Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen ausGießereien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits genehmigte Gießereien (§ 2 Z 1).
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
Gießereien gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Gußwaren aus Metallen hergestellt werden;
Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1973) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
§ 3. (1) Gießereien sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:
```
Gießereiöfen für Stahl oder Gußeisen
```
```
Staubförmige Emissionen
```
aa) bei Elektrolichtbogenöfen,
Induktionsöfen und bei
Kupolöfen mit Obergichtabsaugung bei
einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder
mehr ............................... 20 mg/m3
bb) bei Elektrolichtbogenöfen,
Induktionsöfen und bei Kupolöfen mit
Obergichtabsaugung bei einem
Massenstrom von weniger als 0,5 kg/h 50 mg/m3
cc) bei sonstigen Öfen ................. 50 mg/m3
```
Kohlenmonoxid (CO) bei Heißwindkupolöfen 1 g/m3
```
```
Organische Stoffe, angegeben als
```
Gesamtkohlenstoff, unter
Berücksichtigung der Massenströme für
die in der Anlage 1 nach den Klassen I,
II und III eingeteilten organischen
Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein
mehrerer Stoffe derselben Klasse die
dort angeführten Grenzwerte nicht
überschritten werden dürfen
```
Gießereiöfen für Aluminium
```
```
Staubförmige Emissionen
```
im Abgas der Öfen bei einem Massenstrom
von 0,5 kg/h oder mehr ................. 20 mg/m3
```
Chlor (bei Raffination) ................ 3 mg/m3
```
```
Organische Stoffe, angegeben als
```
Gesamtkohlenstoff ...................... 50 mg/m3
```
Gießereiöfen für Blei
```
```
Staubförmige Emissionen
```
bei einem Massenstrom von 0,2 kg/h oder
mehr ................................... 10 mg/m3
```
Organische Stoffe, angegeben als
```
Gesamtkohlenstoff ...................... 50 mg/m3
```
Gießereiöfen für sonstige Metalle
```
```
Staubförmige Emissionen
```
bei einem Massenstrom von 0,2 kg/h oder
mehr ................................... 20 mg/m3
```
Organische Stoffe, angegeben als
```
Gesamtkohlenstoff ...................... 50 mg/m3
```
Wärmeöfen oder Wärmebehandlungsöfen für
```
Metalle in Gießereien, soweit Abs. 2 nicht
anderes bestimmt,
```
Staubförmige Emissionen bei einem
```
Massenstrom von 0,5 kg/h oder mehr ..... 20 mg/m3
```
Stickstoffoxide (NO, NO tief 2),
```
angegeben als NO tief 2, bei einer
Ofenraumtemperatur kleiner als
800 ºC ............................. 500 mg/m3
```
Organische Stoffe, angegeben als
```
Gesamtkohlenstoff ...................... 50 mg/m3
```
Anlagenteile zur Sandaufbereitung,
```
Formenherstellung sowie zum Putzen und
Reinigen von Gußstücken
```
Staubförmige Emissionen
```
aa) bei Anlagenteilen, bei denen aus
technischen Gründen nur
Naßentstaubungseinrichtungen
eingesetzt werden können ........... 50 mg/m3
wobei der Quarzfeinstaubanteil
(SiO tief 2) bei einem Massenstrom
von 25 g/h oder mehr den Wert von .. 5 mg/m3
nicht überschreiten darf,
bb) bei sonstigen Anlagenteilen bei
einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder
mehr ............................... 20 mg/m3
```
Organische Stoffe, angegeben als
```
Gesamtkohlenstoff, unter
Berücksichtigung der Massenströme für
die in der Anlage 1 nach den Klassen I,
II und III eingeteilten organischen
Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein
mehrerer Stoffe derselben Klasse die
dort angeführten Grenzwerte nicht
überschritten werden dürfen
```
Anlagenteile zur Kernherstellung und für
```
den Gießereibetrieb sowie nicht unter
Z 1 bis 6 fallende Anlagenteile für
sonstige Arbeitsbereiche
```
Staubförmige Emissionen
```
bei einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder
mehr ................................... 20 mg/m3
```
Organische Stoffe, angegeben als
```
Gesamtkohlenstoff, unter
Berücksichtigung der Massenströme für
die in der Anlage 1 nach den Klassen I,
II und III eingeteilten organischen
Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein
mehrerer Stoffe derselben Klasse die
dort angeführten Grenzwerte nicht
überschritten werden dürfen
```
Amine .................................. 5 mg/m3
```
```
Unter Z 1 bis Z 7 fallende Anlagenteile,
```
soweit in Z 1 bis Z 7 jeweils nicht anderes
bestimmt ist
```
Organische Stoffe, angegeben als
```
Gesamtkohlenstoff,
aa) Amine .............................. 20 mg/m3
bb) Benzo(a)pyren
bei einem Massenstrom von 0,5 g/h
oder mehr .......................... 0,1 mg/m3
cc) Benzol
bei einem Massenstrom von 25 g/h
oder mehr .......................... 5 mg/m3
dd) Phenol, Formaldehyd
bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h
oder mehr .......................... 20 mg/m3
```
Gasförmige Emissionen
```
aa) Anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff,
bei einem Massenstrom von 0,3 kg/h
oder mehr .......................... 30 mg/m3
bb) Anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff,
bei einem Massenstrom von 50 g/h
oder mehr .......................... 5 mg/m3
cc) Schwefeloxide, angegeben als
Schwefeldioxid (SO tief 2), bei
einem Massenstrom von 5 kg/h oder
mehr
- bei gas- und ölbeheizten
Gießereiöfen ..................... 300 mg/m3
- bei mit festen Brennstoffen
beheizten Gießereiöfen ........... 500 mg/m3
dd) Stickstoffoxide, angegeben als
NO tief 2,
bei einem Massenstrom von 5 kg/h
oder mehr
- bei gasbeheizten Kupolöfen ....... 500 mg/m3
- bei sonstigen gasbeheizten
Gießereiöfen ..................... 250 mg/m3
- bei mit flüssigen Brennstoffen
beheizten Gießereiöfen ........... 350 mg/m3
- bei mit festen Brennstoffen
beheizten Gießereiöfen ........... 500 mg/m3
ee) Cyanide, angegeben als HCN,
bei einem Massenstrom von 25 g/h
oder mehr .......................... 5 mg/m3
```
Emissionen in Dampf- und bzw. oder
```
Partikelform
aa) Blei, Zink, Chrom, Kupfer, Mangan,
Vanadium und Zinn einschließlich
ihrer Verbindungen, angegeben als
Element, bei einem Massenstrom von
25 g/h oder mehr insgesamt ......... 5 mg/m3
bb) Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI,
Selen und Tellur einschließlich
ihrer Verbindungen, angegeben als
Element, bei einem Massenstrom von
5 g/h oder mehr insgesamt .......... 1 mg/m3
cc) Cadmium und Thallium einschließlich
ihrer Verbindungen, angegeben als
Element, bei einem Massenstrom von
1 g/h oder mehr insgesamt .......... 0,2 mg/m3
dd) Beryllium in atembarer Form und
Quecksilber einschließlich ihrer
Verbindungen, angegeben als Element,
bei einem Massenstrom von 1 g/h oder
mehr insgesamt ..................... 0,1 mg/m3
(2) Durch entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800 ºC aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NO tief x-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), daß Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muß der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw. oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden.
(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 sind als jene Masse luftverunreinigender Stoffe anzugeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten zu beziehen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, hat bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt zu bleiben):
Bei direkter Befeuerung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
Bei indirekter Beheizung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
Bei indirekter Befeuerung und bei mit elektrischer Energie beheizten Gießereiöfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Schwadenabgase zu beziehen.
Bei Gießereiöfen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
Bei Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abluft zu beziehen.
Bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen gemäß Abs. 1 Z 5 ist der Emissionsgrenzwert gemäß Abs. 1 Z 5 lit. b auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 % bei Vollastbetrieb zu beziehen.
§ 4. (1) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens, bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen in Vollast, einzuhalten; bei Beginn und Beendigung des üblichen Betriebes der Schmelzöfen sowie bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezepturänderungen) dürfen diese Grenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind.
(2) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit und die Zeitdauer der Tätigkeiten nach Abs. 1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
(4) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist.
§ 5. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3 Abs. 1 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage 2 zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn nachweislich im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte im § 3 Abs. 1 angeführte Stoffe nicht auftreten können, so sind für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Ergibt sich bei einer wiederkehrenden Emissionsmessung nachweislich, daß der Emissionsgrenzwert für einen im § 3 Abs. 1 angeführten Stoff um mehr als 50% unterschritten wird, so verlängert sich für diesen Stoff die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Emissionsmessung auf sechs Jahre, sofern zwischenzeitlich keine Änderung der Technologie erfolgt und die Anlage nachweislich ordnungsgemäß gewartet wird.
(2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen
von Staub bei Schmelzöfen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW, wenn die gesamte Brennstoffwärmeleistung der in der Betriebsanlage verwendeten Schmelzöfen 15 MW überschreitet,
von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, wenn die Anschlußleistung des jeweiligen Ofens 7,5 MW überschreitet,
von Staub und Kohlenmonoxid bei mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen, Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, wenn
die Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 7,5 MW überschreitet,
die Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 5 MW und die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der in der Betriebsanlage verwendeten derartigen Öfen 20 MW überschreitet,
von Staub bei Abluft aus Anlagenteilen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6, wenn der Massenstrom der Emissionsquelle 5 kg/h überschreitet,
(3) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992) heranzuziehen.
§ 6. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 5 sind in einem Meßbericht festzuhalten, welcher
bei Messungen gemäß § 5 Abs. 1 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
bei Messungen gemäß § 5 Abs. 2 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß § 4 Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen
§ 7. Die Lagerung staubender Güter (zB Gießereisand, Schlacke) in Gießereien hat so zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Gießereien auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dergleichen aufweisen und so betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Gießereisand ist dem Stand der Technik entsprechend soweit wie möglich zu regenerieren und bzw. oder wiederzuverwenden.
§ 8. (1) Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, sofern die Absätze 3 und 4 nicht anderes bestimmen, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
(2) Der Inhaber einer Gießerei gemäß Abs. 1 hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Istzustand der im § 3 angeführten Schadstoffe bei Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 zu erheben und die Unterlagen hierüber der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Abs. 1 gilt für Wärmeöfen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Gießereien mit der Maßgabe, daß der Grenzwert für Stickstoffoxide (NO, NO tief 2), angegeben als NO tief 2, bei einer Ofenraumtemperatur kleiner als 800 ºC nicht wie im § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b 500 mg/m3, sondern 750 mg/m3 beträgt.
(4) Für Drehtrommelöfen und Schachtöfen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, beträgt der Grenzwert für Stickstoffoxide, angegeben als NO tief 2, abweichend von § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b dd, 500 mg/m3.
Anlage 1
```
```
(§ 3 Abs. 1 Z 1, 6 und 7)
Die in der folgenden Stoffliste nach den Klassen I bis III eingeteilten organischen Stoffe dürfen, auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
Stoffe der Klasse I
bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr . 20 mg/m3
Stoffe der Klasse II
bei einem Massenstrom von 2 kg/h oder mehr ... 0,10 g/m3
Stoffe der Klasse III
bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr ... 0,15 g/m3
Bei Vorhandensein von organischen Stoffen mehrerer Klassen darf, bei einem Massenstrom von insgesamt 3 kg/h oder mehr, zusätzlich zu den voranstehenden Anforderungen die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 0,15 g/m3 nicht überschreiten.
Die in der Stoffliste nicht angeführten organischen Stoffe sind den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt am nächsten stehen. Dabei sind insbesondere Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, Toxizität, Auswirkungen von Abbauvorgängen mit ihren jeweiligen Folgeprodukten und ihrer jeweiligen Geruchsintensität zu berücksichtigen.
(Anm.: Stoffliste nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2
```
```
(§ 5)
Emissionsmessungen
Einzelmessungen
Einzelmessungen sind für alle im § 3 Abs. 1 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem nachweislich die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
Die Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu ermitteln; die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen sind nach dem im Anhang zu der Verordnung BGBl. Nr. 717/1993 wiedergegebenen Verfahren gemäß der ÖNORM
Die Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet. Zweifelhafte Messungen dürfen nicht zu einer Beanstandung führen, sondern müssen wiederholt werden.
Kontinuierliche Messungen
Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
Registrierende Emissionsmeßgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 5 Abs. 3 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige aus dem im § 5 Abs. 3 angeführten Personenkreis vorzunehmen.
Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
aa) ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
bb) mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
cc) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.