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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Sicherheitsanforderungen für Schutzaufbauten bestimmter Baumaschinen (Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung - SSV)(EWR/Anh. II: 384 L 0532, 388 L 0665, 386 L 0295, 386 L 0296)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

GLIEDERUNG

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .............................. § 1 - § 4

Geltungsbereich ...................................... § 1

Sicherheitsanforderungen ............................. § 2

Technische Anforderungen an Überrollschutzaufbauten .. § 3

Technische Anforderungen an Schutzaufbauten gegen

herabfallende Gegenstände .......................... § 4

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ............................ § 5 - § 18

Grundsatz ............................................ § 5

Übereinstimmungsbescheinigung ........................ § 6,

Anhang 5

Übereinstimmungszeichen .............................. § 7,

Anhang 6

Typschild ............................................ § 8

Baumusterprüfung ..................................... § 9 - § 14

Kontrolle ............................................ § 15 - § 18

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR

SCHUTZAUFBAUTEN ...................................... § 19 - § 21

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ................... § 22 - § 26

Anhang 1: Beschreibungsbogen zur Baumusterprüfung betreffend

Überrollschutzaufbau/Schutzaufbau gegen herabfallende

Gegenstände

Anhang 2: Protokoll über die Baumusterprüfung für

Überrollschutzaufbauten (ROPS)

Anhang 3: Protokoll über die Baumusterprüfung für Schutzaufbauten

gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)

Anhang 4: Baumusterprüfbescheinigung betreffend

Überrollschutzaufbau/Schutzaufbau gegen herabfallende

Gegenstände

Anhang 5: Übereinstimmungsbescheinigung

Anhang 6: Übereinstimmungszeichen

Anhang 7: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für

Überrollschutzaufbauten und für Schutzaufbauten gegen

herabfallende Gegenstände

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von nachstehend angeführten Baumaschinen mit einer Antriebsleistung von 15 kW (20 PS) oder mehr und von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für diese Baumaschinen:

1.

Raupen- und Radlader,

2.

Raupen- und Radschlepper,

3.

Erdhobel (Grader),

4.

Motorschürfwagen (Scraper).

(2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt VI - Baumaschinen und Baugeräte, Z 2, 8 und 9 angeführt sind:

1.

die Richtlinie 84/532/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend Baugeräte und Baumaschinen:

2.

die Richtlinie 86/295/EWG vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Überrollschutzaufbauten (ROPS) bestimmter Baumaschinen, CELEX Nr. 386 L 0295 (ABl. L 186 vom 8. Juli 1986, S. 1) und

3.

die Richtlinie 86/296/EWG vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen, CELEX Nr. 386 L 0296 (ABl. L 186 vom 8. Juli 1986, S. 10).

Sicherheitsanforderungen

§ 2. (1) Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) dürfen die im § 1 genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen oder ausstellen, wenn

1.

sie mit einem Überrollschutzaufbau ausgerüstet sind,

2.

der Überrollschutzaufbau

a)

den technischen Anforderungen gemäß § 3 entspricht und

b)

hiefür eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß § 12 einer zugelassenen Prüfstelle vorliegt,

3.

sie mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände, der den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, ausgerüstet werden können und

4.

das Übereinstimmungsverfahren durchgeführt wurde.

(2) Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) dürfen Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für die im § 1 genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen oder ausstellen, wenn

1.

sie den technischen Anforderungen gemäß § 4 entsprechen,

2.

hiefür eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß § 12 einer zugelassenen Prüfstelle vorliegt und

3.

das Übereinstimmungsverfahren durchgeführt wurde.

Technische Anforderungen an Überrollschutzaufbauten

§ 3. (1) Überrollschutzaufbauten müssen hinsichtlich der Laborprüfungen und Leistungsanforderungen der ISO-Norm 3471:1980 (2. Auflage vom 15. September 1980) entsprechen, wobei für den Verformungsgrenzbereich die Definition der ISO-Norm 3164:1980 (2. Auflage vom 1. November 1979 in der Fassung der Änderung Nr. 1 vom 1. Dezember 1980), übernommen als ÖNORM ISO 3164:1986, gilt.

(2) Die Vorschriften nach Punkt 7.5.2.7 der ISO-Norm 3471:1980 gelten als erfüllt, wenn die Belastungsgeschwindigkeit am Angriffspunkt der Kraft F (wenn es sich etwa um die Kolbengeschwindigkeit des Zylinders handelt, der zur Erzeugung dieser Belastung dient) die folgenden Werte nicht überschreitet:

```

```

Masse der Baumaschine (m) Belastungsgeschwindigkeit

in kg mm/s

```

```

m = 20 000 3

m 20 000 = 40 000 2

m 40 000 1

(3) Die Normen, auf die in der ISO-Norm 3471:1980 Bezug genommen wird, sind:

1.

ISO-Norm 3164:1980, übernommen als ÖNORM ISO 3164:1986;

2.

ISO-Norm 3449:1984 (3. Auflage vom 15. April 1984), übernommen als ÖNORM ISO 3449:1986;

3.

ISO-Norm 6165:1978 (Auflage 1978);

4.

ISO-Norm 898/1:1978 (Auflage 1978);

5.

ISO-Norm 898/2:1980 (Auflage 1980), übernommen als ÖNORM ISO 898/2:1981.

Technische Anforderungen an Schutzaufbauten gegen herabfallende

Gegenstände

§ 4. (1) Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände müssen hinsichtlich der Laborprüfungen und Leistungsanforderungen der ISO-Norm 3449:1984 (3. Auflage vom 15. April 1984), übernommen als ÖNORM ISO 3449:1986, entsprechen, wobei für den Verformungsgrenzbereich die Definition der ISO-Norm 3164:1980, übernommen als ÖNORM ISO 3164:1986, gilt.

(2) Die Normen, auf die in der ISO-Norm 3449:1984 Bezug genommen wird, sind:

1.

ISO-Norm 3471:1980 (2. Auflage vom 15. September 1980);

2.

ISO-Norm 3164:1980, übernommen als ÖNORM ISO 3164:1986;

3.

ISO-Norm 6165:1978 (Auflage 1978);

4.

ISO-Norm 898/1:1978 (Auflage 1978);

5.

ISO-Norm 898/2:1980 (Auflage 1980), übernommen als ÖNORM ISO 898/2:1980.

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

Grundsatz

§ 5. (1) Für Überrollschutzaufbauten auf den oder für die im § 1 genannten Baumaschinen und für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für die im § 1 genannten Baumaschinen ist folgendes Übereinstimmungsverfahren durchzuführen:

1.

für sie ist eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 6 abzugeben, die ihnen etwa in der Betriebsanleitung beizugeben ist,

2.

an ihnen ist das Übereinstimmungszeichen gemäß § 7 anzubringen und

3.

an ihnen ist das Typschild gemäß § 8 anzubringen.

(2) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.

(3) Das Übereinstimmungsverfahren sowie die Baumusterprüfung samt Baumusterprüfbescheinigung gelten als in Österreich durchgeführt, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Übereinstimmungsbescheinigung

§ 6. (1) Die Übereinstimmungsbescheinigung hat dem Muster gemäß Anhang 5 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu entsprechen. Sie ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in deutscher Sprache oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung abzufassen. Im letzteren Fall ist die Übereinstimmungsbescheinigung in der Originalsprache mitzuliefern.

(2) Mit der Übereinstimmungsbescheinigung hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer zu erklären,

1.

a) daß der Überrollschutzaufbau mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung (§ 12, Anhang 4) ausgestellt hat, beziehungsweise

b)

daß der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung (§ 12 Anhang 4) ausgestellt hat, und

2.

daß er seine Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zugelassenen Prüfstelle obliegen, erfüllt hat.

Übereinstimmungszeichen

§ 7. Das Übereinstimmungszeichen (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) hat dem Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen und ist auf den Überrollschutzaufbauten und auf den Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände sichtbar, unverwischbar und dauerhaft anzubringen.

Typschild

§ 8. (1) Auf den Überrollschutzaufbauten ist das Typschild gemäß Nr. 9 der 150-Norm 3471:1980 (2. Auflage vom 15. September 1980) zu befestigen.

(2) Auf den Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände ist das Typschild gemäß Nr. der ISO-Norm 3449:1984 (3. Auflage vom 15. April 1984), entspricht der ÖNORM ISO 3449:1986, zu befestigen.

Baumusterprüfung

§ 9. Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine dafür zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster des Überrollschutzaufbaues (ROPS) den technischen Anforderungen gemäß § 3 bzw. das geprüfte Baumuster des Schutzaufbaues gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) den technischen Anforderungen gemäß § 4 entspricht.

§ 10. (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darf für ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle eingebracht werden.

(2) Dem Antrag ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) anzuschließen.

(3) Mit dem Antrag ist ein Baumuster vorzuführen oder der Ort anzugeben, an dem das Baumuster der Baumusterprüfung unterzogen werden kann.

§ 11. Die Baumusterprüfung hat von der zugelassenen Prüfstelle anhand des Beschreibungsbogens und des Baumusters des Überrollschutzaufbaues bzw. des Schutzaufbaues gegen herabfallende Gegenstände zu erfolgen. Hiebei sind die zutreffenden technischen Anforderungen gemäß § 3 und/oder § 4 anzuwenden.

§ 12. (1) Wenn das geprüfte Baumuster den technischen Anforderungen gemäß § 3 und/oder § 4 entspricht und die entsprechenden Versuche und Prüfungen bestanden hat, hat die zugelassene Prüfstelle das Prüfprotokoll nach Anhang 2 bzw. Anhang 3 (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) auszufertigen und eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang 4 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) auszustellen.

(2) Die Baumusterprüfbescheinigung ist dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände zu übermitteln. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auch eine Ausfertigung des Prüfprotokolls zu übermitteln.

(3) Die Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen wiederzugeben und die etwaigen Bedingungen anzuführen.

(4) Die auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung hergestellten Überrollschutzaufbauten und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände müssen mit dem Muster, für das diese Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde, übereinstimmen.

§ 13. Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist vom Antragsteller über alle wesentlichen Änderungen zu unterrichten, insbesondere wenn dies eine Änderung des Typs oder der Handelsbezeichnung zur Folge hat. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis das Prüfprotokoll und die Baumusterprüfbescheinigung zu ergänzen.

§ 14. (1) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu ablehnt, ist dies dem Antragsteller, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände mitzuteilen.

(2) Wenn die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu abgelehnt wird, stellt dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu hätten führen müssen.

(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfalls eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.

Kontrolle

§ 15. (1) Die Kontrolle der Fertigung ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, vorzunehmen. Die Kontrolle hat durch Probenentnahmen und Stichproben zu erfolgen.

(2) Befindet sich der Ort der Fertigung, Lagerung oder des Inverkehrbringens jedoch im Ausland, so kann die zugelassene Prüfstelle die Kontrolle einer zugelassenen Prüfstelle des betreffenden Staates übergeben. Sie hat jedoch vorzusorgen, daß die Kontrollberichte an sie übermittelt werden.

§ 16. (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, sind/ist

1.

die Fertigungsstätten und Warenlager und in, ersten Fall der Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Herstellung beginnt,

2.

der Zugang der Beauftragten der zugelassenen Prüfstelle zu Kontrollzwecken zu den Fertigungsstätten und Warenlagern und zu den Kontrollregistern zu ermöglichen und ihr alle zu dieser Kontrolle notwendigen Informationen zu geben und

3.

die Entnahme eines oder mehrerer Bauteile zu Kontrollzwecken am Ort der Fertigungsstätte und des Warenlagers zu gestatten.

(2) Es ist eine Fertigungskontrolle durchzuführen oder für eine solche zu sorgen und über die erforderlichen Einrichtungen zu verfügen, um ständig hinreichend die Übereinstimmung der hergestellten Schutzaufbauten mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und der Qualität der Verarbeitung, nachprüfen zu können.

§ 17. (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,

1.

ob über die erforderlichen Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 2 verfügt wird,

2.

daß tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß § 16 Abs. 2 ausgeübt wird und

3.

daß ein Kontrollregister geführt wird.

(2) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt, unangesagte Stichproben an den angegebenen Fertigungsstätten und in den angegebenen Warenlagern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allen Vermarktungsstufen gegen Bezahlung Stichproben vorzunehmen. Eine erneute Prüfung gemäß § 3 und/oder § 4, die den Schutzaufbau und gegebenenfalls auch den Rahmen zerstört, kann dann vorgenommen werden, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß der Schutzaufbau nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht.

(3) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, kann auf eigene Verantwortung einem oder mehreren Laboratorien die Durchführung der Kontrollmaßnahmen oder Kontrollversuche übertragen.

§ 18. (1) Wenn die Kontrolle ergibt, daß die Schutzaufbauten nicht mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, übereinstimmen oder daß nicht alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

1.

einfache Verwarnung mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Verstöße abzustellen,

2.

Verwarnung wie nach Z 1, jedoch verbunden mit einer Zunahme der Häufigkeit der Kontrollen,

3.

befristete Außerkraftsetzung der Baumusterprüfbescheinigung.

4.

Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind zu ergreifen, wenn die Abweichungen die Grundkonzeption des Schutzaufbaus nicht berühren oder wenn die festgestellten Verstöße geringfügig sind und auf keinen Fall die Sicherheit von Personen in Frage stellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind zu ergreifen, wenn die festgestellten Abweichungen oder Verstöße schwerwiegend sind und auf jeden Fall dann, wenn sie die Sicherheit von Personen in Frage stellen.

(4) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, muß diese auch in folgenden Fällen entziehen:

1.

wenn die Durchführung der Kontrolle verhindert wird oder

2.

wenn sie feststellt, daß die Baumusterprüfbescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen.

(5) Wenn die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, von einer ausländischen zugelassenen Prüfstelle über ein Vorkommen im Sinne der Abs. 1 bis 4 unterrichtet wird, hat sie nach entsprechender Rücksprache und Prüfung die Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 zu ergreifen.

(6) Die Außerkraftsetzung oder Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbauten und oder für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände umgehend mitzuteilen.

(7) 14 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR SCHUTZAUFBAUTEN

§ 19. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Konstrukteur, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb, am Anbieten zum Verkauf oder an der Instandhaltung dieser Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme, vor allem finanzieller Art, sein, die ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung beeinflussen könnte, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über genügend qualifiziertes Personal und die notwendigen Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände haben.

(4) Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:

1.

eine gute technische und berufliche Ausbildung,

2.

eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung bei diesen Arbeiten und

3.

die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Prüfberichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

(5) Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder ich der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.

(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist, außer gegenüber den zuständigen Behörden, durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

§ 20. Für die zugelassene Prüfstelle ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt, oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder von anderen Gebietskörperschaften durchgeführt.

§ 21. (1) Die für die Prüfung von Überrollschutzaufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union bekanntgegebenen Steilen der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung von Überrollschutzaufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände zugelassen sind, werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 7 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen von Überrollschutzaufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände durchführen, hiefür keine Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und keine Kontrollen gemäß § 15 vornehmen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 23. Änderungen des Anhanges 7 erfolgen mit Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 24. (1) Diese Verordnung ist auf die im § 1 genannten Baumaschinen sowie auf Überrollschutzaufbauten (ROPS) und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für diese Baumaschinen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 können die im § 1 angeführten Baumaschinen mit Überrollschutzaufbauten (ROPS) sowie Überrollschutzaufbauten (ROPS) und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für diese Baumaschinen dann ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:

1.

der vorliegenden Verordnung oder

2.

der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994.

§ 25. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Ab 1. Jänner 1996 unterliegt das Inverkehrbringen und Ausstellen der im § 1 angeführten Baumaschinen mit Überrollschutzaufbauten (ROPS) sowie von Überrollschutzaufbauten (ROPS) und von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für diese Baumaschinen in jedem Falle der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994.

§ 26. Die Allgemeine Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, und die gemäß § 375 Abs. 1 Z 54 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und der AMGSV geltenden Teile der als Bundesgesetz aufrechterhaltenen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, treten hinsichtlich der Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die im § 1 genannten Baumaschinen mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

Anhang 1

```

```

zu § 10

Beschreibungsbogen zur Baumusterprüfung

betreffend Überrollschutzaufbau

Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 2

```

```

zu § 12

Protokoll über die Baumusterprüfung für Überrollschutzaufbauten

(ROPS)

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 3

```

```

zu § 12

Protokoll über die Baumusterprüfung für Schutzaufbauten gegen

herabfallende Gegenstände (FOPS)

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 4

```

```

zu § 12

Baumusterprüfbescheinigung

betreffend Überrollschutzaufbau

Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 5

```

```

zu § 6

Übereinstimmungsbescheinigung

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 6

```

```

zu § 7

Übereinstimmungszeichen

Das Übereinstimmungszeichen hat die Form eines stilisierten „E'' in einem Sechseck. Dieses Zeichen enthält:

Im oberen Teil:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Der Durchmesser des das Zeichen umgebenden Kreises muß mindestens 20 mm betragen.

Das Übereinstimmungszeichen ist an einer Stelle direkt neben oder auf dem Typenschild anzubringen.

Für eine Kombination von Überrollschutzaufbau (ROPS) und Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) sind die beiden entsprechenden Übereinstimmungszeichen direkt nebeneinander anzubringen.

Anhang 7

```

```

zu § 21

Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbauten

und für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände

Österreich:

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

TÜV ÖSTERREICH

Technischer Überwachungs-Verein Österreich

Krugerstraße 16

A-1015 Wien

Telefon: (0 22 2) 514 07

Telefax: (0 22 2) 514 07-240

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)