Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-07-01
Letzte Aktualisierung 2023-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 276
Änderungshistorie JSON API
6.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 363 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 363 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.

Entstehung der Beitragsschuld

§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht

1.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,

2.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,

3.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,

4.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,

5.

in den Fällen

a)

des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen und

b)

des § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten,

6.

in den Fällen

a)

des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und

b)

des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. September für die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats, in den Fällen des Abs. 1 Z 6 spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Entstehung an die AMA zu entrichten.

(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 363 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 363 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.

Entstehung der Beitragsschuld

§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht

1.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,

2.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,

3.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,

4.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Monatsletzten durchschnittlich gehaltenen Legehennen,

5.

in den Fällen

a)

des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen und

b)

des § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten,

6.

in den Fällen

a)

des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und

b)

des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. September für die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats, in den Fällen des Abs. 1 Z 6 spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Entstehung an die AMA zu entrichten.

(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 363 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 363 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.

Entstehung der Beitragsschuld

§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht

1.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,

2.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,

3.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,

4.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister,

5.

in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7 jeweils am 15. November für die im laufenden Kalenderjahr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen oder für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln genutzten Flächen bzw. mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächen,

6.

in den Fällen

a)

des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und

b)

des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. September für die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.

(2) Der Beitrag ist

1.

im Falle des Abs. 1 Z 1 spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung,

2.

im Falle des Abs. 1 Z 5, falls keine Aufrechnung oder nur eine teilweise Aufrechnung nach § 21i Abs. 4 erfolgt, spätestens am 31. Jänner des Folgejahres und

3.

in den übrigen Fällen spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats

an die AMA zu entrichten.

(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, dass in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 zu entrichtende Beitrag geringer als 400 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 400 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.

(4) Errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr eine Beitragsschuld von weniger als 50 € und besteht keine Möglichkeit, diesen Beitrag im Wege der Aufrechnung gemäß § 21i Abs. 4 einzubringen, entfällt die Beitragsschuld.

(5) Die AMA kann durch Verordnung den Zeitpunkt der Entrichtung des Beitrags gemäß § 21f Abs. 2 Z 2 um maximal fünf Monate erstrecken, wenn durch die Erstreckung die Kompensationsmöglichkeit nicht beeinträchtigt ist.

Beitragserklärung

§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 den für das Vorjahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Stellt die AMA fest, daß der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt.

Beitragserklärung

§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 den für das Vorjahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt.

Beitragserklärung

§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a den für das laufende Jahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und c den für das Vorjahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.

Beitragserklärung

§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen

1.

des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat,

2.

des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,

3.

des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangehenden drei Monate und

4.

des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr

zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

(1a) Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Abs. 1 gelten im Falle

1.

des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie

2.

des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere,

die der AMA vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form eines Online-Zugangs zur Weindatenbank zugänglich zu machen sind.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.

Beitragserklärung

§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen

1.

des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat,

2.

des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,

3.

des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangehenden drei Monate und

4.

des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr

zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

(1a) Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Abs. 1 gelten im Falle

1.

des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie

2.

des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere,

die der AMA von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Form eines Online-Zugangs zur Weindatenbank zugänglich zu machen sind.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.

Beitragserklärung

§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen

1.

des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat,

2.

des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangegangenen drei Monate,

3.

des § 21f Abs. 1 Z 5 und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr und

4.

des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr zu entrichtenden Beitrag

selbst zu berechnen hat.

(1a) Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Abs. 1 gelten im Falle

1.

des § 21f Abs. 1 Z 1 die Monatsmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 8 Agrarmarkttransparenzverordnung, BGBl. II Nr. 312/2021,

2.

des § 21f Abs. 1 Z 4 die gemäß Legehennenregister zum jeweiligen Stichtag bestehenden Legehennenplätze,

3.

des § 21f Abs. 1 Z 5 der eingereichte Mehrfachantrag,

4.

des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie

5.

des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere.

Dafür sind der AMA in Form eines Online-Zugangs Ernte- und Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen.

(1b) Jeder Beitragsschuldner, der

1.

mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche,

2.

mindestens 0,2 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Freilandfläche, mindestens 0,04 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Folientunnelflächen bzw. mindestens 0,02 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Gewächshausflächen oder

3.

mindestens 0,1 ha andere als als Freiland bzw. mindestens 0,5 ha als Freiland für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzte Fläche

bewirtschaftet, hat zum Zwecke der Einhebung eines Agrarmarketingbeitrags einen Mehrfachantrag abzugeben, unabhängig davon, ob damit die Beantragung von flächen- oder tierbezogenen Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verbunden ist. Soweit die in den Z 2 und 3 genannten, mit Gartenbauerzeugnissen oder für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzten Flächen mangels Digitalisierung nicht im Flächensystem der AMA erfasst sind, hat der Beitragsschuldner bis 15. November des laufenden Kalenderjahres eine gesonderte Beitragserklärung einzureichen.

(1c) Die AMA kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu den Modalitäten bei der Heranziehung der in Abs. 1a genannten Formen der Beitragseinhebung vorsehen.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den ausstehenden Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Betrag reduziert sich im Ausmaß der Aufrechnung nach § 21i Abs. 4.

(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.

Aufzeichnungspflicht

§ 21h. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlagen seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

1.

Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 6 und 9,

2.

Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß § 21e Z 8 lit. a und b und deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

3.

Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,

4.

Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1, 5 und 6,

5.

Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,

6.

Anzahl der gehaltenen Legehennen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4,

7.

Wert der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6,

8.

Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

9.

Ausmaß der Weingartenflächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,

10.

Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern in Verkehr gebrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,

11.

Name und Anschrift des Beitragsschuldners.

(2) Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.

Aufzeichnungspflicht

§ 21h. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

1.

Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4 und 9,

2.

Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß § 21e Z 8 lit. a und b und deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

3.

Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,

4.

Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,

5.

Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,

6.

Anzahl der gehaltenen Legehennen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4,

7.

Art und Ausmaß der für die Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6,

8.

Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

9.

Ausmaß der Weingartenflächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,

10.

Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern in Verkehr gebrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,

11.

Name und Anschrift des Beitragsschuldners.

(2) Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.

Aufzeichnungspflicht

§ 21h. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

1.

Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4 und 9,

2.

Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß § 21e Z 8 lit. a und b und deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

3.

Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,

4.

Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,

5.

Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,

6.

Anzahl der gehaltenen Legehennen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4,

7.

Art und Ausmaß der für die Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6,

8.

Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

9.

Ausmaß der Weingartenflächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,

10.

Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter in Verkehr gebrachten Weins oder in Behältnissen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,

11.

Name und Anschrift des Beitragsschuldners.

(2) Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.

Aufzeichnungspflicht

§ 21h. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

1.

Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4,

2.

Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß § 21e Z 8 lit. a und b und deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

3.

Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,

4.

Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,

5.

Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,

6.

Anzahl der gehaltenen Legehennen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4,

7.

Art und Ausmaß der für die Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6,

8.

Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

9.

Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,

10.

Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,

11.

Name und Anschrift des Beitragsschuldners.

(2) Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.

Aufzeichnungspflicht

§ 21h. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

1.

Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 3,

2.

Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,

3.

Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,

4.

Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,

5.

Art und Ausmaß der landwirtschaftlich oder für die Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder für Gartenbau genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7, wobei der jährlich eingereichte Mehrfachantrag die Führung gesonderter Aufzeichnungen ersetzen kann,

6.

Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,

7.

Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,

8.

Name und Anschrift des Beitragsschuldners.

(2) Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.

Beitragserhebung

§ 21i. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.

(3) Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

Beitragserhebung

§ 21i. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.

(3) Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit diese Förderungen nicht durch Gemeinschaftsmittel finanziert werden.

Beitragserhebung

§ 21i. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.

(3) Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

Beitragserhebung

§ 21i. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(3) Die AMA hat bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

Beitragserhebung

§ 21i. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(3) Die AMA gilt bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO anzuwenden.

(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

Finanzierung

§ 21j. (1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.

(2) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in § 21a genannten Zwecke zu verwenden.

(3) Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der österreichischen Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Abs. 2.

Finanzierung

§ 21j. (1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.

(2) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in § 21a genannten Zwecke zu verwenden.

(3) Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der Österreich Wein Marketing GmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreich Wein Marketing GmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Abs. 2.

Auskunftspflicht und Überprüfung

§ 21k. (1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

1.

ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,

2.

ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,

3.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, der Wert der Erzeugnisse (§ 21c Abs. 1 Z 5 und 6), die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und

4.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.

(2) In den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 wird - unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige - auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen gemäß Abs. 1 durchzuführen.

Auskunftspflicht und Überprüfung

§ 21k. (1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

1.

ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,

2.

ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,

3.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und

4.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.

(2) In den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 wird - unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige - auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen gemäß Abs. 1 durchzuführen.

Auskunftspflicht und Überprüfung

§ 21k. (1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

1.

ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,

2.

ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,

3.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und

4.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.

(2) In den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 wird - unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige - auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen gemäß Abs. 1 durchzuführen.

Auskunftspflicht und Überprüfung

§ 21k. (1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

1.

ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,

2.

ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,

3.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und

4.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.

(2) In den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 wird – unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige – auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen gemäß Abs. 1 durchzuführen.

(3) Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach § 21g Abs. 1a unvollständig oder unrichtig sind, sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.

Auskunftspflicht und Überprüfung

§ 21k. (1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

1.

ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,

2.

ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,

3.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und

4.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.

(2) In den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 wird – unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige – auch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen gemäß Abs. 1 durchzuführen.

(3) Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach § 21g Abs. 1a unvollständig oder unrichtig sind, sind die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.

Auskunftspflicht und Überprüfung

§ 21k. (1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

1.

ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,

2.

ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,

3.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und

4.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.

(2) In den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 wird – unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige – auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen gemäß Abs. 1 durchzuführen.

(3) Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach § 21g Abs. 1a unvollständig oder unrichtig sind, sind die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.

Auskunftspflicht und Überprüfung

§ 21k. (1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

1.

ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,

2.

ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,

3.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der landwirtschaftlich bzw. für Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder Gartenbau genutzten Flächen und die Genusstauglichkeit bestimmter Produkte für den menschlichen Verzehr ergeben, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und

4.

sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.

(2) In den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 wird – unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige – auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen gemäß Abs. 1 durchzuführen.

(3) Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach § 21g Abs. 1a Z 4 und 5 unvollständig oder unrichtig sind, sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.

Strafbestimmung

§ 21l. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

1.

seinen Verpflichtungen gemäß § 21g Abs. 1 oder § 21h Abs. 1 nicht nachkommt oder

2.

eine Prüfung, Besichtigung oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder sonst einer Verpflichtung gemäß § 21k nicht nachkommt oder

3.

durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß der Beitrag ganz oder teilweise nicht entrichtet wird.

(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Strafbestimmung

§ 21l. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

1.

seinen Verpflichtungen gemäß § 21g Abs. 1 oder § 21h Abs. 1 nicht nachkommt oder

2.

eine Prüfung, Besichtigung oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder sonst einer Verpflichtung gemäß § 21k nicht nachkommt oder

3.

durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß der Beitrag ganz oder teilweise nicht entrichtet wird.

(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Strafbestimmung

§ 21l. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

1.

seinen Verpflichtungen gemäß § 21g Abs. 1 oder § 21h Abs. 1 nicht nachkommt oder

2.

eine Prüfung, Besichtigung oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder sonst einer Verpflichtung gemäß § 21k nicht nachkommt oder

3.

durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß der Beitrag ganz oder teilweise nicht entrichtet wird.

(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2a) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Beitragsschuldner seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Beitragsschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Personal

§ 22. (1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.

(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat der AMA Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse neu aufgenommener Arbeitnehmer zu erlassen.

(4) Der Verwaltungsrat der AMA ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA kollektivvertragsfähig.

(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrags, so ist im Falle eines Kollektivvertrags festzulegen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmer einen Pensionsbeitrag zu leisten haben und wie für die eingeräumten Ansprüche die erforderlichen Vorsorgen zu treffen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.

(6) Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(7) Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.

3.

Abschnitt

Personal

§ 22. (1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.

(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat der AMA Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse neu aufgenommener Arbeitnehmer zu erlassen.

(4) Der Verwaltungsrat der AMA ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA kollektivvertragsfähig.

(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrags, so ist im Falle eines Kollektivvertrags festzulegen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmer einen Pensionsbeitrag zu leisten haben und wie für die eingeräumten Ansprüche die erforderlichen Vorsorgen zu treffen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.

(6) Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(7) Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.

3.

Abschnitt

Personal

§ 22. (1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.

(3) Dienstverträge von Dienstnehmern der AMA, welche ab 1. April 1995 abgeschlossen werden, haben sich möglichst weitgehend an den für vergleichbare Bundesbedienstete gemäß Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, bzw. Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, beide jeweils in der geltenden Fassung, geltenden Bestimmungen zu orientieren. Die näheren Bestimmungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)

(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrags, so ist im Falle eines Kollektivvertrags festzulegen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmer einen Pensionsbeitrag zu leisten haben und wie für die eingeräumten Ansprüche die erforderlichen Vorsorgen zu treffen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.

(6) Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(7) Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.

3.

Abschnitt

Personal

§ 22. (1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.

(3) Dienstverträge von Dienstnehmern der AMA, welche ab 1. April 1995 abgeschlossen werden, haben sich möglichst weitgehend an den für vergleichbare Bundesbedienstete gemäß Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, bzw. Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, beide jeweils in der geltenden Fassung, geltenden Bestimmungen zu orientieren. Die näheren Bestimmungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)

(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so kann durch Kollektivvertrag die Möglichkeit der Leistung von Dienstnehmerbeiträgen geregelt werden, wobei gleichzeitig mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, übereinstimmende Rahmenbedingungen für die Dienstnehmerbeiträge festzulegen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.

(6) Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(7) Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.

3.

Abschnitt

Personal

§ 22. (1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.

(3) Dienstverträge von Dienstnehmern der AMA, welche ab 1. April 1995 abgeschlossen werden, haben sich möglichst weitgehend an den für vergleichbare Bundesbedienstete gemäß Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, bzw. Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, beide jeweils in der geltenden Fassung, geltenden Bestimmungen zu orientieren. Die näheren Bestimmungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)

(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so kann durch Kollektivvertrag die Möglichkeit der Leistung von Dienstnehmerbeiträgen geregelt werden, wobei gleichzeitig mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, übereinstimmende Rahmenbedingungen für die Dienstnehmerbeiträge festzulegen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.

(6) Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(7) Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.

3.

Abschnitt

Personal

§ 22. (1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.

(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat der AMA Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse neu aufgenommener Arbeitnehmer zu erlassen.

(4) Der Verwaltungsrat der AMA ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA kollektivvertragsfähig.

(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so kann durch Kollektivvertrag die Möglichkeit der Leistung von Dienstnehmerbeiträgen geregelt werden, wobei gleichzeitig mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, übereinstimmende Rahmenbedingungen für die Dienstnehmerbeiträge festzulegen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.

(6) Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(7) Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.

3.

Abschnitt

Personal

§ 22. (1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.

(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat der AMA Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse neu aufgenommener Arbeitnehmer zu erlassen.

(4) Der Verwaltungsrat der AMA ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA kollektivvertragsfähig.

(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so kann durch Kollektivvertrag die Möglichkeit der Leistung von Dienstnehmerbeiträgen geregelt werden, wobei gleichzeitig mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, übereinstimmende Rahmenbedingungen für die Dienstnehmerbeiträge festzulegen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.

(6) Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(7) Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.

(8) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der von der AMA einzubehalten ist. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

(9) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der AMA, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 108 Abs. 1 und 3 ASVG, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 8.

Amt der AMA

§ 22a. (1) Die Besorgung der von der AMA gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 zu vollziehenden Aufgaben kann durch Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes erfolgen, wenn

1.

es sich bei den von der AMA zu vollziehenden Aufgaben um solche Aufgaben handelt, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreut wurden oder die die bisher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreuten Aufgaben ersetzen und

2.

die Aufgaben gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 der AMA zur Vollziehung übertragen worden sind und

3.

die Aufgaben mit der im geltenden Personalplan der AMA vorgesehenen Anzahl an Angestellten nicht oder nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt werden können.

(2) Die Dienststelle der bei der AMA tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Amt der AMA, das dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft untersteht.

(3) Der Vorstandsvorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der nach der Geschäftsordnung zuständige Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Amts der AMA die Obliegenheiten eines Leiters einer Dienststelle aus.

Amt der AMA

§ 22a. (1) Die Besorgung der von der AMA gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 zu vollziehenden Aufgaben kann durch Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes erfolgen, wenn

1.

es sich bei den von der AMA zu vollziehenden Aufgaben um solche Aufgaben handelt, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreut wurden oder die die bisher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreuten Aufgaben ersetzen und

2.

die Aufgaben gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 der AMA zur Vollziehung übertragen worden sind und

3.

die Aufgaben mit der im geltenden Personalplan der AMA vorgesehenen Anzahl an Angestellten nicht oder nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt werden können oder

4.

die Aufgaben auf Grund einer verfahrensökonomisch zweckmäßigen Konzentration der Abwicklung von der AMA durchgeführt werden.

(2) Die Dienststelle der bei der AMA tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Amt der AMA, das dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft untersteht.

(3) Der Vorstandsvorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der nach der Geschäftsordnung zuständige Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Amts der AMA die Obliegenheiten eines Leiters einer Dienststelle aus.

Amt der AMA

§ 22a. (1) Die Besorgung der von der AMA gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 zu vollziehenden Aufgaben kann durch Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes erfolgen, wenn

1.

es sich bei den von der AMA zu vollziehenden Aufgaben um solche Aufgaben handelt, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreut wurden oder die die bisher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreuten Aufgaben ersetzen und

2.

die Aufgaben gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 der AMA zur Vollziehung übertragen worden sind und

3.

die Aufgaben mit der im geltenden Personalplan der AMA vorgesehenen Anzahl an Angestellten nicht oder nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt werden können oder

4.

die Aufgaben auf Grund einer verfahrensökonomisch zweckmäßigen Konzentration der Abwicklung von der AMA durchgeführt werden.

(2) Die Dienststelle der bei der AMA tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Amt der AMA, das der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus untersteht.

(3) Der Vorstandsvorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der nach der Geschäftsordnung zuständige Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Amts der AMA die Obliegenheiten eines Leiters einer Dienststelle aus.

Amt der AMA

§ 22a. (1) Die Besorgung der von der AMA gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 zu vollziehenden Aufgaben kann durch Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes erfolgen, wenn

1.

es sich bei den von der AMA zu vollziehenden Aufgaben um solche Aufgaben handelt, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreut wurden oder die die bisher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreuten Aufgaben ersetzen und

2.

die Aufgaben gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 der AMA zur Vollziehung übertragen worden sind und

3.

die Aufgaben mit der im geltenden Personalplan der AMA vorgesehenen Anzahl an Angestellten nicht oder nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt werden können oder

4.

die Aufgaben auf Grund einer verfahrensökonomisch zweckmäßigen Konzentration der Abwicklung von der AMA durchgeführt werden.

(2) Die Dienststelle der bei der AMA tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Amt der AMA, das dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft untersteht.

(3) Der Vorstandsvorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der nach der Geschäftsordnung zuständige Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Amts der AMA die Obliegenheiten eines Leiters einer Dienststelle aus.

Sachverständige

§ 23. Der Vorstand kann nach Zustimmung des Verwaltungsrats Sachverständige mit der Durchführung von Erhebungen oder Kontrollen beauftragen, soweit diese Aufgaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von Bediensteten der AMA erfüllt werden können.

Geschäftsordnung und innere Organisation

§ 24. (1) Die Geschäftsordnung bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Organe. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Vorstandsangelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sowie allgemeine Vorstandsangelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen (insbesondere Personalwesen, Beschaffungswesen), sind dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

(3) Der Vorstand hat ein Büro einzurichten, das in Geschäftsbereiche, Abteilungen und allenfalls Referate gegliedert ist. Das Büro hat unter der Leitung des jeweiligen Vorstandsmitglieds die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Insbesondere obliegt dem Büro

1.

die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe einschließlich der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen,

2.

die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe sowie

3.

die Erteilung von Auskünften im Rahmen des Wirkungsbereichs der AMA.

(4) Innerhalb eines Geschäftsbereichs können Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung auf einzelne Abteilungen und Referate durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.

(5) Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter betraut wurde, sind im Namen des Vorstands oder des jeweils zuständigen Mitglieds des Vorstands zu unterfertigen.

(6) Das Weisungsrecht vorgesetzter Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Erledigung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Abteilungsleiter gegenüber dem ihm unterstellten Referatsleiter zu.

Geschäftsordnung und innere Organisation

§ 24. (1) Die Geschäftsordnung bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Organe. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Vorstandsangelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sowie allgemeine Vorstandsangelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen (insbesondere Personalwesen, Beschaffungswesen), sind dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

(3) Der Vorstand hat ein Büro einzurichten, das in Geschäftsbereiche, Abteilungen und allenfalls Referate gegliedert ist. Das Büro hat unter der Leitung des jeweiligen Vorstandsmitglieds die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Insbesondere obliegt dem Büro

1.

die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe einschließlich der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen,

2.

die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe sowie

3.

die Erteilung von Auskünften im Rahmen des Wirkungsbereichs der AMA.

(4) Innerhalb eines Geschäftsbereichs können Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung auf einzelne Abteilungen und Referate durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.

(5) Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter betraut wurde, sind im Namen des Vorstands oder des jeweils zuständigen Mitglieds des Vorstands mit der Klausel „für den Vorstand'' bzw. „für das Vorstands-Mitglied'' zu unterfertigen.

(6) Das Weisungsrecht vorgesetzter Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Erledigung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Abteilungsleiter gegenüber dem ihm unterstellten Referatsleiter zu.

(7) Zusätzlich zu der gemäß Abs. 5 möglichen Übertragung von Angelegenheiten auf einzelne Abteilungen und Referate können innerhalb eines Geschäftsbereichs Angelegenheiten der Vollziehung von Maßnahmen zur selbständigen Behandlung auf einzelne Bedienstete durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist und die sachliche und rechtliche Ordnungsgemäßheit der Geschäftsbehandlung gewährleistet ist. Die Abs. 5 und 6 sind anzuwenden.

Geschäftsordnung und innere Organisation

§ 24. (1) Die Geschäftsordnung bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Organe. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Vorstandsangelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sowie allgemeine Vorstandsangelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen (insbesondere Personalwesen, Beschaffungswesen), sind dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

(3) Der Vorstand hat ein Büro einzurichten, das in Geschäftsbereiche, Abteilungen und allenfalls Referate gegliedert ist. Das Büro hat unter der Leitung des jeweiligen Vorstandsmitglieds die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Insbesondere obliegt dem Büro

1.

die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe einschließlich der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen,

2.

die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe sowie

3.

die Erteilung von Auskünften im Rahmen des Wirkungsbereichs der AMA.

(4) Innerhalb eines Geschäftsbereichs können Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung auf einzelne Abteilungen und Referate durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.

(5) Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter betraut wurde, sind im Namen des Vorstands oder des jeweils zuständigen Mitglieds des Vorstands mit der Klausel „für den Vorstand“ bzw. „für das Vorstands-Mitglied“ zu unterfertigen.

(6) Das Weisungsrecht vorgesetzter Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Erledigung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Abteilungsleiter gegenüber dem ihm unterstellten Referatsleiter zu.

(7) Zusätzlich zu der gemäß Abs. 5 möglichen Übertragung von Angelegenheiten auf einzelne Abteilungen und Referate können innerhalb eines Geschäftsbereichs Angelegenheiten der Vollziehung von Maßnahmen zur selbständigen Behandlung auf einzelne Bedienstete durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist und die sachliche und rechtliche Ordnungsgemäßheit der Geschäftsbehandlung gewährleistet ist. Die Abs. 5 und 6 sind anzuwenden.

Geschäftsordnung und innere Organisation

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