen, wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse gestatten, diese Gebäudenischen oder Gebäudeteile im Erdgeschoß und nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen und nicht an Räume angrenzen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Abfülleinrichtungen für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III von Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen und deren Inhaber von dem im § 119 Abs. 2 GewO 1973 eingeräumten Recht des Kleinhandels mit Heizölen Gebrauch machen.

(3) Im Umkreis von 8 m um die Abfülleinrichtungen dürfen keine Einläufe zu Kanälen ohne Abscheidevorrichtung vorhanden sein, sofern brennbare Flüssigkeiten in die Kanaleinläufe eindringen können. Verkehrsflächen im Bereich von Tankstellen müssen so geneigt errichtet werden, daß durch ausfließenden Kraftstoff auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.

(4) Bei Abfülleinrichtungen, die in Räumen oder an schlecht natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt sind, müssen die beim Abfüllen entstehenden Dampf-Luft-Gemische gefahrlos abgesaugt und ohne unzumutbare Belästigung abgeleitet werden. Eine Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten darf nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann.

(5) Abfülleinrichtungen für Kraftstoffe müssen mit der deutlich sichtbaren und dauerhaften Aufschrift „Dieser Kraftstoff enthält gesundheitsgefährdende Stoffe und darf nur für motorische Zwecke verwendet werden!“ versehen sein.

Abkürzung

VbF

§ 109. (1) Abfülleinrichtungen von Tankstellen müssen an gut durchlüfteten Orten und dürfen nicht in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, und in Obergeschossen aufgestellt sein. Die Aufstellung von Abfülleinrichtungen in Gebäudenischen oder unter Gebäudeteilen hat die Behörde im Einzelfall zuzulassen, wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse gestatten, diese Gebäudenischen oder Gebäudeteile im Erdgeschoß und nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen und nicht an Räume angrenzen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Abfülleinrichtungen für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III von Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen und deren Inhaber von dem im § 119 Abs. 2 GewO 1973 eingeräumten Recht des Kleinhandels mit Heizölen Gebrauch machen.

(3) Im Umkreis von 8 m um die Abfülleinrichtungen dürfen keine Einläufe zu Kanälen ohne Abscheidevorrichtung vorhanden sein, sofern brennbare Flüssigkeiten in die Kanaleinläufe eindringen können. Verkehrsflächen im Bereich von Tankstellen müssen so geneigt errichtet werden, daß durch ausfließenden Kraftstoff auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.

(4) Bei Abfülleinrichtungen, die in Räumen oder an schlecht natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt sind, müssen die beim Abfüllen entstehenden Dampf-Luft-Gemische gefahrlos abgesaugt und ohne unzumutbare Belästigung abgeleitet werden. Eine Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten darf nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann.

(5) Abfülleinrichtungen für Kraftstoffe müssen mit der deutlich sichtbaren und dauerhaften Aufschrift „Dieser Kraftstoff enthält gesundheitsgefährdende Stoffe und darf nur für motorische Zwecke verwendet werden!“ versehen sein.

§ 110. (1) Tankstellen müssen so ausgeführt sein, daß von der lotrechten Mittelachse der der Abgabe brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II dienenden Zapfsäule aus gemessen bis zu einem waagrecht gemessenen Abstand von mindestens 5 m und von der Standfläche der Zapfsäule aus gemessen bis zu einer Höhe von mindestens 80 cm ein Bereich ab dem Boden besteht, in welchem keine ortsfesten Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sind; dies gilt nicht, wenn durch andere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, daß zündfähige Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie Meß- und Steuereinrichtungen, gelangen können. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht vorhanden, so müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für diesen Bereich von der Behörde im Einzelfall zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Explosionsschutzes bezeichneten elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen; dies gilt auch für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Bereichen, in denen Pumpen für Kraftstoffe der Gefahrenklasse I oder II aufgestellt sind. In dem Bereich der Zapfsäule, in dem explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische auftreten können, dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind.

(2) Sockelschächte von Zapfsäulen, Füllschächte, die nicht über den Lagerbehältern liegen, und Kanäle für Kabel- oder Rohrleitungen, die zu den Zapfsäulen führen, müssen mit festem, nichtbrennbarem und leicht entfernbarem Füllmaterial ausgefüllt oder so ausgeführt sein, daß sich in ihnen keine explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische ansammeln können; dies gilt nicht, wenn solche Schächte und Kanäle zu Abfülleinrichtungen gehören, die ausschließlich der Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dienen. Für den Domschacht gilt § 51 Abs. 2.

Abkürzung

VbF

§ 110. (1) Tankstellen müssen so ausgeführt sein, daß von der lotrechten Mittelachse der der Abgabe brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II dienenden Zapfsäule aus gemessen bis zu einem waagrecht gemessenen Abstand von mindestens 5 m und von der Standfläche der Zapfsäule aus gemessen bis zu einer Höhe von mindestens 80 cm ein Bereich ab dem Boden besteht, in welchem keine ortsfesten Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sind; dies gilt nicht, wenn durch andere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, daß zündfähige Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie Meß- und Steuereinrichtungen, gelangen können. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht vorhanden, so müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für diesen Bereich von der Behörde im Einzelfall zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Explosionsschutzes bezeichneten elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen; dies gilt auch für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Bereichen, in denen Pumpen für Kraftstoffe der Gefahrenklasse I oder II aufgestellt sind. In dem Bereich der Zapfsäule, in dem explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische auftreten können, dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind.

(2) Sockelschächte von Zapfsäulen, Füllschächte, die nicht über den Lagerbehältern liegen, und Kanäle für Kabel- oder Rohrleitungen, die zu den Zapfsäulen führen, müssen mit festem, nichtbrennbarem und leicht entfernbarem Füllmaterial ausgefüllt oder so ausgeführt sein, daß sich in ihnen keine explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische ansammeln können; dies gilt nicht, wenn solche Schächte und Kanäle zu Abfülleinrichtungen gehören, die ausschließlich der Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dienen. Für den Domschacht gilt § 51 Abs. 2.

§ 111. (1) Tankstellen müssen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein, daß die ordnungsgemäße Bedienung der Abfülleinrichtungen möglich ist. Es muß dafür gesorgt sein, daß bei Ausfall der Platzbeleuchtung die Stromzufuhr zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Pumpenmotoren verhindert wird.

(2) Pumpenmotoren müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.

(3) Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle Teile der Zapfsäule müssen, soweit § 35 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, untereinander elektrisch leitend so verbunden sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden. § 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VbF

§ 111. (1) Tankstellen müssen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein, daß die ordnungsgemäße Bedienung der Abfülleinrichtungen möglich ist. Es muß dafür gesorgt sein, daß bei Ausfall der Platzbeleuchtung die Stromzufuhr zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Pumpenmotoren verhindert wird.

(2) Pumpenmotoren müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.

(3) Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle Teile der Zapfsäule müssen, soweit § 35 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, untereinander elektrisch leitend so verbunden sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden. § 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 112. (1) Förder- und Meßeinrichtungen an den Zapfsäulen müssen von einem Schutzgehäuse umgeben sein, das bei der Bedienung der Zapfsäule nicht geöffnet werden muß.

(2) Die Gehäuse von Zapfsäulen müssen konstruktiv so ausgebildet sein, daß sie entweder stets gut durchlüftet sind und bei einer Explosion im Inneren der Zapfsäule ein gefahrloser Druckausgleich bewirkt wird oder der erforderliche Explosionsschutz auf andere Weise gewahrt ist. Schaugläser zur Kontrolle des blasenfreien Füllens müssen den zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen ausreichend standhalten.

(3) Besteht die Möglichkeit, daß in der Kraftstoffleitung zum Zapfschlauch der bei ordnungsgemäßem Betrieb höchstzulässige Volumenstrom überschritten wird, wie bei Schlauchriß, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, die im Fall einer solchen Überschreitung die Kraftstoffzufuhr unterbrechen.

Abkürzung

VbF

§ 112. (1) Förder- und Meßeinrichtungen an den Zapfsäulen müssen von einem Schutzgehäuse umgeben sein, das bei der Bedienung der Zapfsäule nicht geöffnet werden muß.

(2) Die Gehäuse von Zapfsäulen müssen konstruktiv so ausgebildet sein, daß sie entweder stets gut durchlüftet sind und bei einer Explosion im Inneren der Zapfsäule ein gefahrloser Druckausgleich bewirkt wird oder der erforderliche Explosionsschutz auf andere Weise gewahrt ist. Schaugläser zur Kontrolle des blasenfreien Füllens müssen den zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen ausreichend standhalten.

(3) Besteht die Möglichkeit, daß in der Kraftstoffleitung zum Zapfschlauch der bei ordnungsgemäßem Betrieb höchstzulässige Volumenstrom überschritten wird, wie bei Schlauchriß, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, die im Fall einer solchen Überschreitung die Kraftstoffzufuhr unterbrechen.

§ 113. An jeder Abfülleinrichtung von Tankstellen muß zum Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit ein mit der Abfülleinrichtung fest verbundener Zapfschlauch vorhanden sein. Zapfschläuche von Zapfsäulen müssen am Schlauchauslauf mit einem geeigneten Zapfventil ausgerüstet sein. Zapfschläuche müssen eine für das ordnungsgemäße Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit erforderliche Länge aufweisen, sie dürfen jedoch nicht länger als 6 m sein. Zapfschläuche zum Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuläßt, länger als 6 m, jedoch nicht länger als 10 m sein. Zapfschläuche müssen so ausgeführt sein, daß elektrostatische Aufladungen stets gefahrlos abgeleitet werden.

Abkürzung

VbF

§ 113. An jeder Abfülleinrichtung von Tankstellen muß zum Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit ein mit der Abfülleinrichtung fest verbundener Zapfschlauch vorhanden sein. Zapfschläuche von Zapfsäulen müssen am Schlauchauslauf mit einem geeigneten Zapfventil ausgerüstet sein. Zapfschläuche müssen eine für das ordnungsgemäße Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit erforderliche Länge aufweisen, sie dürfen jedoch nicht länger als 6 m sein. Zapfschläuche zum Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuläßt, länger als 6 m, jedoch nicht länger als 10 m sein. Zapfschläuche müssen so ausgeführt sein, daß elektrostatische Aufladungen stets gefahrlos abgeleitet werden.

§ 114. (1) Werden die brennbaren Flüssigkeiten mit einer Motorpumpe vom Lagerbehälter zum Zapfventil gefördert, so darf der Füllhebel des Zapfventils nur dann in geöffneter Stellung feststellbar sein, wenn sich das in den zu füllenden Behälter eingehängte Zapfventil vor der vollständigen Füllung des zu füllenden Behälters selbsttätig schließt (Stophahn).

(2) Selbsttätig schließende Zapfventile müssen so beschaffen sein, daß sie während des Füllvorganges aus der Öffnung des zu füllenden Behälters nicht herausgleiten und durch den beim Schließen des Zapfventils entstehenden Stoß nicht aus der Öffnung des Behälters gedrückt werden. Der durch das selbsttätige Schließen des Zapfventils verursachte Überdruck im Zapfschlauch darf 6 bar nicht übersteigen. Das selbsttätige Schließen des Zapfventils muß bei jeder Rastenstellung des Füllhebels gewährleistet sein, wobei das Zapfventil schon beim geringst eingestellten Volumenstrom selbsttätig schließen muß.

(3) Selbsttätig schließende Zapfventile von Zapfsäulen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine dieser gleichwertige Sicherung so gesichert sein, daß bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist. Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Zapfsäule hat der Prüfer (§ 17) festzustellen, ob das Zapfventil diesen Anforderungen entspricht.

Abkürzung

VbF

§ 114. (1) Werden die brennbaren Flüssigkeiten mit einer Motorpumpe vom Lagerbehälter zum Zapfventil gefördert, so darf der Füllhebel des Zapfventils nur dann in geöffneter Stellung feststellbar sein, wenn sich das in den zu füllenden Behälter eingehängte Zapfventil vor der vollständigen Füllung des zu füllenden Behälters selbsttätig schließt (Stophahn).

(2) Selbsttätig schließende Zapfventile müssen so beschaffen sein, daß sie während des Füllvorganges aus der Öffnung des zu füllenden Behälters nicht herausgleiten und durch den beim Schließen des Zapfventils entstehenden Stoß nicht aus der Öffnung des Behälters gedrückt werden. Der durch das selbsttätige Schließen des Zapfventils verursachte Überdruck im Zapfschlauch darf 6 bar nicht übersteigen. Das selbsttätige Schließen des Zapfventils muß bei jeder Rastenstellung des Füllhebels gewährleistet sein, wobei das Zapfventil schon beim geringst eingestellten Volumenstrom selbsttätig schließen muß.

(3) Selbsttätig schließende Zapfventile von Zapfsäulen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine dieser gleichwertige Sicherung so gesichert sein, daß bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist. Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Zapfsäule hat der Prüfer (§ 17) festzustellen, ob das Zapfventil diesen Anforderungen entspricht.

§ 115. Bei Tankstellen mit Selbstbedienung durch Kunden müssen selbsttätig schließende Zapfventile vorhanden sein, die den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 entsprechen. An jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule muß eine leicht verständliche Betriebsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

Abkürzung

VbF

§ 115. Bei Tankstellen mit Selbstbedienung durch Kunden müssen selbsttätig schließende Zapfventile vorhanden sein, die den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 entsprechen. An jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule muß eine leicht verständliche Betriebsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

§ 116. (1) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten an Tankstellen ist nur dann gestattet, wenn diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder wenn im Falle der Selbstbedienung durch Kunden entweder eine solche verantwortliche Person im Tankstellenbereich anwesend ist oder die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig, wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III abgefüllt werden und nur bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen können.

(3) Während des Abfüllens von brennbaren Flüssigkeiten muß der Motor des zu betankenden Fahrzeuges abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muß auf dieses Verbot sowie auf die Verbote gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 hingewiesen sein.

(4) Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.

(5) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen die Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde Personen betrieben werden können; Kleinzapfgeräte müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, daß sie nicht umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Meßeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.

§ 116. (1) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten an Tankstellen ist nur dann gestattet, wenn diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder wenn im Falle der Selbstbedienung durch Kunden entweder eine solche verantwortliche Person im Tankstellenbereich anwesend ist oder die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig, wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III abgefüllt werden und nur bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen können.

(3) Während des Abfüllens von brennbaren Flüssigkeiten muß der Motor des zu betankenden Fahrzeuges abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muß auf dieses Verbot sowie auf die Verbote gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 hingewiesen sein.

(4) Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.

(5) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen die Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde Personen betrieben werden können; Kleinzapfgeräte müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, daß sie nicht umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Meßeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.

§ 116. (1) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten an Tankstellen ist nur dann gestattet, wenn diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder wenn im Falle der Selbstbedienung durch Kunden entweder eine solche verantwortliche Person im Tankstellenbereich anwesend ist oder die Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 erfüllt sind.

(2) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig, wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III abgefüllt werden und nur bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen können.

(3) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Videoüberwachung zu einer ständig besetzten Stelle ausgestattet sein;

2.

die Tankstelle darf nicht in Gebäuden mit bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen liegen;

3.

die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine Entwässerungseinrichtung über eine Abscheideanlage aufweisen, welche ein Rückhaltevolumen zumindest im Ausmaß der größtmöglichen Einzelabgabe im Sinne der Z 9 aufweist;

4.

im Bereich der Betankungsfläche der für den Betrieb ohne verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle) vorhanden sein;

5.

bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare Abschaltvorrichtung der Pumpe vorgesehen sein (Not-Aus-Taste);

6.

die Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person dürfen nur im Saugbetrieb betrieben werden; der Betrieb von Druckpumpen vom Lagerbehälter zur Zapfsäule ist untersagt;

7.

die Zapfpistolen von Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person dürfen keine Feststellrasten besitzen;

8.

die Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss den Pumpenmotor spätestens fünf Minuten nach Beginn der Treibstoffabgabe automatisch abschalten; auf die Zeitbegrenzung muss deutlich hingewiesen sein;

9.

die Menge einer Einzelabgabe für brennbare Flüssigkeiten muss mit 50 l begrenzt sein;

10.

die Zapfsäule muss als eigensichere Einheit ausgestattet sein, das heißt, bei Versagen von Sicherheitsmaßnahmen muss sich die Zapfsäule selbsttätig abschalten; über die eigensichere Ausstattung muss der Behörde eine Bestätigung vorgelegt werden; die §§ 12, 17 und 18 sind sinngemäß anzuwenden;

11.

bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare und leicht verständliche Bedienungsanleitung angebracht sein, der sowohl die richtige Bedienung der Zapfsäule als auch das Verhalten im Notfall zu entnehmen ist.

(4) Während des Abfüllens von brennbaren Flüssigkeiten muss der Motor des zu betankenden Fahrzeuges abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muss auf dieses Verbot sowie auf die Verbote gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 hingewiesen sein.

(5) Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.

(6) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde Personen betrieben werden können; auch der Betrieb von Zapfsäulen ohne eine verantwortliche Person darf nur im Rahmen der genehmigten Betriebszeit erfolgen. Kleinzapfgeräte müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, dass sie nicht umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Messeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.

Abkürzung

VbF

§ 116. (1) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten an Tankstellen ist nur dann gestattet, wenn diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder wenn im Falle der Selbstbedienung durch Kunden entweder eine solche verantwortliche Person im Tankstellenbereich anwesend ist oder die Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 erfüllt sind.

(2) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig, wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III abgefüllt werden und nur bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen können.

(3) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist im Bereich von Tankstellen, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen, zulässig, wenn die Tankstelle und die Zapfsäulen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Videoüberwachung zu einer ständig besetzten Stelle ausgestattet sein;

2.

die Tankstelle darf nicht in Gebäuden mit bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen liegen;

3.

die Betankungsfläche im Bereich der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine Entwässerungseinrichtung über eine Abscheideanlage aufweisen, welche ein Rückhaltevolumen zumindest im Ausmaß der größtmöglichen Einzelabgabe im Sinne der Z 9 aufweist;

4.

im Bereich der Betankungsfläche der für den Betrieb ohne verantwortliche Person vorgesehenen Zapfsäule muss eine gut sichtbare, leicht erreichbare, deutlich gekennzeichnete Alarmierungseinrichtung zur Feuerwehr (direkte Alarmierung ohne Einschaltung der ständig besetzten Stelle) vorhanden sein;

5.

bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare Abschaltvorrichtung der Pumpe vorgesehen sein (Not-Aus-Taste);

6.

die Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person dürfen nur im Saugbetrieb betrieben werden; der Betrieb von Druckpumpen vom Lagerbehälter zur Zapfsäule ist untersagt;

7.

sind Zapfpistolen von Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person mit Feststellrasten ausgestattet, so muss durch technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass mit Beendigung des Tankvorgangs, jedenfalls aber mit dem Einhängen der Zapfpistole in die Zapfsäule die Arretierung der Zapfpistole gelöst und die Zapfpistole in die geschlossene Stellung gebracht wird; § 114 Abs. 3 gilt sinngemäß;

8.

die Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss den Pumpenmotor spätestens fünf Minuten nach Beginn der Treibstoffabgabe automatisch abschalten; auf die Zeitbegrenzung muss deutlich hingewiesen sein;

9.

die Menge einer Einzelabgabe für brennbare Flüssigkeiten muss mit 80 l begrenzt sein;

10.

die Zapfsäule muss als eigensichere Einheit ausgestattet sein, das heißt, bei Versagen von Sicherheitsmaßnahmen muss sich die Zapfsäule selbsttätig abschalten; über die eigensichere Ausstattung muss der Behörde eine Bestätigung vorgelegt werden; die §§ 12, 17 und 18 sind sinngemäß anzuwenden;

11.

bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Person muss eine deutlich sichtbare und leicht verständliche Bedienungsanleitung angebracht sein, der sowohl die richtige Bedienung der Zapfsäule als auch das Verhalten im Notfall zu entnehmen ist.

(4) Während des Abfüllens von brennbaren Flüssigkeiten muss der Motor des zu betankenden Fahrzeuges abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muss auf dieses Verbot sowie auf die Verbote gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 hingewiesen sein.

(5) Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.

(6) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde Personen betrieben werden können; auch der Betrieb von Zapfsäulen ohne eine verantwortliche Person darf nur im Rahmen der genehmigten Betriebszeit erfolgen. Kleinzapfgeräte müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, dass sie nicht umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Messeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.

VII. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Abfüllanlagen

§ 117. (1) Abfüllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten in Lagerbehältern gelagert, durch Leitungen zu Abfülleinrichtungen geführt und von diesen in ortsveränderliche Behälter oder in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe gefüllt werden, ausgenommen Abfüllanlagen in Verkaufs- und Vorratsräumen (§§ 98 Abs. 1 und 103 Abs. 1), in Tankstellen (§ 106 Abs. 1) und in Apotheken.

(2) Auf den der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienenden Teil der Abfüllanlage sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden. Dies gilt auch für Armaturen und für zu Abfülleinrichtungen führende fest verlegte Leitungen. Abschnitt III gilt auch für Abfülleinrichtungen.

(3) Abfüllanlagen im unmittelbaren Gleisbereich von Eisenbahnen, die ausschließlich für die Versorgung von Eisenbahntriebfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bestimmt sind, unterliegen nicht dem § 64, wenn durch die Vorkehrungen des Eisenbahnbetriebes den Schutzinteressen des § 64 in demselben Maße Rechnung getragen wird.

Abkürzung

VbF

VII. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Abfüllanlagen

§ 117. (1) Abfüllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten in Lagerbehältern gelagert, durch Leitungen zu Abfülleinrichtungen geführt und von diesen in ortsveränderliche Behälter oder in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe gefüllt werden, ausgenommen Abfüllanlagen in Verkaufs- und Vorratsräumen (§§ 98 Abs. 1 und 103 Abs. 1), in Tankstellen (§ 106 Abs. 1) und in Apotheken.

(2) Auf den der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienenden Teil der Abfüllanlage sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden. Dies gilt auch für Armaturen und für zu Abfülleinrichtungen führende fest verlegte Leitungen. Abschnitt III gilt auch für Abfülleinrichtungen.

(3) Abfüllanlagen im unmittelbaren Gleisbereich von Eisenbahnen, die ausschließlich für die Versorgung von Eisenbahntriebfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bestimmt sind, unterliegen nicht dem § 64, wenn durch die Vorkehrungen des Eisenbahnbetriebes den Schutzinteressen des § 64 in demselben Maße Rechnung getragen wird.

§ 118. An Orten, an denen nach § 65 Abs. 1 brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden dürfen, dürfen auch keine Abfülleinrichtungen bestehen; § 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. In Räumen in Obergeschossen von Gebäuden dürfen Abfülleinrichtungen nur dann bestehen, wenn diese Räume die an Räume in Obergeschossen in den §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gestellten Anforderungen erfüllen und sich in ihnen zu keinem Zeitpunkt mehr brennbare Flüssigkeiten befinden als nach den §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gelagert werden dürfen; § 78 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VbF

§ 118. An Orten, an denen nach § 65 Abs. 1 brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden dürfen, dürfen auch keine Abfülleinrichtungen bestehen; § 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. In Räumen in Obergeschossen von Gebäuden dürfen Abfülleinrichtungen nur dann bestehen, wenn diese Räume die an Räume in Obergeschossen in den §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gestellten Anforderungen erfüllen und sich in ihnen zu keinem Zeitpunkt mehr brennbare Flüssigkeiten befinden als nach den §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gelagert werden dürfen; § 78 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 119. (1) Abfülleinrichtungen und beim Abfüllen verwendete Betriebsmittel, wie Schläuche, müssen so beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.

§ 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Abfülleinrichtungen müssen bei allen Auslaufstellen von brennbaren Flüssigkeiten durch Schnellschlußeinrichtungen absperrbar sein; Schnellschlußeinrichtungen müssen vom Bedienungsbereich und von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort zu betätigen sein.

(3) Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein und so bedient werden, daß bei ordnungsgemäßer Durchführung der Abfüllarbeiten brennbare Flüssigkeiten nicht ausfließen, überfließen oder verschüttet werden.

(4) Bei wechselweisem Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen durch dieselbe Abfülleinrichtung muß sichergestellt sein, daß durch Vermischung der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten der Flammpunkt des Gemisches nicht gefahrbringend erniedrigt wird. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein wechselweises Abfüllen von verschiedenen besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten oder von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten und anderen brennbaren Flüssigkeiten zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

Abkürzung

VbF

§ 119. (1) Abfülleinrichtungen und beim Abfüllen verwendete Betriebsmittel, wie Schläuche, müssen so beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.

§ 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Abfülleinrichtungen müssen bei allen Auslaufstellen von brennbaren Flüssigkeiten durch Schnellschlußeinrichtungen absperrbar sein; Schnellschlußeinrichtungen müssen vom Bedienungsbereich und von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort zu betätigen sein.

(3) Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein und so bedient werden, daß bei ordnungsgemäßer Durchführung der Abfüllarbeiten brennbare Flüssigkeiten nicht ausfließen, überfließen oder verschüttet werden.

(4) Bei wechselweisem Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen durch dieselbe Abfülleinrichtung muß sichergestellt sein, daß durch Vermischung der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten der Flammpunkt des Gemisches nicht gefahrbringend erniedrigt wird. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein wechselweises Abfüllen von verschiedenen besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten oder von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten und anderen brennbaren Flüssigkeiten zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

§ 120. (1) Auf Räume mit Abfülleinrichtungen sind die §§ 81, 82 und 83 sinngemäß anzuwenden. § 83 Abs. 1 erster Satz ist auch dann anzuwenden, wenn beim Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III die Flüssigkeiten über 45 ºC erwärmt werden.

(2) In Räumen mit Abfülleinrichtungen müssen die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden, oder es ist das Gaspendelverfahren (§§ 28 und 29) anzuwenden; für das Abfüllen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Abkürzung

VbF

§ 120. (1) Auf Räume mit Abfülleinrichtungen sind die §§ 81, 82 und 83 sinngemäß anzuwenden. § 83 Abs. 1 erster Satz ist auch dann anzuwenden, wenn beim Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III die Flüssigkeiten über 45 ºC erwärmt werden.

(2) In Räumen mit Abfülleinrichtungen müssen die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden, oder es ist das Gaspendelverfahren (§§ 28 und 29) anzuwenden; für das Abfüllen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

§ 121. Im Bereich von Abfülleinrichtungen im Freien muß der Boden so beschaffen sein, daß das Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten leicht erkannt wird und diese gefahrlos gesammelt und abgeleitet werden können. Der Boden muß aus nichtbrennbarem Material bestehen und nach einem Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben. Er muß weiters so geneigt sein, daß durch ausfließende brennbare Flüssigkeiten auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.

Abkürzung

VbF

§ 121. Im Bereich von Abfülleinrichtungen im Freien muß der Boden so beschaffen sein, daß das Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten leicht erkannt wird und diese gefahrlos gesammelt und abgeleitet werden können. Der Boden muß aus nichtbrennbarem Material bestehen und nach einem Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben. Er muß weiters so geneigt sein, daß durch ausfließende brennbare Flüssigkeiten auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.

§ 122. (1) Auf Abfülleinrichtungen im Freien, in denen brennbare Flüssigkeiten in ortsveränderliche Behälter abgefüllt werden, ist § 120 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Ein Absaugen der Dämpfe ist nicht erforderlich, wenn die Entwicklung von Dämpfen so gering ist, daß sich gesundheitsgefährdende Dampf-Luft-Gemische in der Atemluft nicht ansammeln. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann.

(2) In einem Umkreis von mindestens 2 m um ortsveränderliche Behälter, in die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II abgefüllt werden, und in einer Höhe bis zu 2 m über der Füllöffnung der Behälter müssen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der abzufüllenden Menge und den besonderen Eigenschaften der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat; dies gilt auch, wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III über 45 ºC erwärmt und abgefüllt werden. Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in ortsveränderliche Behälter abgefüllt, ohne hiebei über 45 ºC erwärmt zu werden, so müssen in diesen Bereichen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen. In den Gefahrenbereichen dürfen keine Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sein. Die §§ 109 Abs. 3 und 110 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten abgefüllt, so hat die Behörde im Einzelfall die erforderlichen explosionsgeschützten Bereiche nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den auftretenden Temperaturen bzw. der Temperatur der Flüssigkeit festzulegen.

Abkürzung

VbF

§ 122. (1) Auf Abfülleinrichtungen im Freien, in denen brennbare Flüssigkeiten in ortsveränderliche Behälter abgefüllt werden, ist § 120 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Ein Absaugen der Dämpfe ist nicht erforderlich, wenn die Entwicklung von Dämpfen so gering ist, daß sich gesundheitsgefährdende Dampf-Luft-Gemische in der Atemluft nicht ansammeln. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann.

(2) In einem Umkreis von mindestens 2 m um ortsveränderliche Behälter, in die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II abgefüllt werden, und in einer Höhe bis zu 2 m über der Füllöffnung der Behälter müssen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der abzufüllenden Menge und den besonderen Eigenschaften der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat; dies gilt auch, wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III über 45 ºC erwärmt und abgefüllt werden. Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in ortsveränderliche Behälter abgefüllt, ohne hiebei über 45 ºC erwärmt zu werden, so müssen in diesen Bereichen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen. In den Gefahrenbereichen dürfen keine Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sein. Die §§ 109 Abs. 3 und 110 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten abgefüllt, so hat die Behörde im Einzelfall die erforderlichen explosionsgeschützten Bereiche nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den auftretenden Temperaturen bzw. der Temperatur der Flüssigkeit festzulegen.

§ 123. (1) Beim Füllen brennbarer Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe ist § 111 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist zu erwarten, daß beim Füllen brennbarer Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe ohne Anwendung des Gaspendelverfahrens (§§ 28 und 29) Dämpfe oder Dampf-Luft-Gemische in gesundheitsgefährdender Weise auf Personen einwirken könnten, so sind sie auf andere Weise, wie durch Entlüftungsrohre oder Absaugungen, ohne Gefährdung und ohne unzumutbare Belästigung von Personen abzuleiten. § 122 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Bezüglich des Füllens brennbarer Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe hat die Behörde bei der Entscheidung darüber, in welchem Umkreis um und bis zu welcher Höhe über diese Fahrzeuge elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für explosionsgefährdete oder brandgefährdete Betriebsräume geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen müssen, das Verfahren zur Ableitung der Dämpfe oder Dampf-Luft-Gemische (Abs. 2) sowie die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die abzufüllende Menge, den Volumenstrom und die besonderen Eigenschaften der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) zu berücksichtigen. In den von der Behörde festgelegten Gefahrenbereichen dürfen keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sein; dies gilt nicht für Räume mit Wiegeeinrichtungen von Abfüllanlagen oder für Einrichtungen zum Sammeln ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten. Die §§ 109 Abs. 3 und 110 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. In diesen Bereichen dürfen während des Abfüllens keine Zündquellen, wie laufende Fahrzeugmotoren, vorhanden sein; im übrigen gilt § 63.

Abkürzung

VbF

§ 123. (1) Beim Füllen brennbarer Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe ist § 111 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist zu erwarten, daß beim Füllen brennbarer Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe ohne Anwendung des Gaspendelverfahrens (§§ 28 und 29) Dämpfe oder Dampf-Luft-Gemische in gesundheitsgefährdender Weise auf Personen einwirken könnten, so sind sie auf andere Weise, wie durch Entlüftungsrohre oder Absaugungen, ohne Gefährdung und ohne unzumutbare Belästigung von Personen abzuleiten. § 122 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Bezüglich des Füllens brennbarer Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe hat die Behörde bei der Entscheidung darüber, in welchem Umkreis um und bis zu welcher Höhe über diese Fahrzeuge elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für explosionsgefährdete oder brandgefährdete Betriebsräume geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen müssen, das Verfahren zur Ableitung der Dämpfe oder Dampf-Luft-Gemische (Abs. 2) sowie die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die abzufüllende Menge, den Volumenstrom und die besonderen Eigenschaften der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) zu berücksichtigen. In den von der Behörde festgelegten Gefahrenbereichen dürfen keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sein; dies gilt nicht für Räume mit Wiegeeinrichtungen von Abfüllanlagen oder für Einrichtungen zum Sammeln ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten. Die §§ 109 Abs. 3 und 110 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. In diesen Bereichen dürfen während des Abfüllens keine Zündquellen, wie laufende Fahrzeugmotoren, vorhanden sein; im übrigen gilt § 63.

VIII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 124. Im Sinne des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes gilt für bereits genehmigte Anlagen:

(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die §§ 22, 24 Abs. 3 erster Satz bezüglich der Unterteilung in Abschnitte von nicht mehr als 2,50 m Länge, 25, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3, 32 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 und 3, 39, 41, 42 erster sowie dritter bis fünfter Satz, 43, 44, 46 bis 50, 52, 53, 55, 57 Abs. 1 und 2, 59, 60 erster Satz, 64, 65 Abs. 1 Z 9 lit. a und Abs. 3, 66 erster Satz, 67 bis 80, 81 erster bis dritter Satz, 82 Abs. 2 erster Satz, 83 Abs. 1, 84, 85, 86 bis 97, 102 Abs. 1 erster Satz, 102 Abs. 2, 105 Abs. 1 zweiter Satz hinsichtlich der Verweisung auf § 102 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1 bis 3, 109 Abs. 1 bis 3, 110, 112, 113 dritter und vierter Satz, 114 Abs. 3 letzter Satz, 116 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 3, 118 erster Satz hinsichtlich der Verweisung auf § 65 Abs. 1 Z 9 lit. a, 118 zweiter Satz, 119 Abs. 4, 120 Abs. 1 hinsichtlich der Verweisungen auf die §§ 81 erster bis dritter Satz, 82 Abs. 2 erster Satz und 83 Abs. 1, sowie die §§ 122 Abs. 2 und 123 nicht für bereits genehmigte Anlagen.

(2) Bereits genehmigte und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtete Anlagen unterliegen nicht der erstmaligen Prüfung gemäß den §§ 12 und 13.

(3) Für bereits genehmigte Anlagen gelten die §§ 14 und 15 mit folgenden Abweichungen:

1.

(Zu § 14 Abs. 3:)

2.

(Zu § 15:)

(4) Bereits genehmigte Anlagen müssen den Anforderungen des § 31 Abs. 4 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

(5) Das Weiterverwenden von dem § 45 nicht entsprechenden unterirdischen und dem § 55 nicht entsprechenden teilweise oberirdischen Lagerbehältern in bereits genehmigten Betriebsanlagen ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:

1.

Einwandige, aus nichtkorrosionsbeständigem Material bestehende Lagerbehälter, die unterirdisch oder teilweise oberirdisch verlegt worden sind, dürfen, soweit sich aus § 19 Abs. 1 und 3 nicht anderes ergibt, noch bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt ist die Verwendung solcher Lagerbehälter nur noch dann zulässig, wenn die Lagerbehälter gemäß den in lit. a oder b genannten Maßnahmen nachgerüstet worden sind und vorher deren Eignung für diese Nachrüstung unter besonderer Beachtung des § 19 Abs. 3 durch einen dem Personenkreis des § 17 angehörenden Prüfer festgestellt und in einem schriftlichen Gutachten festgehalten worden ist:

a)

Einbau einer flexiblen oder starren Leckschutzauskleidung, wobei der Raum zwischen Behälterwand und Leckschutzauskleidung mit einem Vakuummeßanzeigegerät ständig überwacht werden muß oder

b)

Aufbringen einer Beschichtung an der Innenseite des Lagerbehälters und Errichten eines ständig ausreichend wirkenden kathodischen Korrosionsschutzes.

2.

Die für die Leckschutzauskleidung oder für die Beschichtung der Innenwand des Lagerbehälters verwendeten Werkstoffe müssen den Anforderungen des § 20 entsprechen. Über die Eignung der verwendeten Werkstoffe ist ein Gutachten, das von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde, vorzulegen.

3.

Werden in den nachgerüsteten Lagerbehältern brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II gelagert, so darf der Durchgangswiderstand der Behälterwandung, gemessen am betriebsbereiten Lagerbehälter, 1 Megaohm nicht überschreiten.

4.

Unterirdische, aus nichtkorrosionsbeständigem Material bestehende, einwandige Lagerbehälter, die noch nicht gemäß Z 1 nachgerüstet worden sind, sind zusätzlich zu der im § 14 Abs. 4 geforderten Dichtheitsprüfung spätestens 18 Jahre nach ihrer erstmaligen Verwendung oder, wenn diese Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen ist, innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung und in der Folge in den auf Grund der jeweiligen einschlägigen Prüfungsergebnisse festzulegenden Zeitabständen einer inneren Prüfung zu unterziehen, bei der die Innenseite der Lagerbehälter einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen zu untersuchen und erforderlichenfalls die Wanddicke festzustellen ist. Abs. 3 Z 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

5.

Z 4 gilt sinngemäß für von außen nicht überprüfbare Teile von teilweise oberirdischen, einwandigen Lagerbehältern, die noch nicht gemäß Z 1 nachgerüstet worden sind.

(6) Für bereits genehmigte Abfüllanlagen gelten die im § 117 Abs. 2 angeführten Bestimmungen dieser Verordnung soweit, als sie auch für andere bereits genehmigte Betriebsanlagen gelten.

Abkürzung

VbF

VIII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 124. Im Sinne des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes gilt für bereits genehmigte Anlagen:

(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die §§ 22, 24 Abs. 3 erster Satz bezüglich der Unterteilung in Abschnitte von nicht mehr als 2,50 m Länge, 25, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3, 32 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 und 3, 39, 41, 42 erster sowie dritter bis fünfter Satz, 43, 44, 46 bis 50, 52, 53, 55, 57 Abs. 1 und 2, 59, 60 erster Satz, 64, 65 Abs. 1 Z 9 lit. a und Abs. 3, 66 erster Satz, 67 bis 80, 81 erster bis dritter Satz, 82 Abs. 2 erster Satz, 83 Abs. 1, 84, 85, 86 bis 97, 102 Abs. 1 erster Satz, 102 Abs. 2, 105 Abs. 1 zweiter Satz hinsichtlich der Verweisung auf § 102 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1 bis 3, 109 Abs. 1 bis 3, 110, 112, 113 dritter und vierter Satz, 114 Abs. 3 letzter Satz, 116 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 3, 118 erster Satz hinsichtlich der Verweisung auf § 65 Abs. 1 Z 9 lit. a, 118 zweiter Satz, 119 Abs. 4, 120 Abs. 1 hinsichtlich der Verweisungen auf die §§ 81 erster bis dritter Satz, 82 Abs. 2 erster Satz und 83 Abs. 1, sowie die §§ 122 Abs. 2 und 123 nicht für bereits genehmigte Anlagen.

(2) Bereits genehmigte und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtete Anlagen unterliegen nicht der erstmaligen Prüfung gemäß den §§ 12 und 13.

(3) Für bereits genehmigte Anlagen gelten die §§ 14 und 15 mit folgenden Abweichungen:

1.

(Zu § 14 Abs. 3:)

Einwandige oberirdische, seitlich beschüttete Lagerbehälter mit Flachboden sind spätestens 18 Jahre nach ihrer erstmaligen Verwendung oder, wenn diese Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen ist, innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einer inneren Prüfung der von außen nicht überprüfbaren Teile zu unterziehen. Dieser Prüfungspflicht darf auch durch eine Prüfung entsprochen werden, die nach der Kundmachung und vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung durchgeführt wird.

2.

(Zu § 15:)

2.1. In den Fällen, in denen gewerbliche Betriebsanlagen nach dem Genehmigungsbescheid oder nach den sonst für sie geltenden gewerberechtlichen Vorschriften schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung wiederkehrend zu prüfen waren, ist die erste nach Inkrafttreten der Verordnung durchzuführende wiederkehrende Prüfung innerhalb der bisher einzuhaltenden Frist für die wiederkehrenden Prüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die weiteren wiederkehrenden Prüfungen bestimmen sich nach § 15 Abs. 1 und 3; anstelle der Frist von sechs Jahren gelten für unter § 15 Abs. 1 Z 1 fallende Anlagen die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bescheidmäßig fest gelegten Fristen, wenn diese Fristen kürzer als fünf Jahre sind.

2.2. Bereits genehmigte Anlagen, die nicht unter die Z 2.1. fallen und für die die Frist gemäß § 15 Abs. 2 für die erste wieder kehrende Prüfung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen ist, sind innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der ersten wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Z 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Bereits genehmigte Anlagen müssen den Anforderungen des § 31 Abs. 4 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

(5) Das Weiterverwenden von dem § 45 nicht entsprechenden unterirdischen und dem § 55 nicht entsprechenden teilweise oberirdischen Lagerbehältern in bereits genehmigten Betriebsanlagen ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:

1.

Einwandige, aus nichtkorrosionsbeständigem Material bestehende Lagerbehälter, die unterirdisch oder teilweise oberirdisch verlegt worden sind, dürfen, soweit sich aus § 19 Abs. 1 und 3 nicht anderes ergibt, noch bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt ist die Verwendung solcher Lagerbehälter nur noch dann zulässig, wenn die Lagerbehälter gemäß den in lit. a oder b genannten Maßnahmen nachgerüstet worden sind und vorher deren Eignung für diese Nachrüstung unter besonderer Beachtung des § 19 Abs. 3 durch einen dem Personenkreis des § 17 angehörenden Prüfer festgestellt und in einem schriftlichen Gutachten festgehalten worden ist:

a)

Einbau einer flexiblen oder starren Leckschutzauskleidung, wobei der Raum zwischen Behälterwand und Leckschutzauskleidung mit einem Vakuummeßanzeigegerät ständig überwacht werden muß oder

b)

Aufbringen einer Beschichtung an der Innenseite des Lagerbehälters und Errichten eines ständig ausreichend wirkenden kathodischen Korrosionsschutzes.

2.

Die für die Leckschutzauskleidung oder für die Beschichtung der Innenwand des Lagerbehälters verwendeten Werkstoffe müssen den Anforderungen des § 20 entsprechen. Über die Eignung der verwendeten Werkstoffe ist ein Gutachten, das von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde, vorzulegen.

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