Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhängen(NR: GP XVIII RV 742 AB 879 S. 99. BR: AB 4419 S. 563.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1995-06-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

1520 Glycerin, auch chemisch Herstellen aus

rein; Glycerinwasser und Vormaterialien jeder

Glycerinunterlaugen Nummer

ex 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Herstellen aus

Triglyceride), Bienenwachs, Vormaterialien jeder

andere Insektenwachse und Nummer

Walrat (Spermaceti), auch

raffiniert oder gefärbt;

wie im Anhang I angeführt

ex 1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem

haltbar gemacht; alle verwendeten

Kaviar und Kaviarersatz Fische oder Fischeier

aus Fischeiern; wie im Ursprungserzeugnisse

Anhang I angeführt sind

1801 Kakaobohnen, auch Bruch, Herstellen aus

roh oder geröstet Vormaterialien jeder

Nummer

1802 Kakaoschalen, Herstellen aus

Kakaohäutchen und anderer Vormaterialien jeder

Kakaoabfall Nummer

1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

1804 Kakaobutter, Kakaofett und Herstellen, bei dem

Kakaoöl alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

1805 Kakaopulver ohne Zusatz Herstellen, bei dem

von Zucker oder anderen alle verwendeten

Süßungsmitteln Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 1902 Teigwaren, auch gekocht Herstellen, bei dem

oder gefüllt (mit Fleisch jedes verwendete

oder anderen Stoffen) oder Getreide und seine

in anderer Weise Folgeprodukte

zubereitet, wie zB (ausgenommen

Spaghetti, Makkaroni, Hartweizen und seine

Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Folgeprodukte)

Ravioli und Canneloni; vollständig erzeugt

Couscous, auch zubereitet; sind

wie im Anhang I angeführt

ex 2001 Gemüse, Früchte und andere Herstellen, bei dem

genießbare Pflanzenteile, alle verwendeten

mit Essig oder Essigsäure Früchte oder Gemüse

zubereitet oder haltbar Ursprungserzeugnisse

gemacht; wie im Anhang I sind

angeführt

2002 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen, bei dem

Essigsäure zubereitet oder alle verwendeten

haltbar gemacht Tomaten der Kapitel 7

oder 20 Ursprungs-

erzeugnisse sind

ex 2003 Trüffeln Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Trüffeln

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig Herstellen, bei dem

bis oder Essigsäure zubereitet alle verwendeten

ex 2005 oder haltbar gemacht, auch Gemüse

gefroren; wie im Anhang I Ursprungserzeugnisse

angeführt sind

ex 2008 Früchte und andere Herstellen, bei dem

genießbare Pflanzenteile, - alle verwendeten

in anderer Weise Früchte und anderen

zubereitet oder haltbar genießbaren

gemacht, auch mit Zusatz Pflenzenteile (Anm.:

richtig:

Pflanzenteile)

von Zucker oder anderen Ursprungserzeugnisse

Süßungsmitteln oder von sind

Alkohol, anderweitig weder und

genannt noch inbegriffen; - der Wert aller

wie im Anhang I angeführt verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH

des Ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 2009 Fruchtsäfte Herstellen aus

(einschließlich Vormaterialien jeder

Traubenmost) Nummer

und Gemüsesäfte, weder

gegoren noch mit einem

Zusatz von Alkohol, auch

mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln,

wie in den Anhängen I und

II angeführt

ex 2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen, bei dem

Konzentrate aus Kaffee, Tee alle verwendeten

oder Mate und Zubereitungen Vormaterialien in eine

auf der Grundlage dieser andere Nummer als die

Waren oder auf der hergestellte Ware

Grundlage von Kaffee, Tee einzureihen sind

oder Mate; gerösteter

Zichorie und anderer

Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge und Konzentrate

davon, wie im Anhang I

angeführt

ex 2102 Zubereitete Herstellen, bei dem

Backtriebmitttel in alle verwendeten

Pulverform Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 2103 Zubereitungen für Herstellen, bei dem

Gewürzsoßen und zubereitete alle verwendeten

Gewürzsoßen; Vormaterialien in eine

zusammengesetzte andere Nummer als die

Würzmittel; Senfmehl, auch hergestellte Ware

zubereitet, und Senf; wie einzureihen sind

im Anhang I angeführt

ex 2307 Weingeläger, flüssig Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 2309 Solubles von Fischen oder Herstellen, bei dem

Meeressäugetieren alle verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

(Übersetzung)

Republik Österreich

Ständige Vertretung Österreichs Genf, 16. September 1992

Sehr geehrter Herr,

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche parallel zu den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Staat Israel *1) stattgefunden haben, speziell im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie

folgt:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 7)

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung des Staates Israel mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Prof. Dr. Winfried Lang

Botschafter

(vorbehaltlich der Ratifikation)

S. E.

Herrn Dr. Yacov Cohen

Botschafter

Jerusalem

Sehr geehrter Herr,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgenden Wortlaut zu bestätigen:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung des Staates Israel:

Dr. Yacov Cohen

Botschafter

S. E.

Prof. Dr. Winfried Lang

Botschafter

Genf


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 165/1993

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