Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, desBundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und desBundesministers für Arbeit und Soziales über Lagerung und Abfüllungbrennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten -VbF)
Werden in den nachgerüsteten Lagerbehältern brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II gelagert, so darf der Durchgangswiderstand der Behälterwandung, gemessen am betriebsbereiten Lagerbehälter, 1 Megaohm nicht überschreiten.
Unterirdische, aus nichtkorrosionsbeständigem Material bestehende, einwandige Lagerbehälter, die noch nicht gemäß Z 1 nachgerüstet worden sind, sind zusätzlich zu der im § 14 Abs. 4 geforderten Dichtheitsprüfung spätestens 18 Jahre nach ihrer erstmaligen Verwendung oder, wenn diese Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen ist, innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung und in der Folge in den auf Grund der jeweiligen einschlägigen Prüfungsergebnisse festzulegenden Zeitabständen einer inneren Prüfung zu unterziehen, bei der die Innenseite der Lagerbehälter einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen zu untersuchen und erforderlichenfalls die Wanddicke festzustellen ist. Abs. 3 Z 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Z 4 gilt sinngemäß für von außen nicht überprüfbare Teile von teilweise oberirdischen, einwandigen Lagerbehältern, die noch nicht gemäß Z 1 nachgerüstet worden sind.
(6) Für bereits genehmigte Abfüllanlagen gelten die im § 117 Abs. 2 angeführten Bestimmungen dieser Verordnung soweit, als sie auch für andere bereits genehmigte Betriebsanlagen gelten.
§ 125. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden
§ 124 der Verordnung
im Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,
im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und
im Sinne der §§ 66 und 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.
Abkürzung
VbF
§ 125. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden
§ 124 der Verordnung
im Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,
im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und
im Sinne der §§ 66 und 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.
§ 126. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bestehende Apotheken:
(1) Im Sinne des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind die §§ 72 bis 78, 81 erster und zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser Verordnung auf bestehende Apotheken, für die gemäß § 6 des Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung der Betriebsanlage erteilt wurde, nur insofern anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.
(2) Bestehende Apotheken, in denen gemäß Anhang A Abschnitt 1 Z XVII der Apothekenbetriebsordnung ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen werden mußte, müssen dem § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
Abkürzung
VbF
§ 126. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bestehende Apotheken:
(1) Im Sinne des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind die §§ 72 bis 78, 81 erster und zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser Verordnung auf bestehende Apotheken, für die gemäß § 6 des Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung der Betriebsanlage erteilt wurde, nur insofern anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.
(2) Bestehende Apotheken, in denen gemäß Anhang A Abschnitt 1 Z XVII der Apothekenbetriebsordnung ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen werden mußte, müssen dem § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
§ 127. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden § 124 der Verordnung auch für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe.
Abkürzung
VbF
§ 127. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden § 124 der Verordnung auch für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe.
§ 128. Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach § 124 bereits genehmigte Anlagen, nach § 125 bereits bestehende Eisenbahnen, bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, nach § 126 bestehende Apotheken oder nach § 127 bereits bewilligte Betriebe ausgenommen sind, gelten für diese Anlagen, Eisenbahnen, Rohrleitungsanlagen, Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, Apotheken oder Betriebe weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der im § 131 angeführten Vorschriften und der auf diese Vorschriften gestützten Bescheide.
Abkürzung
VbF
§ 128. Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach § 124 bereits genehmigte Anlagen, nach § 125 bereits bestehende Eisenbahnen, bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, nach § 126 bestehende Apotheken oder nach § 127 bereits bewilligte Betriebe ausgenommen sind, gelten für diese Anlagen, Eisenbahnen, Rohrleitungsanlagen, Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, Apotheken oder Betriebe weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der im § 131 angeführten Vorschriften und der auf diese Vorschriften gestützten Bescheide.
§ 129. (1) Gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird die zuständige Behörde ermächtigt, in jenen Fällen, in denen die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid vorzuschreiben.
(2) Gemäß § 24 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird die zuständige Behörde ermächtigt, im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates mit Bescheid auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, auszuüben.
Abkürzung
VbF
§ 129. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, auszuüben.
§ 130. Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Abkürzung
VbF
§ 130. Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 131. (1) Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit § 128 nicht anderes bestimmt, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft treten:
die Verordnung der Ministerien des Inneren, der Finanzen, des Handels, des Ackerbaues und der Eisenbahnen vom 23. Jänner 1901, RGBl. Nr. 12, in der Fassung der Verordnung RGBl. Nr. 179/1912 betreffend den Verkehr mit Mineralölen, soweit sie sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht;
die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Feber 1930, BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 52/1966.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten, soweit § 128 nicht anderes bestimmt, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. März 1975, BGBl. Nr. 241, über das Verwenden von Doppelwandbehältern aus Stahl zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen;
§ 9 Abs. 2 und Anhang A Abschnitt 1 Z XVII der Apothekenbetriebsordnung, BGBl. 1934 II Nr. 171 in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1941, dRGBl. I S 47.
Abkürzung
VbF
§ 131. (1) Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit § 128 nicht anderes bestimmt, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft treten:
die Verordnung der Ministerien des Inneren, der Finanzen, des Handels, des Ackerbaues und der Eisenbahnen vom 23. Jänner 1901, RGBl. Nr. 12, in der Fassung der Verordnung RGBl. Nr. 179/1912 betreffend den Verkehr mit Mineralölen, soweit sie sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht;
die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Feber 1930, BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 52/1966.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten, soweit § 128 nicht anderes bestimmt, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. März 1975, BGBl. Nr. 241, über das Verwenden von Doppelwandbehältern aus Stahl zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen;
§ 9 Abs. 2 und Anhang A Abschnitt 1 Z XVII der Apothekenbetriebsordnung, BGBl. 1934 II Nr. 171 in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1941, dRGBl. I S 47.
Anlage 1
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(§ 3 Abs. 2 Z 3)
Lösungsmittel-Trennprüfung
Die Lösungsmittel-Trennprüfung ist bei 23 ºC in einem Meßzylinder von 100 Milliliter Inhalt durchzuführen. Der Meßzylinder muß mit einem Stopfen versehen sein und eine Gesamthöhe von zirka 25 cm sowie einen einheitlichen inneren Durchmesser im kalibrierten Teil von zirka 3 cm besitzen.
Die zu prüfende Flüssigkeit ist zur Erreichung einer einheitlichen Homogenität gut umzurühren und bis zur 100 Milliliter-Marke in den Meßzylinder einzufüllen. Hierauf ist der Meßzylinder mit dem Stopfen zu verschließen und während 24 Stunden ruhen zu lassen. Anschließend ist die Höhe der oberen Lösungsmittelschicht zu messen und der Prozentsatz dieser Schichthöhe gegenüber der Gesamthöhe des Prüfmusters auszurechnen.
Abkürzung
VbF
Anlage 1
(§ 3 Abs. 2 Z 3)
Lösungsmittel-Trennprüfung
Die Lösungsmittel-Trennprüfung ist bei 23 ºC in einem Meßzylinder von 100 Milliliter Inhalt durchzuführen. Der Meßzylinder muß mit einem Stopfen versehen sein und eine Gesamthöhe von zirka 25 cm sowie einen einheitlichen inneren Durchmesser im kalibrierten Teil von zirka 3 cm besitzen.
Die zu prüfende Flüssigkeit ist zur Erreichung einer einheitlichen Homogenität gut umzurühren und bis zur 100 Milliliter-Marke in den Meßzylinder einzufüllen. Hierauf ist der Meßzylinder mit dem Stopfen zu verschließen und während 24 Stunden ruhen zu lassen. Anschließend ist die Höhe der oberen Lösungsmittelschicht zu messen und der Prozentsatz dieser Schichthöhe gegenüber der Gesamthöhe des Prüfmusters auszurechnen.
Anlage 2
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(§ 5 Z 2 lit. b)
Aufzählung von brennbaren Flüssigkeiten derGruppe B Gefahrenklasse II
Allylalkohol
Ameisensäure
(Methansäure)
Dimethylethanolamin
(2,2-Dimethylaminoethanol)
Essigsäure
(Eisessig, Ethansäure)
Ethylenchlorhydrin
(2-Chlor-ethanol, ß-Chlorethylalkohol)
Ethylencyanhydrin
(1-Cyan-2-Hydroxyethan, Hyracrylsäurenitril, 3-Hydroxy-propionitril)
Ethylendiamin
(1,2-Diaminoethan, 1,2-Dimethyldiamin)
Ethylglykol
(Ethoxyethanol, Ethylenglykolmonoethylether)
Ethylmorpholin
(4-Ethyl-Tetrahydro-1,4-oxazin)
Furfurylamin
(2-Amino-methyl-furan, Furanmethylamin-2)
Hydrazin
Methylglykol
(Ethylenglykolmonomethylether, 2-Methoxyethanol)
Methylglykolacetat
(Ethylenglykolmonomethyletheracetat, 2-Methoxy-ethylacetat)
Morpholin
n-Propanol
(Propanol-1, n-Propylalkohol)
1,2-Propylendiamin
(1,2-Diaminopropan)
Propylenglykolmonomethylether
((2-Hydroxy)-propyl-methylether, 1-Methoxy-Propanol-2)
Propylglykol
(Ethylenglykolmonopropylether, 2-Propoxy-ethanol)
Abkürzung
VbF
Anlage 2
(§ 5 Z 2 lit. b)
Aufzählung von brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe B Gefahrenklasse II
Allylalkohol
Ameisensäure
(Methansäure)
Dimethylethanolamin
(2,2-Dimethylaminoethanol)
Essigsäure
(Eisessig, Ethansäure)
Ethylenchlorhydrin
(2-Chlor-ethanol, ß-Chlorethylalkohol)
Ethylencyanhydrin
(1-Cyan-2-Hydroxyethan, Hyracrylsäurenitril, 3-Hydroxy-propionitril)
Ethylendiamin
(1,2-Diaminoethan, 1,2-Dimethyldiamin)
Ethylglykol
(Ethoxyethanol, Ethylenglykolmonoethylether)
Ethylmorpholin
(4-Ethyl-Tetrahydro-1,4-oxazin)
Furfurylamin
(2-Amino-methyl-furan, Furanmethylamin-2)
Hydrazin
Methylglykol
(Ethylenglykolmonomethylether, 2-Methoxyethanol)
Methylglykolacetat
(Ethylenglykolmonomethyletheracetat, 2-Methoxy-ethylacetat)
Morpholin
n-Propanol
(Propanol-1, n-Propylalkohol)
1,2-Propylendiamin
(1,2-Diaminopropan)
Propylenglykolmonomethylether
((2-Hydroxy)-propyl-methylether, 1-Methoxy-Propanol-2)
Propylglykol
(Ethylenglykolmonopropylether, 2-Propoxy-ethanol)
Anlage 3
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(§ 20 Abs. 1)
Prüfung der Durchlässigkeit (Permeation)
Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen:
Vorbereitung der Prüfmuster:
Prüfverfahren:
Andere nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführte, der Prüfung nach Z 1 gleichwertige Prüfungen sind zulässig.
Abkürzung
VbF
Anlage 3
(§ 20 Abs. 1)
Prüfung der Durchlässigkeit (Permeation)
Die Prüfung ist wie folgt durchzuführen:
Vorbereitung der Prüfmuster:
Als Prüfmuster sind drei Gefäße zu verwenden, die mit dem Originalfüllgut zu füllen und zum Nachweis ihrer ausreichen den chemischen Verträglichkeit sechs Monate bei Raumtemperatur zu lagern sind. Während der ersten und letzten 24 Stunden dieser Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen.
Prüfverfahren:
Die mit dem Originalfüllgut gefüllten Prüfmuster sind vor und nach einer 28tägigen Lagerzeit bei 23 ºC und 50% relativer Luftfeuchtigkeit zu wiegen. Die Massendifferenz darf keine größere Durchlässigkeit (Permeation) als 8 mg je Liter und Stunde ergeben.
Andere nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführte, der Prüfung nach Z 1 gleichwertige Prüfungen sind zulässig.
Abkürzung
VbF
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 57/2000, zu § 116, BGBl. Nr. 240/1991)
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/470/A notifiziert.
Abkürzung
VbF
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 351/2005, zu § 116, BGBl. Nr. 240/1991)
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, unter der Notifikatonsnummer 2005/285/A notifiziert.
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