Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL(NR: GP XVIII RV 803 AB 872 S. 99. BR: AB 4418 S. 563.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
Änderungshistorie JSON API

Artikel 4

Erwerb und Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte

Unterliegt der Erwerb eines geistigen Eigentumsrechtes der Gewährung oder Eintragung des Rechtes, gewährleisten die Vertragsparteien, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

Artikel 5

Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Durchsetzung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

(2) Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die angemessen, wirksam und nicht diskriminierend sind und somit den vollen Schutz der geistigen Eigentumsrechte gegen Verletzung gewährleisten. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten im speziellen Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.

ANHANG VI

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD

Beurteilungskriterien für die Anwendung von

Artikel 18

Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die Anwendung von

Artikel 18 von folgenden Kriterien geleitet wird:

a)

Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 18; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.

b)

Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 18:

c)

Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 18 vereinbar sind:

d)

Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 18 in Einklang stehen:

APPENDIX

ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG VI d (vi) ANGEFÜHRTEN

EXPORTBEIHILFE

a)

Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiken, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.

b)

Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.

c)

Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.

d)

Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.

e)

Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarktpreisen liegen.

f)

Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von Prämien zu Sätzen die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.

g)

Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.

h)

Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.

ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD

Transparenz der staatlichen Beihilfemaßnahmen

Diese Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:

Erklärung Israels

betreffend Artikel 18 des Abkommens

Die Regierung Israels erklärt, daß sie jede Art von staatlicher Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Israels als mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar erachtet, vorausgesetzt, daß eine derartige Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in solchem Ausmaß beeinträchtigt, als den gemeinsamen Interessen zuwiderlaufen würde.

Erklärung der EFTA-Staaten

betreffend Artikel 18 des Abkommens

Die EFTA-Staaten erklären, daß sie im Zusammenhang mit der autonomen Durchführung von Artikel 18, die den Vertragsparteien obliegt, jede Beihilfemaßnahme von seiten Israels auf der Grundlage von Artikel 18 und Anhang VI des Abkommens bewerten werden.

VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT

BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL

Einfuhrabgabe

1.

Israel wiederholt seine den VERTRAGSPARTEIEN des GATT übermittelte Verpflichtung, spätestens am 31. Dezember 1994 die Höhe der Einfuhrabgabe von 2% auf 1% zu reduzieren.

2.

Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die Anwendung dieser Abgabe den Bestimmungen von Artikel 22 ab Inkrafttreten des Abkommens unterliegt.

3.

In Anbetracht divergierender Ansichten hinsichtlich der Vereinbarkeit der gegenwärtigen Struktur der israelischen Hafengebühren mit den Bestimmungen des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, daß die Angelegenheit unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens im Gemeinsamen Ausschuß aufgegriffen werden wird, um eine allgemein annehmbare Lösung dieser Frage zu finden.

4.

Israel verpflichtet sich, zu gewährleisten, daß die Verbrauchsteuer für eingeführte Waren auf einer der beiden Grundlagen berechnet wird: (a) angegebener Großhandelspreis oder (b) CIF-Wert plus TAMA-Zuschlag. Eingetragene Importeure dürfen zwischen den beiden Methoden wählen. Nicht eingetragene Importeure werden weiterhin die Verbrauchsteuer auf der Basis des TAMA zahlen.

5.

Die einzigen Kriterien für den Erwerb des Status eines eingetragenen Importeurs sind folgende:

a)

Der Importeur hat während des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Status der Eintragung angestrebt wird, Waren aus irgendeinem Ursprung mit einem Gesamtwert nach Israel eingeführt, der ihren Schwellenwert für das Jahr, in dem der Status angestrebt wird, übersteigt. Der Schwellenwert für jedes Jahr wird folgender sein:

b)

In den vergangenen fünf Jahren hat der Importeur kein Steuervergehen begangen, für das er einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe unterliegt, und wegen der er im Falle der Rückfälligkeit mit einem Verbot des Verkaufes der Art von Waren belegt wird, in bezug auf welche das Vergehen begangen wurde.

6.

Ein Importeur, der zu einem früheren Zeitpunkt den Status der Eintragung erhalten hat, kann diesen nur dann verlieren, wenn: a) er wegen eines in Unterabsatz 4b beschriebenen Steuervergehens verurteilt wurde; oder b) er während des vorhergegangenen Kalenderjahres und während zumindest eines weiteren Jahres innerhalb der fünf vorhergegangenen Jahre nicht Waren zu einem Gesamtwert importiert hat, der die für das laufende Jahr geltende Schwelle übersteigt.

7.

Antragsformulare werden einfach und übersichtlich sein und eine Möglichkeit enthalten, die Entscheidung des Antragstellers, ob er den tatsächlichen Großhandelswert oder TAMA als Grundlage für die Berechnung der Verbrauchsteuer nimmt, anzuzeigen. Die einmal getroffene Entscheidung wird die steuerliche Behandlung des Importeurs für die nachfolgenden zwölf Monate festlegen und kann danach jederzeit nur auf Verlangen des Importeurs geändert werden. Ab 1. Jänner 1995 wird Israel ein verpflichtendes Großhandelspreisangabesystem für alle registrierten Importeure einführen.

8.

Jeder Importeur kann bei dem Bezirksbeamten einen Antrag auf

9.

Ein eingetragener Importeur, der sich für die Bezahlung der Verbrauchsteuer auf der Grundlage des tatsächlichen Großhandelspreises entschieden hat, muß zusammen mit seiner Einfuhrzolldeklaration eine Großhandelspreiserklärung (für Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen) abgeben. Die Erklärung muß den Bedingungen der Artikel 1 und 17 des Verbrauchsteuergesetzes entsprechen. Die für die Importeure zur Anwendung gelagenden Buchhaltungsunterlagen, periodischen Steuererklärungen, Prüf- und Rekursverfahren werden mit den für heimische Erzeuger geltenden identisch sein.

10.

Israel wird Schritte setzen, um zu gewährleisten, daß der für

11.

Auf Verlangen der EFTA-Staaten wird Israel eine Liste aller

12.

Im Falle der Verwendung automatischer Bewilligungen sind diese

13.

Hinsichtlich der Erklärenden Note 7 von Anhang I zu Protokoll B

14.

Israel hat die Absicht, das GATT-Abkommen über die Durchführung

15.

Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die in Absatz 1

16.

Artikel 9 des Abkommens gilt für Liechtenstein und die Schweiz

17.

Artikel 9 gilt spätestens ab 1. Jänner 1995 in dem Falle des

18.

Die Vertragsparteien vereinbaren, daß Verbote oder

19.

Gemäß Artikel 15 des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, Schritte zu setzen, um zu gewährleisten:

a)

bis 1. Jänner 1995 Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen), Befolgung und Einhaltung dieses Übereinkommens und Verabschiedung von entsprechenden Gesetzesnovellen, die den vorstehenden Bestimmungen Wirkung verleihen;

b)

daß innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Bewilligungen, die aus Gründen der Nichtausübung gewährt werden, in dem Ausmaß verwendet werden, als erforderlich ist, um vorwiegend den heimischen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu versorgen.

20.

Die Regeln über staatliche Beihilfen und ihre Anwendung werden

21.

Die EFTA-Staaten und Israel sind der Ansicht, daß ein Schiedsgerichtsverfahren für Meinungsverschiedenheiten, die nicht auf dem Wege von Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird im Gemeinsamen Ausschuß weiter überprüft werden.

22.

Der Gemeinsame Ausschuß kann Möglichkeiten und Modalitäten

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