BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 7/94 vom 21. März 1994zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge desEWR-Abkommens(NR: GP XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834S. 588.)
„Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung und gemäß Artikel 13 des Protokolls 10 zum EWR-Abkommen finden die Bestimmungen des Protokolls 11 zum Abkommen entsprechende Anwendung.“
Nummer 13 (Richtlinie 75/130/EWG des Rates) erhält folgende
Fassung:
„13. 392 L 0106: Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 368 vom 17. 12. 1992, S. 38)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
„- Finnland: Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga
fordonsskatten;
- Island: Pungaskattur;
- Norwegen: Vektarsavgift;
- Österreich: Straßenverkehrsbeitrag;
- Schweden: Fordonsskatt.“
B. KAPITEL II. STRASSENVERKEHR
Unter Nummer 14 (Richtlinie 85/3/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 L 0007: Richtlinie 92/7/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 29)“
Unter Nummer 16 (Richtlinie 77/143/EWG des Rates) werden vor der Anpassung folgende Gedankenstriche angefügt:
„- 391 L 0328: Richtlinie 91/328/EWG des Rates vom 21. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 178 vom 6. 7. 1991, S. 29)
- 392 L 0054: Richtlinie 92/54/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bremsen) (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 63)
- 392 L 0055: Richtlinie 92/55/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Auspuffgase) (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 68)
Nach Nummer 17 (Richtlinie 89/459/EWG des Rates) werden folgende
neue Nummern eingefügt:
„17a. 391 L 0671: Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 26)
17b. 392 L 0006: Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung, von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 27, berichtigt in ABl. Nr. L 244 vom 30. 9. 1993, S. 34)
17c. 393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 63) 1)“
Nach Nummer 18 (Richtlinie 68/297/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
„18a. 393 L 0089: Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 32)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
1) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe
Anhang XXI.
Diese Richtlinie findet auf Österreich keine Anwendung.
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„- Finnland: Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga
fordonsskatten
- Island: Pungaskattur
- Norwegen: Vektärsavgift
- Schweden: Fordonsskatt;“
In Artikel 8 Absatz 1 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 6 folgende Fassung:
„Die EFTA-Staaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, wenden ihre Bestimmungen über die Steuern nach Artikel 3 Absatz 1 weiterhin so an, daß der Wettbewerb nicht verzerrt wird, d.h., daß die Steuersätze für alle Fahrzeugklassen oder -unterklassen gemäß dem Anhang nicht unter den dort aufgeführten Mindestsätzen liegen. Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 dürfen die EFTA-Staaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, keine Befreiung von den Steuern nach Artikel 3 und keine Ermäßigung der Steuern nach Artikel 3 gewähren, die den Wettbewerb verzerren würden, d.h., die dazu führen würden, daß die zu entrichtende Steuer unter den in Absatz 1 genannten Mindestsätzen liegt.“
In Artikel 7 Buchstabe d wird dem Unterabsatz 1 folgender Satz angefügt:
„Sie können in Norwegen auch für die Benutzung bestimmter sekundärer Straßen erhoben werden.“
Dem Artikel 7 Buchstabe d und dem Artikel 9 werden folgende Sätze angefügt:
„Hinsichtlich der EFTA-Staaten wird die obengenannte vorherige Anhörung bei der EFTA-Überwachungsbehörde abgehalten.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß wird von der Anhörung und ihrem Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt.“
Nach Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
„20a. 393 D 0173: Entscheidung Nr. 93/173/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorgesehenen Berichtsmusters (ABl. Nr. L 72 vom 25. 3. 1993, S. 33)“
Unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird
vor dem ersten Gedankenstrich (Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates) folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
„- 390 R 3314: Verordnung (EWG) Nr. 3314/90 der Kommission vom 16. November 1990 (ABl. Nr. L 318 vom 17. 11. 1990, S. 20)“ vor den Anpassungen folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 R 3688: Verordnung (EWG) Nr. 3688/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 12)“
Nach Nummer 23 (Richtlinie 88/599/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
„23a. 393 D 0172: Entscheidung 93/172/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates auf dem Gebiet des Straßenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars (ABl. Nr. L 72 vom 25. 3. 1993, S. 30)“
Nach Nummer 24 (Richtlinie 89/684/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
„24a. 391 L 0439: Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 1)“
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die EFTA-Staaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ein. Sie können bis zur Überprüfung der Lage durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor dem 1. Juli 1994 ein anderes Muster benutzen als das EG-Muster in Anhang I der Richtlinie.
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates. Die jeweiligen Nationalitätszeichen sind: FIN (Finnland), IS (Island), N (Norwegen), A (Österreich), S (Schweden).“
Unter Nummer 25 (Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962)
wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 392 R 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1)“
Nach Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates) werden
folgende neue Nummern eingefügt:
„26a. 392 R 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1)“
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Diese Verordnung findet auf Unternehmen mit Sitz in Österreich und bei internationalen Beförderungen nach, durch oder aus Österreich auf die in Österreich zurückgelegte Wegstrecke keine Anwendung. Für die Rechte auf gegenseitigen Marktzugang gelten die bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den anderen Vertragsparteien.
Die Bedingungen für internationale Beförderungen von Gütern nach, durch und aus Österreich durch Güterkraftverkehrsunternehmen, die in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, richten sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße, das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde und am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist.
Bezüglich der in Österreich zurückgelegten Wegstrecke richten sich die Bedingungen für internationale Beförderungen von Gütern nach, durch und aus Österreich durch Güterkraftverkehrsunternehmen, die in Island, Finnland, Norwegen und Schweden niedergelassen sind, nach den Verwaltungsabkommen/Briefwechseln/Protokollen, die von den betreffenden Vertragsparteien am 23. November 1993 (Island - Österreich), am 24. Februar/2. März 1993 (Finnland - Österreich), am 1. Februar 1994 (Norwegen - Österreich) und am 17. Februar 1994 (Schweden - Österreich) geschlossen worden sind.
Beabsichtigen die Vertragsparteien der obengenannten Verwaltungsabkommen/Briefwechsel/Protokolle bzw. des Transitabkommens, ihre jeweiligen Abkommen zu ändern oder einvernehmlich aufzuheben, so teilen sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß sechs Monate vor dem Inkrafttreten der vereinbarten Maßnahmen mit. Anschließend finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß Konsultationen über die vorgeschlagene Änderung oder einvernehmliche Aufhebung statt.
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die obengenannte Änderung oder Aufhebung des betreffenden Abkommens ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem EWR-Abkommen schafft, so bemüht sich der Gemeinsame EWR-Ausschuß, eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Alle Konsultationen und Erwägungen gemäß den beiden vorstehenden Absätzen beschränken sich auf die Teile der obengenannten Verwaltungsabkommen/Briefwechsel/Protokolle bzw. des Transitabkommens, die geändert oder einvernehmlich aufgehoben werden sollen.
Wird innerhalb von sechs Monaten keine Lösung gefunden, so findet Artikel 114 des EWR-Abkommens entsprechend Anwendung. Unbeschadet der vier vorstehenden Absätze gehen gemäß Protokoll 43 des EWR-Abkommens die Bestimmungen des Transitabkommens den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland oder Österreich und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in der Vertragspartei, in der die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.“
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung berührt nicht die in bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder Liberalisierungsvereinbarungen gestatten, daß Be- oder Entladungen in einer Vertragspartei auch von Transportunternehmen durchgeführt werden, die in einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind.“
Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftslizenzen an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Allgemeinen Bestimmungen für die Gemeinschaftslizenz in Anhang I der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Gemeinschaft“ als Bezugnahmen auf die „Gemeinschaft sowie Finnland, Island, Norwegen und Schweden“ und die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten und (oder) Finnland, Island, Norwegen und Schweden“.
Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Lizenzen an, die von Finnland, Island, Norwegen und Schweden gemäß der Verordnung in der Fassung der Anlage 1 dieses Anhangs ausgestellt werden.
Die Lizenzen, die von Finnland, Island, Norwegen oder Schweden ausgestellt werden, müssen dem Muster in Anlage 1 dieses Anhangs entsprechen.
26b. 390 R 3916: Verordnung (EWG) Nr. 3916/90 des Rates vom 21. Dezember 1990 über Maßnahmen bei Krisen auf dem Güterkraftverkehrsmarkt (ABl. Nr. 375 vom 31. 12. 1990, S. 10)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Diese Verordnung findet auf Österreich keine Anwendung.
In Artikel 3 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
In Artikel 4
- tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
- Geht bei der EG-Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staates auf Erlaß von Schutzmaßnahmen ein, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt und mit allen erforderlichen Informationen versehen.
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmaßnahmen beantragt werden.
Hat die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt, so teilt sie die Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet Artikel 114 des Abkommens entsprechend Anwendung.
Im Rahmen des Artikels 5 werden die EFTA-Staaten an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zur Beobachtung der Lage auf dem Verkehrsmarkt und zur Beratung bei der Erfassung der Angaben beteiligt, die erforderlich sind, um die Entwicklung des Marktes zu verfolgen und gegebenenfalls eine Krise erkennen zu können.
26c. 393 R 3118: Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Diese Verordnung findet auf in Österreich niedergelassene Unternehmen und auf Beförderungen von Gütern innerhalb Österreichs keine Anwendung. Für die gegenseitigen Zugangsrechte gelten die bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den übrigen Vertragsparteien.
Dem Artikel 2 wird folgendes angefügt:
„Das Kabotagekontingent für Island, Norwegen, Finnland und Schweden setzt sich aus 2.175 Kabotagegenehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten; es wird jährlich ab 1. Januar 1995 um 30% erhöht. Das Kontingent wird wie folgt auf Island, Norwegen, Finnland und Schweden aufgeteilt:
```
```
```
- 1998 -
```
1994 1995 1996 1997 30. 6. 1998
```
```
Island ................... 10 13 17 23 15
Norwegen ................. 395 514 669 870 567
Finnland ................. 591 769 1 000 1 300 845
Schweden ................. 1 179 1 533 1 993 2 591 1 685
```
Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des
```
Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der
Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das
Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das
Abkommen folgen.
Die Gemeinschaft erhält 2.816 zusätzliche
Kabotagegenehmigungen, die für jeweils zwei Monate
gelten; die Zahl dieser Genehmigungen wird jährlich ab
```
Januar 1995 um 30 erhöht.
```
Das gemeinschaftliche Kabotagekontingent wird wie folgt
auf die EG-Mitgliedstaaten aufgeteilt:
```
```
```
- 1998 -
```
1994 1995 1996 1997 30. 6. 1998
```
```
Belgien .................. 243 316 411 535 348
Dänemark ................. 236 307 400 520 338
Deutschland .............. 399 519 675 878 571
Griechenland ............. 108 141 184 240 156
Spanien .................. 252 328 427 556 362
Frankreich ............... 330 429 558 726 472
Irland ................... 110 143 186 242 158
Italien .................. 330 429 558 726 472
Luxemburg ................ 114 149 194 253 165
Niederlande .............. 344 448 583 758 493
Portugal ................. 143 186 247 315 205
Vereinigtes Königreich ... 207 270 351 457 298
Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des
Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der
Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das
Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das
Abkommen folgen.
In Artikel 3 Absatz 2 wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „EG-Kommission“ ersetzt. Für Island, Norwegen, Finnland und Schweden übermittelt die EG-Kommission die Kabotagegenehmigungen an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten, der sie an die entsprechenden Niederlassungsstaaten weiterleitet.
In den Artikeln 5 und 11 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten zusammenfassenden Übersichten werden gleichzeitig dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt, der sie zusammenstellt und den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten übermittelt.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„MWSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf Beförderungsdienstleistungen.“
In Artikel 7
- tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
- Geht bei der Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag Islands, Norwegens, Finnlands oder Schwedens auf Erlaß von Schutzmaßnahmen ein, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt und mit allen erforderlichen Informationen versehen.
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmaßnahmen beantragt werden.
Hat die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt, so teilt sie die Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet Artikel 114 des Abkommens entsprechend Anwendung.
Das am 11. April 1993 in Kraft getretene Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden über die Kabotage im Straßengüterverkehr wird mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das EWR-Abkommen durch diese Verordnung ersetzt.
Island, Norwegen, Finnland und Schweden erkennen die von der Kommission und den EG-Mitgliedstaaten gemäß den Anhängen I bis III der Verordnung ausgestellten Dokumente als ausreichenden Nachweis an, um die Kabotage in Island, Norwegen, Finnland oder Schweden durchführen zu können. Für die Zwecke dieser Anerkennung wird in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung das Wort „Mitgliedstaat(en)“ durch die Worte „EG-Mitgliedstaat(en) Island, Norwegen, Finnland und/oder Schweden“ ersetzt.
Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Norwegen, Finnland und Schweden gemäß den Anhängen I bis III der Verordnung in der Fassung der Anlage 2 dieses Anhangs ausgestellten Dokumente als ausreichenden Nachweis an, um die Kabotage in einem EG-Mitgliedstaat durchführen zu können.
Die Dokumente der Anhänge I bis IV der Verordnung, die von Island, Norwegen, Finnland oder Schweden ausgestellt werden, müssen den Mustern in Anlage 2 zu diesem Anhang entsprechen.“
Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates) erhält
folgende Fassung:
„32. 392 R 0684: Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die in dem Gebiet der Vertragspartei der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.“
Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.“
Nummer 33 (Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates) erhält
folgende Fassung:
„33. 392 R 1839: Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 5), geändert durch:
- 393 R 2944: Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 vom 25. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 266 vom 27. 10. 1993, S. 2)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftsdokumente an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen I, Ia, III, IV und V der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen, Österreich, Finnland oder Schweden“ und in den Titeln der Beförderungsdokumente in den Anhängen Ia, III, IV und V die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „Staaten, die entweder EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten sind“.
Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Beförderungsdokumente an, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden gemäß der Verordnung und den Anpassungen unter Buchstabe c ausgestellt werden.
Die Beförderungsdokumente, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ausgestellt werden, müssen entsprechen:
- Anhang I der Verordnung. In diesem Anhang wird das Wort „EG-Mitgliedstaat“ durch die Worte „EG-Mitgliedstaat, Island, Norwegen, Österreich, Finnland oder Schweden“ ersetzt.
- den übrigen Anhängen der Verordnung. Die Beförderungsdokumente werden nach dem Muster in Anlage 3 dieses Anhangs ausgestellt.“
Nach Nummer 33 (Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission)
wird folgende neue Nummer eingefügt:
„33a. 392 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 251 vom 29. 8. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„MWSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.“
In Artikel 8
- tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
- Geht bei der EG-Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staates ein, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß unverzüglich davon unterrichtet und mit allen erforderlichen Angaben versehen.
Auf Antrag einer Vertragspartei finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß Konsultationen statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung von Schutzmaßnahmen beantragt werden.
Sobald die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt hat, teilt sie die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet Artikel 114 des EWR-Abkommens entsprechend Anwendung.
Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftsdokumente an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen I, II und III der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen, Österreich, Finnland und/oder Schweden“.
Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Beförderungsdokumente an, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden gemäß der Verordnung in der Fassung der Anlage 4 dieses Anhangs ausgestellt werden.
Die Beförderungsdokumente, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ausgestellt werden, müssen den Mustern in Anlage 4 dieses Anhangs entsprechen.“
C. KAPITEL III. EISENBAHNVERKEHR
Nummer 37 (Entscheidung 75/372/EWG des Rates) erhält folgende
Fassung:
„37. 391 L 0440: Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 25)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „der Gemeinschaft“ durch die Worte „des EWR“ ersetzt.
Österreich kommt dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1995 nach.“
D. KAPITEL IV. BINNENSCHIFFSVERKEHR
Nach Nummer 43 (Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
„43a. 391 R 3921: Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 1)“
Unter Nummer 45 (Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission)
werden vor der Anpassung folgende Gedankenstriche eingefügt:
„- 392 R 3690: Verordnung (EWG) Nr. 3690/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 22)
- 393 R 3433: Verordnung (EG) Nr. 3433/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 314 vom 16. 12. 1993, S. 10)“
Nach Nummer 46 (Richtlinie 87/540/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
„46a. 391 L 0672: Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 29)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Anhang I wird wie folgt ergänzt:
GRUPPE A:
„Republik Finnland
- Laivurinkirja/Skepparbrev
- Kuljettajankirjat I ja II/Förarbrev I och II“
GRUPPE B:
„Republik Österreich
- Kapitänspatent A
- Schiffsführerpatent A
Republik Finnland
- Laivurinkirja/Skepparbrev
- Kuljettajankirjat I ja II/Förarbrev I och II“
Anhang II wird wie folgt ergänzt:
„Finnland
- Saimaan kanava/Saima kanal
- Saimaan vesistö/Saimens vattendrag
Schweden
- Trollhätte kanal und Göta älv
- Vänersee
- Mälarsee
- Södertälje kanal
- Falsterbo kanal
- Sotenkanalen“
H. KAPITEL V. SEEVERKEHR
Nummer 55 (Richtlinie 79/116/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 13. September 1995 gestrichen:
Nach Nummer 55 (Richtlinie 79/116/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
„55a. 393 L 0075: Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. Nr. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19)“
Nach Nummer 56 (Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
„56a. 393 R 2158: Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Anwendung von Änderungen des Internationalen der Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (ABl. Nr. L 194 vom 3. 8. 1993, S. 5)“
Nach Nummer 59 (Entscheidung - 83/573/EWG des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
„59a. 392 D 0143: Entscheidung 92/143/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über Funknavigationssysteme für Europa (ABl. Nr. L 59 vom 4. 3. 1992, S. 17)“
I. KAPITEL VI. ZIVILLUFTFAHRT
Unter Nummer 63 (Verordnung (EWG) Nr. 2299/89) wird die Anpassung durch folgendes ersetzt:
„ , geändert durch:
- 393 R 3089: Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 278 vom 11. 11. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 5, des Artikels 7 Absätze 3, 4 und 5, der Artikel 11 bis 21a und des Artikels 23 Absatz 2 tritt hinsichtlich der EFTAStaaten (Anm.: richtig: EFTA-Staaten) an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
Ferner tritt in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 für die EFTA-Staaten an die Stelle des „Gerichtshofes“ der „EFTA-Gerichtshof“ und gilt der Verweis in Artikel 17 auf Artikel 172 EWG-Vertrag als Verweis auf Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“.
Nach Nummer 64 (Verordnung (EWG) Nr. 294/91 des Rates, werden
folgende neue Nummern eingefügt:
„64a. 392 R 2408: Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In den in den Artikeln 4, 6, 8, 9 und 10 genannten Fällen tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
Das Verzeichnis in Anhang I der Verordnung wird wie folgt ergänzt:
„Finnland: Helsinki-Vantaa/Helsingfors-Vanda
Island: Keflavik
Norwegen: Flughafensystem Oslo
Österreich: Wien
Schweden: Flughafensystem Stockholm
```
Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie
```
folgt ergänzt:
„Norwegen: Oslo-Fornebu/Gardermoen
Schweden: Stockholm-Arlanda/Bromma“
64b. 393 R 0095: Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Im Falle des Artikels 8 Absatz 6 finden die Artikel 99 und 102 bis 104 des Abkommens Anwendung.
Im Falle des Artikels 11 Absatz 3 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
In den Fällen des Artikels 12 unterrichten die Vertragsparteien einander und finden auf Antrag Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt.“
Nummer 65 (Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 des Rates) erhält
folgende Fassung:
„65. 392 R 2409: Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. Nr. L 270 vom 24. 8. 1992, S. 15)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In den Artikeln 6 und 7 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.“
Nach Nummer 66 (Richtlinie 80/1266/EWG des Rates) werden
folgende neue Nummern eingefügt:
„66a. 391 R 3922: Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 4)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 9 findet keine Anwendung.
66b. 392 R 2407: Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Im Falle des Artikels 5 Absatz 7 Buchstaben b und c finden die Artikel 99 und 102 bis 104 des EWR-Abkommens Anwendung.
In Artikel 13 Absatz 3 gilt hinsichtlich der EFTA-Staaten der Verweis auf Artikel 169 EWG-Vertrag als Verweis auf Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
66c. 393 L 0065: Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom 9. 7. 1993, S. 52)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Das Verzeichnis in Anhang II wird wie folgt ergänzt:
„Finnland
Ilmailulaitos/Luftfartsverket
P.O. Box 50
FIN-01531 Vantaa
Österreich
AUSTRO CONTROL GesmbH.,
Schnirchgasse 11,
A-1030 Wien
Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder
können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder
Eigentümern vorgenommen werden.
Norwegen
Luftfartsverket
P.O. Box 8124 Dep.
N-0032 Oslo
Oslo Hovedflyplass A/S
P.O. Box 2654 St. Hanshaugen
N-0131 Oslo
Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder
können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder
Eigentümern vorgenommen werden.
Schweden
Luftfartsverket
S-601 79 Norrköping“
Diese Richtlinie findet auf Island keine Anwendung.“
Nach Nummer 68 (Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
„68a. 391 L 0670: Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 21)“
J. RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Nach Nummer 75 (Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1970) werden folgende neue Nummern eingefügt:
„76. 391 Y 0208(01): Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1990 über die Entwicklung eines europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes (ABl. Nr. C 33 vom 8. 2. 1991, S. 1)
392 Y 0407(04): Entschließung des Rates vom 26. März 1992 zur Verlängerung des Marktbeobachtungssystems auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehrs (ABl. Nr. C 86 vom 7. 4. 1992, S. 4)“
K. Die folgenden vier Anlagen werden zu den Anlagen 1, 2, 3 und 4 des Anhangs XIII (VERKEHR) des EWR-Abkommens:
ANLAGE 1
DOKUMENTE IM ANHANG ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 881/92 DES RATES IN
DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG
(SIEHE Anhang XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 26a, ANPASSUNG UNTER BUCHSTABE g)
ANHANG I
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANLAGE 2
DOKUMENTE IN DEN ANHANGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3118/93 DES
RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG
(SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 26c, ANPASSUNG UNTER BUCHSTABE j)
ANHANG I
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG II
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG III
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG IV
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANLAGE 3
DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1839/92 DES
RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG
(SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 33, ANPASSUNG UNTER BUCHSTABE c)
ANHANG Ia
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG III
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG IV
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG V
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANLAGE 4
DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/92 DES
RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSEN (Anm.: richtig: ANGEPASSTEN) FASSUNG
SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 33a, ANPASSUNG UNTER
BUCHSTABE e)
ANHANG I
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG II
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG III
MUSTER DER MITTEILUNG NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2454/92 DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES ABKOMMENS ÜBER DEN
EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM ANGEPASSTEN FASSUNG
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 12
des Beschlusses Nr. 7/94
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XIV (WETTBEWERB) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
Kapitel C. PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN
Unter Nummer 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“
Kapitel D. SPEZIALISIERUNGSVEREINBARUNGEN SOWIE VEREINBARUNGEN
ÜBER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
Unter Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 1511 93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“
Unter Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“
Kapitel F. KNOWHOW-VEREINBARUNGEN
Unter Nummer 9 (Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)“
Kapitel G. VERKEHR
Nach Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates) werden
folgende neue Nummern eingefügt:
„11a. 393 R 3652: Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 37)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ durch „im Geltungsbereich des EWR-Abkommens niedergelassenen Luftfahrtunternehmen“ ersetzt.
In Artikel 9 Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde teilt dies auch dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.“
Im einleitenden Teil von Artikel 14 werden die Worte „Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87“ durch „Auf Initiative der zuständigen Überwachungsbehörde oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
Dem Artikel 14 wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten.“
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bereits bestehende Vereinbarungen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsaktes erfüllt waren.“
11b. 393 R 1617: Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 18)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 wird der Begriff „Flughäfen in der Gemeinschaft“ durch „Flughäfen im Geltungsbereich des EWR-Abkommens“ ersetzt.
Im einleitenden Teil von Artikel 6 werden die Worte „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87“ durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
Dem Artikel 6 wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten.“
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsaktes erfüllt waren.“ “
Kapitel I. KOHLE UND STAHL
Unter Nummer 15 (Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde) wird
vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 391 S 3654: Entscheidung Nr. 3654/91/EGKS der Kommission vom 13. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1991, S. 12)“
Nach Nummer 15 (Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde) werden
folgendes neues Kapitel und folgende neue Nummern eingefügt:
„J. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT
15a. 392 R 3932: Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. Nr. L 398 vom 31. 12. 1992, S. 7)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Im einleitenden Teil von Artikel 17 werden die Worte „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates“ durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht,“ ersetzt.
Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:
„Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen eine Erklärung abgeben; eine Anmeldung durch die Unternehmen ist nicht erforderlich.“ “
Artikel 18 findet keine Anwendung.
Artikel 19 findet keine Anwendung.
Artikel 20 findet keine Anwendung.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. März 2003.“ “
RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE
EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Nach Nummer 25 (C/233/91/S. 2) wird folgender neuer Abschnitt angefügt:
„ALLGEMEINES
I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 25 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.
II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.“
Anhang 13
des Beschlusses Nr. 7/94
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XV (STAATLICHE BEIHILFEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
Öffentliche Unternehmen
Unter Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
„- 393 L 0084: Richtlinie 93/84/EWG der Kommission vom 30. September 1993 (ABl. Nr. L 254 vom 12. 10. 1993, S. 16)“
Unter Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:
„c) In Artikel 5a Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „in anderen Mitgliedstaaten“ durch „in anderen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten“ ersetzt.“
Nach Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) werden folgende neue Überschrift und folgende neue Nummer eingefügt:
„Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie
1a. 391 S 3855: Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Begriff „Kommission“ wird durch „gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsbehörde“ ersetzt.
Der Begriff „Handel zwischen Mitgliedstaaten“ wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien“ ersetzt.
Der Begriff „mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar“ wird durch „mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar“ ersetzt.
In Artikel 4 Absatz 1 werden dem zweiten Gedankenstrich folgende Worte angefügt: „bzw. im Falle eines EFTA-Staates die Beihilfen für die Zahlungen nicht die Beihilfen überschreiten, die einem Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft in einer entsprechenden Lage gewährt werden dürfen.“
In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „aufgrund des EWG-Vertrags“ durch „aufgrund des EWG-Vertrags oder des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.
In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte „Artikel 88 des Vertrages“ durch „Artikel 88 des Vertrags und das entsprechende Verfahren gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.“
RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Nach Nummer 37 (C/320/88/S. 3) wird folgender neuer Abschnitt
angefügt:
„ALLGEMEINES
I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.
II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.“
Verfassungsbestimmung
Anhang 14
des Beschlusses Nr. 7/94
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XVI (ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Unter Nummer 1 werden die Bezugnahmen auf die Richtlinien 71/305/EWG, 89/440/EWG und 90/531/EWG durch Bezugnahmen auf die Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG ersetzt.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
Nummer 2 (Richtlinie 71/305/EWG des Rates) erhält folgende
Fassung:
„2. 393 L 0037: Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 54)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 5 Buchstabe a werden die Worte „gemäß dem Vertrag“ durch „gemäß dem EWR-Abkommen“ ersetzt.
Soweit in Finnland die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, tritt in Artikel 6 Absätze 1 und 3 für Finnland an die Stelle der „Mehrwertsteuer“ die -„Liikevaihtovero/omsättningsskatt“.
Der Schwellenwert wird nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 25 wird wie folgt ergänzt:
„- für Finnland „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
- für Island „Firmaskra“;
- für Norwegen „Foretaksregisteret“;
- für Österreich „Firmenbuch“, „Gewerberegister“, „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Schweden „Aktiebolagsregistret“, „Handelsregistret“, „Föreningsregistret
In Artikel 34 Absatz 1 wird das Datum „31. Oktober 1993“ durch „31. Oktober 1995“ ersetzt
Anhang I wird durch Anlage 1 zu diesem Anhang ergänzt.“
Nummer 3 (Richtlinie 77/62/EWG des Rates) erhält, frühestens ab 14. Juni 1994, folgende Fassung:
„3. 393 L 0036: Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 3 werden die Worte „Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages“ durch die Worte „Artikel 123 des EWR-Abkommens“ ersetzt.
Soweit in Finnland die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, tritt in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a für Finnland an die Stelle der „MWSt“
-„Liikevaihtovero/omsättningsskatt“
Mit der Maßgabe, daß der Schwellenwert in ECU nur innerhalb des EWR gilt, werden in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
- Satz 1 die Worte „und der Schwellenwert des GATT-Übereinkommens in ECU werden“ durch „wird“ ersetzt;
- Satz 2 die Worte „und der ECU in SZR“ gestrichen.
Der Schwellenwert wird nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet.
Artikel 21 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„- für Finnland: „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“
- für Island: „Firmaskra“;
- für Norwegen: „Foretaksregisteret“;
- für Österreich: „Firmenbuch“, „Gewerberegister“, „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Schweden: „Aktiebolagsregistret“, „Handelsregistret“, „Föreningsregistret“.“
In Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe, b wird das Datum „31. Oktober 1991“ durch „31. Oktober 1994“ ersetzt.
Anhang I dieser Richtlinie wird durch Anlage 2 zu diesem Anhang ergänzt. Der in Artikel 1 Buchstabe b dieser Richtlinie genannte Anhang wird durch Anlage 1 zu diesem Anhang ergänzt.“
Nummer 4 (Richtlinie 90/531/EWG des Rates) erhält, frühestens ab 1. Juli 1994, folgende Fassung:
„4. 393 L 0038: Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 84)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die in Norwegen erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten am 1. Januar 1995 oder früher in Kraft, wenn Norwegen mitgeteilt hat, daß es dieser Richtlinie nachgekommen ist.
Während dieser Übergangszeit wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte „Artikel 36 des Vertrages“ durch „Artikel 13 des EWR-Abkommens ersetzt.
In Artikel 11 werden die Worte „mit dem Vertrag vereinbar sind“ durch „mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind“ ersetzt.
In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte „gemäß dem Vertrag“ durch „gemäß dem EWR-Abkommen“ ersetzt.
Soweit in Finnland die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, tritt in Artikel 14 Absätze 1 und 10 für Finnland an die Stelle der „MWSt“ die
- Liikevaihtovero/omsättningsskatt“
In Artikel 34 Absatz 5 werden die Worte „Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages“ durch „Artikel 62 des EWR-Abkommens“ ersetzt.
„Drittländer“ im Sinne des Artikels 36 sind solche, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.
In Artikel 36 Absatz 1 werden die Worte „Gemeinschaft“ und „hat“ durch „Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Einrichtungen bzw. die EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Einrichtungen“ bzw. „haben“ ersetzt.
In Artikel 36 Absatz 1 werden die Worte „Unternehmen der Gemeinschaft“ durch „Unternehmen der Gemeinschaft hinsichtlich der Übereinkünfte der Gemeinschaft bzw. der EFTA-Staaten hinsichtlich der Übereinkünfte der EFTA-Staaten“ ersetzt.
In Artikel 36 Absatz 1 werden die Worte „der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern“ durch „der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern bzw. der EFTA-Staaten gegenüber den Drittländern“ ersetzt.
In Artikel 36 Absatz 5 werden die Worte „durch einen Beschluß des Rates“ durch „durch einen Beschluß im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens“ ersetzt.
Artikel 36 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Im Rahmen der allgemeinen institutionellen Bestimmungen des EWR-Abkommens werden Jahresberichte vorgelegt über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse und über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.
Auf Grund dieser Entwicklungen können die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens geändert werden.“
Damit die vom EWR-Abkommen erfaßten Auftraggeber im EWR Artikel 36 Absätze 2 und 3 anwenden können, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten den Ursprung der Waren, die in ihren im Hinblick auf öffentliche Lieferaufträge eingereichten Angeboten enthalten sind, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1) bestimmen.
Um die größtmögliche Konvergenz zu erreichen, gilt Artikel 36 im Rahmen des EWR mit der Maßgabe, daß
- das Vorgehen gemäß Absatz 3 den bestehenden Liberalisierungsgrad gegenüber Drittländern unberührt läßt;
- die Vertragsparteien sich bei ihren Verhandlungen mit Drittländern eng miteinander abstimmen. Die Anwendung dieser Regelung wird 1996 gemeinsam überprüft.
Artikel 37 findet keine Anwendung.
Der Schwellenwert wird nach Artikel 38 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet. Er wird mit Wirkung vom 1. Januar 1994 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft.
Die Anhänge 1 bis X werden durch die Anlagen 4 bis 13 zu diesem Anhang ergänzt.“
Nach Nummer 4 (Richtlinie 90/531/EWG des Rates) wird folgende neue
Nummer eingefügt:
„4a. 393 D 0327: Entscheidung 93/372/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben (ABl. Nr. L 129 vom 27. 5. 1993, S. 25)“
Nach Nummer 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) werden folgende
neue Nummern eingefügt:
„5a. 392 L 0013: Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 14)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die in Norwegen erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Richtlinie 90/531/EWG gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens in Kraft tritt.
Während dieser Übergangszeit wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.
In Artikel 2 Absatz 9 werden die Worte „des Artikels 177 des Vertrags“ durch „der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 177 des Vertrags entwickelten Kriterien“ ersetzt. 2)
In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte „Artikel 169 bzw. 170 des Vertrags“ durch „Artikel 169 bzw. 170 des Vertrags sowie den entsprechenden Verfahren des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“ ersetzt.
Der Anhang der Richtlinie wird durch Anlage 14 zu diesem Anhang ersetzt.
5b. 392 L 0050: Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
2) Siehe EWR-Abkommen, Nummer 5, Anpassung unter Buchstabe b zur Richtlinie 89/665/EWG des Rates, Fußnote 1.
In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 223 des Vertrages“ durch „Artikel 123 des EWR-Abkommens“ ersetzt.
Artikel 30 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
„- für Finnland das „Kaupparekisteri“
- „Handelsregistret“;
- für Island die „Firmaskra“ und die „Hlutafelagaskra“;
- für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Schweden das „Aktiebolagsregistret“' das „Handelsregistret“ und das „Föreningsregistret“.“
DOKUMENTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Nach Nummer 8 (Mitteilung der Kommission (KOM(89)400)) werden
folgende Nummern angefügt:
„9. 391 X 0561: Empfehlung 91/561/EWG der Kommission vom 24. Oktober 1991 über die Standardisierung der Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge (ABl. Nr. L 305 vom 6. 11. 1991, S. 19)
592 DC 07225: Mitteilung der Kommission - Die Teilnahme der kleinen und mittelständischen Unternehmen am öffentlichen Auftragswesen innerhalb der Gemeinschaft (SEK(92)722 endg. vom 1. Juni 1992)
Mitteilung der Kommission vom 30. Dezember 1992 hinsichtlich der Vordrucke, die von den vom Inkrafttreten der Richtlinie 90/531/EWG betroffenen Vergabestellen zu verwenden sind (ABl. Nr. S 252 A vom 30. 12. 1992, S. 1)“
Nach Anlage 13 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage 14
EINZELSTAATLICHE BEHÖRDEN, AN DIE ANTRÄGE AUF DURCHFÜHRUNG DES
SCHLICHTUNGSVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES
RATES GERICHTET WERDEN KÖNNEN
ÖSTERREICH
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
FINNLAND
Kauppa-ja teollisuusministeriö, Handels- och industriministeriet
(Ministerium für Handel und Industrie)
ISLAND
Fjarmalaraduneytid (Finanzministerium)
NORWEGEN
Naerings- og energidepartementet (Industrie- und Energieministerium)
SCHWEDEN
Nämnden för offentlig upphandling (Schwedischer Rat für Öffentliches Auftragwesen)“
Anhang 15
des Beschlusses Nr. 7/94
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XVII (GEISTIGES EIGENTUM) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
Unter Nummer 2 (Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
- 393 D 0017: Entscheidung 93/17/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 22)“
Unter Nummer 2 (Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates) erhält
die Anpassung unter Buchstabe a folgende Fassung:
„a) Im Anhang werden die Verweise auf Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden gestrichen.“
Nach Nummer 3 Buchstabe b (Entscheidung 90/541/EWG der Kommission)
werden folgende neue Buchstaben eingefügt:
„c) 393 D 0016: Entscheidung 93/16/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus bestimmten Gebieten (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 20), geändert durch:
- 393 D 0520: Entscheidung 93/520/EWG des Rates vom 27. September 1993 (ABl. Nr. L 246 vom 2. 10. 1993, S. 31)
393 D 0217: Entscheidung 93/217/EWG der Kommission vom 19. März 1993 gemäß der Entscheidung 93/16/EWG des Rates zur Bestimmung der Vereinigten Staaten von Amerika als Land, auf deren Unternehmen oder sonstige juristische Personen der Rechtsschutz für Topographien von Halbleitererzeugnissen ausgedehnt wird (ABl. Nr. L 94 vom 20. 4. 1993, S. 30)
394 D 0004: Entscheidung 94/4/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. Nr. L 6 vom 8. 1. 1994, S. 23)“
Unter Nummer 3 erhält der einleitende Satz der Anpassung folgende
Fassung:
„Zusätzlich zu diesen Entscheidungen gilt folgendes:“
Nach Nummer 5 (Richtlinie 91/250/EWG des Rates) werden folgende
neue Nummern angefügt:
„6. 392 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. Nr. L 182 vom 2. 7. 1992, S. 1)“
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Dem Artikel 3 Buchstabe b wird folgendes angefügt:
„für die Zwecke dieses Buchstabens und der auf ihn verweisenden Artikel gilt eine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen als Genehmigung gemäß der Richtlinie 65/65/EWG bzw. der Richtlinie 81/581/EWG;“
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für jedes Erzeugnis, das am 2. Januar 1993 durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt war und für das als Arzneimittel eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen im Gebiet der Vertragsparteien nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden.
Bezüglich der in Dänemark, in Deutschland in Finnland und in Norwegen zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januars 1985 der 1. Januar 1988.
Bezüglich der in Belgien, in Italien und in Österreich zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januars 1985 der 1. Januar 1982.“
Dem Artikel 19 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Erlischt ein Grundpatent in einem EFTA-Staat wegen Ablaufs seiner gesetzlichen Laufzeit zwischen dem 2. Januar 1993 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß diesem Abkommen, so wird das Zertifikat erst für die Zeit nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Zertifkatsanmeldung wirksam. Die Laufzeit des Zertifikats wird gemäß Artikel 13 berechnet.
(4) Im Falle des Absatzes 3 ist die Zertifikatsanmeldung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem die Verordnung in dem betreffenden EFTA-Staat in Kraft tritt.
(5) Ein gemäß Absatz 3 angemeldetes Zertifikat hindert einen Dritten, der zwischen dem Erlöschen des Grundpatents und der Bekanntmachung der Zertifikatsanmeldung gutgläubig die Erfindung gewerbsmäßig genutzt oder ernsthafte Vorbereitungen dafür getroffen hat, nicht daran, diese Nutzung fortzusetzen.“
392 L 0100: Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1992, S. 61) Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 8 Absatz 2 gilt für Norwegen folgendes:
Norwegen setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern, die anders als durch Rundfunkübertragung erfolgt, ab 1. Januar 1996 nachzukommen.
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Verbreitungsrecht im Gebiet der Vertragsparteien hinsichtlich eines der in Absatz 1 genannten Gegenstände erschöpft sich nur, wenn der Erstverkauf des Gegenstands im Gebiet der Vertragsparteien durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erfolgt.“
393 L 0083: Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6. 10. 1993, S. 15)
393 L 0098: Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. 1. 290 vom 24. 11. 1993, S. 9)“
Nach Nummer 9 (Richtlinie 93/98/EWG des Rates) werden folgende
neue Überschrift und folgende neue Nummern angefügt:
„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte zur Kenntnis:
392 Y 0528(01): Entschließung 92/C 138/01 des Rates vom 14. Mai 1992 im Hinblick auf einen verstärkten Schutz des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte (ABl. Nr. C 138 vom 28. 5. 1992, S. 1)
KOM(92) 445 endg.: Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 1992 Gewerbliche Schutzrechte und Normen (KOM(92) 445 endg.)“
Anhang 16
des Beschlusses Nr. 7/94
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XVIII (SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ, ARBEITSRECHT SOWIE GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
A. SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ
Unter Nummer 15 (Richtlinie 90/679/EWG des Rates) wird folgendes angefügt:
„ geändert durch:
- 393 L 0088: Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 268 vom 29. 10. 1993, S. 71)“
Nach Nummer 16 (Richtlinie 91/383/EWG des Rates) werden folgende
neue Nummern eingefügt:
„16a. 392 L 0029: Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 19)
16b. 392 L 0057: Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 6)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Österreich und Norwegen setzen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Januar 1995 in Kraft.
16c. 392 L 0058: Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 23)
16d. 392 L 0085: Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 348 vom 28. 11. 1992, S. 1)
16e. 392 L 0091: Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 348 vom 28. 11. 1992, S. 9)
16f. 392 L 0104: Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 404 vom 31. 12. 1992, S. 10)
16g. 393 L 0103: Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (Dreizehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. Nr. L 307 vom 13. 12. 1993, S. 1)“
B. ARBEITSRECHT
Nach Nummer 24 (Richtlinie 80/987/EWG des Rates) werden folgende
neue Nummern angefügt:
„25. 391 L 0533: Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. Nr. L 288 vom 18. 10. 1991, S. 32)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island und Norwegen setzen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Juli 1994 in Kraft.
392 L 0056: Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 75/129/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 3)“
Anhang 17
des Beschlusses Nr. 7/94
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XIX (VERBRAUCHERSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
Nach Nummer 7 (Richtlinie 90/314/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:
„7a. 393 L 0013: Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29)“
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Nach Nummer 9 (Entschließung 88/C/153/01 des Rates) werden folgende neue Nummern angefügt:
„10. 392 X 0295: Empfehlung 92/295/EWG der Kommission vom 7. April 1992 über die Verhaltenskodizes zum Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 21)
393 Y 0420(01): Entschließung 93/C 110/01 des Rates vom 5. April 1993 über künftige Maßnahmen auf dem Gebiet der verbraucherfreundlichen Kennzeichnung von Erzeugnissen (ABl. Nr. C 110 vom 20. 4. 1993, S. 1)
379 Y 0630(01): Entschließung des Rates vom 19. Juni 1979 über die Angabe des Preises bei Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen des kurzfristigen Verbrauchs in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen (ABl. Nr. C 163 vom 30. 6. 1979, S. 1)
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