BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 7/94 vom 21. März 1994zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge desEWR-Abkommens(NR: GP XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834S. 588.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen dieser Entscheidung ab 1. Januar 1995 nach.

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Anhänge A, B und C der Entscheidung werden durch die Tabellen 1, 2 und 3 in Anlage 3 zu diesem Anhang ergänzt.“

2.

Nach Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„10. 392 L 0042: Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22.6. 1992, S. 17), geändert durch 1):

11.

392 L 0075: Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 6) 1)


1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung

siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.

3.

In Anlage 1 werden für Österreich folgende Gesellschaften

eingefügt:

„Tiroler Wasserkraftwerke AG Hochspannungsleitungsnetz

Vorarlberger Kraftwerke AG Hochspannungsleitungsnetz

Vorarlberger Illwerke AG Hochspannungsleitungsnetz

4.

In Anlage 1 wird für Finnland die Gesellschaft „Imatran Voima

Oy“ durch die Gesellschaft „Imatran Voima Oy/IVO Voimansiirto Oy“ ersetzt.

5.

In Anlage 1 wird für Schweden die Gesellschaft „Statens

Vattenfallsverk“ durch die Gesellschaft „Affärsverket svenska kraftnät“ ersetzt.

6.

In Anlage 2 wird für Schweden die Gesellschaft „Swedegas AB“

durch die Gesellschaft „Vattenfall Naturgas AB“ ersetzt.

7.

Es wird folgende neue Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3

Tabellen, die den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG

der Kommission hinzuzufügen sind:

Tabelle 1

zu Anhang A

BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tabelle 2

zu Anhang B

SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tabelle 3

zu Anhang C

SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 5

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang V (FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 R 2434: Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 1)“

2.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates) wird die Anpassung unter Buchstabe a gestrichen.

3.

Nach Nummer 6 (Richtlinie 77/486/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer angefügt:

„7. 393 D 0569: Entscheidung 93/569/EWG der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich eines Netzwerkes unter der Bezeichnung EURES (EURopean Employment Services) (ABl. Nr. L 274 vom 6. 11. 1993, S. 32)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Anhang I Nummer 2.2.1 Definition findet der Begriff „Drittstaaten“ keine Anwendung auf die EFTA-Vertragsparteien (Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden).“

Anhang 6

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang VI (SOZIALE SICHERHEIT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden

vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates gilt für die Zwecke

dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 2 findet keine Anwendung.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 3 findet keine Anwendung.

2.

Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe i, Überschrift M. Österreich, folgende Fassung:

„M. Österreich

Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungseinrichtungen einschließlich der Fürsorgeeinrichtungen und der erweiterten Honorarverteilung“

3.

Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden

zwischen den Anpassungen unter Buchstaben j und k folgende Anpassungen eingefügt:

„j a) Anhang II Teil III wird wie folgt, ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Die auf Grund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine“

j b) Anhang IIa wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

a)

Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG)

b)

Pflegegeld gemäß dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht worden ist

N. FINNLAND

a)

Kinderpflegegeld (Kinderpflegegeldgesetz, 444/88)

b)

Invaliditätsrente (Invaliditätsrentengesetz, 124/88)

c)

Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 592/78)

d)

Mindestarbeitslosengeld (Arbeitslosengeldgesetz, 602/84) in Fällen, in denen der Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen für das einkommensbezogene Arbeitslosengeld nicht erfüllt

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

a)

Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung der Sonderausgaben oder der besonderen Betreuung, Pflege oder Haushaltshilfe, die wegen der Behinderung erforderlich sind, außer in Fällen, in denen der Begünstigte eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente aus dem norwegischen Versicherungssystem bezieht

b)

Garantierte Mindestzusatzrente für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12

c)

Kinderpflegegeld und Erziehungsgeld für den hinterbliebenen Ehegatten gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12

R. SCHWEDEN

a)

Kommunales Wohngeld zur Grundrente (Gesetz 1962: 392 Neubekanntmachung 1976: 1014)

b)

Behindertenbeihilfe für Personen, die keine Rente beziehen (Gesetz 1962: 381 Neubekanntmachung 1982: 120)

c)

Pflegegeld für behinderte Kinder (Gesetz 1962: 381 Neubekanntmachung 1982: 120)“

4.

Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe m folgende Fassung:

m)

Anhang IV Teil A wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Staatliche Renten für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind (neues finnisches Rentengesetz)

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine“

m a) Anhang IV Teil B wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine“

m b) Anhang IV Teil C wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten

P. ...

Q. NORWEGEN

Alle Anträge auf Altersrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten

R. SCHWEDEN

Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten“

m c) Anhang IV Teil D Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:

„g) Finnische staatliche Renten gemäß dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956, die gemäß den Übergangsbestimmungen des neuen finnischen Rentengesetzes bewilligt werden

h)

Die volle schwedische Grundrente, die gemäß den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Rechtsvorschriften über die Grundrente bewilligt wurden, und die volle Grundrente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der ab diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften bewilligt werden“

m d) Anhang IV Teil D Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:

„e) Finnische Arbeitnehmerrenten, bei denen gemäß den finnischen Rechtsvorschriften künftige Zeiträume berücksichtigt werden

f)

Norwegische Invaliditätsrenten, auch wenn sie bei Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden, und alle (Hinterbliebenen- und Alters )Renten, die auf den Renteneinkünften einer verstorbenen Person beruhen

g)

Schwedische Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen ein angerechneter Versicherungszeitraum berücksichtigt wird, und schwedische Altersrenten, bei denen ein bereits erworbener, angerechneter Zeitraum berücksichtigt wird“

m e) Anhang IV Teil D Nummer 3 letzter Abschnitt (Übereinkünfte gemäß Artikel 46 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung) wird wie folgt ergänzt: „Nordisches Übereinkommen vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit“

5.

Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird in

der Anpassung unter Buchstabe n, Überschrift Q. NORWEGEN, folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„3. Soweit nach der Verordnung eine gemäß Artikel 46 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 45 berechnete norwegische Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente zahlbar ist, finden Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 10 Absatz 11 Unterabsatz 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes, die die Bewilligung einer Rente in Abweichung von der allgemeinen Voraussetzung erlauben, daß in den zwölf Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Versicherung gemäß dem norwegischen Versicherungsgesetz bestanden haben muß, keine Anwendung.“

6.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden

vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7)

7.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe b, Überschrift N. FINNLAND, folgende Fassung:

„N. FINNLAND

1.

Krankheit und Mutterschaft:

a)

Geldleistungen:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist

b)

Sachleistungen:

i)

Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

2.

Alter, Invalidität, Tod (Renten):

a)

Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

b)

Berufsrenten:

der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt

3.

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

der für die Unfallversicherung der betreffenden Person zuständige Träger

4.

Leistungen im Todesfalle:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die Auszahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Träger

5.

Arbeitslosigkeit:

a)

Grundsystem:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

b)

Einkommensbezogenes System:

die zuständige Arbeitslosenversicherung

6.

Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki“

8.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe c, Überschrift N. FINNLAND, folgende Fassung:

„N. FINNLAND

1.

Krankheit und Mutterschaft:

a)

Geldleistungen:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

b)

Sachleistungen:

i)

Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

2.

Alter, Invalidität, Tod (Renten):

a)

Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

b)

Berufsrenten:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

3.

Leistungen im Todesfall:

Allgemeine Leistungen im Todesfall: Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

4.

Arbeitslosigkeit:

a)

Grundsystem:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

b)

Einkommensbezogenes System:

i)

Im Falle des Artikels 69: Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

ii) in sonstigen Fällen:

die zuständige Arbeitslosenversicherung

5.

Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki“

9.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe c, Überschrift R. SCHWEDEN, Nummer 2 folgende Fassung:

„2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

das Arbeitsamt der Provinz des Wohn- oder Aufenthaltsortes“

10.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe d, Überschrift N. FINNLAND, folgende Fassung:

„N. FINNLAND

1.

Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen im Todesfall:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

2.

Berufsrenten:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

3.

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki“

11.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden

zwischen den Anpassungen unter den Buchstaben d und e folgende Anpassungen eingefügt:

„d a) Anhang 5 wird wie folgt ergänzt:

67.

ÖSTERREICH - BELGIEN

Keine

68.

ÖSTERREICH - DÄNEMARK

Keine

69.

ÖSTERREICH - DEUTSCHLAND

Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung

70.

ÖSTERREICH - SPANIEN

Keine

71.

ÖSTERREICH- FRANKREICH

Keine

72.

ÖSTERREICH - GRIECHENLAND

Keine

73.

ÖSTERREICH - IRLAND

Keine

74.

ÖSTERREICH - ITALIEN

Keine

75.

ÖSTERREICH - LUXEMBURG

Keine

76.

ÖSTERREICH - NIEDERLANDE

Keine

77.

ÖSTERREICH - PORTUGAL

Keine

78.

ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)

Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 22. Juli 1980, geändert durch die Zusatzvereinbarung vom 26. März 1986 hinsichtlich der Personen, die nicht die Behandlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung beanspruchen können

b)

Artikel 18 Absatz 1 der genannten Vereinbarung hinsichtlich der Personen, die die Behandlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung beanspruchen können, mit der Maßgabe, daß für im Gebiet Österreichs ansässige österreichische Staatsangehörige und für im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) ansässige Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs an die Stelle des Formulars E 111 für alle von diesem Formular erfaßten Leistungen der betreffende Paß tritt

79.

ÖSTERREICH - FINNLAND

Keine

80.

ÖSTERREICH - ISLAND

Gegenstandslos

81.

...

82.

ÖSTERREICH - NORWEGEN

Keine

83.

ÖSTERREICH - SCHWEDEN

Keine

84.

FINNLAND - BELGIEN

Gegenstandslos

85.

FINNLAND - DÄNEMARK

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

86.

FINNLAND - DEUTSCHLAND

Keine

87.

FINNLAND - SPANIEN

Keine

88.

FINNLAND - FRANKREICH

Gegenstandslos

89.

FINNLAND - GRIECHENLAND

Keine

90.

FINNLAND - IRLAND

Gegenstandslos

91.

FINNLAND - ITALIEN

Gegenstandslos

92.

FINNLAND - LUXEMBURG

Keine

93.

FINNLAND - NIEDERLANDE

Gegenstandslos

94.

FINNLAND - PORTUGAL

Gegenstandslos

95.

FINNLAND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

96.

FINNLAND - ISLAND

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

97.

...

98.

FINNLAND - NORWEGEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

99.

FINNLAND - SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

100.

ISLAND - BELGIEN

Gegenstandslos

101.

ISLAND - DÄNEMARK

Artikel 23 des Nordischen (Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

102.

ISLAND - DEUTSCHLAND

Gegenstandslos

103.

ISLAND - SPANIEN

Gegenstandslos

104.

ISLAND - FRANKREICH

Gegenstandslos

105.

ISLAND - GRIECHENLAND

Gegenstandslos

106.

ISLAND - IRLAND

Gegenstandslos

107.

ISLAND - ITALIEN

Gegenstandslos

108.

ISLAND - LUXEMBURG

Keine

109.

ISLAND - NIEDERLANDE

Gegenstandslos

110.

ISLAND - PORTUGAL

Gegenstandslos

111.

ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

112.

...

113.

ISLAND - NORWEGEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

114.

ISLAND - SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

115.

...

116.

...

117.

...

118.

...

119.

...

120.

...

121.

...

122.

...

123.

...

124.

...

125.

...

126.

...

127.

...

128.

...

129.

NORWEGEN - BELGIEN

Gegenstandslos

130.

NORWEGEN - DÄNEMARK

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

131.

NORWEGEN - DEUTSCHLAND

Gegenstandslos

132.

NORWEGEN - SPANIEN

Gegenstandslos

133.

NORWEGEN - FRANKREICH

Keine

134.

NORWEGEN - GRIECHENLAND

Keine

135.

NORWEGEN - IRLAND

Gegenstandslos

136.

NORWEGEN - ITALIEN

Keine

137.

NORWEGEN - LUXEMBURG

Keine

138.

NORWEGEN - NIEDERLANDE

Keine

139.

NORWEGEN - PORTUGAL

Keine

140.

NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 7 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit

141.

NORWEGEN - SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

142.

SCHWEDEN - BELGIEN

Gegenstandslos

143.

SCHWEDEN - DÄNEMARK

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

144.

SCHWEDEN - DEUTSCHLAND

Keine

145.

SCHWEDEN - SPANIEN

Keine

146.

SCHWEDEN - FRANKREICH

Keine

147.

SCHWEDEN - GRIECHENLAND

Keine

148.

SCHWEDEN - IRLAND

Gegenstandslos

149.

SCHWEDEN - ITALIEN

Keine

150.

SCHWEDEN - LUXEMBURG

Keine

151.

SCHWEDEN - NIEDERLANDE

Keine

152.

SCHWEDEN - PORTUGAL

Keine

153.

SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine“

12.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden

zwischen den Anpassungen unter den Buchstaben f und g folgende Anpassungen eingefügt:

„f a) In Anhang 8 wird am Ende von Teil A Buchstabe a folgendes

eingefügt:

„Österreich und Belgien

Österreich und Deutschland

Österreich und Spanien

Österreich und Frankreich

Österreich und Irland

Österreich und Luxemburg

Österreich und den Niederlanden

Österreich und Portugal

Österreich und dem Vereinigten Königreich

Österreich und Finnland

Österreich und Island

Österreich und Norwegen

Österreich und Schweden

Finnland und Belgien

Finnland und Deutschland

Finnland und Spanien

Finnland und Frankreich

Finnland und Irland

Finnland und Luxemburg

Finnland und den Niederlanden

Finnland und Portugal

Finnland und dem Vereinigten Königreich

Finnland und Island

Finnland und Norwegen

Finnland und Schweden

Island und Belgien

Island und Deutschland

Island und Spanien

Island und Frankreich

Island und Luxemburg

Island und den Niederlanden

Island und dem Vereinigten Königreich

Island und Norwegen

Island und Schweden

Norwegen und Belgien

Norwegen und Deutschland

Norwegen und Spanien

Norwegen und Frankreich

Norwegen und Irland

Norwegen und Luxemburg

Norwegen und den Niederlanden

Norwegen und Portugal

Norwegen und dem Vereinigten Königreich

Norwegen und Schweden

Schweden und Belgien

Schweden und Deutschland

Schweden und Spanien

Schweden und Frankreich

Schweden und Irland

Schweden und Luxemburg

Schweden und den Niederlanden

Schweden und Portugal

Schweden und dem Vereinigten Königreich“

13.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe g, Überschrift N. FINNLAND, folgende Fassung:

„N. FINNLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme der Volksgesundheit und der Krankenhauspflege, der Rückerstattungen aus der Krankenversicherung sowie der Rehabilitationsleistungen der Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, berechnet.“

14.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe h, Überschrift N. FINNLAND, folgende Fassung:

„N. FINNLAND

1.

Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

2.

Für die Anwendung von Artikel 10b der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

3.

Für die Anwendung der Artikel 36 und 90 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus

4.

Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

5.

Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

6.

Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung:

als Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes der vom Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, benannte Versicherungsträger

7.

Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung:

die zuständige Arbeitslosenversicherung im Falle von einkommensbezogenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Falle der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit

8.

Für die Anwendung der Artikel 102 und 113 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Falle der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung

9.

Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

a)

Berufsrenten:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki, im Falle von Berufsrenten

b)

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung

c)

In allen übrigen Fällen:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki“

BESCHLÜSSE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

15.

Nach Nummer 42 (Beschluß Nr. 147) werden folgende neue Nummern

eingefügt:

„42a. 393 D 0068: Beschluß Nr. 148 vom 25. Juni 1992 über die Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendung bis zu drei Monaten (ABl. Nr. L 22 vom 30. 1. 1993, S. 124)

42b. C229/93/S. 4: Beschluß Nr. 149 vom 26. Juni 1992 über die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaates nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 4)

42c. C229/93/S. 5: Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 5)

Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

folgenden Anpassungen:

Dem Anhang werden folgende Worte angefügt:

„M. ÖSTERREICH

1.

Wenn es sich ausschließlich um Familienbeihilfen handelt:

das zuständige Finanzamt

2.

In allen anderen Fällen:

der zuständige Rentenversicherungsträger

N. FINNLAND

1.

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,

und

2.

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

O. ISLAND

Tryggingastofnun rikisins (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit), Laugavegur 114, 150 Reykjavik

P. ...

Q. NORWEGEN

Folketrygdkontoret for Utenlandssaker

(Staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherung im Ausland), Oslo

R. SCHWEDEN

Für in Schweden ansässige Leistungsempfänger:

die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort

Für nicht in Schweden ansässige

Leistungsempfänger:

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Auslandsabteilung)“

C. RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

16.

Nach Nummer 47 (Empfehlung Nr. 18) wird folgende neue Nummer

eingefügt:

„47a. C/199/93/S. 11: Empfehlung Nr. 19 vom 24. November 1992 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelung (ABl. Nr. C 199 vom 23. 7. 1993, S. 11)“

Anhang 7

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang VII (GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

A. Allgemeines System

1.

Nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt

„1a. 392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Änderung der Anhänge C und D gemäß Artikel 15 der Richtlinie wird nach folgenden Verfahren vorgenommen:

I. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EG-Mitgliedstaat

1.

Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,

a)

so werden Sachverständige der EFTA-Staaten gemäß Artikel 100 des Abkommens an dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen internen Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft beteiligt;

b)

so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt

2.

Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,

a)

so reicht der EFTA-Staat einen Änderungsantrag beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein;

b)

so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag der Kommission;

c)

so unterbreitet die Kommission den Antrag dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Ausschuß;

Sachverständige der EFTA-Staaten werden gemäß Artikel 100 des Abkommens beteiligt;

d)

so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt.

II. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EFTA-Staat

1.

Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,

a)

so unterbreiten die EFTA-Staaten dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Änderungsantrag;

b)

so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag über den zuständigen Unterausschuß einer Arbeitsgruppe, die sich auf EG-Seite aus Mitgliedern des in Artikel 15 der Richtlinie eingesetzten EG-Ausschusses und auf EFTA-Seite aus Sachverständigen der EFTA-Staaten zusammensetzt;

c)

so faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß seinen Beschluß über die Änderung der Anhänge C und D auf der Grundlage des von der unter Buchstabe b genannten Arbeitsgruppe vorgelegten Berichts.

2.

Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,

a)

so reicht der EG-Mitgliedstaat seinen Antrag bei der Kommission ein;

b)

so übermittelt die Kommission den Antrag dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß;

c)

so wendet der Gemeinsame EWR-Ausschuß das unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannte Verfahren an.

b)

Anhang C wird wie folgt ergänzt:

VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS

Artikel 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii

a)

Unter der Überschrift „1. Paramedizinischer und

sozialpädagogischer Bereich“ wird folgendes angefügt:

„In Österreich

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von vierzehn Jahren und umfaßt eine fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine zweijährige Lehre, eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis und einen einjährigen Ausbildungsgang unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von dreizehn Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung an einer entsprechenden Schule, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird.“

b)

Unter der Überschrift „2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum „Meister“, für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)“ wird folgendes angefügt:

„In Österreich

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.

Die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft führen:

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Betrieb und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine dreijährige Berufspraxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.

In Norwegen

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Mester“ zu führen“.

c)

Unter der Überschrift „3. Seeschiffahrt“ wird folgendes

eingefügt:

i)

unter der Überschrift „a) Schiffsführung“:

„In Island

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

In Norwegen

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen

und durch weiteren Seedienst, und sind im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt.

In Norwegen

die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:

(„elektroautomasjonstekniker/skipselektriker“)

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch eine einjährige Seedienstpraxis und eine einjährige berufliche Fachausbildung.“

ii) unter der Überschrift „b) Hochseefischerei“:

„In Island

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

Die entsprechenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird, und sind im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt.“

iii) Unter der neuen Überschrift „c) Personal mobiler Bohrinseln“:

„In Norwegen

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und,

d)

Unter der Überschrift „4. Technischer Bereich“ wird folgendes

eingefügt:

„In Österreich

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird.

Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von fünfzehn Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und in eine dreijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens achtzehn Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht („Maria-Theresianisches Privileg“). 1)“

B. MEDIZINISCHE UND PARAMEDIZINISCHE BERUFE

1.

Der Nummer 3 (Richtlinie 81/1057/EWG des Rates) wird folgendes

angefügt:

„ , geändert durch:

2.

Der unter Nummer 4 genannte Rechtsakt (Richtlinie 75/362/EWG des Rates und die sie ändernden Rechtsakte) wird durch folgenden Rechtsakt ersetzt:

„4. 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (AB. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)“

Danach wird vor den bereits vorgenommenen Anpassungen folgendes eingefügt:

„Abweichend von Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung erfüllt Norwegen die darin genannten Verpflichtungen statt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens spätestens am 1. Januar 1995.“

3.

Der Text der Nummern 5 und 6 wird gestrichen.


1) Die Tätigkeiten des Baugewerbes fallen unter die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863), für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßt durch Artikel 30 des Abkommens und Anhang VII Nummer 31 des Abkommens.

Anhang 8

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

ANHANG VIII (NIEDERLASSUNGSRECHT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

Nummer 8 (Richtlinie 90/366/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

„8. 393 L 0096: Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 59)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines EWG-Mitgliedstaats“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.“

Anhang 9

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang IX (FINANZDIENSTLEISTUNGEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

A. Kapitel I. VERSICHERUNGEN

1.

Unter Nummer 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)“

2.

Unter Nummer 7 (Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)“

3.

Nach Nummer 7 (Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„7a. 392 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 48 werden die Worte „der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.

b)

Diese Richtlinie findet auf Finnland keine Anwendung.“

4.

Unter Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates) wird vor

den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 L 0096: Richtlinie 92/96EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)“

5.

Unter Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates) erhält

die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:

„a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:

„In Finnland betrifft diese Richtlinie nicht die Rentengeschäfte von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Arbeitnehmerrentengesetz (TEL) und anderen damit zusammenhängenden finnischen Rechtsvorschriften, vorausgesetzt:

1.

die Rentenversicherungsunternehmen, die bereits nach finnischem Recht eigene Buchführungs- und Managementsysteme für ihre Rentengeschäfte haben müssen, gründen außerdem mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen eigene rechtliche Einheiten für die Ausübung dieser Tätigkeiten;

2.

die finnischen Behörden gestatten allen Staatsangehörigen und Unternehmen der Vertragsparteien in nichtdiskriminierender Weise, die in Artikel 1 aufgeführten, mit dieser Ausnahme verbundenen Tätigkeiten nach finnischem Recht auszuüben, mittels

3.

die finnischen Behörden legen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen einen Bericht zur Genehmigung vor, in dem die Maßnahmen dargelegt werden, die getroffen wurden, um die TEL-Tätigkeiten von den normalen von den finnischen Versicherungsunternehmen ausgeübten Tätigkeiten zu trennen und dadurch allen Anforderungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zu entsprechen.

Es wird davon ausgegangen, daß die finnischen Behörden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates den Versicherungsunternehmen die Zulassung entziehen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen den Bestimmungen unter Nummer 1 nicht nachgekommen sind.“

6.

Unter Nummer 12 (Richtlinie (90/619/EWG) des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

7.

Nach Nummer 12 (Zweite Richtlinie (90/619/EWG) des Rates) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„12a. 392 L 0096: Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 2: siehe Anpassung unter Buchstabe a zur Richtlinie 79/267/EWG des Rates

b)
  1. Schweden erläßt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2000 nachzukommen.
2.

Bis zum 1. Juli 1994 legen die schwedischen Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Zeitplan für die Maßnahmen zur Genehmigung vor, die zu treffen sind, um die Risiken, die die Höchstgrenzen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie übersteigen, so weit zu senken, daß die genannten Grenzen eingehalten werden.

3.

Spätestens am 31. Dezember 1997 legen die schwedischen Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Zwischenbericht über die Maßnahmen vor, die sie ergriffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

4.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß prüft die Maßnahmen auf der Grundlage der unter den Nummern 2 und 3 genannten Berichte. Unter Berücksichtigung der Entwicklung werden diese Maßnahmen gegebenenfalls angepaßt, um die Senkung der Risiken zu beschleunigen.

5.

Die schwedischen Behörden verpflichten die betreffenden Lebensversicherungsunternehmen, unverzüglich die Senkung der entsprechenden Risiken einzuleiten. Die betreffenden Unternehmen erhöhen zu keiner Zeit diese Risiken, es sei denn, sie liegen bereits im Rahmen der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen und übersteigen diese Grenzen auch infolge der Erhöhung nicht.

6.

Die schwedischen Behörden legen am Ende der Übergangszeit einen Schlußbericht über die Ergebnisse der genannten Maßnahmen vor.

c)

In Artikel 45 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.“

8.

Nach Nummer 12a (Richtlinie 92/96/EWG des Rates) werden folgende

neue Überschrift und folgende neue Nummer eingefügt:

„iv) Beaufsichtigung und Abschlüsse

12b. 391 L 0674: Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte „von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages“ durch die Worte „des Artikels 34 Absatz 2 des EWR-Abkommens“ ersetzt.

b)

Norwegen und Schweden erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1995 nachzukommen.

c)

In Artikel 46 Absatz 3 werden die Worte „der Notifizierung dieser Richtlinie“ durch die Worte „des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt und gilt der Verweis auf den „in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt“ als Verweis auf den „Zeitpunkt, bis zu dem die einzelnen EFTA-Staaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben müssen, um dieser Richtlinie nachzukommen“.“

9.

Nach Nummer 12b (Richtlinie 91/674/EWG des Rates) wird die Überschrift „iv) Sonstiges“ durch folgende Überschrift ersetzt:

„v) Sonstiges“

B. Kapitel II. BANKEN UND KREDITINSTITUTE

1.

Unter Nummer 17 (Richtlinie 89/299/EWG des Rates) wird folgendes

eingefügt:

„ , geändert durch:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 4a der Richtlinie 89/299/EWG findet auf Norwegen Anwendung.“

2.

Nummer 20 (Richtlinie 83/350/EWG des Rates) erhält folgende

Fassung:

„20. 392 L 0030: Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Beschließt eine Vertragspartei, Verhandlungen im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie aufzunehmen, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die Vertragsparteien beraten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, welcher Weg einzuschlagen ist, wenn dies im gemeinsamen Interesse liegt.

b)

Norwegen und Schweden dürfen ihre nationalen Buchführungsregeln und den Anwendungsbereich der Konsolidierung bis zum Ende der Übergangszeiten beibehalten, die ihnen in der Anpassung zur Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten gewährt wird.“

3.

Nach Nummer 23 (Richtlinie 91/308/EWG des Rates) wird folgende

neue Nummer eingefügt:

„23a. 392 L 0121: Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 29 vom 5. 2. 1993, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen.

b)

Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften gesichert sind, die gemäß dem finnischen Gesetz über Wohnungsbaugesellschaften von 1991 oder späteren gleichwertigen Rechtsvorschriften tätig sind, werden wie Kredite, die durch Hypotheken auf Wohneigentum gesichert sind, nach den Regeln des Artikels 4 Absatz 7 Buchstabe p und des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie behandelt.

c)

In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „zur Zeit der Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „zur Zeit der Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.

d)

In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte „bei Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „bei Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.“

C. Kapitel III. BÖRSE UND WERTPAPIERMÄRKTE

1.

Nach Nummer 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) werden folgende

neue Überschrift und folgende neue Nummern eingefügt:

„iii) Wertpapierdienstleistungen

30a. 393 L 0006: Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 3 Absatz 5 werden die Worte „nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.

30b. 393 L 0022: Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Für die in Artikel 7 der Richtlinie beschriebenen Beziehungen zu Wertpapierfirmen aus Drittländern gilt folgendes:

1.

Um eine möglichst große Konvergenz bei der Anwendung der Drittlandsregelung auf Wertpapierfirmen zu erreichen, werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren die in Artikel 7 Absätze 2 und 6 genannten Informationen ausgetauscht und Beratungen über die in Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten abgehalten.

2.

Die Zulassungen, die den direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilt werden, gelten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Gebiet aller Vertragsparteien. Jedoch ist folgendes zu beachten:

a)

Wenn ein Drittland mengenmäßige Beschränkungen für die Gründung von Wertpapierfirmen eines EFTA-Staates einführt oder diesen Wertpapierfirmen Beschränkungen auferlegt, die es Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, gelten die Zulassungen, die direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht dieses Drittlands unterliegen, von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft erteilt werden, nur in der Gemeinschaft, es sei denn, ein EFTA-Staat beschließt für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes;

b)

wenn die Gemeinschaft beschlossen hat, daß Beschlüsse über die Zulassung von direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, beschränkt oder ausgesetzt werden, gilt die diesen Wertpapierfirmen von der zuständigen Behörden eines EFTA-Staates erteilte Zulassung nur in dessen Zuständigkeitsbereich, es sei denn, eine andere Vertragspartei beschließt für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes;

c)

die unter den Buchstaben a und b genannten Beschränkungen und Aussetzungen dürfen nicht auf Wertpapierfirmen oder ihre Tochterunternehmen angewandt werden, die bereits im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind.

3.

Verhandelt die Kommission mit einem Drittland aufgrund des Artikels 7 Absätze 4 und 5, um die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang für ihre Wertpapierfirmen zu erreichen, so bemüht sie sich, die gleiche Behandlung für die Wertpapierfirmen der EFTA-Staaten zu erreichen.“

RECHTSAKTE, VON DENEN DIE VERTRAGSPARTEIEN KENNTNIS NEHMEN

Nach Nummer 36 (Empfehlung 90/109/EWG der Kommission) wird folgende neue Nummer eingefügt:

„37. 392 X 0048: Empfehlung 92/48/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (ABl. Nr. L 19 vom 28. 1. 1992, S. 32)“

Anhang 10

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XI (TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Nach Nummer 5 (Richtlinie 91/287/EWG des Rates) werden folgende

neue Nummern eingefügt:

„5a. 392 D 0264: Entscheidung 92/264/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 137 vom 20. 5. 1992, S. 21)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte „der Bekanntmachung dieser Entscheidung“ für die EFTA-Staaten durch die Worte „dem Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Entscheidung in das EWR-Abkommen“ ersetzt.

5b. 392 L 0044: Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 12 Buchstabe a gilt der Verweis auf die Artikel 169 und 170 EWG-Vertrag für die EFTA-Staaten als Verweis auf die Artikel 31 und 32 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.

b)

Artikel 12 Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:

„a) Wird das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in einem Fall in Anspruch genommen, der eine oder mehr als eine nationale Regulierungsbehörde der EFTA-Staaten betrifft, so sind die nationale Regulierungsbehörde und die EFTA-Überwachungsbehörde zu benachrichtigen.

b)

Wird das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in einem Fall in Anspruch genommen, der zwei oder mehr als zwei nationale Regulierungsbehörden sowohl der EG-Mitgliedstaaten als auch der EFTA-Staaten betrifft, so sind die nationale Regulierungsbehörde, die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zu benachrichtigen.“

c)

Artikel 12 Nummer 3 wird wie folgt ergänzt:

„a) Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Benachrichtigung gemäß Nummer 2 Buchstabe a fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an eine Arbeitsgruppe weiterleiten, die sich aus Vertretern der betroffenen EFTA-Staaten und ihrer Regulierungsbehörden sowie einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde zusammensetzt, der in der Arbeitsgruppe den Vorsitz führt. Ist der Vorsitzende überzeugt, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte unternommen wurden, so leitet er ein Verfahren ein, das mutatis mutandis den Anforderungen des Artikels 12 Nummer 4 entspricht.

b)

Stellt die nationale Regulierungsbehörde, die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Benachrichtigung gemäß Nummer 2 Buchstabe b fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß weiterleiten. Ist der Gemeinsame EWR-Ausschuß überzeugt, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte getätigt wurden, so kann er eine Arbeitsgruppe einsetzen, die sich zu gleichen Teilen zusammensetzt aus Vertretern der betroffenen EFTA-Staaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden einerseits und aus Vertretern der betroffenen EG-Mitgliedstaaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden andererseits sowie aus Vertretern der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß ernennt auch den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe. Das Verfahren in der Arbeitsgruppe entspricht mutatis mutandis den Anforderungen des Artikels 12 Nummer 4 der Richtlinie.“

RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Nach Nummer 16 (Empfehlung 91/288/EWG des Rates) werden folgende neue Nummern angefügt:

„17. 392 Y 0114(01): Entschließung 92/C 8/01 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Satellitenkommunikationsdienste und -geräte (ABl. Nr. C 8 vom 14. 1. 1992, S. 1)

18.

392 X 0382: Empfehlung 92/382/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur harmonisierten Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen (ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 1)

19.

392 X 0383: Empfehlung 92/383/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung harmonisierter ISDN-Zugangsregelungen und eines ISDN-Mindestangebots nach ONP-Grundsätzen (ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 10)

20.

392 Y 0625(01): Entschließung des Rates vom 5. Juni 1992 zur Entwicklung des ISDN in der Gemeinschaft als europaweite Telekommunikationsinfrastruktur für 1993 und darüber hinaus (ABl. Nr. C 158 vom 25. 6. 1992, S. 1)

21.

392 Y 1204(02): Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikationsdiensten (ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 2)

22.

393 Y 0106(01): Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1992 zu der Beurteilung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 2 vom 6. 1. 1993, S. 5)

23.

392 X 1204(01): Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Anwendung der Beschlüsse des European Radiocommunications Committee in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 1)

24.

393 Y 0806(01): Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen Entwicklungen in diesem Bereich (ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1)

25.

393 Y 1216(01): Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1993 über die Einführung satellitengestützter Privatkommunikationsdienste in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 339 vom 16. 12. 1993, S. 1)“

Anhang 11

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XIII (VERKEHR) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

A. KAPITEL I. LANDVERKEHR

1.

Unter Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 392 R 3578: Verordnung (EWG) Nr. 3578/92 Rates vom 7. Dezember 1992 (ABl. Nr. 6 vom 2. 12. 1992, S. 11)“

2.

Unter Nummer 12 (Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

3.

Nach Nummer 12 (Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates) wird

folgende neue Nummer eingefügt:

„12a. 392 R 3912: Verordnung (EWG) 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. Nr. L 395 vom 31. 12. 1992, S. 6)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Bis zum 1. Januar 2005 kann Österreich die unter Buchstabe b in Teil II des Anhangs zu der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates genannten Grenzkontrollen sowie Kontrollen weiter durchführen, um zu überprüfen, ob die in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmittel den zwischen Österreich und dem betreffenden Drittland vereinbarten Quotenregelungen und den österreichischen Rechtsvorschriften über Gewichte, Abmessungen und andere technische Merkmale von Straßenfahrzeugen entsprechen.

b)

Artikel 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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