Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-07-01
Letzte Aktualisierung 2023-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 276
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§ 24. (1) Die Geschäftsordnung bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Organe. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

(2) Vorstandsangelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sowie allgemeine Vorstandsangelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen (insbesondere Personalwesen, Beschaffungswesen), sind dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

(3) Der Vorstand hat ein Büro einzurichten, das in Geschäftsbereiche, Abteilungen und allenfalls Referate gegliedert ist. Das Büro hat unter der Leitung des jeweiligen Vorstandsmitglieds die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Insbesondere obliegt dem Büro

1.

die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe einschließlich der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen,

2.

die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe sowie

3.

die Erteilung von Auskünften im Rahmen des Wirkungsbereichs der AMA.

(4) Innerhalb eines Geschäftsbereichs können Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung auf einzelne Abteilungen und Referate durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.

(5) Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter betraut wurde, sind im Namen des Vorstands oder des jeweils zuständigen Mitglieds des Vorstands mit der Klausel „für den Vorstand“ bzw. „für das Vorstands-Mitglied“ zu unterfertigen.

(6) Das Weisungsrecht vorgesetzter Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Erledigung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Abteilungsleiter gegenüber dem ihm unterstellten Referatsleiter zu.

(7) Zusätzlich zu der gemäß Abs. 5 möglichen Übertragung von Angelegenheiten auf einzelne Abteilungen und Referate können innerhalb eines Geschäftsbereichs Angelegenheiten der Vollziehung von Maßnahmen zur selbständigen Behandlung auf einzelne Bedienstete durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist und die sachliche und rechtliche Ordnungsgemäßheit der Geschäftsbehandlung gewährleistet ist. Die Abs. 5 und 6 sind anzuwenden.

Geschäftsordnung und innere Organisation

§ 24. (1) Die Geschäftsordnung bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Organe. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.

(2) Vorstandsangelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sowie allgemeine Vorstandsangelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen (insbesondere Personalwesen, Beschaffungswesen), sind dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

(3) Der Vorstand hat ein Büro einzurichten, das in Geschäftsbereiche, Abteilungen und allenfalls Referate gegliedert ist. Das Büro hat unter der Leitung des jeweiligen Vorstandsmitglieds die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Insbesondere obliegt dem Büro

1.

die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe einschließlich der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen,

2.

die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe sowie

3.

die Erteilung von Auskünften im Rahmen des Wirkungsbereichs der AMA.

(4) Innerhalb eines Geschäftsbereichs können Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung auf einzelne Abteilungen und Referate durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.

(5) Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter betraut wurde, sind im Namen des Vorstands oder des jeweils zuständigen Mitglieds des Vorstands mit der Klausel „für den Vorstand“ bzw. „für das Vorstands-Mitglied“ zu unterfertigen.

(6) Das Weisungsrecht vorgesetzter Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Erledigung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Abteilungsleiter gegenüber dem ihm unterstellten Referatsleiter zu.

(7) Zusätzlich zu der gemäß Abs. 5 möglichen Übertragung von Angelegenheiten auf einzelne Abteilungen und Referate können innerhalb eines Geschäftsbereichs Angelegenheiten der Vollziehung von Maßnahmen zur selbständigen Behandlung auf einzelne Bedienstete durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist und die sachliche und rechtliche Ordnungsgemäßheit der Geschäftsbehandlung gewährleistet ist. Die Abs. 5 und 6 sind anzuwenden.

Aufsicht

§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrats und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen. Zu den Sitzungen des Fachausschusses für Mühlen ist ferner der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuladen, der sich gleichfalls durch einen Bediensteten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.

(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und - soweit er zu den Sitzungen einzuladen ist - dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.

(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Auskunft verlangen, die diesen zu erteilen ist. Ferner sind ihnen von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

Aufsicht

§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen.

(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.

(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

Aufsicht

§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen.

(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.

(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

Aufsicht

§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen.

(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.

(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

Aufsicht

§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Sie kann sich durch Bedienstete ihres Bundesministeriums vertreten lassen.

(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.

(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

Aufsicht

§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Sie kann sich durch Bedienstete ihres Bundesministeriums vertreten lassen.

(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.

(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

Einspruch

§ 26. (1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

Einspruch

§ 26. (1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

Einspruch

§ 26. (1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

Einspruch

§ 26. (1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

Einspruch

§ 26. (1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

Weisung

§ 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der AMA Weisungen zu erteilen.

Weisung

§ 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der AMA Weisungen zu erteilen.

Weisung

§ 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der AMA Weisungen zu erteilen.

Weisung

§ 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der AMA Weisungen zu erteilen.

Weisung

§ 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der AMA Weisungen zu erteilen.

Förderungsverwaltung durch die AMA

§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die AMA unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen.

(2) Diese Maßnahmen sind von der AMA auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über deren Abwicklung, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, durchzuführen.

(3) Zinsen, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der AMA anfallen, sind von dieser monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.

Förderungsverwaltung durch die AMA

§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, die AMA unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen.

(2) Diese Maßnahmen sind von der AMA auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über deren Abwicklung, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, durchzuführen.

(3) Zinsen, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der AMA anfallen, sind von dieser monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.

Förderungsverwaltung durch die AMA

§ 28. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, die AMA unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen.

(1a) Abweichend von § 9 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl I Nr. 139/2009, kann sich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch bei der Auszahlung land- und forstwirtschaftlicher Förderungen der AMA bedienen.

(2) Diese Maßnahmen sind von der AMA auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über deren Abwicklung, die die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, durchzuführen.

(3) Zinsen, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der AMA anfallen, sind von dieser monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.

Förderungsverwaltung durch die AMA

§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, die AMA unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen.

(1a) Abweichend von § 9 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl I Nr. 139/2009, kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auch bei der Auszahlung land- und forstwirtschaftlicher Förderungen der AMA bedienen.

(2) Diese Maßnahmen sind von der AMA auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über deren Abwicklung, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, durchzuführen.

(3) Zinsen, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der AMA anfallen, sind von dieser monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.

Gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen

§ 28a. Die AMA kann, soweit von den Ländern für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen Geldmittel bereitzustellen sind, auf Ersuchen der Länder bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungsmaßnahmen die Auszahlung von Landesmitteln gemeinsam mit den Bundesmitteln abwickeln.

Übernahme von Aufträgen

§ 28b. Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungsverhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.

Übernahme von Aufträgen

§ 28b. Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungsverhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.

Übernahme von Aufträgen

§ 28b. Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungsverhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.

Übernahme von Aufträgen

§ 28b. Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungsverhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.

Verwaltungsvorschriften

§ 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(2) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist § 209 Abs. 1 und § 238 BAO anzuwenden.

(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981 oder des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

Verwaltungsvorschriften

§ 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.

(2) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist § 209 Abs. 1 und § 238 BAO anzuwenden.

(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981 oder des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

Verwaltungsvorschriften

§ 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.

(2) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist § 209 Abs. 1 und § 238 BAO anzuwenden.

(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981 oder des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung des § 86a BAO durch Verordnung festlegen, daß und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.

Verwaltungsvorschriften

§ 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.

(2) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist § 209 Abs. 1 und § 238 BAO anzuwenden.

(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981 oder des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung des § 86a BAO durch Verordnung festlegen, daß und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.

(5) Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort haben sich die Kontrollorgane der AMA mit einem von der AMA ausgestellten Ausweis zu legitimieren und den Gegenstand der Prüfung darzulegen.

Verwaltungsvorschriften

§ 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.

(2) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist § 209 Abs. 1 und § 238 BAO anzuwenden.

(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981, des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 oder des MOG 2007 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.

(5) Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort haben sich die Kontrollorgane der AMA mit einem von der AMA ausgestellten Ausweis zu legitimieren und den Gegenstand der Prüfung darzulegen.

Verwaltungsvorschriften

§ 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.

(2) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist § 209 Abs. 1 und § 238 BAO anzuwenden.

(3) Soweit aufgrund des Marktordnungsgesetzes 2007 Beschwerden zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.

(5) Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort haben sich die Kontrollorgane der AMA mit einem von der AMA ausgestellten Ausweis zu legitimieren und den Gegenstand der Prüfung darzulegen.

Verwaltungsvorschriften

§ 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.

(2) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist § 209 Abs. 1 und § 238 BAO anzuwenden.

(3) Soweit aufgrund des Marktordnungsgesetzes 2007 Beschwerden zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.

(5) Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort haben sich die Kontrollorgane der AMA mit einem von der AMA ausgestellten Ausweis zu legitimieren und den Gegenstand der Prüfung darzulegen.

Verwaltungsvorschriften

§ 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.

(2) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist § 209 Abs. 1 und § 238 BAO anzuwenden.

(3) Soweit aufgrund des Marktordnungsgesetzes 2007 Beschwerden zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.

(5) Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort haben sich die Kontrollorgane der AMA mit einem von der AMA ausgestellten Ausweis zu legitimieren und den Gegenstand der Prüfung darzulegen.

Amtshilfe

§ 30. Die AMA ist berechtigt, in den von ihr durchzuführenden behördlichen Verfahren die Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen und Erhebungen zu ersuchen (§ 55 AVG).

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 31. (1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Zuschüsse, die von der AMA geleistet werden, sind beim Empfänger keine Entgelte im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 31. (1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Zuschüsse, die von der AMA geleistet werden, sind beim Empfänger keine Entgelte im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.

(3) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 94 Marktordnungsgesetz 1985 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 31. (1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) Zuschüsse, die von der AMA geleistet werden, sind beim Empfänger keine Entgelte im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.

(3) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 3 MOG 2007 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 31. (1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 3 MOG 2007 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 31a. Die AMA kann sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur rechtlich beraten und vertreten lassen.

Grundbuchsabfrage

§ 31b. Die AMA gilt als Dienststelle des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 GUG.

Verlautbarungen

§ 32. (1) Die AMA hat Verordnungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA kann für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen Druckkostenbeitrag verlangen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

Verlautbarungen

§ 32. (1) Die AMA hat Verordnungen, Formblätter und sonstige Bekanntmachungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA hat für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

Verlautbarungen

§ 32. (1) Die AMA hat Verordnungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA hat für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen. Formblätter und sonstige Bekanntmachungen können durch die AMA im Verlautbarungsblatt kundgemacht oder in elektronischer Form zur Abrufbarkeit über Internet bereitgestellt werden.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

Verlautbarungen

§ 32. (1) Die AMA hat Verordnungen in Verlautbarungsblättern kundzumachen. Diese sind im Internet unter der Angabe www.ama.at zur Abfrage bereit zu halten. Die im Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, enthaltenen Vorgaben zur Sicherung der Authentizität und Integrität sowie Zugang gelten sinngemäß.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

Aufbewahrungspflicht

§ 33. Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem

1.

bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,

2.

in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

Aufbewahrungspflicht

§ 33. (1) Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem

1.

bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,

2.

in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

(2) Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren.

(3) Die AMA kann die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbewahren. Dabei ist sicherzustellen, daß die Daten bei Bedarf abrufbar sind und schriftliche Ausdrucke hergestellt werden können.

Aufbewahrungspflicht

§ 33. (1) Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem

1.

bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,

2.

in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

(2) Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren.

(3) Die AMA kann die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbewahren. Dabei ist sicherzustellen, daß die Daten bei Bedarf abrufbar sind und schriftliche Ausdrucke hergestellt werden können.

Aufbewahrungspflicht

§ 33. (1) Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem

1.

bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,

2.

in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

(2) Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren.

(3) Die AMA kann die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbewahren. Dabei ist sicherzustellen, daß die Daten bei Bedarf abrufbar sind und schriftliche Ausdrucke hergestellt werden können.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für gemäß § 39a errichtete Gesellschaften.

Übergang von Rechten und Pflichten

§ 34. (1) Das am 30. Juni 1993 bestehende Vermögen der in § 2 genannten Fonds einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Juli 1993 auf die AMA über.

(2) Die Vorgänge gemäß Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(3) Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in § 2 genannten Fonds beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die Rechte und Pflichten aus der treuhändigen Übertragung bleiben für den Fall einer allfälligen späteren Auflösung der AMA aufrecht. Die AMA hat die Pensionsrücklage getrennt vom übrigen Vermögen zu verwalten und zu veranlagen und ausschließlich für die Zahlung von Zusatzpensionen an ehemalige Dienstnehmer der in Betracht kommenden Fonds zu verwenden.

Übergang von Rechten und Pflichten

§ 34. (1) Das am 30. Juni 1993 bestehende Vermögen der in § 2 genannten Fonds einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Juli 1993 auf die AMA über.

(2) Die Vorgänge gemäß Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(3) Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in § 2 genannten Fonds beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die gesamten von der AMA verwalteten Pensionsrückstellungen sind zugunsten der Bedeckung des Verwaltungsaufwands gemäß § 39 Abs. 3 entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsbedarf der AMA aufzulösen. Der Bund haftet für die Ansprüche aus den Zusatzpensionsregelungen.

Übernahme von Dienstnehmern

§ 35. Die AMA setzt die Rechte und Pflichten des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds gegenüber den aktiven Dienstnehmern und den Empfängern von Zusatzpensionen ab 1. Juli 1993 fort. Die Funktionen in den Fonds, die die Dienstnehmer bisher ausgeübt haben, erlöschen am 30. Juni 1993. Die AMA hat vor dem 1. Juli 1993 die notwendigen Vorkehrungen für die Besetzung der erforderlichen Funktionen zu treffen. Die AMA ist befugt, bereits vor dem 1. Juli 1993 Personal von den oben genannten Fonds zu übernehmen und, soweit dies insbesondere zur Abwicklung der vorübergehenden Geschäftsführung der AMA erforderlich ist, Personal aufzunehmen.

Überleitungsbestimmungen

§ 36. (1) Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 die Regionalkommission mit Vollziehungsaufgaben betraut, geht diese Zuständigkeit ab dem 1. Juli 1993 auf geeignete Bedienstete der AMA oder auf von der AMA hiefür beauftragte Sachverständige über.

(2) Soweit Abschnitt D des Marktordnungsgesetzes 1985 dem Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds besondere Aufgaben – insbesondere die Vorlage bestimmter Unterlagen – zuweist, sind diese ab 1. Juli 1993 von dem für den Geschäftsbereich Milch und Milchprodukte nach der Geschäftsordnung zuständigen Vorstandsmitglied der AMA wahrzunehmen.

(3) Soweit das Viehwirtschaftsgesetz 1983 die Kommission zur Beauftragung von Sachverständigen ermächtigt, tritt die AMA in die Rechte und Pflichten bestehender diesbezüglicher Verträge ab dem 1. Juli 1993 ein.

(4) Die AMA hat ab dem 1. Juli 1993 dem Milchwirtschaftsfonds, dem Getreidewirtschaftsfonds und dem Mühlenfonds für die Erstellung der Schlußbilanzen sowie für die Abwicklung der erforderlichen Sitzungen und für die Betreuung sonstiger Angelegenheiten geeignete Dienstnehmer ihres Büros zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Fachausschüsse, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder haben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit nach der Geschäftsordnung auch über jene Fälle zu entscheiden, die vor dem 1. Juli 1993 beim Milchwirtschaftsfonds, beim Getreidewirtschaftsfonds, beim Mühlenfonds und bei der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission anhängig gemacht, jedoch noch nicht entschieden worden sind.

Eröffnungsbilanz

§ 37. Die AMA hat unter Zugrundelegung der Schlußbilanzen des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bis 30. April 1994 zum Stichtag 1. Juli 1993 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

Erste Organe

§ 38. (1) Der Verwaltungsrat hat seine Tätigkeit mit 1. Oktober 1992 aufzunehmen und bis 1. Juli 1993 insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Erlassung einer Geschäftsordnung,

2.

Ausschreibung des Vorstands und Vorsorge für eine zeitgerechte Besetzung des Vorstands,

3.

Einsetzung der Fachausschüsse,

4.

Erstellung des Finanzplans der AMA für das Restgeschäftsjahr 1992 und das Geschäftsjahr 1993 und

5.

Erlassung von Verordnungen, soweit diese für die Durchführung von Aufgaben der AMA ab 1. Juli 1993 erforderlich sind.

(2) Der Vorstand hat nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit 1. Jänner 1993 aufzunehmen und dabei insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Einstellung des erforderlichen Personals,

2.

Vorkehrung für die Übernahme der Dienstnehmer des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds,

3.

Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten und Ausstattung der AMA.

(3) Der Verwaltungsaufwand, der aus der provisorischen Tätigkeit im Jahr 1992 und im 1. Halbjahr 1993 entsteht, ist aus Verwaltungskostenbeiträgen des Milchwirtschaftsfonds im Ausmaß von 60 vH und aus Verwaltungskostenbeiträgen des Getreidewirtschaftsfonds im Ausmaß von 40 vH zu tragen.

(4) Ab 1. Juli 1993 ist der Verwaltungsrat für die in § 12 genannten Aufgaben zuständig.

Verwaltungsaufwand

§ 39. (1) Der im Finanzplan festgelegte Verwaltungsaufwand der AMA ist

1.

aus Einnahmen gemäß § 20 Viehwirtschaftsgesetz 1983,

2.

aus Einnahmen von Beiträgen gemäß den §§ 60 und 61 in Verbindung mit § 61a Marktordnungsgesetz 1985 und

3.

aus Einnahmen gemäß § 13 Mühlengesetz 1981

(2) Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 und das Mühlengesetz 1981 Einnahmen der Fonds vorsehen, gelten diese Einnahmen ab 1. Juli 1993 als Einnahmen der AMA.

Verwaltungsaufwand

§ 39. (1) Der im Finanzplan festgelegte Verwaltungsaufwand der AMA ist

1.

aus Einnahmen gemäß § 20 Viehwirtschaftsgesetz 1983,

2.

aus Einnahmen von Beiträgen gemäß den §§ 60 und 61 in Verbindung mit § 61a Marktordnungsgesetz 1985 und

3.

aus Einnahmen gemäß § 13 Mühlengesetz 1981

(2) Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 und das Mühlengesetz 1981 Einnahmen der Fonds vorsehen, gelten diese Einnahmen ab 1. Juli 1993 als Einnahmen der AMA.

(3) Ab dem Jahr 1995 ist abweichend von Abs. 1 der nicht aus anderen Mitteln finanzierte Verwaltungsaufwand der AMA durch Mittel des Bundes nach Maßgabe des Finanzplans zu bedecken. § 21j bleibt unberührt.

Errichtung von Gesellschaften

§ 39a. Die AMA kann für die Durchführung der Aufgaben des Agrarmarketings eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichten.

Errichtung von Gesellschaften

§ 39a. Die AMA kann für die Durchführung der ihr gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben Kapitalgesellschaften in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung errichten.

Datenverkehr

§ 40. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann der AMA konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend den Außenhandel mit Waren sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Waren übermitteln, soweit diese Daten zur Vollziehung der der AMA gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2) Die AMA hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren zu übermitteln, soweit diese Daten der AMA auf Grund der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.

(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben übermitteln, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Bundesgesetze diesen Betrieben übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Datenverkehr

§ 40. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann der AMA konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend den Außenhandel mit Waren sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Waren übermitteln, soweit diese Daten zur Vollziehung der der AMA gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2) Die AMA hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren zu übermitteln, soweit diese Daten der AMA auf Grund der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.

(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1) übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(4) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.

(5) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

Datenverkehr

§ 40. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann der AMA konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend den Außenhandel mit Waren sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Waren übermitteln, soweit diese Daten zur Vollziehung der der AMA gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2) Die AMA hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren zu übermitteln, soweit diese Daten der AMA auf Grund der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.

(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1) übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(4) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.

(5) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(6) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,

1.

den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Stellen und

2.

den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L Nr. 204 vom 11. August 2000, S 1, betrauten Stellen

Datenverkehr

§ 40. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann der AMA konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend den Außenhandel mit Waren sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Waren übermitteln, soweit diese Daten zur Vollziehung der der AMA gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2) Die AMA hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren zu übermitteln, soweit diese Daten der AMA auf Grund der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.

(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(4) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.

(5) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2007 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(6) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder MOG 2007 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,

1.

den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Stellen und

2.

den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L Nr. 204 vom 11. August 2000, S 1, betrauten Stellen

(7) Der AMA sind personenbezogene Daten, die im Rahmen des Veterinärinformationssystems (VIS) gemäß § 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210, erstellt wurden, zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben bilden.

(8) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von ihr gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der Durchführung der Klassifizierungssysteme innerhalb der AMA und mit den von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

Datenverkehr

§ 40. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann der AMA konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend den Außenhandel mit Waren sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Waren übermitteln, soweit diese Daten zur Vollziehung der der AMA gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2) Die AMA hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren zu übermitteln, soweit diese Daten der AMA auf Grund der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.

(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(4) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.

(5) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2007 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(6) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder MOG 2007 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,

1.

den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Stellen und

2.

den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L Nr. 204 vom 11. August 2000, S 1, betrauten Stellen

übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(7) Der AMA sind personenbezogene Daten, die im Rahmen des Veterinärinformationssystems (VIS) gemäß § 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210, erstellt wurden, zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben bilden.

(8) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von ihr gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der Durchführung der Klassifizierungssysteme innerhalb der AMA und mit den von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(9) Der AMA sind personenbezogene Daten, die im Rahmen von Zulassungen und Registrierungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, zu übermitteln, soweit diese Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung von gesetzlich übertragenen Aufgaben nach dem 2. Abschnitt erforderlich sind.

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 40. (1) Die AMA kann personenbezogene Daten zu Rinderhaltern und Tierdaten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.

(2) Daten, insbesondere Stammdaten und Daten aus dem Mehrfachantrag-Flächen, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(3) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,

1.

den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, betrauten Stellen und

2.

den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000 S. 1, betrauten Stellen

übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von ihr gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der Durchführung der Klassifizierungssysteme innerhalb der AMA und mit den von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(5) Die AMA kann personenbezogene Daten an gemäß § 39a errichtete Gesellschaften übermitteln, sofern diese Daten für Zweck der Vertragserfüllung inkl. Vertragsanbahnung erforderlich sind. Weiters kann zwischen der AMA und den gemäß § 39a errichteten Gesellschaften diesbezüglich ein wechselseitiger Datenabgleich vorgenommen werden.

(6) Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Jahresbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten der in Österreich gemeldeten Schweineschlachtungen des jeweiligen Vorjahres, getrennt nach Betrieben und unter Angabe der jeweiligen Betriebsnummern, für Zwecke der Vollziehung des § 9 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 23/2019, zu übermitteln.

(7) Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Monatsbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten von Schlachtbetrieben nach § 8 Abs. 3 Z 2 lit. f des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, der im Vormonat geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach § 8 Abs. 3 Abs. 1 TSG, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts, zu übermitteln.

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 40. (1) Die AMA kann personenbezogene Daten zu Rinderhaltern und Tierdaten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.

(2) Daten, insbesondere Stammdaten und Daten aus dem Mehrfachantrag-Flächen, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(3) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,

1.

den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, betrauten Stellen und

2.

den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000 S. 1, betrauten Stellen

übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von ihr gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der Durchführung der Klassifizierungssysteme innerhalb der AMA und mit den von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(5) Die AMA kann personenbezogene Daten an gemäß § 39a errichtete Gesellschaften übermitteln, sofern diese Daten für Zweck der Vertragserfüllung inkl. Vertragsanbahnung erforderlich sind. Weiters kann zwischen der AMA und den gemäß § 39a errichteten Gesellschaften diesbezüglich ein wechselseitiger Datenabgleich vorgenommen werden.

(6) Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Jahresbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten der in Österreich gemeldeten Schweineschlachtungen des jeweiligen Vorjahres, getrennt nach Betrieben und unter Angabe der jeweiligen Betriebsnummern, für Zwecke der Vollziehung des § 9 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 23/2019, zu übermitteln.

(7) Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Monatsbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten von Schlachtbetrieben nach § 8 Abs. 3 Z 2 lit. f des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, der im Vormonat geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach § 8 Abs. 3 Abs. 1 TSG, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts, zu übermitteln.

(8) Der AMA ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Anzahl der behördlich festgelegten Legehennenplätze, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts zu übermitteln.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 41. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

Verweisungen

§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Strafbestimmungen

§ 42a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift in Verordnungen auf Grund des § 12 Z 12 einer Meldungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Strafbestimmungen

§ 42a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift in Verordnungen auf Grund des § 12 Z 12 einer Meldungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 €

zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Strafbestimmungen

§ 42a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift in Verordnungen auf Grund des § 12 Z 10 einer Meldungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Inkrafttreten

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

1.

hinsichtlich der §§ 5 bis 14, 19 bis 27, 29, 31 bis 33, 38, 39, 41 und 42 mit 1. Juli 1992,

2.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 mit 1. Juli 1993 und 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1.Juli 1993

(2) Die für die Errichtung erforderlichen Maßnahmen können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben der AMA notwendigen Verordnungen können ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch mit Ausnahme der Geschäftsordnung frühestens mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Geschäftsordnung kann bereits ab 1. Oktober 1992 in Kraft treten.

Inkrafttreten

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

1.

hinsichtlich der §§ 5 bis 14, 19 bis 27, 29, 31 bis 33, 38, 39, 41 und 42 mit 1. Juli 1992,

2.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 mit 1. Juli 1993 und 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1.Juli 1993

(2) Die für die Errichtung erforderlichen Maßnahmen können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben der AMA notwendigen Verordnungen können ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch mit Ausnahme der Geschäftsordnung frühestens mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Geschäftsordnung kann bereits ab 1. Oktober 1992 in Kraft treten.

(3) Verordnungen gemäß § 21d können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. November 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

1.

hinsichtlich der §§ 5 bis 14, 19 bis 21, 22 bis 27, 29, 31 bis 33, 38, 39, 41 und 42 mit 1. Juli 1992,

2.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 mit 1. Juli 1993,

3.

hinsichtlich der §§ 2 bis 4, 15 bis 18, 28, 30, 34 bis 37, 40 und 44 und hinsichtlich § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 mit 1. Juli 1993 und

4.

hinsichtlich §§ 5 Abs. 4, 17 Abs. 4, 18 und 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 und der Einfügung der Abschnittsbezeichnungen und der §§ 21a bis 21l mit 1. November 1994

(2) Die für die Errichtung erforderlichen Maßnahmen können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben der AMA notwendigen Verordnungen können ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch mit Ausnahme der Geschäftsordnung frühestens mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Geschäftsordnung kann bereits ab 1. Oktober 1992 in Kraft treten.

(3) Verordnungen gemäß § 21d können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. November 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

1.

hinsichtlich der §§ 5 bis 14, 19 bis 21, 22 bis 27, 29, 31 bis 33, 38, 39, 41 und 42 mit 1. Juli 1992,

2.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 mit 1. Juli 1993,

3.

hinsichtlich der §§ 2 bis 4, 15 bis 18, 28, 30, 34 bis 37, 40 und 44 und hinsichtlich § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 mit 1. Juli 1993 und

4.

hinsichtlich §§ 5 Abs. 4, 17 Abs. 4, 18 und 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 und der Einfügung der Abschnittsbezeichnungen und der §§ 21a bis 21l mit 1. November 1994 und

5.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,

6.

hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Z 12 und 13, § 13, § 15 Abs. 5, § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 3 und des Entfalls von § 22 Abs. 4, § 22a, § 24 Abs. 5 und 7, § 28a, § 31 Abs. 3, § 31a, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 3 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

7.

hinsichtlich des § 21b Z 15, § 21e Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 9, § 21e Abs. 2, § 21f Abs. 3 und § 21j Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995

(2) Die für die Errichtung erforderlichen Maßnahmen können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben der AMA notwendigen Verordnungen können ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch mit Ausnahme der Geschäftsordnung frühestens mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Geschäftsordnung kann bereits ab 1. Oktober 1992 in Kraft treten.

(3) Verordnungen gemäß § 21d können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. November 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

1.

hinsichtlich der §§ 5 bis 14, 19 bis 21, 22 bis 27, 29, 31 bis 33, 38, 39, 41 und 42 mit 1. Juli 1992,

2.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 mit 1. Juli 1993,

3.

hinsichtlich der §§ 2 bis 4, 15 bis 18, 28, 30, 34 bis 37, 40 und 44 und hinsichtlich § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 mit 1. Juli 1993 und

4.

hinsichtlich §§ 5 Abs. 4, 17 Abs. 4, 18 und 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 und der Einfügung der Abschnittsbezeichnungen und der §§ 21a bis 21l mit 1. November 1994 und

5.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,

6.

hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Z 12 und 13, § 13, § 15 Abs. 5, § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 3 und des Entfalls von § 22 Abs. 4, § 22a, § 24 Abs. 5 und 7, § 28a, § 31 Abs. 3, § 31a, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 3 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

7.

hinsichtlich des § 21b Z 15, § 21e Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 9, § 21e Abs. 2 und § 21f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,

8.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996,

9.

hinsichtlich des § 21a Z 4, § 21b Z 3, § 21c Abs. 1 Z 5 und 6, § 21d, § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7, § 21e Abs. 1 Z 8 lit. a, § 21e Abs. 2, § 21f Abs. 1 Z 1 und 5, § 21f Abs. 3, § 21h Abs. 1, § 21i Abs. 4, § 21k Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 1a, § 33 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996

(2) Die für die Errichtung erforderlichen Maßnahmen können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben der AMA notwendigen Verordnungen können ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch mit Ausnahme der Geschäftsordnung frühestens mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Geschäftsordnung kann bereits ab 1. Oktober 1992 in Kraft treten.

(3) Verordnungen gemäß § 21d können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. November 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

1.

hinsichtlich der §§ 5 bis 14, 19 bis 21, 22 bis 27, 29, 31 bis 33, 38, 39, 41 und 42 mit 1. Juli 1992,

2.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 mit 1. Juli 1993,

3.

hinsichtlich der §§ 2 bis 4, 15 bis 18, 28, 30, 34 bis 37, 40 und 44 und hinsichtlich § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 mit 1. Juli 1993 und

4.

hinsichtlich §§ 5 Abs. 4, 17 Abs. 4, 18 und 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 und der Einfügung der Abschnittsbezeichnungen und der §§ 21a bis 21l mit 1. November 1994 und

5.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,

6.

hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Z 12 und 13, § 13, § 15 Abs. 5, § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 3 und des Entfalls von § 22 Abs. 4, § 22a, § 24 Abs. 5 und 7, § 28a, § 31 Abs. 3, § 31a, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 3 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

7.

hinsichtlich des § 21b Z 15, § 21e Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 9, § 21e Abs. 2 und § 21f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,

8.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996,

9.

hinsichtlich des § 21a Z 4, § 21b Z 3, § 21c Abs. 1 Z 5 und 6, § 21d, § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7, § 21e Abs. 1 Z 8 lit. a, § 21e Abs. 2, § 21f Abs. 1 Z 1 und 5, § 21f Abs. 3, § 21h Abs. 1, § 21i Abs. 4, § 21k Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 1a, § 33 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996

10.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

11.

hinsichtlich der §§ 19, 19a und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit 1. Jänner 1998, wobei die §§ 19a und 20 erstmalig auf den für das Finanzjahr 1998 zu erstellenden Finanzplan, der § 19 jedoch erstmalig auf den für das Finanzjahr 1999 zu erstellenden Finanzplan anzuwenden sind,

12.

hinsichtlich der §§ 5 Abs. 9, 12 Z 14, 18 Abs. 1, 19b, 21, 22 Abs. 5, 25, 26, 27, 28b, 29 Abs. 4, 34 Abs. 3 sowie 40 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit Ablauf des Tages der Kundmachung.

(2) Die für die Errichtung erforderlichen Maßnahmen können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben der AMA notwendigen Verordnungen können ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch mit Ausnahme der Geschäftsordnung frühestens mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Geschäftsordnung kann bereits ab 1. Oktober 1992 in Kraft treten.

(3) Verordnungen gemäß § 21d können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. November 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

1.

hinsichtlich der §§ 5 bis 14, 19 bis 21, 22 bis 27, 29, 31 bis 33, 38, 39, 41 und 42 mit 1. Juli 1992,

2.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 mit 1. Juli 1993,

3.

hinsichtlich der §§ 2 bis 4, 15 bis 18, 28, 30, 34 bis 37, 40 und 44 und hinsichtlich § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 mit 1. Juli 1993 und

4.

hinsichtlich §§ 5 Abs. 4, 17 Abs. 4, 18 und 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 und der Einfügung der Abschnittsbezeichnungen und der §§ 21a bis 21l mit 1. November 1994 und

5.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,

6.

hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Z 12 und 13, § 13, § 15 Abs. 5, § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 3 und des Entfalls von § 22 Abs. 4, § 22a, § 24 Abs. 5 und 7, § 28a, § 31 Abs. 3, § 31a, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 3 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

7.

hinsichtlich des § 21b Z 15, § 21e Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 9, § 21e Abs. 2 und § 21f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,

8.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996,

9.

hinsichtlich des § 21a Z 4, § 21b Z 3, § 21c Abs. 1 Z 5 und 6, § 21d, § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7, § 21e Abs. 1 Z 8 lit. a, § 21e Abs. 2, § 21f Abs. 1 Z 1 und 5, § 21f Abs. 3, § 21h Abs. 1, § 21i Abs. 4, § 21k Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 1a, § 33 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996

10.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

11.

hinsichtlich der §§ 19, 19a und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit 1. Jänner 1998, wobei die §§ 19a und 20 erstmalig auf den für das Finanzjahr 1998 zu erstellenden Finanzplan, der § 19 jedoch erstmalig auf den für das Finanzjahr 1999 zu erstellenden Finanzplan anzuwenden sind,

12.

hinsichtlich der §§ 5 Abs. 9, 12 Z 14, 18 Abs. 1, 19b, 21, 22 Abs. 5, 25, 26, 27, 28b, 29 Abs. 4, 34 Abs. 3 sowie 40 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

13.

hinsichtlich der §§ 21d Abs. 2 und 3, 21f Abs. 3, 21l Abs. 1 und § 42a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 mit 1. Jänner 2002

(2) Die für die Errichtung erforderlichen Maßnahmen können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben der AMA notwendigen Verordnungen können ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch mit Ausnahme der Geschäftsordnung frühestens mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Geschäftsordnung kann bereits ab 1. Oktober 1992 in Kraft treten.

(3) Verordnungen gemäß § 21d können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. November 1994 in Kraft.

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