Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1991, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von im Anhang zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 276/1980, in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 83/1988 genannten Waren, die Luftfahrzeuge sind oder die ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, mit Bestimmungsland oder Handelsland Libyen zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von im Anhang zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 276/1980, in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 83/1988 genannten Waren, die Luftfahrzeuge sind oder die ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, mit Bestimmungsland oder Handelsland Libyen zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
(2) Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Libyen zum Gegenstand haben, wenn diese Waren in der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind.
§ 2. Auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 1 finden die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 keine Anwendung.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft.
Anlage
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4906 00 Originalpläne und Originalzeichnungen
für architektonische, technische, industrielle,
gewerbliche, toporaphische oder ähnliche
Zwecke, mit der Hand hergestellt; handgeschriebene
Schriftstücke; photographische Reproduktionen auf
sensibilisierten Papieren und mit Kohlepapier
hergestellte Durchschriften der vorstehend
genannten Waren:
ex 00 - Originalpläne und -zeichnungen für technische
und industrielle Zwecke
7115 Andere Waren aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen:
10 Katalysatoren in Form von Drahtgeweben oder Gittern, aus
Platin
90 andere:
ex 90 - Platinkatalysatoren
7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen
Gußeisen) oder Stahl:
10 Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen
verwendet werden
20 Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, wie sie für
das Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet
werden
7305 Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit einem
inneren und äußeren kreisförmigen Querschnitt und einem
äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen
oder Stahl:
(10) Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen
verwendet werden:
11 mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweißt
12 anders längsgeschweißt
19 sonstige
20 Futterrohre, wie sie für das Bohren nach oder Fördern
von Öl oder Gas verwendet werden
7306 Andere Rohre und Hohlprofile (zB geschweißt, genietet,
gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern),
aus Eisen oder Stahl:
10 Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen
verwendet werden
20 Futterrohre und Steigrohre, wie sie für das
Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas
verwendet werden
7307 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke,
Muffen), aus Eisen oder Stahl:
(10) Gußfittings:
11 aus nicht schmiedbarem Gußeisen:
ex 11 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,
7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und
7306 20 angeführten Waren
19 sonstige:
ex 19 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,
7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und
7306 20 angeführten Waren
(20) andere, aus rostfreiem Stahl:
21 Flansche
ex 21 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,
7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und
7306 20 angeführten Waren
22 Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde:
ex 22 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,
7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und
7306 20 angeführten Waren
23 Stumpfschweißfittings:
ex 23 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,
7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und
7306 20 angeführten Waren
29 sonstige:
ex 29 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,
7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und
7306 20 angeführten Waren
(90) andere:
91 Flansche:
ex 91 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,
7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und
7306 20 angeführten Waren
92 Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde:
ex 92 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,
7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und
7306 20 angeführten Waren
93 Stumpfschweißfittings:
ex 93 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,
7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7306 10 und
7306 20 angeführten Waren
99 sonstige:
ex 99 - für die in den Unternummern 7304 10, 7304 20,
7305 11, 7305 12, 7305 19, 7305 20, 7308 10 und
7306 20 angeführten Waren
7308 Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude
der Nr. 9406) sowie deren Teile (zB Brücken und
Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste,
Dächer, Dachstühle, Türen und Fenster und deren Rahmen
und Stöcke, Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen,
Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für Konstruktionszwecke
vorgearbeitete Bleche, Stangen, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder Stahl:
90 andere:
ex 90 - Verladeeinrichtungen für Erdöl
7315 Ketten und deren Teile, aus Eisen oder Stahl:
(80) andere Ketten:
82 andere Ketten mit geschweißten Gliedern:
ex 82 - Ankerketten
89 sonstige:
ex 89 - Ankerketten
8102 Molybdän und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott:
99 sonstige:
ex 99 - Molybdänkatalysatoren
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und
andere Gasturbinen:
(80) andere Gasturbinen:
81 mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger
82 mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW
(90) Teile:
99 sonstige
8413 Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitszähler
oder -messer; Hebewerke für Flüssigkeiten:
(10) Pumpen mit Flüssigkeitszähler oder -messer und Pumpen,
zur Aufnahme solcher gebaut:
19 sonstige:
ex 19 - mit einer Leistung von 350 m3/h oder mehr
50 andere stoßweise arbeitende Verdrängerpumpen:
ex 50 - mit einer Leistung von 350 m3/h oder mehr
60 andere rotierende Verdrängerpumpen:
ex 60 - mit einer Leistung von 350 m3/h oder mehr
70 andere Zentrifugalpumpen:
ex 70 - mit einer Leistung von 350 m3/h oder mehr
(80) andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten:
81 Pumpen:
ex 81 - mit einer Leistung von 350 m3/h oder mehr
(90) Teile:
91 für Pumpen:
ex 91 - Teile für Pumpen mit einer Leistung von 350 m3/h
oder mehr
8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere
Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder
Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit
Filter:
80 andere:
ex 80 - Gaskompressoren mit einer Leistung von 350 m3/h
oder mehr
90 Teile:
ex 90 - Teile für Gaskompressoren mit einer Leistung von
350 m3/h oder mehr
8419 Apparate und Vorrichtungen, auch mit elektrischer
Heizung, zur Behandlung von Stoffen durch auf einer
Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen,
Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren,
Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen,
Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen
Haushaltsgeräte; nichtelektrische
Wasserdurchlauferhitzer und Warmwasserspeicher:
40 Destillier- oder Rektifizierapparate und -vorrichtungen:
ex 40 - für die Erdölindustrie
(80) andere Apparate und Vorrichtungen:
89 sonstige:
ex 89 - für die Erdölindustrie
90 Teile:
ex 90 - Teile zu Waren der Unternummer 8419 40
und 8419 89, für die Erdölindustrie
8479 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener
Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
89 sonstige:
ex 89 - Rohrreinigungsgeräte, katalytische Reaktoren
90 Teile:
ex 90 - Rohrreinigungsgeräte und katalytische
Reaktoren
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen
Stromerzeugungsaggregate):
(30) andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:
33 mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis einschließlich
375 kW:
ex 33 - Gleichstrommotoren mit einer Leistung von mehr
als 75 kW bis einschließlich 375 kW
34 mit einer Leistung von mehr als 375 kW:
ex 34 - Gleichstrommotoren mit einer Leistung von mehr
als 375 kW
(50) andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:
53 mit einer Leistung von mehr als 75 kW
8503 00 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen
der Nummer 8501 oder 8502 geeignet:
ex 00 - Teile für Gleichstrom- und
Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer
Leistung von mehr als 75 kW
8524 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit Ton- oder
ähnlichen Aufzeichnungen, einschließlich Matrizen und
Galvanos für die Schallplattenerzeugung, ausgenommen
Waren des Kapitels 37:
(20) Magnetbänder:
23 mit einer Breite von mehr als 6,5 mm:
23 B - andere
90 andere:
ex 90 - Magnetplatten
9026 Instrumente und Apparate zum Messen oder Kontrollieren
von Durchfluß, Standhöhe, Druck oder von anderen
veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (zB
Durchflußmengenmesser, Standanzeiger, Manometer und
Wärmemengenmesser), ausgenommen Instrumente und Apparate
für Nummer 9014, 9015, 9028 oder 9032
9028 Verbrauchs- oder Produktionszähler für Gas,
Flüssigkeiten und Elektrizität, einschließlich
derartiger Prüf- und Eichzähler für diese Geräte:
10 Gaszähler
20 Flüssigkeitszähler:
ex 20 - für die Erdölindustrie
90 Teile und Zubehör:
ex 90 - für Gaszähler und Flüssigkeitszähler für die
Erdölindustrie
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen
oder Kontrollieren, in diesem Kapitel anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren:
80 andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen:
ex 80 - für die Erdölindustrie