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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992 wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. b, c, d, i und l des Außenhandelsgesetzes 1984 finden auf die Ausfuhr der nachstehend genannten Waren keine Anwendung:

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TARIF

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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0104 -- Schafe und Ziegen, lebend

0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder

gefroren

0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von

Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,

Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

80 - andere, frisch oder gekühlt:

A - von Schafen und Ziegen

90 - andere, gefroren:

A - von Schafen und Ziegen

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren, BGBl. Nr. 674/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 618/1991 außer Kraft.