Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros (Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:
ERSTER TEIL
Art des Nachweises der Befähigung
Befähigungsnachweis für die Ausübung des unbeschränkten
Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5 nachzuweisen.
Befähigungsnachweis für die Ausübung des auf die Teilberechtigung
gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes
§ 2. Die Befähigung für die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, ist nachzuweisen durch:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5 oder 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 9.
Befähigungsnachweis für die Ausübung des auf die Teilberechtigung
gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes
§ 3. Die Befähigung für die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, ist nachzuweisen durch:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5 oder 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 13.
Befähigungsnachweis für die Ausübung des auf die Teilberechtigung
gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes
§ 4. Die Befähigung für die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) ist nachzuweisen durch:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5 oder 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 16.
Befähigungsnachweisprüfung für die Ausübung des unbeschränkten
Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus
der schriftlichen Prüfung gemäß § 6 und
der mündlichen Prüfung gemäß § 7.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf eine Woche nicht überschreiten.
Schriftliche Prüfung
§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Einschlägiger Schriftverkehr (Abs. 2),
einschlägige Kalkulation (Abs. 3),
Tarifwesen (Abs. 4),
Buchhaltung und Lohnverrechnung (Abs. 5) und
englische Fachsprache (Abs. 6).
(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs sind zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation sind je eine Aufgabe über ein Inlandsreisearrangement und über ein Auslandsreisearrangement auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des Tarifwesens sind vier Aufgaben, und zwar je zwei Aufgaben aus dem Flugbereich und dem Bahn- und Busbereich auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können.
(5) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse in Buchhaltung und Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können.
(6) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der englischen Fachsprache sind zwei Aufgaben aus dem einschlägigen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können.
(7) Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
Mündliche Prüfung
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Steuerrecht,
Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und Sozialversicherungsrecht,
Bürgerliches Recht und Handelsrecht insbesondere Reisevertragsrecht,
Wettbewerbsrecht,
einschlägiges Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Tarifwesen,
Verkehrsgeographie,
Kooperationsabkommen,
Allgemeine Reisebedingungen,
Privatzimmervermietung und
englische Fachsprache (Abs. 2).
(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengespräches einschließlich Kundenberatung auf der Grundlage vorgelegter einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung gemäß § 5
§ 8. Zur Prüfung gemäß § 5 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Rechtswissenschaften oder Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik oder Statistik oder Wirtschaftsinformatik des Studienzweiges Betriebsinformatik oder Sozialwirtschaft oder Soziologie oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft an einer inländischen Universität oder einer Fachhochschule für die Ausbildung im Tourismus und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für die Ausbildung im Tourismus oder deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. b und c des Schulorganisationsgesetzes und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a, b und c des Schulorganisationsgesetzes oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. b und c des Schulorganisationsgesetzes und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
a) den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen Fachschule für die Ausbildung im Tourismus und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Befähigungsnachweisprüfung für die Ausübung des auf die
Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten
Reisebürogewerbes
§ 9. (1) Die Prüfung besteht aus
der schriftlichen Prüfung gemäß § 10 und
der mündlichen Prüfung gemäß § 11.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf eine Woche nicht überschreiten.
Schriftliche Prüfung
§ 10. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
einschlägiger Schriftverkehr (Abs. 2),
Buchhaltung und Lohnverrechnung (Abs. 3) und
englische Fachsprache (Abs. 4).
(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs sind zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse in Buchhaltung und Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der englischen Fachsprache sind zwei Aufgaben aus dem einschlägigen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können.
(5) Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Mündliche Prüfung
§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Steuerrecht,
Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und Sozialversicherungsrecht,
Bürgerliches Recht und Handelsrecht insbesondere Reisevertragsrecht,
einschlägiges Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Verkehrsgeographie,
Kooperationsabkommen,
Allgemeine Reisebedingungen,
Privatzimmervermietung und
englische Fachsprache (Abs. 2).
(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengespräches einschließlich Kundenberatung auf der Grundlage vorgelegter einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung gemäß § 9
§ 12. Zur Prüfung gemäß § 9 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
die Voraussetzungen gemäß § 8 oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für die Ausbildung im Tourismus oder deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. b und c des Schulorganisationsgesetzes oder
a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
a) den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufbildenden mittleren Schule oder einer berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entprechenden (Anm.: richtig: entsprechenden) Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Befähigungsnachweisprüfung für die Ausübung des auf die
Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 beschränkten
Reisebürogewerbes
§ 13. (1) Die Prüfung besteht aus
der schriftlichen Prüfung gemäß § 14 und
der mündlichen Prüfung gemäß § 15.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf eine Woche nicht überschreiten.
Schriftliche Prüfung
§ 14. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
einschlägiger Schriftverkehr (Abs. 2),
einschlägige Kalkulation (Abs. 3),
Buchhaltung und Lohnverrechnung (Abs. 4) und
englische Fachsprache (Abs. 5).
(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs sind zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation sind je eine Aufgabe über ein Reisearrangement für eine Inlandsbusreise und über ein Reisearrangement für eine Auslandsbusreise auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse in Buchhaltung und Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können.
(5) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der englischen Fachsprache sind zwei Aufgaben aus dem einschlägigen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können.
(6) Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
Mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Steuerrecht,
Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und Sozialversicherungsrecht,
Bürgerliches Recht und Handelsrecht insbesondere Reisevertragsrecht,
einschlägiges Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Wettbewerbsrecht,
Verkehrsgeographie,
Kooperationsabkommen,
Allgemeine Reisebedingungen,
Privatzimmervermietung und
englische Fachsprache (Abs. 2).
(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengespräches einschließlich Kundenberatung auf der Grundlage vorgelegter einschlägiger Schriftstücke nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Befähigungsnachweisprüfung für die Ausübung des auf die
Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 beschränkten
Reisebürogewerbes
§ 16. (1) Die Prüfung besteht aus
der schriftlichen Prüfung gemäß § 17 und
der mündlichen Prüfung gemäß § 18.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf eine Woche nicht überschreiten.
Schriftliche Prüfung
§ 17. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse in Buchhaltung und Lohnverrechnung sowie der englischen Fachsprache zu erstrecken. Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse in Buchhaltung und Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können. Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der englischen Fachsprache sind zwei Aufgaben aus dem einschlägigen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in einer Stunde erwartet werden können.
(2) Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Mündliche Prüfung
§ 18. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Steuerrecht,
Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und Sozialversicherungsrecht,
Bürgerliches Recht und Handelsrecht insbesondere Reisevertragsrecht,
einschlägiges Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Wettbewerbsrecht,
Tarifwesen,
Verkehrsgeographie,
Allgemeine Reisebedingungen und
englische Fachsprache (Abs. 2).
(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengespräches einschließlich Kundenberatung auf der Grundlage vorgelegter einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen gemäß den §§ 13 und 16
§ 19. Zu den Prüfungen gemäß den §§ 13 und 16 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
die Voraussetzungen gemäß den §§ 8 oder 12 oder
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsnachweisprüfung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
ZWEITER TEIL
Ergänzungsprüfungen für die Ausübung des unbeschränkten
Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994
Ergänzungsprüfung für Personen mit erbrachtem Befähigungsnachweis für
das auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994
beschränkte Reisebürogewerbe
§ 20. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erbracht haben, können die Befähigung für die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen. Die Ergänzungsprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 2 und der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 3.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 zu erstrecken.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 zu erstrecken.
(4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Ergänzungsprüfung für Personen mit erbrachtem Befähigungsnachweis für
das auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994
beschränkte Reisebürogewerbe
§ 21. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erbracht haben, können die Befähigung für die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen. Die Ergänzungsprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 2 und der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 3.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 zu erstrecken.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 und 7 zu erstrecken.
(4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Ergänzungsprüfung für Personen mit erbrachtem Befähigungsnachweis für
das auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 GewO 1994
beschränkte Reisebürogewerbe
§ 22. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erbracht haben, können die Befähigung für die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen. Die Ergänzungsprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 2 und der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 3.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu erstrecken.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 1 Z 4, 6, 7, 8 und 10 zu erstrecken.
(4) Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen gemäß den §§ 20, 21 und 22
§ 23. Zu den Prüfungen gemäß den §§ 20, 21 und 22 ist zuzulassen, wer
den Befähigungsnachweis für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erbracht hat und
in diesem mindestens zwei Jahre ununterbrochen tätig gewesen ist.
DRITTER TEIL
Verfahren bei Prüfungen gemäß den §§ 5, 9, 13, 16, 20, 21 und 22
Prüfungskommission
§ 24. (1) Die Prüfungskommission für Prüfungen gemäß den §§ 5, 9, 13, 16, 20, 21 und 22 hat zu bestehen aus:
Zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das unbeschränkte Reisebürogewerbe als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind und eines muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Prüfungstermin
§ 25. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfungen gemäß den §§ 5, 9, 13, 16, 20, 21 und 22 festzusetzen.
(2) Der Landeshauptmann hat zu veranlassen, daß die Prüfungstermine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
Ansuchen um Zulassung zu den Prüfungen gemäß den §§ 5, 9, 13, 16, 20,
21 und 22
§ 26. (1) Die Ansuchen um Zulassung zu den Prüfungen gemäß den §§ 5, 9, 13, 16, 20, 21 und 22 sind spätestens sechs Wochen vor den festgesetzten Prüfungsterminen gemäß § 25 beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Den Ansuchen um Zulassung zu den Prüfungen gemäß den §§ 5, 9, 13 und 16 sind anzuschließen:
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
die erforderlichen Zeugnisse zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 28,
gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994.
(3) Den Ansuchen um Zulassung zu den Prüfungen gemäß den §§ 20, 21 und 22 sind anzuschließen:
die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen gemäß § 23 und 2. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 28.
Einladung zu den Prüfungen gemäß den §§ 5, 9, 13, 16, 20, 21 und 22
§ 27. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung gemäß den §§ 5, 9, 13, 16, 20, 21 oder 22 zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände der Prüfung und
gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 28. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 5, 9, 13, 16, 20, 21 und 22 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Prüfungsgebühr für die Prüfung gemäß § 5 beträgt 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Die Prüfungsgebühr für die Prüfung gemäß den §§ 9, 13 und 16 beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Die Prüfungsgebühr für die Prüfungen gemäß den §§ 20, 21 und 22 beträgt zehn Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(5) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 29. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 30. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin gemäß § 25 die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.
Prüfungszeugnis
§ 31. (1) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 5, 9, 13 oder 16 entsprechend der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 20, 21 oder 22 entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
VIERTEL TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32. (1). Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung zur Ausübung des Reisebürogewerbes, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte entsprechende Prüfung gemäß dieser Verordnung.
(3) Personen, die eine Prüfung gemäß der Verordnung vom 28. Feber 1989 über den Befähigungsnachweis für das Reisebürogewerbe, BGBl. Nr. 129, teilweise bestanden haben und bei denen die Prüfungskommission im Sinne des § 350 Abs. 7 GewO 1994 festgelegt hat, welche Gegenstände bei der Prüfung nicht zu wiederholen sind, können die noch fehlenden Gegenstände bis zum 1. Juli 1996 nach der genannten Verordnung nachholen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Feber 1989 über den Befähigungsnachweis für das Reisebürogewerbe, BGBl. Nr. 129, außer Kraft.
Anlage 1
```
```
(§ 31 Abs. 1)
(Anm.: Anlage (Prüfungszeugnis) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2
```
```
(§ 31 Abs. 2)
(Anm.: Anlage (Prüfungszeugnis) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)