Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent (Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 320/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Pflasterer'' folgende Bestimmungen eingefügt:
```
```
Anrechnung der
Lehrzeit auf den
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf
in Jahren Lehrjahr Ausmaß
```
```
Pharma- 3 Buchhändler ............. 1. voll
zeutisch- Bürokaufmann ............ 1. voll
kaufmännischer Chemielaborant .......... 1. voll
Assistent Drogist ................. 1. voll
```
voll
```
Einzelhandelskaufmann ... 1. voll
```
voll
```
Fotokaufmann ............ 1. voll
Großhandelskaufmann ..... 1. voll
```
1/2
```
Hotel- und
Gastgewerbeassistent .... 1. voll
Industriekaufmann ....... 1. voll
Musikalienhändler ....... 1. voll
Reisebüroassistent ...... 1. voll
Speditionskaufmann ...... 1. voll
Versicherungskaufmann ... 1. voll
Waffen- und
Munitionshändler ........ 1. voll
Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent'' wie folgt anzurechnen:
```
```
Anrechnung der
Lehrzeit auf den
Verwandter Lehrberuf Lehrberuf Pharmazeutisch-
kaufmännischer Assistent
Lehrjahr Ausmaß
```
```
Buchhändler 1. voll
Bürokaufmann 1. voll
Chemielaborant 1. voll
Drogist 1. voll
```
voll
```
Einzelhandelskaufmann 1. voll
```
1/2
```
Fotokaufmann 1. voll
Großhandelskaufmann 1. voll
```
1/2
```
Hotel- und
Gastgewerbeassistent 1. voll
Industriekaufmann 1. voll
Musikalienhändler 1. voll
Reisebüroassistent 1. voll
Speditionskaufmann 1. voll
Versicherungskaufmann 1. voll
Waffen- und
Munitionshändler 1. voll
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einholen von Angeboten und Mitwirken an Einkaufsgesprächen und Sortimentsgestaltung;
Bestellen der Waren, Lieferüberwachung und Lagerbetreuung;
Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen;
im gesetzlichen Rahmen Durchführen der Identitätsprüfung und Mitwirken an der Herstellung von Arzneimitteln sowie die damit verbundene sachgerechte Reinigung;
Führen von Kundengesprächen und Verkaufsgesprächen im gesetzlichen Rahmen sowie Unterstützen der Apotheker beim Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel;
Mitwirken an den pharmazeutisch-fachlichen Aufzeichnungen bis zur Unterschriftsreife;
Mitwirken an Abfallvermeidung und Abfallentsorgung;
Mitwirken an der Preiskalkulation;
Erstellen von Rechnungen und Durchführen des Zahlungsverkehrs bis zur Unterschriftsreife;
Taxieren und Erstellen der Rechnungen an die begünstigten Bezieher;
Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur;
Anlegen, Pflegen und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien;
Bedienen von EDV-Einrichtungen mit Textverarbeitungs- und apothekenspezifischen Programmen;
Gestalten von Auslagen und anderen Werbemitteln, sowie Mitwirken an der Produktplazierung.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
(Anm.: Tabellen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Geschäftsfall in der Apotheke,
Drogen- und Chemikalienkunde,
Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde,
Chemie, Physik und Labortechnologie und
Verkaufspraxis in der Apotheke.
(3) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.
(4) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Kaufmännisches Rechnen,
Buchführung.
(5) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Geschäftsstelle in der Apotheke
§ 7. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf die Apotheke bezogenen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
Warenbeschaffung,
Warenannahme und Warenübernahme, Identitätsprüfung bei Arzneimitteln,
Waren- und Rohstofflagerung,
Mängelfeststellung und Reklamation,
Rechnungslegung,
Rezeptverrechnung mit Krankenversicherungsträgern.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 12.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Drogen- und Chemikalienkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die Beschreibung von drei in der Abgrenzungsverordnung angeführten Arzneimitteln hinsichtlich der Definition, Zubereitung, Anwendung, Wirkung und Abgabe und die Beschreibung von zwei Chemikalien und/oder Giften hinsichtlich der produktspezifischen Rechtsvorschriften, Definition, Kennzeichnung und Abgabe zu erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 12.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen in bezug auf die Information und Beratung von Kunden über Anwendung, Wirkung und Verwendung von Arzneimitteln, Drogen, Chemikalien und Giften, auf die einschlägige lateinische und internationale Nomenklatur und auf die Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften (Etikettierung) zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre und
Reformwarenkunde
§ 9. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die sich auf die Grundzüge der Ernährung und Kosmetik sowie Hygiene erstreckt, welche in der Regel in 30 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 45 Minuten zu beenden.
(3) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 12.
(4) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich auf die Information und Beratung von Kunden über Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, über diätetische Lebensmittel und Präparate und über Waren zur Körperpflege und Hygiene zu erstrecken, wobei folgende Gebiete einzuschließen sind:
Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über diese Waren,
Verkaufsabwicklung,
Anbahnung von Zusatzverkäufen,
Behandlung von Reklamationen.
(5) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Chemie, Physik und Labortechnologie
§ 10. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf Grundzüge der Chemie, Physik und Labortechnologie zu erstrecken, wobei insbesondere auch
die Kenntnis der Geräte,
Kenntnis der wichtigsten Rohstoffe und Laborchemikalien,
Grundkenntnis der Arzneiformenherstellung,
Kenntnis der wichtigsten Meßverfahren,
pharmazeutisch-technische Arbeiten
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Sie ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Verkaufspraxis in der Apotheke
§ 11. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Werbung und Verkaufsförderung,
Verkaufsvorbereitung und Warenpräsentation,
Warenverkauf und Kundenberatung,
Verkaufsabrechnung,
Behandlung von Reklamationen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgespräches zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereiches ist Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 12. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der schriftlichen Arbeiten der Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke'', „Drogen- und Chemikalienkunde'' und „Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde'' für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 13. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Prozentrechnungen,
Schlußrechnungen,
einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 14. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 15. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt, bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt, mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 16. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent abgelegt werden. Diese hat abweichend von § 27 Abs. 2 BAG die Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke'', „Chemie, Physik und Labortechnologie'' und „Verkaufspraxis in der Apotheke'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 7, 10, 11 und 15.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 17. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 18. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pharmazeutischkaufmännischer Assistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ......................................... ein Lehrling
drei fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ........................................ zwei Lehrlinge
vier fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ........................................ drei Lehrlinge
fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ........................................ vier Lehrlinge
sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ........................................ fünf Lehrlinge
neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ...................................... sechs Lehrlinge
ab zwölf fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für je drei
weitere fachlich einschlägig ausgebildete
Personen................................. ein weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Apothekenleiter,
Apotheker,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Drogist abgelegt haben,
geprüfte Apothekenhelfer gemäß dem Kollektivvertrag für das Apothekenhilfspersonal,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem anderen kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren und
Personen, die zumindest sechs Jahre fachlich einschlägige Tätigkeiten verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. Fachlich einschlägig ausgebildete Personen mit einem Dienstausmaß unter 6/10 der gesetzlichen Arbeitszeit (24 Stunden je Woche) sind auf die Verhältniszahlen lediglich zur Hälfte anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 19. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pharmazeutischkaufmännischer Assistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahlen gemäß § 18 Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 20. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
§ 21. (1) Lehrverträge betreffend die Ausbildung im Lehrberuf „Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent'' können vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Personen, die gemäß Art. XIII des Kollektivvertrages für das Apothekenhilfspersonal als „Apothekenhelfer'' ausgebildet wurden oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent'' anzurechnen.
§ 22. Nach erfolgreichem Abschluß der Berufsausbildung „Apothekenhelfer'' gemäß Art. XIII des Kollektivvertrages für das Apothekenhilfspersonal kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Geschäftsfall in der Apotheke'' ohne den Bereich Rezeptverrechnung mit Krankenversicherungsträgern, jedoch mit besonderer Betonung der für den Lehrberuf relevanten Warenkunde zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 7, 15 und 17.