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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 23 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden für den Lehrberuf Berufskraftfahrer folgende Ausbildungsvorschriften - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bezüglich der Verhältniszahlen auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die im Berufsbild angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse dem Lehrling spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen,

```

Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe, Meßgeräte,

Prüfgeräte und einfachen Testgeräte; diese funktionsfähig

halten

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten;

Grundkenntnisse der Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Einfache Einfache berufsbezogene -

```

berufsbezogene Fertigkeiten im

Fertigkeiten der Weichlöten, Hartlöten

Metallbearbeitung; Gasschmelzschweißen und

Messen, Anreißen, Elektroschweißen

Feilen, Sägen,

Meißeln, Biegen,

Richten, Schneiden

mit Schere, Bohren,

Senken, Nieten,

Gewindeschneiden

von Hand, Schleifen

```

```

```

4.

Kenntnis der im Betrieb - -

```

verwendeten Fahrzeuge,

Fahrzeugteile und des

Zubehörs

```

```

```

5.

Kenntnis und Verwenden der einschlägigen -

```

Treibstoffe, Schmierstoffe, Reinigungsmittel,

Schutzmittel, Pflegemittel und

Frostschutzmittel

```

```

```

6.

Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise -

```

der Kraftfahrzeugmotoren und der elektrischen

Kraftfahrzeuganlagen

```

```

```

7.

Kenntnis des Fahrgestells, der Karosserie, -

```

der Lenksysteme und der Bremssysteme

```

```

```

8.

Grundkenntnisse der - -

```

Fahrzeugwartung

```

```

```

9.

Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (wie Motor,

```

Auspuffanlage, Batterie, Lichtanlage, Filter, Reifen,

Felgen, Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)

```

```

```

10.

Einführung in die Erkennen und Beurteilen von Störungen,

```

Fehlerfeststellung Beheben von einfachen Störungen

```

```

```

11.
  • Grundkenntnisse über -

```

den Aufbau und die

Wirkungsweise der

mechanischen,

hydraulischen und

pneumatischen Systeme

der Fahrzeuge

```

```

```

12.
  • Prüfen und Feststellen der

```

Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit

und Verkehrssicherheit im Sommerbetrieb

und im Winterbetrieb

```

```

```

13.
  • Kenntnis der Behandlung Behandeln von

```

von Gütern bei der Gütern beim

Lagerung und beim Transport,

Transport, einschließlich

der einschlägigen

Warenkunde

```

```

```

14.

Kenntnis der Kenntnis der Ladetechnik Laden, Stauen

```

Ladehilfen und der Stautechnik Sichern des

Ladegutes, auch

unter Verwendung

entsprechender

Geräte und

Vorrichtungen (wie

Kippeinrichtungen,

Ladebagger,

Ladebordwand,

Ladekran)

```

```

```

15.
    • Kenntnis über

```

den Transport

gefährlicher

Güter auf der

Straße

```

```

```

16.

Grundkenntnisse der wichtigsten -

```

Fachausdrücke für das Transportwesen

```

```

```

17.

Grundkenntnisse über Beförderungsverträge -

```

```

```

```

18.

Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport

```

(kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von

für den Transport erforderlichen Papieren)

```

```

```

19.

Kenntnis des einschlägigen Zahlungsverkehrs -

```

```

```

```

20.
  • Handhaben der für die jeweilige

```

Beförderung erforderlichen Papiere

```

```

```

21.

Lesen von Straßenkarten, Landkarten und -

```

Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten

inländischen und ausländischen

(europäischen) Verkehrswege

```

```

```

22.
  • Strecken- und Terminplanung

```

```

```

```

23.
  • Grundkenntnisse über die für den

```

Straßengütertransport wesentliche

Versicherungen (Transport, Lagerung,

Fahrzeuge)

```

```

```

24.
  • Kenntnis der für das Lenken von

```

Kraftfahrzeugen erforderlichen

kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen

Vorschriften

```

```

```

25.
  • Kenntnis der für das Lenken von

```

Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und

Sattelkraftfahrzeugen erforderlichen

kraftfahrtechnischen Vorschriften

```

```

```

26.
    • Lenken von

```

Lastkraftwagen

(auch über 3,5 t

Gesamtgewicht)

von Lastkraft-

wagenzügen und

Sattelkraft-

fahrzeugen unter

Beachtung der

einschlägigen

kraftfahrrecht-

lichen und

verkehrsrecht-

lichen

Bestimmungen

```

```

```

27.
    • Kenntnis und

```

Anwenden einer

praxisorientierten

verkehrssicheren,

wirtschaftlichen,

umweltbewußten und

rücksichtsvollen

Fahrweise

```

```

```

28.
    • An- und

```

Abschleppen,

Rangieren,

Einfahren

in und Ausfahren

aus Parklücken und

Stellplätzen

```

```

```

29.
    • Richtiges Verhalten

```

bei

Verkerhsunfällen

sonstigen

Zwischenfällen

und außerge-

wöhnlichen

Situationen im

Straßenverkehr

```

```

```

30.
    • Erkennen und

```

Beurteilen von

im Fahrdienst

sich

ankündigenden

oder

auftretenden

Pannen oder

Schäden am

Fahrzeug

```

```

```

31.
    • Richtiges

```

Abfassen und

Weitergeben von

Meldungen über

Beschädigungen,

Verletzungen und

andere

Vorkommnisse

```

```

```

32.
    • Richtiges

```

Verhalten im

Umgang mit

Behörden und

Kunden

```

```

```

33.
    • Bedienen des

```

Fahrtschreibers,

Kenntnis des

Führens des

Fahrtenbuchs

```

```

```

34.
  • Grundkenntnisse der wichtigsten

```

fremdsprachigen Fachausdrücke für

das Transportwesen

```

```

```

35.
  • Grundkenntnisse über die für den

```

Straßengütertransport wesentlichen

Bestimmungen des bürgerlichen Rechts

und Handelsrechts (unter besonderer

Berücksichtigung des Schadenersatzrechts

und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts), der

Zollvorschriften, des Strafrechts und des

Verwaltungsstrafrechts

```

```

```

36.

Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und

```

Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im

Straßenverkehr

```

```

```

37.

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

38.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie

```

der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit

```

```

```

39.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

§ 2. (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 3 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, daß er

a)

spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung der 11. Novelle des Kraftfahrgesetzes BGBl. Nr. 318/1987),

b)

ab den letzten 2 Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Lehrabschlußprüfung, zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und

c)

nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung, jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Lehrabschlußprüfung

(2) Sofern der Berufskraftfahrerlehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Der Berufskraftfahrerlehrling kann in diesem Fall bereits ab Beginn des letzten Lehrjahres zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C antreten.

§ 3. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

§ 4. (1) Die für die theoretische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 2 KFG 1967) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung ist als zwischenbetriebliche Ausbildung von einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122a Abs. 4 KFG 1967 besitzt.

(2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 26 bis 28) kann zur Gänze oder teilweise im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren.

Verhältniszahlen

§ 5. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 bis 2 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ................... 2 Lehrlinge

3 bis 10 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen für jede Person .... 1 weiterer Lehrling

11 bis 20 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen für je 2 Personen ... 1 weiterer Lehrling

ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für je 3 Personen ................ 1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

a)

der Lehrberechtigte,

b)

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c)

Personen, die im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sind,

d)

Personen, die die Lehrabschlußprüfung/Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erfolgreich abgelegt haben und zumindest ein Jahr berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D gelenkt haben,

e)

Personen, die zumindest drei Jahre berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D gelenkt haben.

(3) In jedem Ausbildungsbetrieb muß zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein. Dies gilt nicht, wenn die gesamte praktische Fahrausbildung (Fahrgrundausbildung und Ausbildung gemäß Berufsbildpositionen 26 bis 28) im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule und/oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt wird.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen.

(5) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(6) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(7) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 6. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Der Ausbilder muß im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein. Dies gilt nicht, wenn die gesamte praktische Fahrausbildung (Fahrgrundausbildung und Ausbildung gemäß Berufsbildpositionen 26 bis 28) im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule und/oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt wird.

(3) Die Verhältniszahl gemäß § 5 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(4) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung

gemäß § 23 Abs. 5 lit. a

des Berufsausbildungsgesetzes

§ 7. (1) Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes hat zumindest 264 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.

(2) Er hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hiebei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.

```

```

Pos. Gegenstand Mindestanzahl der

Lehreinheiten

```

```

```

1.

Einfache berufsgezogene Fertigkeiten 40

```

der Metallbearbeitung

(Berufsbildpositionen 1 bis 3)

```

```

```

2.

Fahrzeugkunde und Fahrzeugwartung 60

```

(Berufsbildpositionen 4 bis 12

und 30)

```

```

```

3.

Ladegut und Ladetechnik (einschließlich 20

```

Gefahrgut) sowie Fahrdynamik

(Berufsbildpositionen 13 bis 15)

```

```

```

4.

Kaufmännische Tätigkeit und 60

```

Administration (Berufsbildpositionen

15 bis 22 und 31 bis 33)

```

```

```

5.

Fachrechnen (Maß-, Volums- und 28

```

Masseberechnungen, Achslast,

Kraftstoffverbrauch, Hubraum,

Leistung und Leistungsgewicht,

geradlinige und kreisförmige

Bewegung, gleichförmige und

ungleichförmige Bewegung, Reibung

und Reibungskräfte, Kräfte- und

Druckverhältnisse an Brems- und

Hebeanlagen, Steigung und Neigung,

Bremsweg, Anhalteweg, fachbezogene

Devisen- und Valutenrechnung)

```

```

```

6.

Rechtsvorschriften, die für den 28

```

Berufskraftfahrer von Bedeutung

sind (Berufsbildpositionen 15,

23 bis 25, 35, 36 und 39)

```

```

```

7.

Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 8

```

(Berufsbildpositionen 29 und 38)

```

```

```

8.

Fremdsprachige Fachausdrücke für 20

```

das Transportwesen (Berufsbildposition 34

```

```

§ 8. (1) Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung), daß der Bewerber zumindest drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppen C oder D berufsmäßig gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes können eingerechnet werden.

(2) Für Kursbesucher, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachweisen, kann der Gegenstand Pos. 1 „Einfache Fertigkeiten der Metallbearbeitung'' entfallen.

(3) Der Kurs kann am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer getragenen Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung der Erwachsenenbildung eingerichtet werden.

(4) Die Einrichtung des Kurses bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Schlußbestimmungen

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

§ 10. (1) Die Artikel II und V der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der ein Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer eingerichtet wird, BGBl. Nr. 396/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 612/1988, treten - unbeschadet Abs. 2 - mit Ablauf des 31. August 1992 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 1. September 1992 im Lehrberuf Berufskraftfahrer (Ausbildungsversuch) im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Vorschriften (Art. II) auszubilden.