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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft bezeichnet werden, die der Genehmigungspflicht nicht unterliegen

Geltender Text a fecha 1994-06-30

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 691/1995).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 691/1995).

§ 1. Folgende Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft werden bezeichnet, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 nicht unterliegen:

1.

Anlagen zum Abbau der eigenen Bodensubstanz, deren Gewinnungseinrichtung entweder nicht maschinell oder durch eine mit einer Ladeeinrichtung versehene Zugmaschine oder eine im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Verwendung findende selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer Höchstleistung von 90 kW betrieben wird und deren Sortiereinrichtung nicht maschinell betrieben wird;

2.

Anlagen zum Kompostieren, die mindestens 300 m vom nächstgelegenen fremden Wohnhaus entfernt sind;

3.

Anlagen zum Verarbeiten

a)

von Brotgetreide zu Mehl und bzw. oder

b)

von Futtergetreide,

4.

Darren bis zu einer Anschlußleistung der hiefür verwendeten Maschinen und Geräte von höchstens 10 kW;

5.

Anlagen zur Fleischverarbeitung einschließlich Selchereien, in denen jährlich nicht mehr als 24 Vieheinheiten (§ 30 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993) verarbeitet werden und hievon nicht mehr als 50% auf das Selchen entfallen;

6.

Anlagen zur Verarbeitung von jährlich nicht mehr als 12 000 kg Lebendgewicht Gatterwild (Wild, das in Gehegen gezüchtet und gehalten wird);

7.

Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 500 Festmeter;

8.

Anlagen, in denen eigene Reittiere zum Vermieten bereitgehalten oder fremde Reittiere eingestellt werden, wenn die Zahl der Reittiere insgesamt nicht mehr als zehn beträgt;

9.

Anlagen zur Verarbeitung von jährlich nicht mehr als 6 000 kg Lebendgewicht Fisch;

10.

Ölmühlen, in denen Kürbiskernöl mittels Kaltpressung gewonnen wird;

11.

Anlagen zum Ein- und Abstellen von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, auch wenn diese für die Ausübung von Nebengewerben verwendet werden;

12.

Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft dienen und in denen mit den selben Betriebsmitteln auch Nebengewerbe ausgeübt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 691/1995).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.