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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1987, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984:

TARIF

Nr./UNr Warenbezeichnung

„0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält

oder zerkleinert:

10 - Erbsen (Pisum sativum):

ex 10 - ganz

50 - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen

(Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba

var. minor):

ex 50 - ganz''