Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO)(EWR/Anh. XIII: 374L0562, 377L0796, 389L0438)
| Prüfungskommissäre: | Vorsitzender: |
|---|---|
L. S.
Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Griechenland (GR), Spanien (E), Frankreich (F), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Österreich (A), Portugal (P), Finnland (FIN), Schweden (S), Vereinigtes Königreich (UK).
□ Zutreffendes ankreuzen
*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 6
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BZP-VO
Anlage 6
Amt der ................... Landesregierung
Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999.
Geschäftszahl
Prüfungszeugnis
Frau/Herr .......................................................................................................................................................
(Titel, Vor- und Familienname)
geboren am ............................................................ in ...................................................................................
hat sich am .......................................................... der
Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe
gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 2 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 unterzogen und diese Prüfung bestanden.
Die fachliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 wird bescheinigt.
Ausstellungsort, Datum
Die Prüfungskommission
| Prüfungskommissäre: | Vorsitzender: |
|---|---|
L. S.
Anlage 7
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BZP-VO
Anlage 7
Amt der ............................................................................. Landesregierung
Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999.
Geschäftszahl
Prüfungszeugnis
Frau/Herr .......................................................................................................................................................
(Titel, Vor- und Familienname)
geboren am .............................................................. in ................................................................................
hat sich am ............................................................ der
Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe
gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 3 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 unterzogen und diese Prüfung bestanden.
Die fachliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 wird bescheinigt.
Ausstellungsort, Datum
Die Prüfungskommission
| Prüfungskommissäre: | Vorsitzender: |
|---|---|
L. S
Anlage 8
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 9
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BZP-VO
Anlage 9
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie *)
Der Landeshauptmann von ......................................................... *)
Geschäftszahl
Bescheinigung
Frau/Herr ..................................................................................................................................................
(Titel, Vor- und Familienname)
geboren am .............................................................. in ............................................................................
wird hiemit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 die fachliche Eignung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer idF der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 bescheinigt.
Ausstellungsort, Datum
für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie: *)
für den Landeshauptmann: *)
L. S.
*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 10
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
BZP-VO
Anlage 10
| (Vorderseite) |
|---|
Gutachten
zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von
Personenkraftverkehrsunternehmen gem. § 3 Abs. 1 BZP-VO, BGBl. II Nr. 46/2001
| 1. | Name oder Firma des Unternehmens: | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anschrift des Betriebssitzes: | |||||||
| 2. | Anzahl der Omnibusse (§ 2 Abs. 3): | ||||||
| Eigenkapital und unversteuerte Rücklage: | |||||||
| Bestätigungsvermerk I: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in der Höhe von zumindest 9 000 Euro für das erste und zumindest 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist. | |||||||
| Datum und Fertigung der prüfenden Stelle: | |||||||
| 3. | Ist über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren der Konkurs eröffnet oder ein Ausgleichsantrag gestellt worden? | ||||||
| Ο ja | Ο nein | ||||||
| 4. | Eigenkapitalquote [=Eigenkapital/Gesamtkapital x 100]: | Erfordernis 10 % | |||||
| Schuldentilgungsdauer in Jahren [=(Fremdkapital – flüssige Mittel)/Netto-Cash-Flow*]: | 12 Jahre | ||||||
| Netto-Cash-Flow aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe [=Netto-Cash-Flow/ Umsatz-höhe x 100]: | 8 % | ||||||
| Bestätigungsvermerk II: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel | |||||||
| Ο aufweist | Ο nicht aufweist | ||||||
| Bei der wiederkehrenden Überprüfung für Kraftfahrlinienunternehmer: | |||||||
| Ist auf Grund der näheren Begutachtung zu erwarten, daß diese innerhalb einer Frist von ... Monaten (max. 12) wieder erlangt werden wird ? | |||||||
| Ο ja | Ο nein | ||||||
| Datum und Fertigung der prüfenden Stelle: | |||||||
| Erforderlichenfalls Erläuterungen und verbale Beurteilung durch die prüfende Stelle auf Beiblatt: | |||||||
- siehe umseitige Erklärung
| (Rückseite) |
|---|
| Der Cash-Flow aus dem Ergebnis errechnet sich: | |
|---|---|
| Jahresüberschuß/-fehlbetrag | |
| + | Abschreibung auf das Anlagevermögen |
| - | Zuschreibung auf das Anlagevermögen |
| + | Dotierung (- Auflösung) langfristiger Rückstellungen |
| - | Gewinne (+Verluste) aus dem Verkauf von Anlagevermögen |
| - | Auflösung nichtrückzahlbarer Investitionszuschüsse |
| +/- | sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge |
| = | Cash-Flow aus dem Ergebnis |
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