Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft bezeichnet werden, die der Genehmigungspflicht nicht unterliegen
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 691/1995).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 691/1995).
§ 1. Folgende Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft werden bezeichnet, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 nicht unterliegen:
Anlagen zum Abbau der eigenen Bodensubstanz, deren Gewinnungseinrichtung entweder nicht maschinell oder durch eine mit einer Ladeeinrichtung versehene Zugmaschine oder eine im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Verwendung findende selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer Höchstleistung von 90 kW betrieben wird und deren Sortiereinrichtung nicht maschinell betrieben wird;
Anlagen zum Kompostieren, die mindestens 300 m vom nächstgelegenen fremden Wohnhaus entfernt sind;
Anlagen zum Verarbeiten
von Brotgetreide zu Mehl und bzw. oder
von Futtergetreide,
Darren bis zu einer Anschlußleistung der hiefür verwendeten Maschinen und Geräte von höchstens 10 kW;
Anlagen zur Fleischverarbeitung einschließlich Selchereien, in denen jährlich nicht mehr als 24 Vieheinheiten (§ 30 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993) verarbeitet werden und hievon nicht mehr als 50% auf das Selchen entfallen;
Anlagen zur Verarbeitung von jährlich nicht mehr als 12 000 kg Lebendgewicht Gatterwild (Wild, das in Gehegen gezüchtet und gehalten wird);
Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 500 Festmeter;
Anlagen, in denen eigene Reittiere zum Vermieten bereitgehalten oder fremde Reittiere eingestellt werden, wenn die Zahl der Reittiere insgesamt nicht mehr als zehn beträgt;
Anlagen zur Verarbeitung von jährlich nicht mehr als 6 000 kg Lebendgewicht Fisch;
Ölmühlen, in denen Kürbiskernöl mittels Kaltpressung gewonnen wird;
Anlagen zum Ein- und Abstellen von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, auch wenn diese für die Ausübung von Nebengewerben verwendet werden;
Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft dienen und in denen mit den selben Betriebsmitteln auch Nebengewerbe ausgeübt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 691/1995).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.