Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992)(NR: GP XVIII RV 652 AB 828 S. 93. BR: AB 4400 S. 562.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-12-30
Letzte Aktualisierung 2003-12-31
Status Aufgehoben · 2003-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 121
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§ 32. Die gemäß gesetzlicher Anordnung des § 7 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 133/1989, errichtete Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes “Verschmelzung von Aktiengesellschaften” des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 “Verschmelzung” verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Zeitpunkt der Verschmelzung.

Verschmelzung mit derSchieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH

§ 33. Die nach der Spaltung (§ 2 des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes) verbleibende Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des zweiten Abschnittes “Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft” des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 “Verschmelzung” verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH im Zeitpunkt der Verschmelzung.

Einbringung der Anteilsrechte an der Brenner Eisenbahn GmbH

§ 34. Die Anteilsrechte des Bundes an der Brenner Eisenbahn GmbH werden vom Bund mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft eingebracht. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft) entfällt.

Rechtsbeziehungen zwischen der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG und der

ÖBB-Infrastruktur Bau AG

§ 35. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat ihre Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) samt den Anlagen und Einrichtungen für das Bereitstellen sonstiger Leistungen als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957) vertraglich (Nutzungsvertrag) der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, soweit die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Eisenbahninfrastrukturunternehmen benötigt.

(2) Ebenso vertraglich zu regeln sind jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt sowie jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt.

(3) Für die vertraglich eingeräumte Nutzung und zu erbringenden Leistungen sind jeweils angemessene Entgelte zu vereinbaren.

9.

Hauptstück

Eröffnungsbilanz, Spaltungs-, Übernahmeverträge, Umgründungsplan

Eröffnungsbilanz

§ 36. Auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 2004 der Österreichischen Bundesbahnen ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2005 zu erstellen, die der Umstrukturierung zugrunde zu legen ist. Bei der Bestimmung der handelsrechtlichen Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die bestehenden Buchwerte, Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der beizulegende Wert gemäß § 202 Abs. 1 HGB darf nicht überschritten werden.

Spaltungs- und Übernahmeverträge

§ 37. Bei Aufstellung der im 1. bis 5. und 7. Hauptstück angeführten Spaltungs- und Übernahmeverträge sind die bisher als Steuerungs- und Dienstleistungseinheiten der Österreichischen Bundesbahnen fungierenden und als Querschnittsfunktionen organisierten Bereiche Controlling/Rechnungswesen, Einkaufsmanagement, Facility Management, Informatik, Finanzen/Beteiligungen und Corporate Services (Kommunikation, Mitgliedschaften, Revision und Recht) oder Teile davon entsprechend ihren bisherigen Aufgaben und zweckentsprechend den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zuzuordnen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weiterzuführen.

Umgründungsplan

§ 38. Als Basis der Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen ist insbesondere ein Umgründungsplan zu erstellen, der alle übertragenden und übernehmenden (aufnehmenden) Gesellschaften erfasst.

Berichtspflicht

§ 39. Die ÖBB-Holding AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über alle, insbesondere über die im Umgründungsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen, regelmäßig und eingehend zu berichten.

10.

Hauptstück

Sonstiges

Entfall von Prüfungen

§ 40. Gründungs- und Umwandlungsprüfungen entfallen, nicht aber Spaltungs- und Restvermögensprüfungen.

Rechtswirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen

§ 41. Die in den §§ 7, 11, 15, 18, 27 und 29 angeführten Umstrukturierungsmaßnahmen werden unabhängig von ihrer Eintragung in das Firmenbuch mit Ablauf des 31. Dezember 2004 rechtswirksam.

Benützungsentgelte und sonstige Entgelte

§ 46. Die für den Zugang zur Schieneninfrastruktur festzulegenden Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze und die für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen festzulegenden Kategorien und Sätze sonstiger Entgelte bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

5.

Teil

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Festlegung eines mehrjährigen Bestellrahmens

§ 48. Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.

Bericht an den Nationalrat

§ 49. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen vorzulegen.

6.

Teil

Sonderbestimmungen

Abgabenrechtliche Begünstigungen

§ 50. (1) Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaften ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluss von Verträgen gemäß § 35 resultieren.

Rechtsvertretung

§ 50a. Die ÖBB-Holding AG sowie Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der ÖBB-Holding AG stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in der jeweils geltenden Fassung gegen Entgelt rechtlich vertreten und beraten lassen.

Konzessionsfreiheit

§ 51. (1) Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 31) tätig ist. Für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.

Anwendung von Vergabevorschriften

§ 51a. (1) Bei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt, sowie für jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfsgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, nicht anzuwenden.

(2) Die Gesellschaften haben das ausschließliche Recht zur Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1.

7.

Teil

Bedienstete, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenussempfänger

§ 52. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG und die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften sowie deren Rechtsnachfolger setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zur ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.

(3) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13% und im Jahr 2004 26,26% des Aufwandes an Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß Abs. 2 zu tragen hat, und ab dem 1. Jänner 2005 entspricht dieser Betrag dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.

(3a) Der in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallende Mitarbeiter hat

1.

einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und

2.

einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.

(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55%, ab 1. Jänner 2003 von 4,8% und ab 1. Jänner 2004 von 5,8% zu leisten.

(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 1,8% zu leisten.

(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.

(4b) Bis 31. Dezember 2004 verbleiben Pensionsbeiträge bei den im Abs. 3 angeführten Gesellschaften. Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen. Ab 1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge gemäß Abs. 3b an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

1.

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die auf ihr Ansuchen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung frühestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären, ab 1. Jänner 2000 um

2.

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,

a)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,

b)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,

c)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,

d)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,

e)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,

f)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,

g)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,

h)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,

i)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,

j)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,

k)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,

l)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,

m)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,

n)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,

o)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,

p)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,

q)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,

r)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.

3.

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,

a)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,

b)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,

c)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,

d)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,

e)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,

f)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,

g)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,

h)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,

i)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,

j)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,

k)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,

l)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,

m)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,

n)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,

o)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.

4.

Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 BB-PG in Verbindung mit § 54a BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. Sie gilt auch für die Hinterbliebenen der betreffenden Beamten.

(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:

1.

Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,

2.

Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,

3.

Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 872 Euro überschreiten,

4.

Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.

7.

Teil

Bedienstete, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenussempfänger

§ 52. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(1a) Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner Forderungen aus folgenden Dienstverhältnissen zu haften:

1.
  • Dienstverhältnisse zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen,
2.

Dienstverhältnisse zu Unternehmen, auf die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Mitarbeiter infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges nach dem 31. Dezember 2003 übergehen.

(1b) Die Höhe der Haftung gemäß Abs. 1a ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(1c) Die Haftung gemäß Abs. 1a gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.

(3) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13% und im Jahr 2004 26,26% des Aufwandes an Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß Abs. 2 zu tragen hat, und ab dem 1. Jänner 2005 entspricht dieser Betrag dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.

(3a) Der in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallende Mitarbeiter hat

1.

einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und

2.

einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.

(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55%, ab 1. Jänner 2003 von 4,8% und ab 1. Jänner 2004 von 5,8% zu leisten.

(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 1,8% zu leisten.

(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.

(4b) Bis 31. Dezember 2004 verbleiben die Pensionsbeiträge bei den in Abs. 3 angeführten Gesellschaften. Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen. Ab 1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge gemäß Abs. 3b, 3c und 4 an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten.

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

1.

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die auf ihr Ansuchen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung frühestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären, ab 1. Jänner 2000 um

2.

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,

a)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,

b)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,

c)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,

d)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,

e)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,

f)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,

g)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,

h)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,

i)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,

j)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,

k)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,

l)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,

m)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,

n)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,

o)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,

p)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,

q)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,

r)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.

3.

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,

a)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,

b)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,

c)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,

d)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,

e)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,

f)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,

g)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,

h)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,

i)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,

j)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,

k)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,

l)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,

m)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,

n)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,

o)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.

4.

Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 BB-PG in Verbindung mit § 54a BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. Sie gilt auch für die Hinterbliebenen der betreffenden Beamten.

(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:

1.

Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,

2.

Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,

3.

Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 872 Euro überschreiten,

4.

Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.

7.

Teil

Bedienstete, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenussempfänger

§ 52. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(1a) Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner Forderungen aus folgenden Dienstverhältnissen zu haften:

1.
  • Dienstverhältnisse zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen,
2.

Dienstverhältnisse zu Unternehmen, auf die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Mitarbeiter infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges nach dem 31. Dezember 2003 übergehen.

(1b) Die Höhe der Haftung gemäß Abs. 1a ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(1c) Die Haftung gemäß Abs. 1a gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.

(3) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13% und im Jahr 2004 26,26% des Aufwandes an Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß Abs. 2 zu tragen hat, und ab dem 1. Jänner 2005 entspricht dieser Betrag dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.

(3a) Der in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallende Mitarbeiter hat

1.

einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und

2.

einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.

(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55%, ab 1. Jänner 2003 von 4,8% und ab 1. Jänner 2004 von 5,8% zu leisten.

(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 1,8% zu leisten.

(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.

(4b) Bis 31. Dezember 2004 verbleiben die Pensionsbeiträge bei den in Abs. 3 angeführten Gesellschaften. Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen. Ab 1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge gemäß Abs. 3b, 3c und 4 an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten.

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

1.

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die auf ihr Ansuchen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung frühestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären, ab 1. Jänner 2000 um

2.

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,

a)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,

b)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,

c)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,

d)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,

e)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,

f)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,

g)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,

h)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,

i)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,

j)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,

k)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,

l)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,

m)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,

n)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,

o)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,

p)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,

q)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,

r)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.

3.

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,

a)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,

b)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,

c)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,

d)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,

e)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,

f)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,

g)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,

h)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,

i)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,

j)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,

k)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,

l)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,

m)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,

n)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,

o)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.

4.

Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 BB-PG in Verbindung mit § 54a BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. Sie gilt auch für die Hinterbliebenen der betreffenden Beamten.

5.

Für Bundesbahnbeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge gelten abweichend von Abs. 3b folgende Prozentsätze für den Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG und den Pensionssicherungsbeitrag:

Pensionsbeitrag Pensionssi- Pensionssi-

für Bezugsteile cherungsbeitrag cherungsbeitrag

über der anstelle des am anstelle des am

monatlichen 31. Dezember 31. Dezember

Höchstbeitrags- 2004 geltenden 2004 geltenden

grundlage Beitragssatzes Beitragssatzes

nach § 45 ASVG von 4,8% von 3,3%

1977 4,10% 1,92% 1,32%

1976 4,23% 1,98% 1,36%

1975 4,40% 2,06% 1,42%

1974 4,57% 2,14% 1,47%

1973 4,75% 2,22% 1,53%

1972 4,92% 2,31% 1,58%

1971 5,10% 2,39% 1,64%

1970 5,27% 2,47% 1,70%

1969 5,45% 2,55% 1,75%

1968 5,62% 2,63% 1,81%

1967 5,79% 2,71% 1,87%

1966 5,97% 2,79% 1,92%

1965 6,14% 2,88% 1,98%

1964 6,32% 2,96% 2,03%

1963 6,49% 3,04% 2,09%

1962 6,67% 3,12% 2,15%

1961 6,84% 3,20% 2,20%

1960 7,01% 3,28% 2,26%

1959 7,19% 3,37% 2,31%

1958 7,36% 3,45% 2,37%

1957 7,54% 3,53% 2,43%

1956 7,71% 3,61% 2,48%

1955 7,89% 3,69% 2,54%

(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:

1.

Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,

2.

Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,

3.

Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 872 Euro überschreiten,

4.

Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.

7.

Teil

Bedienstete, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und

Versorgungsgenussempfänger

§ 52. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(1a) Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner Forderungen aus folgenden Dienstverhältnissen zu haften:

1.
  • Dienstverhältnisse zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen,
2.

Dienstverhältnisse zu Unternehmen, auf die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Mitarbeiter infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges nach dem 31. Dezember 2003 übergehen.

(1b) Die Höhe der Haftung gemäß Abs. 1a ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(1c) Die Haftung gemäß Abs. 1a gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.

(3) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13% und im Jahr 2004 26,26% des Aufwandes an Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß Abs. 2 zu tragen hat, und ab dem 1. Jänner 2005 entspricht dieser Betrag dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.

(3a) Der in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallende Mitarbeiter hat

1.

einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und

2.

einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.

(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55%, ab 1. Jänner 2003 von 4,8% und ab 1. Jänner 2004 von 5,8% zu leisten.

(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 1,8% zu leisten.

(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.

(4b) Bis 31. Dezember 2004 verbleiben die Pensionsbeiträge bei den in Abs. 3 angeführten Gesellschaften. Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen. Ab 1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge gemäß Abs. 3b, 3c und 4 an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten.

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

1.

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die auf ihr Ansuchen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung frühestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären, ab 1. Jänner 2000 um

2.

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,

a)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,

b)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,

c)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,

d)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,

e)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,

f)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,

g)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,

h)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,

i)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,

j)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,

k)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,

l)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,

m)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,

n)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,

o)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,

p)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,

q)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,

r)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.

3.

Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,

a)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,

b)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,

c)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,

d)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,

e)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,

f)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,

g)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,

h)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,

i)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,

j)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,

k)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,

l)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,

m)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,

n)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,

o)

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.

4.

Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 BB-PG in Verbindung mit § 54a BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. Sie gilt auch für die Hinterbliebenen der betreffenden Beamten.

5.

Für Bundesbahnbeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge gelten abweichend von Abs. 3b folgende Prozentsätze für den Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG und den Pensionssicherungsbeitrag:

Pensionsbeitrag Pensionssi- Pensionssi-

für Bezugsteile cherungsbeitrag cherungsbeitrag

über der anstelle des am anstelle des am

monatlichen 31. Dezember 31. Dezember

Höchstbeitrags- 2004 geltenden 2004 geltenden

grundlage Beitragssatzes Beitragssatzes

nach § 45 ASVG von 4,8% von 3,3%

1977 4,10% 1,92% 1,32%

1976 4,23% 1,98% 1,36%

1975 4,40% 2,06% 1,42%

1974 4,57% 2,14% 1,47%

1973 4,75% 2,22% 1,53%

1972 4,92% 2,31% 1,58%

1971 5,10% 2,39% 1,64%

1970 5,27% 2,47% 1,70%

1969 5,45% 2,55% 1,75%

1968 5,62% 2,63% 1,81%

1967 5,79% 2,71% 1,87%

1966 5,97% 2,79% 1,92%

1965 6,14% 2,88% 1,98%

1964 6,32% 2,96% 2,03%

1963 6,49% 3,04% 2,09%

1962 6,67% 3,12% 2,15%

1961 6,84% 3,20% 2,20%

1960 7,01% 3,28% 2,26%

1959 7,19% 3,37% 2,31%

1958 7,36% 3,45% 2,37%

1957 7,54% 3,53% 2,43%

1956 7,71% 3,61% 2,48%

1955 7,89% 3,69% 2,54%

(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:

1.

Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,

2.

Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,

3.

Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 872 Euro überschreiten,

4.

Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.

Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

§ 53. (1) Bis zu ihrer Neuregelung bleiben durch dieses Bundesgesetz die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis unberührt.

(2) Der Vorstand hat die notwendigen Verhandlungen zur Erarbeitung neuer Rechtsgrundlagen für nach dem Inkrafttreten dieser neuen Rechtsgrundlagen in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen eintretende Bedienstete zu führen und längstens bis 31. Dezember 1994 abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis für längstens ab 1. Jänner 1995 neu eintretende Bedienstete beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eisenbahnbetriebes.

(3) Kommt eine Vereinbarung über das Arbeitsverhältnis für neu eintretende Bedienstete (Dienst-, Besoldungs-, Pensions- und Personalvertretungsrecht) zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bis zum 31. Dezember 1994 nicht zustande, ist auf verfassungsmäßigem Wege eine Regelung der Angelegenheit durch ein Bundesgesetz herbeizuführen.

(4) Die nach den im Abs. 1 genannten Bestimmungen in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommenen Bediensteten haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der in Abs. 2 genannten neuen Rechtsgrundlagen ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den im Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete.

(5) Der Anwendungsbereich von arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf dienst- und besoldungsrechtliche Regelungsinhalte des ÖBB-Dienstrechts und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. Dezember 2003 zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse abstellen, bleibt für Arbeitsverhältnisse zu den ÖBB, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt und die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, unberührt, auch wenn sie infolge eines Betriebsüberganges nach dem 31. Dezember 2003 auf ein anderes Unternehmen (Erwerber) übergehen.

8.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 54. (1) Bis zur Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen sind auf diese die Bestimmungen auch dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im § 2 Abs. 5 die Wortfolge “und Zuweisungsstelle” nicht mehr anzuwenden ist, im § 2 der Abs. 6 nicht mehr anzuwenden ist und die §§ 3, 21 und 22 nicht mehr anzuwenden sind.

(2) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Rahmenplan ist erstmals spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen, wobei vorher das Einvernehmen mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner Eisenbahn GmbH herzustellen ist.

(3) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43, die den Österreichischen Bundesbahnen durch Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und Durchführung oder zur Durchführung übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Durchführung oder Durchführung nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, können bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43) aufgenommen werden. Für die Aufnahme solcher Schieneninfrastrukturvorhaben in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnungen als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.

(4) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Geschäftsplan (§ 42) ist erstmals spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 zu erstellen.

(5) Ein Vertrag gemäß § 42 Abs. 2 ist erstmals rechtzeitig vor dem 1. Jänner 2005 abzuschließen.

(6) Den Österreichischen Bundesbahnen erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 gelten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen

1.

als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr,

2.

als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, und

3.

als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf die Erbringung von Traktionsleistungen im Personen- und Güterverkehr,

(7) Mit Ausnahme der im Abs. 6 angeführten Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid erteilten Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften über, deren übertragenen Teilbetrieb diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaft jedoch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften fehlen, sind diese von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von 18 Monaten nach Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen; dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen.

(8) Bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge anhängige Verwaltungsverfahren, bei denen auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen kein Eintritt der im 2. und im 3. Teil angeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung erfolgt, treten abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen mit Wirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge diejenigen vorangeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung ein, deren übertragenen Teilbetrieb diese Verfahrensstellung zuzurechnen ist.

(9) Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen der §§ 21 und 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweise auf §§ 52 und 53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweis auf §§ 48 und 49 dieses Bundesgesetzes.

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die Österreichischen Bundesbahnen in Höhe von bis zu 2,9 Milliarden Euro zu verzichten.

(11) Insoweit die Bestellung der ersten Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsführungen der ÖBB-Holding AG und deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften aus dem Personenkreis der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sowie der Leiter der Geschäftsbereiche der von den im Art. 1 dieses Bundesgesetzes angeordneten Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gesellschaften erfolgt, ist für diese Bestellungen das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausschreibung der erstmals zu besetzenden Funktion nicht erforderlich ist.

(12) Bei der Bestellung von Mitgliedern der Vorstände oder Geschäftsführern der ÖBB-Holding AG sowie deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften ist jedoch eine Ausschreibung nach dem Stellenbesetzungsgesetz jedenfalls erforderlich, wenn die Bestellung nicht aus dem im Abs. 11 genannten Personenkreis erfolgt.

Vollziehung

§ 55. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 42 Abs. 2, § 43 und § 47 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 47 Abs. 2, § 50, § 50a, § 52 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und § 54 Abs. 10 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 52 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.

(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(4) § 21 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Kriterien sind bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze nach § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 anzuwenden.

(6) § 2 Abs. 6 letzter Satz und § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(7) § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 7 und § 21 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 8 am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes,

2.

§ 21 Abs. 3c und 4 und Abs. 5 Z 1 und 4 mit 1. Jänner 2004.

(10) § 42 bis § 45 samt Überschriften und § 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit denen den Österreichischen Bundesbahnen Schieneninfrastrukturvorhaben zur Planung, zur Planung und Durchführung oder zur Durchführung übertragen worden sind, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

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