Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992)(NR: GP XVIII RV 652 AB 828 S. 93. BR: AB 4400 S. 562.)
§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.
(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.
(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte.
(3a) Der aktive Beamte hat
einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und
einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung
(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.
(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 95/2000, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jäner 2001 von 4,3% ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner 2003 von 4,8% zu leisten.
(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 0,8% zu leisten.
(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.
(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die gemäß § 2 BB-PG auf ihr Ansuchen frühestens nach dem 31. Dezember 2019 in den Ruhestand versetzt werden können, ab 1. Jänner 2000 um 1,5 Prozentpunkte.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte für jedes Beschäftigungsjahr ab dem 19. Monat nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuss in der Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte. Für diese Beamten vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuss im selben Ausmaß wie der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt. An die Stelle des im ersten Satz angeführten 19. Monats tritt für Beamte, die den Anspruch auf vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 3 BB-PG) im Zeitraum
(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:
Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,
Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 12 000 S überschreiten,
Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.
Abschnitt
Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und
Versorgungsgenußempfänger
§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.
(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.
(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte.
(3a) Der aktive Beamte hat
einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und
einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung
(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.
(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner 2003 von 4,8% zu leisten.
(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 0,8% zu leisten.
(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.
(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die gemäß § 2 BB-PG auf ihr Ansuchen frühestens nach dem 31. Dezember 2019 in den Ruhestand versetzt werden können, ab 1. Jänner 2000 um 1,5 Prozentpunkte.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte für jedes Beschäftigungsjahr ab dem 19. Monat nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuss in der Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte. Für diese Beamten vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuss im selben Ausmaß wie der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt. An die Stelle des im ersten Satz angeführten 19. Monats tritt für Beamte, die den Anspruch auf vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 3 BB-PG) im Zeitraum
(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:
Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,
Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 12 000 S überschreiten,
Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.
Abschnitt
Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und
Versorgungsgenußempfänger
§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.
(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.
(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Er ist von den Österreichischen Bundesbahnen an den Bund zu leisten. Zusätzlich sind 3% bzw. 4% ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag von den aktiven Bundesbahnbeamten und Ruhegenußempfängern zu leisten. Die Pensionsbeiträge der aktiven Bundesbahnbeamten verbleiben beim Unternehmen.
(4) Der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive beträgt mindestens 3%, ab 1. Juli 1999 4% zusätzlich zu dem Pensionsbeitragsatz von 10,25% nach dem ASVG. Der Pensionssicherungsbeitrag für Ruhegenußempfänger beträgt mindestens 3%, ab 1. Jänner 2000 3,25%, ab 1. Jänner 2001 3,5%, ab 1. Jänner 2002 3,75% und ab 1. Jänner 2003 4%.
(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage nach dem 31. Dezember 2019 erwerben, ab 1. Jänner 2000 um 1,5%.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenußempfänger für Ruhegenüsse:
die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren um 0,1%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren um 0,2%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren um 0,3%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren um 0,4%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren um 0,5%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren um 0,6%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren um 0,7%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren um 0,8%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren um 0,9%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren um 1%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren um 1,1%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren um 1,2%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren um 1,3%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren um 1,4%,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren um 1,5%.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte pro Beschäftigungsjahr nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuß in der Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte, maximal um 1,4 Prozentpunkte. Für diese vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuß im selben Ausmaß wie der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt.
(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:
Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,
Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 12 000 S überschreiten,
Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.
Abschnitt
Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und
Versorgungsgenußempfänger
§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.
(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.
(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte.
(3a) Der aktive Beamte hat
einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und
einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung
(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.
(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner 2003 von 4,8% zu leisten.
(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 0,8% zu leisten.
(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.
(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die gemäß § 2 BB-PG auf ihr Ansuchen frühestens nach dem 31. Dezember 2019 in den Ruhestand versetzt werden können, ab 1. Jänner 2000 um 1,5 Prozentpunkte.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte für jedes Beschäftigungsjahr ab dem 19. Monat nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuss in der Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte. Für diese Beamten vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag vom Ruhegenuss im selben Ausmaß wie der Pensionssicherungsbeitrag unmittelbar vor Pensionsantritt. An die Stelle des im ersten Satz angeführten 19. Monats tritt für Beamte, die den Anspruch auf vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 3 BB-PG) im Zeitraum
(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:
Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,
Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 872 Euro überschreiten,
Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.
Abschnitt
Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und
Versorgungsgenußempfänger
§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.
(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.
(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte.
(3a) Der aktive Beamte hat
einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und
einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung
(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.
(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55% und ab 1. Jänner 2003 von 4,8% zu leisten.
(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 0,8% zu leisten.
(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.
(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die gemäß § 2 BB-PG auf ihr Ansuchen frühestens nach dem 31. Dezember 2019 in den Ruhestand versetzt werden können, ab 1. Jänner 2000 um 1,5 Prozentpunkte.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.
Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem 19. Monat nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Anwartschaft auf Ruhegenuss in der Höhe der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BB-PG in Verbindung mit § 54a BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. An die Stelle des im ersten Satz angeführten 19. Monats tritt für Beamte, die den Anspruch auf vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 3 BB-PG) im Zeitraum
(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:
Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,
Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 872 Euro überschreiten,
Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.
Dienstleistungsteilbetriebe der ÖBB
§ 21. (1) Die ÖBB-Dienstleistungs GmbH übernimmt ab ihrer Gründung jene Dienstleistungsteilbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen, die bisher mit der Erfüllung der im § 20 genannten Aufgaben befasst waren. Diese Teilbetriebe sind an die ÖBB-Dienstleistungs GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2003 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2004 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert der übertragenen Dienstleistungsteilbetriebe herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert der übernommenen Dienstleistungsteilbetriebe zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
Abschnitt
Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und
Versorgungsgenußempfänger
§ 21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.
(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.
(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte bis zu einem Betrag in Höhe von 30% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte.
(3a) Der aktive Beamte hat
einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und
einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung
(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.
(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55%, ab 1. Jänner 2003 von 4,8% und ab 1. Jänner 2004 von 5,8% zu leisten.
(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 1,8% zu leisten.
(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs. 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.
(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen, die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die auf ihr Ansuchen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung frühestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären, ab 1. Jänner 2000 um
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Ruhegenüsse,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,13 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,26 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,38 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,51 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,64 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,77 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,89 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 1,02 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 1,15 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 1,28 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 1,41 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 1,53 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 1,66 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 1,79 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 1,92 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, um 2,04 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, um 2,17 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, um 2,30 Prozentpunkte.
Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für Versorgungsgenüsse,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, um 0,05 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, um 0,10 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, um 0,15 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, um 0,20 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, um 0,25 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, um 0,30 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, um 0,35 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, um 0,40 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, um 0,45 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, um 0,50 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, um 0,55 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, um 0,60 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, um 0,65 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, um 0,70 Prozentpunkte,
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, um 0,75 Prozentpunkte.
Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 BB-PG in Verbindung mit § 54a BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. Sie gilt auch für die Hinterbliebenen der betreffenden Beamten.
(6) Durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:
Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,
Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 872 Euro überschreiten,
Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%.
Abschnitt
Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
§ 22. (1) Bis zu ihrer Neuregelung bleiben durch dieses Bundesgesetz die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis unberührt.
(2) Der Vorstand hat die notwendigen Verhandlungen zur Erarbeitung neuer Rechtsgrundlagen für nach dem Inkrafttreten dieser neuen Rechtsgrundlagen in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen eintretende Bedienstete zu führen und längstens bis 31. Dezember 1994 abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis für längstens ab 1. Jänner 1995 neu eintretende Bedienstete beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eisenbahnbetriebes.
(3) Kommt eine Vereinbarung über das Arbeitsverhältnis für neu eintretende Bedienstete (Dienst-, Besoldungs-, Pensions- und Personalvertretungsrecht) zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bis zum 31. Dezember 1994 nicht zustande, ist auf verfassungsmäßigem Wege eine Regelung der Angelegenheit durch ein Bundesgesetz herbeizuführen.
(4) Die nach den im Abs. 1 genannten Bestimmungen in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommenen Bediensteten haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der in Abs. 2 genannten neuen Rechtsgrundlagen ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den im Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete.
(5) Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Regelungsinhalte gemäß Abs. 1 und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. Dezember 1992 zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse abstellen, bleibt unberührt.
Kostenersatz und Konkretisierung durch Vereinbarung
§ 22. Die Zusammenarbeit der im § 20 angeführten Gesellschaften und der Ersatz der daraus resultierenden Kosten ist vertraglich zu regeln.
Hauptstück
Aufhebung von Verordnungen
§ 23. Die auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, erlassenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft, wobei auch die Regelungen der Tarifverordnung 1992, BGBl. Nr. 671/1991, bis zu diesem Zeitpunkt weitergelten und die voraussichtlichen Einnahmenausfälle im Bundesvoranschlag für das Jahr 1993 enthalten sind.
Hauptstück
ÖBB-Immobilienmanagement GmbH
Gründung und Errichtung
§ 23. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Immobilienmanagement Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Immobilienmanagement GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.
Teil
Vollziehung
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 3 und 5 der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 2 Abs. 4 und 6, § 3 Abs. 1 sowie § 17 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 18, § 19 Abs. 1 Z 1 und 3, § 19 Abs. 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 21 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Teil
Vollziehung
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 3 und 5 der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 2 Abs. 4 und 6, § 3 Abs. 1 sowie § 17 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 18, § 19 Abs. 1 Z 1 und 3, § 19 Abs. 2 und 4 und § 21 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 21 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Teil
Vollziehung
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 3 und 5 der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 2 Abs. 2, 4 und 6, § 3 Abs. 1 sowie § 17 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 18, § 19 Abs. 1 Z 1 und 3, § 19 Abs. 2 und 4 und § 21 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 21 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Aufgabe
§ 24. (1) Aufgabe der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH ist insbesondere die Verfügung über die Nutzungsrechte sowie die bestmögliche Bewirtschaftung (einschließlich der Verwaltung) und Verwertung der Liegenschaften der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, ausgenommen jene der Schieneninfrastruktur gemäß § 10a Eisenbahngesetz 1957, die für den Eisenbahnbetrieb und den Eisenbahnverkehr benötigt werden, und jene Liegenschaften, die ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957) benötigt.
(2) Die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Rechte sind der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH einzuräumen.
Teil
Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.
Teil
Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
Teil
Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Teil
Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(4) § 21 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Teil
Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(4) § 21 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(5) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Kriterien sind bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze nach § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 anzuwenden.
Teil
Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(4) § 21 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(5) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Kriterien sind bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze nach § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 anzuwenden.
(6) § 2 Abs. 6 letzter Satz und § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Teil
Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(4) § 21 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(5) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Kriterien sind bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze nach § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 anzuwenden.
(6) § 2 Abs. 6 letzter Satz und § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(7) § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
Teil
Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(4) § 21 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(5) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Kriterien sind bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze nach § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 anzuwenden.
(6) § 2 Abs. 6 letzter Satz und § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)
Teil
Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(4) § 21 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(5) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Kriterien sind bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze nach § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 anzuwenden.
(6) § 2 Abs. 6 letzter Satz und § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(7) § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
Teil
Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(4) § 21 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(5) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Kriterien sind bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze nach § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 anzuwenden.
(6) § 2 Abs. 6 letzter Satz und § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(7) § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 7 und § 21 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Teil
Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(4) § 21 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(5) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Kriterien sind bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze nach § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 anzuwenden.
(6) § 2 Abs. 6 letzter Satz und § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(7) § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 7 und § 21 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 8 am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes,
§ 21 Abs. 3c und 4 und Abs. 5 Z 1 und 4 mit 1. Jänner 2004.
Hauptstück
ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG
Gründung und Errichtung
§ 25. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Infrastruktur Betrieb Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.
Aufgabe
§ 26. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, indem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur bereitgestellt, betrieben und erhalten (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) wird; ihr obliegt auch die Betriebsplanung und der Verschub.
Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der ÖBB
§ 27. (1) Der Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen ist zweckentsprechend den betrieblichen Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG an die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
Aktionär
§ 28. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.
Hauptstück
ÖBB-Infrastruktur Bau AG
Umwandlung der Österreichischen Bundesbahnen
§ 29. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen werden die nach den im 1. bis 5. und im 7. Hauptstück angeordneten Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen ausgestatteten Österreichischen Bundesbahnen unter sinngemäßer Anwendung des Zweiten Abschnittes „Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft“ des Elften Teiles „Umwandlung“ des Aktiengesetzes 1965 in der geltenden Fassung in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Bau AG bezeichnet, mit dem Sitz in Wien und dem Grundkapital entsprechend dem Stammkapital der Österreichischen Bundesbahnen nach den Spaltungen, wobei das Grundkapital einen Mindestbetrag von 70 000 Euro nicht unterschreiten darf, umgewandelt. Die Umwandlung ist bis spätestens 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verbleiben insbesondere die bisherigen Teilbetriebe Planung und Engineering (Teilbereich Projekte), Kraftwerke und alle Liegenschaften, soweit sie nicht für die abgespaltenen Teilbetriebe betriebsnotwendig sind.
Aktionär
§ 30. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.
Aufgabe
§ 31. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist insbesondere die Planung und der Bau (einschließlich Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von Schieneninfrastruktur einschließlich von Hochleistungsstrecken, die Planung und der Bau von damit im Zusammenhang stehenden Projekten und Projektsteilen, sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist, und die Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur.
Verschmelzung mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.