Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992)
Legehennen: die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister;
Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
Produktbeitrag Obst, Gemüse und Speisekartoffeln: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln bewirtschafteten Flächen ergebende Beitragsschuld;
Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern oder Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) bebauten Flächen ergebende Beitragsschuld;
Flächenbeitrag: die sich aus den im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen ergebende Beitragsschuld;
angemeldete Flächen: alle landwirtschaftlich oder für den Gartenbau genutzten Flächen sowie in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehaltene Flächen, jedoch ausgenommen Weinflächen;
Bewirtschafter: der Einreicher des Mehrfachantrags;
Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009;
Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
Mehrfachantrag: der Antrag gemäß § 33 der GAP Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP AV, BGBl. II Nr. 403/2022, für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187, oder die Abgabe für Zwecke der Beitragserklärung;
Legehennenregister: das gemäß § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, geführte Register,
Gewächshaus: das Gewächs- oder Treibhaus aus Glas (Glashaus), Kunststoffplatten und Kunststofffolien (Foliengewächshaus), die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen, einschließlich Obst- und Sonderkulturen, ermöglichen;
Folientunnel: nicht beheizbare Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist und die eine Basisbreite von mindestens 3,5 Metern aufweist, sowie Flächen unter Niederglas, die das geschützte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen;
Freiland: nicht überdachte Kulturfläche und Plastikfolientunnel mit einer Basisbreite von weniger als 3,5 Meter sowie Kulturen unter Flachfolien, Schlitzfolien oder Vlies.
Beitragsgegenstand
§ 21c. (1) Bei
Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
Übernahme von Gemüse und Obst,
Übernahme von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern,
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Beitragsgegenstand
§ 21c. (1) Bei
Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
Erzeugung von Gemüse und Obst,
Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern,
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Beitragsgegenstand
§ 21c. (1) Bei
Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
Erzeugung von Gemüse und Obst,
Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter, soweit diese außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden,
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Beitragsgegenstand
§ 21c. (1) Bei
Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
Erzeugung von Gemüse und Obst,
Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
erstmaligem Inverkehrbringen von Wein
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Beitragsgegenstand
§ 21c. (1) Bei
Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
Erzeugung von Gemüse und Obst,
Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
Ernte einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht,
Abfüllung und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes und
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
(3) Auf außerhalb des Bundesgebiets verbrachten oder exportierten Wein wird kein Beitrag erhoben, wenn vom Beitragsschuldner nachgewiesen wird, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des § 21b Z 14 in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 l vermarktet wird.
Beitragsgegenstand
§ 21c. (1) Bei
Übernahme von Milch,
Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen, Ziegen und Schlachtgeflügel,
Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln,
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen,
Bebauung von Flächen mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern, Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut),
Ernte einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht,
Abfüllung und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes und
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
(3) Auf außerhalb des Bundesgebiets verbrachten oder exportierten Wein wird kein Beitrag erhoben, wenn vom Beitragsschuldner nachgewiesen wird, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des § 21b Z 14 in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 l vermarktet wird.
Beitragshöhe
§ 21d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für alle oder einzelne der in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Schilling je
Bezugseinheit
(2) Der Höchstbeitrag beträgt für
```
Milch............................... 75 S je t übernommener
```
Milch
```
Getreide.............................45 S je t
```
Handelsvermahlung
```
Rinder, zum
```
Schlachten bestimmt................. 150 S je Stück
geschlachtetem Rind
```
Kälber, zum
```
Schlachten bestimmt................. 30 S je Stück
geschlachtetem Kalb
```
Schweine, zum
```
Schlachten bestimmt................. 30 S je Stück
geschlachtetem Schwein
```
Lämmer, Schafe, zum
```
Schlachten bestimmt................. 30 S je Stück
geschlachtetem Lamm, Schaf
```
Schlachtgeflügel.................... 30 S je 100 kg
```
Lebendgewicht
```
Legehennen.......................... 0,90 S je
```
Legehenne
```
Gemüse und Obst 20.................. 20 S je 1 000
```
angekaufter Waren
```
Kartoffeln.......................... 20 S je 1 000 S
```
angekaufter Waren
```
Gartenbauerzeugnisse................. 3 S je Flächeneinheit
```
(3) Der Beitrag beträgt für
Wein...................................... 750 S je Hektar
Weingartenfläche sowie
0,15 S je Liter Wein
Beitragshöhe
§ 21d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.
(2) Der Höchstbeitrag beträgt Schilling je Bezugseinheit
```
Milch ................ 75 S je t übernommene Milch
```
```
Getreide ............. 45 S je t Handelsvermahlung
```
```
Rinder, zum Schlachten
```
bestimmt ............. 150 S je Stück geschlachtetem Rind
```
Kälber, zum Schlachten
```
bestimmt ............. 30 S je Stück geschlachtetem Kalb
```
Schweine, zum
```
Schlachten bestimmt .. 30 S je Stück geschlachtetem Schwein
```
Lämmer, Schafe, zum
```
Schlachten bestimmt .. 30 S je Stück geschlachtetem Lamm,
Schaf
```
Schlachtgeflügel ..... 30 S je 100 kg Lebendgewicht
```
```
Legehennen ........... 0,90 S je Legehenne
```
```
Gemüse, im Glashaus
```
gezogen .............. 10 000 S je Hektar
```
Gemüse, im Folienhaus
```
gezogen .............. 7 000 S je Hektar
```
Frischmarktgemüse
```
intensiv (mit
mindestens zwei Ernten
pro Jahr und Fläche) . 1 300 S je Hektar
```
Frischmarktgemüse
```
extensiv (eine Ernte
pro Jahr und Fläche) . 650 S je Hektar
```
Einlegegurken ........ 500 S je Hektar
```
```
sonstiges
```
Verarbeitungsgemüse .. 200 S je Hektar
```
Intensivobstanbau .... 1 000 S je Hektar
```
```
Kartoffeln ........... 400 S je Hektar
```
```
Gartenbauerzeugnisse . 3 S je Flächeneinheit
```
(3) Der Beitrag beträgt für
Wein ....................... 750 S je Hektar Weingartenfläche
sowie
0,15 S je Liter Wein.
Beitragshöhe
§ 21d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.
(2) Der Höchstbeitrag beträgt für
Euro je Bezugseinheit
```
Milch ................... 5,45 € je t übernommene Milch
```
```
Getreide ................ 3,27 € je t Handelsvermahlung
```
```
Rinder, zum Schlachten
```
bestimmt ................ 10,90 € je Stück geschlachtetes
Rind
```
Kälber, zum Schlachten
```
bestimmt ................ 2,18 € je Stück geschlachtetes
Kalb
```
Schweine, zum Schlachten
```
bestimmt ................ 2,18 € je Stück geschlachtetes
Schwein
```
Lämmer, Schafe, zum
```
Schlachten bestimmt ..... 2,18 € je Stück geschlachtetes
Lamm, Schaf
```
Schlachtgeflügel ........ 2,18 € je 100 kg Lebendgewicht
```
```
Legehennen .............. 6,54 € je 100 Stück Legehennen
```
```
Gemüse, im Glashaus
```
gezogen ................. 726,73 € je ha
```
Gemüse, im Folienhaus
```
gezogen ................. 508,71 € je ha
```
Frischmarktgemüse
```
intensiv (mit mindestens
zwei Ernten pro Jahr und
Fläche) ................. 94,47 € je ha
```
Frischmarktgemüse
```
extensiv (eine Ernte pro
Jahr und Fläche) ........ 47,24 € je ha
```
Einlegegurken ........... 36,34 € je ha
```
```
sonstiges
```
Verarbeitungsgemüse ..... 14,53 € je ha
```
Intensivobstbau ......... 72,67 € je ha
```
```
Kartoffeln .............. 29,07 € je ha
```
```
Gartenbauerzeugnisse .... 2,18 € je zehn Flächeneinheiten
```
(3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.
Beitragshöhe
§ 21d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.
(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
```
Milch ......................... 5,50 € je t übernommene Milch
```
```
Getreide ...................... 3,50 € je t Handelsvermahlung
```
```
Rinder, zum Schlachten bestimmt 11,00 € je Stück
```
geschlachtetes Rind
```
Kälber, zum Schlachten bestimmt 2,50 € je Stück
```
geschlachtetes Kalb
```
Schweine, zum Schlachten
```
bestimmt ...................... 2,50 € je Stück
geschlachtetes Schwein
```
Lämmer, Schafe, zum Schlachten
```
bestimmt ...................... 2,50 € je Stück
geschlachtetes Lamm, Schaf
```
Schlachtgeflügel .............. 2,50 € je 100 kg
```
Lebendgewicht
```
Legehennen .................... 7,00 € je 100 Stück
```
Legehennen
```
Gemüse, im Glashaus gezogen ... 727,00 € je ha
```
```
Gemüse, im Folienhaus gezogen . 509,00 € je ha
```
```
Frischmarktgemüse intensiv (mit
```
mindestens zwei Ernten pro Jahr
und Fläche) ................... 94,50 € je ha
```
Frischmarktgemüse extensiv
```
(eine Ernte pro Jahr und
Fläche) ....................... 47,50 € je ha
```
Einlegegurken ................. 36,50 € je ha
```
```
sonstiges Verarbeitungsgemüse . 15,00 € je ha
```
```
Intensivobstbau ............... 73,00 € je ha
```
```
Kartoffeln .................... 29,50 € je ha
```
```
Gartenbauerzeugnisse .......... 2,50 € je zehn
```
Flächeneinheiten.
(3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.
(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.
Beitragshöhe
§ 21d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.
(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
| 1. | Milch ………………………………………….. | 5,50 € je t übernommene Milch | |
|---|---|---|---|
| 2. | Getreide ……………………………………….. | 3,50 € je t Handelsvermahlung | |
| 3. | Rinder, zum Schlachten bestimmt …………….. | 11,00 € je Stück geschlachtetes Rind | |
| 4. | Kälber, zum Schlachten bestimmt …………….. | 2,50 € je Stück geschlachtetes Kalb | |
| 5. | Schweine, zum Schlachten bestimmt ………….. | 2,50 € je Stück geschlachtetes Schwein | |
| 6. | Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt …... | 2,50 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf | |
| 7. | Schlachtgeflügel ……………………………….. | 2,50 € je 100 kg Lebendgewicht | |
| 8. | Legehennen ……………………………………. | 7,00 € je 100 Stück Legehennen | |
| 9. | Gemüse, im Glashaus gezogen ………………… | 727,00 € je ha | |
| 10. | Gemüse, im Folienhaus gezogen ………………. | 509,00 € je ha | |
| 11. | Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ……………… | 94,50 € je ha | |
| 12. | Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) …………………………………….. | 47,50 € je ha | |
| 13. | Einlegegurken ………………………………….. | 36,50 € je ha | |
| 14. | sonstiges Verarbeitungsgemüse ………………... | 15,00 € je ha | |
| 15. | Intensivobstbau ………………………………… | 73,00 € je ha | |
| 16. | Kartoffeln ………………………………………. | 29,50 € je ha | |
| 17. | Gartenbauerzeugnisse ………………………….. | 2,50 € je zehn Flächeneinheiten. |
(3) Für Wein beträgt der Beitrag 55,00 € je ha Weingartenfläche (Flächenbeitrag) und 1,10 € je 100 l Wein (Literbeitrag).
(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.
Beitragshöhe
§ 21d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.
(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
| 1. | Milch ………………………………………….. | 5,50 € je t übernommene Milch | |
|---|---|---|---|
| 2. | Getreide ……………………………………….. | 3,50 € je t Handelsvermahlung | |
| 3. | Rinder, zum Schlachten bestimmt …………….. | 11,00 € je Stück geschlachtetes Rind | |
| 4. | Kälber, zum Schlachten bestimmt …………….. | 2,50 € je Stück geschlachtetes Kalb | |
| 5. | Schweine, zum Schlachten bestimmt ………….. | 2,50 € je Stück geschlachtetes Schwein | |
| 6. | Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt …... | 2,50 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf | |
| 7. | Schlachtgeflügel ……………………………….. | 2,50 € je 100 kg Lebendgewicht | |
| 8. | Legehennen ……………………………………. | 7,00 € je 100 Stück Legehennen | |
| 9. | Gemüse, im Glashaus gezogen ………………… | 727,00 € je ha | |
| 10. | Gemüse, im Folienhaus gezogen ………………. | 509,00 € je ha | |
| 11. | Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ……………… | 94,50 € je ha | |
| 12. | Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) …………………………………….. | 47,50 € je ha | |
| 13. | Einlegegurken ………………………………….. | 36,50 € je ha | |
| 14. | sonstiges Verarbeitungsgemüse ………………... | 15,00 € je ha | |
| 15. | Intensivobstbau ………………………………… | 73,00 € je ha | |
| 16. | Kartoffeln ………………………………………. | 29,50 € je ha | |
| 17. | Gartenbauerzeugnisse ………………………….. | 2,50 € je zehn Flächeneinheiten | |
| 18. | Wein …………………………………………….. | 1,50 € je 100 l Wein oder einer | |
| entsprechenden Traubenmenge laut Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie 1,50 € je 100 l Wein laut Bestandsmeldung oder Begleitpapieren. |
(3) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung die in Abs. 2 angeführten Höchstbeträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2012 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Höchstbeträgen gemäß Abs. 2 im Verhältnis der Veränderung der für März 2012 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,50 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Abs. 2 Z 18 mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.
(4) (Anm.: Tritt mit 7.8.2013 in Kraft.)
(5) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen und in Hinblick auf § 21f Abs. 1 Z 6 sowie unter Berücksichtigung des Abs. 6 Übergangsregelungen vorzusehen, um beim Wechsel von Kalenderjahr auf Weinwirtschaftsjahr sowie beim Abgang von der quartalsweisen Entrichtung Doppelzahlungen sowie einen möglichen Ausfall von Zahlungen zu verhindern.
(6) (Anm.: Tritt mit 7.8.2013 in Kraft.)
Beitragshöhe
§ 21d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.
(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
| 1. | Milch ………………………………………….. | 5,50 € je t übernommene Milch | |
|---|---|---|---|
| 2. | Getreide ……………………………………….. | 3,50 € je t Handelsvermahlung | |
| 3. | Rinder, zum Schlachten bestimmt …………….. | 11,00 € je Stück geschlachtetes Rind | |
| 4. | Kälber, zum Schlachten bestimmt …………….. | 2,50 € je Stück geschlachtetes Kalb | |
| 5. | Schweine, zum Schlachten bestimmt ………….. | 2,50 € je Stück geschlachtetes Schwein | |
| 6. | Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt …... | 2,50 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf | |
| 7. | Schlachtgeflügel ……………………………….. | 2,50 € je 100 kg Lebendgewicht | |
| 8. | Legehennen ……………………………………. | 7,00 € je 100 Stück Legehennen | |
| 9. | Gemüse, im Glashaus gezogen ………………… | 727,00 € je ha | |
| 10. | Gemüse, im Folienhaus gezogen ………………. | 509,00 € je ha | |
| 11. | Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ……………… | 94,50 € je ha | |
| 12. | Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) …………………………………….. | 47,50 € je ha | |
| 13. | Einlegegurken ………………………………….. | 36,50 € je ha | |
| 14. | sonstiges Verarbeitungsgemüse ………………... | 15,00 € je ha | |
| 15. | Intensivobstbau ………………………………… | 73,00 € je ha | |
| 16. | Kartoffeln ………………………………………. | 29,50 € je ha | |
| 17. | Gartenbauerzeugnisse ………………………….. | 2,50 € je zehn Flächeneinheiten | |
| 18. | Wein …………………………………………….. | 1,50 € je 100 l Wein oder einer | |
| entsprechenden Traubenmenge laut Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie 1,50 € je 100 l Wein laut Bestandsmeldung oder Begleitpapieren. |
(3) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung die in Abs. 2 angeführten Höchstbeträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2012 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Höchstbeträgen gemäß Abs. 2 im Verhältnis der Veränderung der für März 2012 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,50 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Abs. 2 Z 18 mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.
(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.
(5) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen und in Hinblick auf § 21f Abs. 1 Z 6 sowie unter Berücksichtigung des Abs. 6 Übergangsregelungen vorzusehen, um beim Wechsel von Kalenderjahr auf Weinwirtschaftsjahr sowie beim Abgang von der quartalsweisen Entrichtung Doppelzahlungen sowie einen möglichen Ausfall von Zahlungen zu verhindern.
(6) Der Agrarmarketingbeitrag gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 ist erstmals für das Weinwirtschaftsjahr 2013/2014 einzuheben. Ein auf Basis des Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 für Zeiträume des Weinwirtschaftsjahres 2012/13 bereits entrichteter Agrarmarketingbeitrag ist in Abzug zu bringen. Für Weingartenflächen, welche durch Frostschäden bedingte Ernteausfälle von mehr als 50 % im Weinwirtschaftsjahr 2012/13 aufweisen, ist kein Beitrag zu entrichten, wenn die betroffene Fläche (je Feldstück) und das Ausmaß durch Schadensprotokolle von autorisierten Stellen ausgewiesen werden.
Beitragshöhe
§ 21d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.
(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
| 1. | Milch ………………………………………….. | 5,50 € je t übernommene Milch | |
|---|---|---|---|
| 2. | Getreide ……………………………………….. | 3,50 € je t Handelsvermahlung | |
| 3. | Rinder, zum Schlachten bestimmt …………….. | 11,00 € je Stück geschlachtetes Rind | |
| 4. | Kälber, zum Schlachten bestimmt …………….. | 2,50 € je Stück geschlachtetes Kalb | |
| 5. | Schweine, zum Schlachten bestimmt ………….. | 2,50 € je Stück geschlachtetes Schwein | |
| 6. | Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt …... | 2,50 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf | |
| 7. | Schlachtgeflügel ……………………………….. | 2,50 € je 100 kg Schlachtgewicht | |
| 8. | Legehennen ……………………………………. | 7,00 € je 100 Stück Legehennen | |
| 9. | Gemüse und Obst, im Gewächshaus gezogen ... | 727,00 € je ha | |
| 10. | Gemüse, im Folientunnel gezogen …………… | 509,00 € je ha | |
| 11. | Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ……………… | 94,50 € je ha | |
| 12. | Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) …………………………………….. | 47,50 € je ha | |
| 13. | Einlegegurken ………………………………….. | 36,50 € je ha | |
| 14. | sonstiges Verarbeitungsgemüse ………………... | 15,00 € je ha | |
| 15. | Intensivobstbau ………………………………… | 73,00 € je ha | |
| 16. | Kartoffeln ………………………………………. | 29,50 € je ha | |
| 17. | Gartenbauerzeugnisse ………………………….. | 2,50 € je zehn Flächeneinheiten | |
| 18. | Wein …………………………………………….. | 1,50 € je 100 l Wein oder einer | |
| entsprechenden Traubenmenge laut Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie 1,50 € je 100 l Wein laut Bestandsmeldung oder Begleitpapieren. | |||
(3) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung die in Abs. 2 angeführten Höchstbeträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2012 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Höchstbeträgen gemäß Abs. 2 im Verhältnis der Veränderung der für März 2012 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,50 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Abs. 2 Z 18 mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.
(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.
(5) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen und in Hinblick auf § 21f Abs. 1 Z 6 sowie unter Berücksichtigung des Abs. 6 Übergangsregelungen vorzusehen, um beim Wechsel von Kalenderjahr auf Weinwirtschaftsjahr sowie beim Abgang von der quartalsweisen Entrichtung Doppelzahlungen sowie einen möglichen Ausfall von Zahlungen zu verhindern.
(6) Der Agrarmarketingbeitrag gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 ist erstmals für das Weinwirtschaftsjahr 2013/2014 einzuheben. Ein auf Basis des Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 für Zeiträume des Weinwirtschaftsjahres 2012/13 bereits entrichteter Agrarmarketingbeitrag ist in Abzug zu bringen. Für Weingartenflächen, welche durch Frostschäden bedingte Ernteausfälle von mehr als 50 % im Weinwirtschaftsjahr 2012/13 aufweisen, ist kein Beitrag zu entrichten, wenn die betroffene Fläche (je Feldstück) und das Ausmaß durch Schadensprotokolle von autorisierten Stellen ausgewiesen werden.
Beitragshöhe
§ 21d. (1) Der Beitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
| 1. Almweideflächen oder andere extensiv genutzte Flächen | 1,00 €/ha angemeldete Fläche |
|---|---|
| 2. andere landwirtschaftliche Flächen | 5,00 €/ha angemeldete Fläche |
| 3. Milch | 2,20 €/t übernommene Milch |
| 4. Rinder, zum Schlachten bestimmt | 2,70 €/geschlachtetes Rind |
| 5. Kälber, zum Schlachten bestimmt | 1,10 €/geschlachtetes Kalb |
| 6. Schweine, zum Schlachten bestimmt | 0,75€/geschlachtetes Schwein |
| 7. Schlachtgeflügel | 0,60 €/100 kg Schlachtgewicht |
| 8. Legehennen | 3,75 €/100 Legehennen |
| 9. Gemüse im Gewächshaus | 730,00 €/ha |
| 10. Gemüse im Folientunnel | 500,00 €/ha |
| 11. Gemüse im Freiland | 50,00 €/ha |
| 12. Obst im Gewächshaus | 730,00 €/ha |
| 13. Obst im Folientunnel | 500,00 €/ha |
| 14. Obst im Freiland | 75,00 €/ha |
| 15. Speisekartoffel | 30,00 €/ha |
| 16. Gartenbauerzeugnisse im Gewächshaus | 1 500,00 €/ha |
| 17. Gartenbauerzeugnisse im Folientunnel | 500,00 €/ha |
| 18. Gartenbauerzeugnisse im Freiland | 100,00 €/ha |
| 19. Wein | 1,10 €/100 l Wein |
Der in Z 19 angeführte Produktbeitrag Wein wird für die gemäß Ernte- und Erzeugungsmeldung geerntete Menge Wein oder entsprechende Traubenmenge und für die gemäß Bestandsmeldung oder Begleitpapiere in Verkehr gebrachte Menge Wein erhoben.
(2) Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen
innerhalb des in Abs. 1 Z 6 angeführten Produktbeitrags differenzieren und für Zuchteber und ältere Sauen einen höheren Beitrag bis zu einem Höchstbeitrag von 2,00 €/Tier festlegen,
innerhalb der in Abs. 1 Z 9 bis 18 angeführten Produktbeiträge differenzieren und für Verarbeitungsware einen geringeren Beitrag festlegen oder innerhalb des in Abs. 1 Z 12 bis 14 angeführten Produktbeitrags nach Produkten differenzieren,
für die in § 21c Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 genannten Beitragsgegenstände unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland die in Abs. 1 Z 1 bis 18 festgelegten Beitragshöhen innerhalb einer Bandbreite von jeweils 10 % erhöhen oder verringern,
für Getreide, das gemäß § 21c Abs. 1 Z 2 für den menschlichen Genuss verarbeitet wird, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 3,50 € je t Handelsvermahlung vorsehen,
für Schafe, Lämmer und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 0,75 €/Tier vorsehen,
für den in § 21c Abs. 1 Z 7 genannten Beitragsgegenstand, insbesondere, wenn nicht-produktive Elemente Bestandteil der angemeldeten Fläche sind, den Produktbeitrag reduzieren und
hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festlegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung beispielsweise
des Produktbeitrags für bestimmte Kategorien von in Abs. 1 Z 7 genanntem Schlachtgeflügel,
des Produktbeitrags für in Abs. 1 genannte Produkte, die nachweislich nicht für den menschlichen Genuss geeignet sind bzw. verwendet werden,
des Produktbeitrags in Fällen pflanzenbaulich- oder witterungsbedingter Nichternte oder längeren Leerstandszeiten bei Legehennen,
des Produktbeitrags bei bestimmten Vermarktungskonstellationen und
für in Abs. 1 genannte Beiträge, wenn vom Beitragspflichtigen eine festzulegende Untergrenze nicht überschritten wird,
abgesehen werden kann.
(3) Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse die in Abs. 1 angeführten Beträge neu festsetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2022 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2023 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind im Verhältnis der Veränderung der für März 2023 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,05 €Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Abs. 1 Z 19 mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.
Beitragsschuldner
§ 21e. Beitragsschuldner ist:
für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
für Getreide der Inhaber der Mühle;
für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und die monatliche Schlachtkapazität mehr als fünf Stück beträgt;
für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, deren jährliche Schlachtkapazität mindestens 5 000 Tiere beträgt;
für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 1 000 Legehennen hält;
für Gemüse und Obst der Erzeugerzusammenschluß oder der Inhaber des Betriebs, der mit diesen Waren Großhandel treibt, oder soweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist – der Inhaber des Betriebs, der diese Waren industriell bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von diesen Waren bestimmt wird;
für Kartoffeln der Erzeugerzusammenschluß oder der Inhaber des Betriebs, der mit Kartoffeln Großhandel treibt, oder – soweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist – der Inhaber des Betriebs, der Kartoffeln industriell bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von Kartoffeln bestimmt wird;
für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut: 10,0 m 2 Freiland, 1,0 m 2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus;
bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m 2 Freiland.
für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebs, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt.
Beitragsschuldner
§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
für Getreide der Inhaber der Mühle;
für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 1 000 Legehennen hält;
für Gemüse und Obst
der Erzeugerzusammenschluß oder
der Inhaber des Betriebs, der mit diesen Waren Großhandel treibt, oder,
soweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist, der Inhaber des Betriebs, der diese Waren als Händler verkauft, bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von diesen Waren bestimmt wird und der Umsatz (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Art. 3 und 7 UStG 1994) bei Gemüse und Obst mehr als 1 Million Schilling pro Jahr beträgt;
für Kartoffeln
der Erzeugerzusammenschluß oder
der Inhaber des Betriebs, der mit Kartoffeln Großhandel treibt, oder,
soweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist, – der Inhaber des Betriebs, der Kartoffeln als Händler verkauft, bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von Kartoffeln bestimmt wird und der Umsatz (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 3 und 7 UStG 1994) bei Kartoffeln mehr als 1 Million Schilling pro Jahr beträgt;
für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut: 10,0 m 2 Freiland, 1,0 m 2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus;
bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m 2 Freiland.
für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebs, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 l abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
Beitragsschuldner
§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
für Getreide der Inhaber der Mühle;
für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;
für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienhausbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m 2 , bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,25 ha aufweisen;
für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut:
bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m 2 Freiland.
für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebs, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 l abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
Beitragsschuldner
§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
für Getreide der Inhaber der Mühle;
für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;
für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienhausbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m 2 , bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,25 ha aufweisen;
für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut:
bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m 2 Freiland.
für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes verbringt.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
Beitragsschuldner
§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
für Getreide der Inhaber der Mühle;
für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. Nr. 522/1982 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 13/2006) , unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;
für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienhausbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m 2 , bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,25 ha aufweisen;
für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut:
bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m 2 Freiland.
für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes verbringt.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
Beitragsschuldner
§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
für Getreide der Inhaber der Mühle;
für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der jeweils geltenden Fassung (Anm. 1) , unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;
für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut:
bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m 2 Freiland.
für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,5 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Literbeitrags die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein erstmals in Verkehr bringt.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
(Anm. 1: Art. 3 Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 lautet: „In § 21e Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982“ durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nur teilweise durchgeführt werden, da der Begriff „Fleischuntersuchungsgeetz“ bereits mit Novelle BGBl. I Nr. 13/2006 ersetzt wurde.
Beitragsschuldner
§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
für Getreide der Inhaber der Mühle;
für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der jeweils geltenden Fassung (Anm. 1) , unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;
für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut:
10,0 m2 Freiland, 2,0 m2 Niederglasflächen (befestigte Mist- und Frühbeete), 1,0 m2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus.
bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m 2 Freiland.
Werden die unter den lit. a und b genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt;
für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
(Anm. 1: Art. 3 Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 lautet: „In § 21e Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982“ durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nur teilweise durchgeführt werden, da der Begriff „Fleischuntersuchungsgeetz“ bereits mit Novelle BGBl. I Nr. 13/2006 ersetzt wurde.
Beitragsschuldner
§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
für Milch der Milchübernehmer, wobei der Transporteur nur beitragspflichtig ist, wenn der Erstankäufer nicht als Beitragsschuldner agiert;
für Getreide der Inhaber der Mühle;
für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer, Schafe und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der laut Legehennenregister mindestens 350 Legehennenplätze hat;
für den Flächenbeitrag der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen;
für den Produktbeitrag Gemüse, Obst und Speisekartoffeln der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Gemüse-, Obst- und Speisekartoffelanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Gewächshaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,1 ha, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
für den Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Blumen, Zierpflanzen, Topfkräuter, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) im Freiland auf einer Mindestgrundfläche von 0,2 ha, im Folientunnel auf einer Mindestgrundfläche von 0,04 ha oder im Gewächshaus auf einer Mindestgrundfläche von 0,02 ha erzeugt oder kultiviert; bei zeitlich hintereinander liegendem Anbau von Gemüse und Gartenbauerzeugnissen auf gleicher Fläche gelten die Hektarsätze derjenigen Pflanzen, deren zeitlicher Anbau überwiegt;
für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
Entstehung der Beitragsschuld
§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1, 5 und 6 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7 und 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten bzw. bewirtschafteten Weingartenflächen,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995, für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem 50 Litern.
(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5 000 S beträgt oder die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.
Entstehung der Beitragsschuld
§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1, 5 und 6 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten bzw. bewirtschafteten Weingartenflächen,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995, für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem 50 Litern.
(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist oder
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Übernahme von Gemüse, Obst sowie Kartoffeln beim Verkauf als Händler der jährlich zu erwartende Umsatz unter 1 Million Schilling liegt,
Entstehung der Beitragsschuld
§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
in den Fällen des
§ 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen,
§ 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten und
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995, für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem 50 Litern.
(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5 000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.
Entstehung der Beitragsschuld
§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
in den Fällen des
§ 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen,
§ 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten und
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.
(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5 000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.
Entstehung der Beitragsschuld
§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
in den Fällen des
§ 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen,
§ 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten und
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.