PROTOKOLL 4 ÜBER DIE BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE IM BEREICH DES WETTBEWERBS Inhaltsverzeichnis mit Hinweisen auf die entsprechenden EG-Rechtsakte oder Bestimmungen des EWR-Abkommens

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 1994-09-28
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 317
Änderungshistorie JSON API
b)

bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese Summe umfaßt alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien auf Grund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der auf Grund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.

Artikel 4

(1) Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz:

a)

bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;

b)

bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.

(2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.

ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS

Artikel 1

1.

Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.

2.

Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat

– durch Beschluß festgestellt hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, insbesondere daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und

– die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.

3.

Liechtenstein wird gestattet, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

Artikel 2

1.

Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien gestrichen.

2.

Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„,EFTA-Staaten': die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein.“

3.

Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.

ARTIKEL 85 DES EG-VERTRAGES

1.

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a)

die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b)

die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c)

die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d)

die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e)

die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

2.

Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

3.

Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

– Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

– Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

– aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, a) die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a)

Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b)

Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

ARTIKEL 86 DES EG-VERTRAGES

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

a)

der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b)

der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c)

der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d)

der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Anhang 2

VERZEICHNIS DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

(Wenn Sie der Auffassung sind, daß Ihre Absprache möglicherweise nicht angemeldet werden braucht, weil sie von einer der folgenden Verordnungen oder Bekanntmachungen gedeckt sein könnte, empfiehlt es sich, daß Sie sich die entsprechenden Texte besorgen.)

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN *)

Kapitel II, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Allgemeine Verfahrensregeln zu den Artikeln 53 und 54 des EWR-Vertrages“ *13)

Kapitel III, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen“ *14)

Kapitel XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Übergangs- und sonstige Regeln“ *15).


*) Zu den Verfahrensregeln der EG-Kommission siehe Artikel 3 von Protokoll 21 zum EÜBG-Abkommen und die unten in Fußnoten 9 bis 11 genannten Verordnungen.

GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN FÜR EINEN WEITEN BEREICH VON

VEREINBARUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30.6.1983, S 1) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen *16).

Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L. 173 vom 30.6.1983, S 5) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen *12).

Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16.8.1984, S 15) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen. Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18.1.1985, S 16) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen *17).

Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22.2.1985, S 1) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen. Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22.2.1985, S 5) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen. Artikel 7 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28.12.1988, S 46) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen. Artikel 6 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4.3.1989, S 1) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen. Artikel 4 dieser Verordnung sieht ein Widerspruchsverfahren vor.

Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. Nr. L 398 vom 31.12.1992, S 7) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 2, Anhang XIV zum EWR-Abkommen.

BEKANNTMACHUNGEN MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH *)

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zu den in Ziffer 2 und 3 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen angeführten Rechtsakten (Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83) über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht)

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Änderung der Bekanntmachung zu den in Ziffer 2 und 3 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakten (Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83) über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht)

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zu dem in Ziffer 4 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EWG) Nr. 123/85) über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht)

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Hierin wird festgestellt, daß nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde die meisten derartigen Vereinbarungen nicht von dem Verbot des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfaßt werden.

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Hierin werden die Formen der Zusammenarbeit in der Marktforschung, der Buchhaltung, FuE, bei der Nutzung von Produktionsanlagen sowie von Lager- und Transporteinrichtungen, bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften, im Verkauf bzw. Kunden- und Reparaturdienst sowie bei der Werbung und Qualitätskennzeichnung angeführt, die nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde nicht von dem Verbot des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfaßt werden.

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Klarstellung der Tätigkeit von Kraftfahrzeug-Zwischenhändlern (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht)

Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht)

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).

Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 5% besitzen und deren jährlicher gemeinsamer Gesamtumsatz 200 Millionen ECU nicht überschreitet.

Bekanntmachung der EG-Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12.9.1986, S 2)

Eine Sammlung dieser Texte in der EG-Fassung (Stand: 31. Dezember 1989) wurde vom Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften herausgegeben (Bd. 1: ISBN 92-826-1307-0, Katalognummer: CV-42-90-001-EN-C). Eine aktualisierte Fassung befindet sich in Vorbereitung.


*) Siehe entsprechende Bekanntmachungen der EG-Kommission (die jeweiligen Amtsblätter sind in Punkt 16 bis 25, Anhang XIV zum EWR-Abkommen angegeben).

Anhang 3

LISTE DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN, ANSCHRIFTEN DER EG-KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE SOWIE VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

EG-MITGLIEDSTAATEN UND EFTA-STAATEN

Die EG-Mitgliedstaaten sind:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Die EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, sind:

Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich und Schweden.

ANSCHRIFTEN DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB DER EG-KOMMISSION UND DER WETTBEWERBSDIREKTION DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Generaldirektion Wettbewerb

Rue de la Loi 200

B-1049 Bruxelles

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Therese 1 – 3

B-1040 Bruxelles

VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN

(Stand: 1. Jänner 1994)

Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in der Europäischen Gemeinschaft:

BELGIEN Corso magenta 59

Rue Archimede 73 I-20123 Milano

B-1040 Bruxelles Tel. +39.2.480 15 05

Tel. +32.2.299 1111

LUXEMBURG

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Batiment Jean Monnet

Zitelmannstrasse 22 Rue Alicide De Gasperi

D-5300 Bonn L-2929 Luxembourg

Tel. +49.228.53 00 90 Tel. +352.430 11

Kurfürstendamm 102 NIEDERLANDE

D-1000 Berlin 31 Postbus 30465

Tel. +49.30.896 09 30 NL-2500 GL Den Haag

Tel. +33.70.346 93 26

DÄNEMARK

Hojbrohus PORTUGAL

Ostegade 61 Centro Europeu Jean Monnet

Postbos 144 Largo Jean Monnet 1 – 10 Grad

DK-1004 Kobenhavn K P-1200 Lisboa

Tel. +45.33 14 41 40 Tel. +44.71.973 19 92

FRANKREICH SPANIEN

288 Bld. St. Germain Calle de Serrano 41

F-75007 Paris 5a Planta

Tel. +33.1.40 63 38 00 E-2801 Madrid

Tel. +34.1.435 17 00

CMCI/Bureau 320

2 rue Henri Barbusse Av. Diagonal, 407 bis

F-13241 Marseille, Cedex 01 18 Planta

Tel. +33.91 91 46 00 E-08008 Barcelona

Tel. +34.3.415 8 77

GRIECHENLAND

2 Vassilissis Sofias VEREINIGTES KÖNIGREICH

Case Postale 11002 8 Storey's Gate

GR-Athina 10674 UK-London SW1P 3 AT

Tel. +30.1.724 39 82/83/84 Tel. +44.71.973 19 92

IRLAND Windsor House

39 Molesworth Street 9/15 Bedford Street

IRL Dublin 2 UK-Belfast BT2 7EG

Tel. +353.1.71. 22 44 Tel. +44.232.24 07 08

ITALIEN 4 Cathedral Road

Via Poli 29 UK-Cardiff CF1 9SG

I-00187 Roma Tel. +44.222.37 16 31

Tel. +39.6.699 11 60

7 Alva Street

UK-Edinburgh EH2 4PH

Tel. +44.31.225 20 58

Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in EFTA-Staaten:

FINNLAND ÖSTERREICH

Pohjoisesplanadi 31 Hoyosgasse 5

FIN-00100 Helsinki A-1040 Wien

Tel. +358.0.73 141 Tel. +43.1.505 33 79

NORWEGEN SCHWEDEN

Postboks 1643 Vika, 0119 Oslo PO Box 16396

Haakon VIIs gate 6 Hamngatan 6

N-0161 Oslo S-11147 Stockholm

Tel. +47.22.83 35 83 Tel. +46.8.611 11 72

```

```

*1) Wird das vorliegende Formblatt an die EG-Kommission gerichtet, so ist jede Bezugnahme auf Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens als Bezugnahme auf die Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags und/oder die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens zu verstehen.

*2) Nachfolgend „EÜBG-Abkommen“ genannt.

*3) Nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt.

*4) ZB: „Kraftfahrzeughersteller“, „Dienstleistungsunternehmen der Computer-Branche“, „Konglomerater Konzern“.

*5) Nachfolgend „Wettbewerbsdirektion“ genannt.

*6) Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft jene Staaten der EFTA, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind. (Siehe den entsprechenden Text des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens im Anhang 1 sowie das Verzeichnis im Anhang 3.)

*7) Siehe Verzeichnis der EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten im Anhang 3.

*8) Für die Definition des Begriffs „Umsatz“ im diesem Zusammenhang siehe Artikel 2 bis 4, Protokoll 22 zum EWR-Abkommen in Anhang 1.

*9) Der Wert einer Europäischen Währungseinheit (ECU) wird tägliche im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht.

*10) ZB „Kraftfahrzeughersteller“, „Dienstleistungsunternehmen

der Computer-Branche“, „Konglomerater Konzern“.

*11) Siehe Verzeichnis im Anhang 3.

*12) Siehe Verzeichnis im Anhang 3.

*13) Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EG-Vertrags (ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S 204); siehe auch Ziffer 3, Artikel 3 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.

*14) Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 27/62 der Kommission vom 3. Mai 1962. Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen) (ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S 1118); siehe auch Ziffer 4, Artikel 3 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.

*15) Entspricht Artikel 5 ff. von Protokoll 21 zum EWR-Abkommen sowie Artikeln 5 und 7 der (obengenannten) Verordnung Nr. 17/62 des Rates.

*16) Siehe auch die weiter unten angegebenen Bekanntmachungen der EFTA-Überwachungsbehörde zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission.

*17) Siehe auch die weiter unten angegebene Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zu dieser Verordnung.

_ANLAGE 2_zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen wurde

LISTE DER FEIERTAGE NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DES KAPITELS IV, ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DES KAPITELS VIII, ARTIKEL 15 ABSATZ 3 DES

KAPITELS X UND ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DES KAPITELS XII

Karfreitag

Ostersamstag

Ostermontag

Tag der Arbeit 1. Mai

Jahrestag der Erklärung von Präsident

Robert Schuman 9. Mai

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Belgischer Nationalfeiertag 21. Juli

Mariä Himmelfahrt 15. August

Allerheiligen 1. November

Allerseelen 2. November

Heiliger Abend 24. Dezember

Christtag 25. Dezember

Stefanitag 26. Dezember

Silvester 31. Dezember

Diese Liste der gesetzlichen Feiertage gilt auch für die EG-Kommission.

ANLAGE 3zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen wurde

FORMBLÄTTER NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1, ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DES KAPITELS VII

(LANDVERKEHR)

FORMBLATT I *)

```

```

Es wird gebeten, dieses Formblatt und die Anlagen in neunfacher Ausfertigung, den Nachweis der Vertretungsbefugnis in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der nach jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.


*) Bei der Einreichung der Beschwerde sind das Formblatt I der EG-Kommission und das entsprechende Formblatt I der EFTA-Überwachungsbehörde gleichermaßen gültig.

Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.

An die EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Therese 1-3

B-1040 Brüssel

Beschwerde von Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 10 des Kapitels VI, Protokoll 4 zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes 1), zwecks Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 oder 8 oder zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 10 des Anhangs XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2).

I. Angaben über die Beteiligten

1.

Name, Vorname und Anschrift des Beschwerdeführers. Wenn dieser als Vertreter handelt, außerdem Name, Vorname und Anschrift des Vertretenen; bei Unternehmen, Unternehmens- oder Personenvereinigungen Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird die Beschwerde von mehreren oder für mehrere Personen eingereicht, sind die Angaben für alle Beschwerdeführer und Vertretenen zu machen.

2.

Name und Anschrift derjenigen, gegen die sich die Beschwerde richtet.

II. Gegenstand der Beschwerde

A. Behauptete Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder 8 der Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen). Geben Sie in der Anlage eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich Ihrer Meinung nach ergibt, daß eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder 8 vorliegt. Geben Sie insbesondere an,

1.

welche Verhaltensweisen der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken oder eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, im Gebiet der EFTA-Staaten und/oder im EWR-Gebiet darstellen, und

2.

inwieweit sie geeignet sind, den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten, zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen den EFTA-Staaten zu beeinträchtigen.

B. Behaupteter Mißbrauch der Ausnahme für Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen). Geben Sie in der Anlage eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich Ihrer Meinung nach die Anwendbarkeit des Artikels 4 Absatz 2 ergibt. Geben Sie insbesondere an,

1.

gegen welche der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sich die Beschwerde richtet,

2.

inwieweit die Durchführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Wirkungen hat, die mit den in Artikel 5 der Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind,

3.

inwieweit dies einen Mißbrauch der Freistellung von dem Verbot des Artikels 2 der Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) darstellt.

III. Darlegung eines berechtigten Interesses

Geben Sie - gegebenenfalls in der Anlage - eine Darstellung, aus der sich ergibt, daß Sie an der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 10 des Kapitels VI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen durch die EFTA-Überwachungsbehörde ein berechtigtes Interesse haben.

IV. Beweismittel

1.

Geben Sie Namen, Vornamen und Anschrift der Personen, die den dargestellten Sachverhalt bestätigen können, an, insbesondere auch der Personen, die durch die behauptete Zuwiderhandlung oder den behaupteten Mißbrauch betroffen werden.

2.

Reichen Sie alle schriftlichen Unterlagen ein, die sich auf den dargestellten Sachverhalt beziehen oder mit ihm in Verbindung stehen (zB Texte von Vereinbarungen, Verhandlungs- oder Versammlungsprotokolle, Beförderungs- oder Geschäftsbedingungen, Unterlagen über Beförderungsentgelte, Geschäftsbriefe, Rundschreiben).

3.

Reichen Sie statistisches oder anderes Material ein, das sich auf den dargestellten Sachverhalt bezieht (zB über Preisentwicklung, Preisgestaltung, Veränderungen des Angebots von oder der Nachfrage nach Beförderungsleistungen, Beförderungs- oder Geschäftsbedingungen, Boykott, Diskriminierungen).

4.

Erläutern Sie gegebenenfalls technische Besonderheiten oder benennen Sie hierfür Sachverständige.

5.

Geben Sie alle anderen Beweismittel an, die für die Feststellung der behaupteten Zuwiderhandlung oder des behaupteten Mißbrauchs verfügbar sind.

V. Geben Sie alle Schritte und Maßnahmen an, die Sie oder eine andere von dem beschriebenen Verhalten betroffene Person vor der Beschwerde mit dem Ziel der Abstellung der behaupteten Zuwiderhandlung oder des behaupteten Mißbrauchs unternommen haben (Verfahren vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden unter Angabe insbesondere des Aktenzeichens und des Ergebnisses der Verfahren).

Die Unterzeichneten erklären, daß sie die Angaben in dem Formblatt und in den beigefügten Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.

................. , den ................

Unterschriften:

.................. ..................

.................. ..................

.................. ..................

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE *)

Wettbewerbsdirektion

(Anm.: Anlage (Eingangsbestätigung) nicht darstellbar, es wird daher

auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)


*) Anschrift: Rue Marie Therese 1-3, B-1040 Brüssel

Telefon: +32 2 226 6811

Telefax: +32 2 226 6800

*1) Nachfolgend „EÜBG-Abkommen“ genannt.

*2) Nachfolgend „Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen)“ genannt.

ANLAGE 4zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen wurde

FORMBLÄTTER NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1, ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DES KAPITELS VII

(LANDVERKEHR)

FORMBLATT II *)

```

```

Dieses Formblatt und die Anlagen sind in neunfacher Ausfertigung, der Nachweis der Vertretungsbefugnis in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der nach jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.


*) Bei der Antragstellung sind Formblatt II der EG-Kommission und das entsprechende Formblatt II der EFTA gleichmäßig gültig.

Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.

An die EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Therese 1-3

B-1040 Brüssel

Antrag nach Artikel 12 des Kapitels VI, Protokoll 4 zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes 1), zwecks Abgabe einer Erklärung über die Nichtanwendbarkeit des Verbots des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 10 des Anhangs XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2) auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 5 dieser Verordnung.

I. Angaben über die Beteiligten

1.

Name, Vorname und Anschrift desjenigen, der den Antrag stellt. Wenn dieser als Vertreter handelt, außerdem Name und Anschrift des vertretenen Unternehmens oder der vertretenen Unternehmensvereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird der Antrag von mehreren Personen oder für mehrere Unternehmen eingereicht, so sind die Angaben für alle Personen und Unternehmen zu machen.

2.

Name und Anschrift derjenigen Unternehmen, die an der Vereinbarung, dem Beschluß oder den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter (soweit nicht schon unter I.1. angegeben).

Wenn nicht alle beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, geben Sie an, in welcher Weise die übrigen beteiligten Unternehmen von der Antragstellung unterrichtet worden sind. Diese Angaben entfallen bei Musterverträgen (siehe unten unter II.2b).

3.

Wenn durch die Vereinbarung, den Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Gesellschaft oder eine gemeinsame Stelle gegründet wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter.

4.

Wenn die Ausführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einer Gesellschaft oder einer gemeinsamen Stelle übertragen wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter. Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

5.

Bei Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen: Name und Anschrift der Vereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.

Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

6.

Bei Unternehmen, die den Ort ihrer Niederlassung oder ihren Sitz außerhalb des EWR-Gebietes haben: Name und Anschrift eines innerhalb des EWR-Gebietes ansässigen Vertreters oder Zweigunternehmens.

II. Angaben über den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

1.

Beziehen sich die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den

oder auf entsprechende Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes?

2.

Soweit der Inhalt schriftlich festgelegt ist, fügen Sie als Anlage Abschriften des vollständigen Textes bei, wenn nicht unter a) und b) etwas anderes bestimmt ist.

a)

Handelt es sich dabei lediglich um eine Rahmenvereinbarung oder einen Rahmenbeschluß?

Wenn ja, fügen Sie als Anlage auch Abschriften der vollständigen Texte der einzelnen Vereinbarungen und Ausführungsmaßnahmen bei.

b)

Handelt es sich dabei um einen Mustervertrag, dh. um einen Vertrag, den das die Anmeldung vornehmende Unternehmen regelmäßig mit bestimmten Personen oder Personengruppen abschließt?

Wenn ja, genügt es, wenn Sie Muster des Vertrages beifügen.

3.

Soweit der Inhalt nicht oder nicht vollständig schriftlich festgelegt ist, geben Sie ihn nebenstehend wieder.

4.

Geben Sie in jedem Fall zusätzlich folgendes an:

a)

Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung oder des Beschlusses oder der Abstimmung der Verhaltensweisen,

b)

Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls vorgesehene Gültigkeitsdauer,

c)

Gegenstand: genaue Beschreibung der betreffenden Beförderungsleistung(en) oder des sonstigen Gegenstands der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen,

d)

Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen,

e)

Bedingungen für Beitritt, Kündigung, Rücktritt und Austritt,

f)

Maßnahmen, die gegen die beteiligten Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafen, Ausschluß usw.).

III. Die Mittel, mit denen die Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erreicht werden sollen

1.

Geben Sie an, ob und inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffen:

2.

Betreffen die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Beförderungsleistungen:

a)

lediglich innerhalb eines EG-Mitgliedstaates oder EFTA-Staates?

b)

zwischen EG-Mitgliedstaaten?

c)

zwischen EFTA-Staaten?

d)

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten?

e)

zwischen einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat und Drittstaaten?

f)

zwischen Drittstaaten im Durchgangsverkehr durch einen oder mehrere EG-Mitgliedstaaten und/oder einen oder mehrere EFTA-Staaten?

IV. Darlegung der Voraussetzungen für die Freistellung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von dem Verbot des Artikels 2 der Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) Geben Sie eine Darstellung, aus der hervorgeht,

1.

inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

2.

inwieweit die Interessen der Verkehrsnutzer in angemessener Weise berücksichtigt werden,

3.

inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für die Verwirklichung der unter

1.

angegebenen Ziele unerläßlich sind, und

4.

inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb ausschalten.

V. Geben Sie an, ob und gegebenenfalls zu welchen Punkten Sie die Begründung ergänzen werden.

Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten Anlagen gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Sie haben von der Vorschrift des Artikels 22 Absatz 1a) des Kapitels VI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen Kenntnis genommen.

................. , den ................

Unterschriften:

.................. ..................

.................. ..................

.................. ..................

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE *)

Wettbewerbsdirektion

(Anm.: Anlage (Eingangsbestätigung) nicht darstellbar, es wird daher

auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)


*) Anschrift: Rue Marie Therese 1-3, B-1040 Brüssel

Telefon: +32 2 226 6811

Telefax: +32 2 226 6800

*1) Nachfolgend „EÜBG-Abkommen“ genannt.

*2) Nachfolgend „Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen)“ genannt.

ANLAGE 5zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen wurde

FORMBLÄTTER NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1, ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DES KAPITELS VII (LANDVERKEHR)

FORMBLATT III *)

Dieses Formblatt und die Anlagen sind in neunfacher Ausfertigung, der Nachweis der Vertretungsbefugnis in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der nach jeder Frage freigelassene Raum nicht ausreicht, bitte zusätzliche Blätter verwenden, wobei der genaue Bezug auf den im Formblatt angeführten Punkt anzugeben ist.


*) Bei der Anmeldung sind Formblatt III der EG-Kommission und das entsprechende Formblatt III der EFTA gleichermaßen gültig.

Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.

An die EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Therese 1-3

B-1040 Brüssel

Anmeldung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 14 Absatz 1 des Kapitels VI, Protokoll 4 zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes 1), zwecks Abgabe einer Erklärung über die Nichtanwendbarkeit des Verbots des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 10 von Anhang XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2) in Krisenlagen nach Artikel 6 dieser Verordnung

I. Angaben über die Beteiligten

1.

Name, Vorname und Anschrift desjenigen, der die Anmeldung einreicht. Wenn dieser als Vertreter handelt, außerdem Name und Anschrift des vertretenen Unternehmens oder der vertretenen Unternehmensvereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.

Wird der Antrag von mehreren Personen oder für mehrere Unternehmen eingereicht, so sind die Angaben für alle Personen und Unternehmen zu machen.

2.

Name und Anschrift derjenigen Unternehmen, die an der Vereinbarung, dem Beschluß oder den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, sowie Name, Vorname und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter, bei juristischen Personen Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter (soweit nicht schon unter I.1. angegeben). Wenn nicht alle beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, geben Sie an, in welcher Weise die übrigen beteiligten Unternehmen von der Antragstellung unterrichtet worden sind. Diese Angaben entfallen bei Musterverträgen (siehe unten unter II.2b).

3.

Wenn durch die Vereinbarung, den Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Gesellschaft oder eine gemeinsame Stelle gegründet wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter.

4.

Wenn die Ausführung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einer Gesellschaft oder einer gemeinsamen Stelle übertragen wird, Name und Anschrift dieser Gesellschaft oder Stelle sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter.

Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

5.

Bei Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen: Name und Anschrift der Vereinigung sowie Name, Vorname und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.

Abschriften der Satzung sind als Anlage beizufügen.

6.

Bei Unternehmen, die den Ort ihrer Niederlassung oder ihren Sitz außerhalb des EWR-Gebietes haben: Name und Anschrift eines innerhalb des EWR-Gebietes ansässigen Vertreters oder Zweigunternehmens.

II. Angaben über den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

1.

Beziehen sich die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den

oder auf entsprechende Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes?

2.

Soweit der Inhalt schriftlich festgelegt ist, fügen Sie als Anlage Abschriften des vollständigen Textes bei, wenn nicht unter a) und b) etwas anderes bestimmt ist.

a)

Handelt es sich dabei lediglich um eine Rahmenvereinbarung oder einen Rahmenbeschluß?

Wenn ja, fügen Sie als Anlage auch Abschriften der vollständigen Texte der einzelnen Vereinbarungen und Ausführungsmaßnahmen bei.

b)

Handelt es sich dabei um einen Mustervertrag, dh. um einen Vertrag, den das die Anmeldung vornehmende Unternehmen regelmäßig mit bestimmten Personen oder Personengruppen abschließt?

Wenn ja, genügt es, wenn Sie Muster des Vertrages beifügen.

3.

Soweit der Inhalt nicht oder nicht vollständig schriftlich festgelegt ist, geben Sie ihn nebenstehend wieder.

4.

Geben Sie in jedem Fall zusätzlich folgendes an:

a)

Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung oder des Beschlusses oder der Abstimmung der Verhaltensweisen,

b)

Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls vorgesehene Gültigkeitsdauer,

c)

Gegenstand: genaue Beschreibung der betreffenden Beförderungsleistung(en) oder des sonstigen Gegenstands der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen,

d)

Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen,

e)

Bedingungen für Beitritt, Kündigung, Rücktritt und Austritt,

f)

Maßnahmen, die gegen die beteiligten Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafen, Ausschluß usw.).

III. Die Mittel, mit denen die Ziele der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erreicht werden sollen

1.

Geben Sie an, ob und inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffen:

2.

Betreffen die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Beförderungsleistungen:

a)

lediglich innerhalb eines EG-Mitgliedstaates oder EFTA-Staates?

b)

zwischen EG-Mitgliedstaaten?

c)

zwischen EFTA-Staaten?

d)

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten?

e)

zwischen einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat und Drittstaaten?

f)

zwischen Drittstaaten im Durchgangsverkehr durch einen oder mehrere EG-Mitgliedstaaten und/oder einen oder mehrere EFTA-Staaten?

IV. Darlegung der Voraussetzungen für die Freistellung der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von dem Verbot des Artikels 2 der Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) Geben Sie eine Darstellung, aus der hervorgeht,

1.

inwieweit eine Störung des Verkehrsmarktes vorliegt,

2.

inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen unerläßlich sind, um diese Störung zu verringern,

3.

inwieweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb ausschalten.

V. Geben Sie an, ob und gegebenenfalls zu welchen Punkten Sie die Begründung ergänzen werden.

Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten Anlagen gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Sie haben von der Vorschrift des Artikels 22 Absatz 1a) des Kapitels VI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen Kenntnis genommen.

................. , den ................

Unterschriften:

.................. ..................

.................. ..................

.................. ..................

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE *)

Wettbewerbsdirektion

(Anm.: Anlage (Eingangsbestätigung) nicht darstellbar, es wird daher

auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)


*) Anschrift: Rue Marie Therese 1-3, B-1040 Brüssel

Telefon: +32 2 226 6811

Telefax: +32 2 226 6800

*1) Nachfolgend „EÜBG-Abkommens“ genannt.

*2) Nachfolgend „Verordnung 1017/68 (Ziffer 10, Anhang XIV zum EWR-Abkommen)“ genannt.

_ANLAGE 6_zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen wurde

FORMBLATT NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DES KAPITELS X

(SEEVERKEHR)

FORMBLATT MAR

```

```

welche die in dem beigefügten Ergänzenden Vermerk unter Punkt X. angeführten Angaben enthält.

einzureichen (zwei Exemplare für die EFTA-Überwachungsbehörde, eines für jeden EFTA-Staat sowie eines für die EG-Kommission). Die betroffenen Vereinbarungen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen; andere zur Erläuterung oder zum Beweis beigefügte Schriftstücke jedoch nur in einfacher Ausfertigung.

auszufüllen.

zusätzliche Blätter und geben Sie dabei jeweils den Punkt im Formblatt an, auf den Sie sich beziehen.

An die EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Wettbewerbsdirektion

Rue Marie Therese 1-3

B-1040 Brüssel

Antrag 1) nach Artikel 12 des Kapitels IX, Protokoll 4 ) zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde sowie eines Gerichtshofes 2) im Hinblick auf eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 3).


*) Siehe Ergänzender Vermerk, Anhang 2, zwecks Angabe der

entsprechenden EG-Rechtsakte.

Bezeichnung der Beteiligten

1.

Bezeichnung der Antragsteller

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift, Nummern des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses sowie kurze Beschreibung des oder der Unternehmen(s) oder der Unternehmensvereinigung(en), die den Antrag einreichen.

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften oder sonstigen Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit, die unter einer Firma tätig sind, geben Sie bitte auch Namen, Vornamen und Anschrift des oder der Eigentümer(s) oder Gesellschafter an.

Wird ein Antrag im Namen eines Dritten oder von mehr als einer Person eingereicht, sind Name, Anschrift und Stellung des Vertreters anzugeben und ein Nachweis seiner Vertretungsbefugnis beizufügen. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung von oder im Namen von mehr als einer Person eingereicht, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden (Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Kapitels XII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).

2.

Bezeichnung der anderen Beteiligten

Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift sowie kurze Beschreibung jedes anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der abgestimmten Verhaltensweise (der „Absprache“) Beteiligten.

Geben Sie bitte an, in welcher Weise die übrigen Beteiligten von dem Antrag unterrichtet worden sind.

(Diese Angaben sind nicht erforderlich für Musterverträge, die das antragstellende Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Personen abgeschlossen hat oder abschließen will.)

```

```

Gegenstand des Antrags (Antworten Sie bitte auf

(siehe den Ergänzenden Vermerk) die Fragen mit Ja oder Nein)

Wären Sie mit einem einfachen Verwaltungsschreiben

(sog. „Comfort Letter“ ) einverstanden?

(Siehe den Ergänzenden Vermerk, Punkt VIII am Ende) .... ...........

```

```

Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten

... SEITEN DER ANLAGEN GEMACHTEN ANGABEN NACH BESTEM WISSEN UND

Gewissen gemacht wurden und den Tatsachen entsprechen, daß jede Schätzung als solche gekennzeichnet ist und ihre bestmögliche Schätzung auf der Grundlage der betreffenden Tatsachen darstellt sowie daß jede Meinungsäußerung der Wahrheit entspricht.

Sie haben von der Vorschrift des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels IX, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen Kenntnis genommen (siehe beiliegenden Ergänzenden Vermerk).

Ort und Datum: .........................

Unterschriften: ......................... ........................

......................... ........................

......................... ........................

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE *)

Wettbewerbsdirektion

(Anm.: Anlage (Eingangsbestätigung) nicht darstellbar, es wird daher

auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)


*) Anschrift: Rue Marie Therese 1 - 3, B-1040 Brüssel

Telefon: +32 2 226 6811

Telefax: +32 2 226 6800

ERGÄNZENDER VERMERK

INHALT

I Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

II Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der

EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln

III Negativattest

IV Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

V Zweck des Formblatts

VI Form und Inhalt des Formblatts

VII Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

VIII Verfahren

IX Geschäftsgeheimnisse

X Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der

Anlage zum Formblatt

XI Sprachen

Anhang 1 Wortlaut der Artikel 53, 54 und 56 des EWR-Abkommens, der

```

Artikel 2 bis 4 des Protokoll 22 zum EWR-Abkommen und der

```

```

Artikel 1 und 2 des Protokolls zur Anpassung des

```

EWR-Abkommens sowie der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags

Anhang 2 Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften

Anhang 3 Liste der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten,

Anschriften der EG-Kommission und der

EFTA-Überwachungsbehörde sowie Verzeichnis der

EG-Presse- und Informationsbüros in der Europäischen

Gemeinschaft und in den EFTA-Staaten

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegebenenfalls zusätzliche

Angaben zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt A/B verlangen und

wird dies entsprechend veröffentlichen.

Vorbemerkung: Unternehmen, die Zweifel haben, wie ein Antrag durchzuführen ist, oder die weitere Erläuterungen wünschen, können mit der Wettbewerbsdirektion der EFTA-Überwachungsbehörde 4) oder der Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV) der EG-Kommission in Brüssel Kontakt aufnehmen. Auch die Informationsbüros der EG-Kommission können bei der Beschaffung von Ratschlägen behilflich sein oder einen Beamten in Brüssel benennen, der die gewünschte Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft spricht 5).

I. Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln

1.

Zweck der EG-Wettbewerbsregeln

Der Zweck der EG-Wettbewerbsregeln besteht darin zu verhindern, daß durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder durch die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung der Wettbewerb innerhalb der EG verfälscht wird. Die Vorschriften sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im Gemeinsamen Markt geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (der Wortlaut von Artikel 85 und 86 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Absatz 2 dieses Artikels erklärt Vereinbarungen und Beschlüsse, die solche Beschränkungen enthalten, für nichtig (dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind); jedoch bietet Artikel 85 Absatz 3 der Kommission die Möglichkeit - sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind - Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freizustellen.

Artikel 86 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, bestehend aus dem „Negativattest“ und der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3, sind in den Verordnungen des Rates Nr. 4056/86 geregelt (Fundstellenhinweis zu dieser Verordnung und allen anderen Vorschriften, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anmeldungen und Anträge auf dem Formblatt MAR von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk).

2.

Zweck der EWR-Wettbewerbsregeln

Die Wettbewerbsregeln des zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten *6) abgeschlossenen EWR-Abkommens beruhen auf denselben Grundsätzen wie die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln und dienen demselben Zweck, der darin besteht, Wettbewerbsverfälschungen im EWR-Gebiet auf Grund wettbewerbsbeschränkender Praktiken oder der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen zu verhindern. Sie sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im EWR-Gebiet tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (der Wortlaut der Artikel 53 und 54 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen EFTA-Staaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Derartige Vereinbarungen oder Beschlüsse sind auf Grund von Artikel 53 Absatz 2 nichtig. (Dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind). Jedoch können gemäß Artikel 53 Absatz 3 Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freigestellt werden, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 54 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen den EFTA-Staaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, welche die Erteilung von „Negativattesten“ und Freistellungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorsehen, sind für den Seeverkehr in Kapitel IX, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen und für den Luftverkehr in Kapitel XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen niedergelegt und werden durch die Protokolle 21 bis 23 zum EWR-Abkommen ergänzt. (Fundstellenhinweise zu diesen und allen anderen Rechtsakten, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anträge auf dem Formblatt von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk).

II. Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln

Die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ergibt sich aus Artikel 56 des EWR-Abkommens. Anmeldungen und Anträge, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffen und geeignet sind, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sollten an die EG-Kommission (unter der in Anhang 3 angegebenen Anschrift) gerichtet werden, es sei denn, die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen bleiben ohne spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der Bekanntmachung der EG-Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung von 1986 (ABl. Nr. C 231, 12. 9. 1986, S 2).

Darüber hinaus sollten der EG-Kommission alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen einem EG-Mitgliedstaat und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigen, angezeigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Unternehmen erzielen mehr als 67% ihres EWR-weiten Umsatzes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft *7). Schränken derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft jedoch nicht spürbar ein, so sollte die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Alle anderen unter Artikel 53 des EWR-Abkommens fallende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sollten der EFTA-Überwachungsbehörde angezeigt werden.

Zusammenhang siehe Artikel 2 bis 4, Protokoll 22 zum EWR-Abkommen in Anhang 1.

Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Artikel 54 des EWR-Abkommens betreffen, sollten bei der EG-Kommission eingereicht werden, wenn die beherrschende Stellung ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil in der Europäischen Gemeinschaft besteht. Besteht sie hingegen ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil im Territorium der EFTA-Staaten, so sollten die entsprechenden Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Nur in den Fällen, in denen die beherrschende Stellung in beiden Gebieten besteht, sollten jene Regeln zur Anwendung kommen, die bereits oben für unter

Artikel 53 fallende Vereinbarungen dargelegt wurden.

Die EG-Kommission wird sich bei ihrer Beurteilung auf die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags stützen. Bei Fällen, die vom EWR-Abkommen erfaßt sind und für die die EG-Kommission nach Artikel 56 dieses Abkommens zuständig ist, wird sie zudem die EWR-Bestimmungen anwenden.

III. Negativattest

Das Negativattest ist nur für den Luftverkehr vorgesehen. Der Zweck dieses Verfahrens besteht darin, den Unternehmen die Feststellung zu ermöglichen, ob die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung ist, daß ihre Vereinbarungen oder Verhaltensweisen unter das Verbot der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens fallen. (Siehe Artikel 3 des Kapitels XI im Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen geregelt.)

Das Negativattest ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, auf Grund der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens einzuschreiten.

Jeder an einer Absprache Beteiligte kann ein Negativattest auch ohne Zustimmung (nicht jedoch ohne Wissen) der anderen Beteiligten beantragen. Es besteht jedoch kein Bedarf für einen derartigen Antrag, wenn die Absprache oder das Verhalten offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 fallen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist auch nicht verpflichtet, ein Negativattest zu erteilen. Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen bestimmt in diesem Zusammenhang: „Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ... feststellen ...“. In der Regel erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde keine Entscheidung in Form eines Negativattests in Fällen, in denen ihrer Auffassung nach die in Frage stehenden Absprachen so offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 fallen, daß daran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, der durch eine Entscheidung beseitigt werden müßte.

IV. Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

Der Antrag auf eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 ermöglicht es den Unternehmen, eine Absprache zu treffen, die zwar den Wettbewerb verfälscht, aber dafür auch wirtschaftliche Vorteile bietet (Artikel 12 und 13 des Kapitels IX sowie Artikel 4, 5 und 6 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen; bereits bestehende Vereinbarungen, die mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens unter

Artikel 53 Absatz 1 dieses Abkommens fallen, unterliegen den Artikeln 5 bis 13 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen sowie dem Kapitel XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen). Sie ergeht in Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde Artikel 53 Absatz 1 auf die in der Entscheidung beschriebenen Absprachen für nicht anwendbar erklärt. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist verpflichtet, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung anzugeben; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden; sie kann sie unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen, ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen, insbesondere wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben.

Jeder Beteiligte kann eine Absprache auch ohne Zustimmung (nicht aber ohne Wissen) der anderen Beteiligten anmelden.

Die Kapitel IX und XI von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen haben ein „Widerspruchsverfahren“ vorgesehen, gemäß dem Anträge zügig abgewickelt werden können. Vorausgesetzt, daß ein Antrag nach dem betreffenden Kapitel zulässig und vollständig ist und daß der Gegenstand des Antrags nicht Anlaß gegeben hat zu einer Beschwerde oder zu einem Verfahren von Amts wegen, veröffentlicht die EFTA-Überwachungsbehörde den wesentlichen Teil des Antrags im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, die EFTA-Staaten sowie die EG-Mitgliedstaaten, ihre Bemerkungen mitzuteilen. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 3 erhebliche Zweifel bestehen, so gilt die Absprache für die zurückliegende Zeit und für längstens sechs Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung als von dem Verbot freigestellt. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde jedoch mit, daß erhebliche Zweifel bestehen, so ist für das weitere Verfahren auf Punkt VIII dieses Vermerks zu verweisen.

Für den Luftverkehrssektor gelten eine Reihe von Vorschriften, die für die Zwecke des EWR angeglichen wurden und eine Freistellung für verschiedene Gruppen von Absprachen gewähren (siehe das neueste Verzeichnis in Anhang 2).

Eine Entscheidung, mit der eine Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 gewährt wird, kann rückwirkend erlassen werden. Falls die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß die angemeldeten Absprachen unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 fallen, ohne die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 zu erfüllen, und deshalb eine Untersagungsentscheidung erläßt, sind die Parteien gleichwohl vom Datum des Antrags an gegen die Verhängung von Geldbußen wegen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit geschützt (Artikel 19 Absatz 4 des Kapitels IX und Artikel 12 Absatz 5 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).

V. Zweck des Formblatts

Das Formblatt AER ermöglicht es Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, unabhängig von ihrem Sitz, bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Negativattest für Absprachen oder ein Verhalten zu beantragen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Absprache mit dem Antrag anzumelden, sie von dem in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens enthaltenen Verbot nach Artikel 53 Absatz 3 freizustellen. Das Formblatt ermöglicht es den Unternehmen, die ein Negativattest beantragen, gleichzeitig einen Antrag mit dem Ziel der Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorzunehmen. Beachten Sie bitte, daß nur ein zum Zweck der Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorgenommener Antrag den Schutz gegen Geldbußen bewirkt. Formblatt MAR ermöglicht nur einen Antrag zum Zweck der Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3.

Um gültig zu sein, müssen die Anträge für den Seeverkehr auf dem Formblatt MAR (gemäß Artikel 4 des Kapitels X, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen) und für den Luftverkehr auf dem Formblatt AER (gemäß

Artikel 3 des Kapitels XII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen gestellt werden. Anträge und Anmeldungen, die auf den Formblättern MAR und AER der EG-Kommission gemacht werden, sind gleichermaßen gültig. Fallen jedoch die getroffenen Absprachen oder Verhaltensweisen ausschließlich unter die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags, ohne irgendeine Bedeutung für den EWR zu haben, so ist es ratsam, das entsprechende Formblatt der EG-Kommission zu verwenden.

VI. Form und Inhalt des Formblatts

Das Formblatt besteht aus einem einzigen Blatt, auf dem die Bezeichnung des oder der Antragsteller(s) und aller weiteren Beteiligten anzugeben ist. Diese Angaben sind durch Auskünfte zu ergänzen, die unter Verwendung der im folgenden (siehe Punkt X) näher ausgeführten Ziffern und Überschriften zu erteilen sind. Das verwendete Papier sollte vorzugsweise DIN A4-Format haben (21 x 29,7 cm, ebenso wie das Formblatt), aber nicht größer sein. Am linken Rand sind (ebenso wie am rechten Rand der Rückseite, wenn Sie beide Seiten benutzen) 25 mm frei zu lassen.

VII. Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte

Es ist wichtig, daß der Antragsteller alle erheblichen Tatsachen angibt. Obgleich die EFTA-Überwachungsbehörde berechtigt ist, von den Antragstellern oder Dritten Auskünfte einzuholen, und verpflichtet ist, vor Erteilung eines Negativattests oder Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 eine Zusammenfassung des Antrags zu veröffentlichen, wird sie in der Regel ihre Entscheidung auf die vom Antragsteller gemachten Angaben stützen. Eine Entscheidung, die auf unvollständige Angaben gestützt ist, könnte im Falle eines Negativattests wirkungslos und im Falle einer Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 aufhebbar sein. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, daß Sie die EFTA-Überwachungsbehörde von allen wesentlichen Änderungen Ihrer Absprachen unterrichten, die nach Einreichung Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung erfolgt sind.

Vollständige Angaben sind von besonderer Bedeutung, wenn Sie im Wege des Widerspruchsverfahrens in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 gelangen möchten. Eine solche Freistellung ist abhängig davon, daß der EFTA-Überwachungsbehörde alle verfügbaren Beweismittel vorliegen.

Darüber hinaus sollten Sie die Vorschriften der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels IX und 12 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen beachten, die es der EFTA-Überwachungsbehörde ermöglichen, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU *8) festzusetzen, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig in einem Antrag unrichtige oder entstellte Angaben machen.

Die entscheidenden Begriffe dieser Vorschrift sind „unrichtige oder entstellte Angaben“. Oft wird sich nur anhand des jeweiligen Falles beurteilen lassen, in welchem Umfang Einzelheiten von Bedeutung sind. Zur Erleichterung des Antrags akzeptiert die EFTA-Überwachungsbehörde Schätzungen, wenn genaue Angaben nicht ohne weiteres verfügbar sind. Schließlich verlangt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht nur die Angabe von Tatsachen, sondern auch deren Bewertung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird daher von ihrer Befugnis, Geldbußen zu verhängen, nur Gebrauch machen, wenn die Anmelder oder Antragsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, in erheblichem Maße ungenaue Schätzungen eingereicht, ohne weiteres verfügbare Angaben und Schätzungen unterdrückt oder absichtlich falsche Einschätzungen abgegeben haben, um ein Negativattest oder eine Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 zu erhalten.

VIII. Verfahren

Der Antrag wird in der Registratur der Wettbewerbsdirektion registriert. Das Datum des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde (oder das Datum des Poststempels im Falle der Übersendung per Einschreiben) gilt als der Zeitpunkt, an dem der Antrag oder die Anmeldung bewirkt worden sind. Der Antrag kann als ungültig betrachtet werden, wenn er offensichtlich unvollständig ist oder nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht wurde.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von den Antragstellern oder Dritten weitere Auskünfte einholen und Vorschläge zur Änderung der Absprachen machen, um sie in Einklang mit den geltenden Bestimmungen zu bringen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann bezüglich eines Antrags auf Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 Widerspruch erheben, weil sie entweder der Auffassung ist, daß die Absprache nicht in den Genuß der Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 gelangen sollte, oder weil sie noch weitere Auskünfte einholen möchte.

Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde nach Prüfung des Antrags beabsichtigt, eine Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 zu treffen, ist sie verpflichtet, den wesentlichen Teil des Antrags im Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften in einem besonderen EWR-Teil und in der EWR-Beilage zu veröffentlichen und Dritte zur Einreichung von Bemerkungen aufzufordern. Danach legt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen im Seeverkehr oder im Luftverkehr einen Entscheidungsentwurf vor. Finden Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 3 des EWR-Abkommens Anwendung, werden Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten hinzugezogen. Dabei haben die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und die Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten bereits ein Exemplar des Antrags oder der Anmeldung erhalten. Erst dann kann die EFTA-Überwachungsbehörde, falls keine Umstände eingetreten sind, die ihre Auffassung geändert haben, eine Entscheidung erlassen.

Gelegentlich werden die Akten eines Falles geschlossen, ohne daß eine förmliche Entscheidung gefällt wird, zB weil die Absprache unter eine Gruppenfreistellung fällt oder weil die Antragsteller mit einem weniger förmlichen Verwaltungsschreiben der Wettbewerbsdirektion (auch „Comfort Letter“ genannt) einverstanden sind, in dem festgestellt wird, daß die Absprachen zumindest unter den gegenwärtigen Umständen kein Tätigwerden der EFTA-Überwachungsbehörde erforderlich machen. Ein Verwaltungsschreiben stellt zwar keine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde dar; es legt aber die Auffassung der Wettbewerbsdirektion bezüglich des betreffenden Falls auf der Grundlage der ihr gegenwärtig bekannten Tatsachen dar. Dies bedeutet, daß die EFTA-Überwachungsbehörde erforderlichenfalls, zB wenn die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß Artikel 53 Absatz 2 geltend gemacht werden sollte, in der Lage wäre, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.

IX. Geschäftsgeheimnisse

Die EFTA-Überwachungsbehörde, die EFTA-Staaten, die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Andererseits ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, vor Erlaß einer Entscheidung den wesentlichen Inhalt Ihres Antrags zu veröffentlichen, wenn sie Ihrem Antrag stattgeben will. In dieser Veröffentlichung muß die EFTA-Überwachungsbehörde „den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen“. Falls Sie in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, daß Ihre Interessen durch die Veröffentlichung von Informationen, die Sie zur Verfügung stellen müssen, oder sonstige Mitteilung an Dritte verletzt würden, so machen Sie diese Angaben bitte in einer zweiten Anlage, wobei jede Seite deutlich mit dem Vermerk „Geschäftsgeheimnisse“ gekennzeichnet sein sollte; in der ersten Anlage sollte unter jeder der betroffenen Überschriften der Vermerk „Siehe zweite Anlage“ oder „Siehe auch zweite Anlage“ stehen; in der zweiten Anlage wiederholen Sie bitte die betroffenen Ziffern und Überschriften und geben die Informationen an, deren Veröffentlichung Sie nicht wünschen, jeweils zusammen mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung. Bitte beachten Sie dabei, daß die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet sein kann, eine Zusammenfassung Ihres Antrags zu veröffentlichen.

Vor einer Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts eines Antrags wird die EFTA-Überwachungsbehörde die beteiligten Unternehmen vom Inhalt der geplanten Veröffentlichung informieren.

X. Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt

Die ergänzenden Angaben sind unter den folgenden Ziffern und Überschriften anzugeben. Geben Sie bitte möglichst genaue Informationen an. Falls diese nicht ohne weiteres verfügbar sind, geben Sie bitte Ihre beste Schätzung an und kennzeichnen Sie die jeweils geschätzten Angaben. Falls Sie der Auffassung sind, daß eine verlangte Angabe nicht verfügbar oder nicht relevant ist, geben Sie bitte eine Begründung dafür. Dieser Fall kann insbesondere eintreten, wenn ein Beteiligter eine Absprache allein anmeldet, ohne daß die anderen Beteiligten daran mitwirken. Vergessen Sie nicht, daß die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde bereit sind, die Relevanz einzelner Angaben mit Ihnen zu besprechen (siehe Vorbemerkung zu diesem Ergänzenden Vermerk).

1.

Kurze Beschreibung

Kurze Beschreibung der Absprache oder des Verhaltens (Art, Zweck, Zeitpunkt und Dauer), weitere Einzelheiten sind unter den folgenden Punkten anzugeben.

2.

Markt

Art der Verkehrsdienstleistungen, die von der Absprache oder dem Verhalten betroffen sind. Kurze Beschreibung der Marktstrukturen der betroffenen Dienstleistungen: zB Anbieter, Nachfrager, räumliche Ausdehnung, Umsatz, Wettbewerbssituation, Marktzutrittschancen für neue Anbieter, Verfügbarkeit von Substitutionsdienstleistungen. Falls Sie einen Mustervertrag anmelden, geben Sie bitte an, wie viele Einzelverträge Sie abzuschließen gedenken. Falls Sie Marktstudien kennen, geben Sie sie bitte an.

3.

Nähere Angaben über die Beteiligten

3.1. Gehört einer der Beteiligten einem Konzern an? Ein Konzern liegt vor, wenn ein Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen

Falls Sie mit Ja anworten (Anm.: richtig: antworten), machen Sie bitte folgende Angaben:

3.2. Neuester verfügbarer Gesamtumsatz und EWR-weiter Gesamtumsatz jedes Beteiligten sowie gegebenenfalls des zugehörigen Konzerns (fügen Sie nach Möglichkeit bitte ein Exemplar des letzten Jahresabschlusses bei). Die Zahlen und Anteile am EWR-weiten Gesamtumsatz sind so aufzuschlüsseln, daß die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb der EFTA-Staaten erzielten Umsätze getrennt ausgewiesen werden.

3.3. Verkaufszahlen bzw. Umsatz jedes Beteiligten bezüglich der von der Absprache betroffenen Dienstleistungen in der Europäischen Gemeinschaft, innerhalb der EFTA-Staaten, innerhalb des EWR-Gebiets sowie weltweit. Falls der Umsatz in der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb der EFTA-Staaten oder innerhalb des EWR bedeutend ist (Marktanteil von mehr als 5%), machen Sie bitte die Angaben auch für jeden EG-Mitgliedstaat sowie jeden EFTA-Staat und für die vorangegangenen Geschäftsjahre (um Entwicklungstendenzen aufzuzeigen), und stellen Sie die Verkaufs- bzw. Umsatzziele jedes Beteiligten für die Zukunft dar. Machen Sie bitte dieselben Angaben auch für alle betroffenen Konzernunternehmen (insbesondere unter dieser Ziffer steht Ihnen möglicherweise nur Ihre bestmögliche Schätzung zur Verfügung).

3.4. Geben Sie bitte für alle unter Punkt 3.3. angegebenen Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen die entsprechenden Marktanteilszahlen auf dem Markt oder den Märkten der unter Punkt 2 beschriebenen Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, der EFTA-Staaten sowie innerhalb des EWR insgesamt an.

3.5. Falls Sie eine erhebliche Beteiligung unterhalb der Beherrschungsschwelle (über 25%, aber weniger als 50%) an einer anderen Gesellschaft besitzten, die als Wettbewerber in einem von der Absprache betroffenen Markt auftritt, oder wenn eine andere Gesellschaft eine erhebliche Beteiligung an Ihnen besitzt, geben Sie bitte Name bzw. Firma und Adresse sowie kurze Einzelheiten betreffend dieser Gesellschaft an.

4.

Vollständige Angaben über die Absprache

4.1. Wenn der Inhalt der Absprache ganz oder teilweise schriftlich niedergelegt wurde, geben Sie dies bitte an und fügen Sie drei Exemplare des Wortlauts bei. (Technische Beschreibungen können weggelassen werden; weisen Sie jedoch in diesem Fall auf die weggelassenen Abschnitte hin.)

Es wird um Angabe einer vollständigen Beschreibung gebeten, wenn der Inhalt der Absprache nicht oder nur teilweise schriftlich niedergelegt ist.

4.2. Geben Sie bitte im einzelnen diejenigen Bestimmungen der Absprache an, die geeignet sind, die Freiheit der Beteiligten, selbständige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, zu beschränken, zB betreffend:

4.3. Geben Sie bitte an, zwischen welchen EG-Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten der Handel von der Absprache betroffen sein könnte und ob der Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder dem EWR-Gebiet und Drittländern betroffen ist.

5.

Gründe für das Negativattest

Wenn Sie ein Negativattest beantragen, legen Sie bitte folgendes dar:

5.1. Warum stellen Sie den Antrag, dh. welche Bestimmung oder welche Wirkung der Absprache oder des Verhaltens könnten Ihrer Meinung nach die Frage der Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der EG und/oder des EWR aufwerfen? Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, der EFTA-Überwachungsbehörde Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zweifel hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens Sie veranlassen, eine Klärung im Wege des Negativattests per Entscheidung zu suchen.

Geben Sie in den folgenden beiden Abschnitten Tatsachen und Gründe an, aus denen sich Ihrer Meinung nach die Nichtanwendbarkeit der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 ergibt.

5.2. Warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder im Gebiet der EFTA-Staaten, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

5.3. warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des EWR, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder

5.4. warum ist die Absprache oder Verhaltensweise nicht geeignet, den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen den EFTA-Staaten spürbar zu beeinträchtigen?

6.

Gründe für eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3

Wenn Sie die Absprache, eventuell auch nur vorsorglich, anmelden, um eine Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 zu erlangen, legen Sie bitte dar, inwieweit

6.1. die Absprache zu

6.2. die Verbraucher angemessen an dem aus dieser Verbesserung oder diesem Fortschritt entstehenden Gewinn beteiligt werden;

6.3. sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Regelungen der Absprache zur Erreichung der unter Punkt 6.1. genannten Ziele unerläßlich sind und 6.4. die Absprache nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil

der betroffenen Dienstleistungen ausschaltet.

7.

Weitere Angaben

7.1. Erwähnen Sie bitte alle früheren Verfahren bei oder inoffizielle Kontakte mit der EFTA-Überwachungsbehörde und/oder der EG-Kommission, von denen Sie Kenntnis besitzen, sowie alle früheren Verfahren bei nationalen Behörden und Gerichten in EFTA-Staaten und/oder EG-Mitgliedstaaten, auch wenn diese die vorliegende Absprache oder Verhaltensweise nur indirekt betreffen.

7.2. Machen Sie bitte alle gegenwärtig verfügbaren Angaben, die Ihrer Meinung nach der EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Beurteilung dienlich sein könnten, ob die Absprache Wettbewerbsbeschränkungen enthält oder Vorteile mit sich bringt, die diese Beschränkungen zu rechtfertigen geeignet sind.

7.3. Geben Sie bitte an, ob Sie beabsichtigen, weitere derzeit nicht verfügbare Tatsachen oder Argumente vorzutragen, und gegebenenfalls zu welchen Punkten.

7.4. Geben Sie bitte unter Angabe von Gründen die Dringlichkeit Ihres Antrags an.

XI. Sprachen

Sie können Ihre Vereinbarung in jeder Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates anmelden. Im Hinblick auf ein zügiges Verfahren werden Sie jedoch gebeten, für eine Anmeldung bei der EFTA-Überwachungsbehörde möglichst eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, nämlich Englisch, zu verwenden. Für eine Anmeldung bei der Kommission sollten Sie eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde verwenden.

Anhang 1


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