Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO)(EWR/Anh. XIII: 374L0562, 377L0796, 389L0438)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-01
Letzte Aktualisierung 2010-12-24
Status Aufgehoben · 2001-01-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API
Prüfungskommissäre: Vorsitzender:

L. S.


Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Griechenland (GR), Spanien (E), Frankreich (F), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Österreich (A), Portugal (P), Finnland (FIN), Schweden (S), Vereinigtes Königreich (UK).

□ Zutreffendes ankreuzen

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 6


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BZP-VO

Anlage 6

Amt der ................... Landesregierung


Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999.

Geschäftszahl

Prüfungszeugnis

Frau/Herr .......................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am ............................................................ in ...................................................................................

hat sich am .......................................................... der

Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe

gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 2 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 unterzogen und diese Prüfung bestanden.

Die fachliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 wird bescheinigt.

Ausstellungsort, Datum

Die Prüfungskommission

Prüfungskommissäre: Vorsitzender:

L. S.

Anlage 7


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BZP-VO

Anlage 7

Amt der ............................................................................. Landesregierung


Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999.

Geschäftszahl

Prüfungszeugnis

Frau/Herr .......................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am .............................................................. in ................................................................................

hat sich am ............................................................ der

Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe

gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 3 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 unterzogen und diese Prüfung bestanden.

Die fachliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 wird bescheinigt.

Ausstellungsort, Datum

Die Prüfungskommission

Prüfungskommissäre: Vorsitzender:

L. S

Anlage 8


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 9


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BZP-VO

Anlage 9

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie *)

Der Landeshauptmann von ......................................................... *)


Geschäftszahl

Bescheinigung

Frau/Herr ..................................................................................................................................................

(Titel, Vor- und Familienname)

geboren am .............................................................. in ............................................................................

wird hiemit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 die fachliche Eignung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer idF der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 bescheinigt.

Ausstellungsort, Datum

für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie: *)

für den Landeshauptmann: *)

L. S.


*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 10

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

BZP-VO

Anlage 10

(Vorderseite)

Gutachten

zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von

Personenkraftverkehrsunternehmen gem. § 3 Abs. 1 BZP-VO, BGBl. II Nr. 46/2001

1. Name oder Firma des Unternehmens:
Anschrift des Betriebssitzes:
2. Anzahl der Omnibusse (§ 2 Abs. 3):
Eigenkapital und unversteuerte Rücklage:
Bestätigungsvermerk I: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in der Höhe von zumindest 9 000 Euro für das erste und zumindest 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist.
Datum und Fertigung der prüfenden Stelle:
3. Ist über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren der Konkurs eröffnet oder ein Ausgleichsantrag gestellt worden?
Ο ja Ο nein
4. Eigenkapitalquote [=Eigenkapital/Gesamtkapital x 100]: Erfordernis 10 %
Schuldentilgungsdauer in Jahren [=(Fremdkapital – flüssige Mittel)/Netto-Cash-Flow*]: 12 Jahre
Netto-Cash-Flow aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe [=Netto-Cash-Flow/ Umsatz-höhe x 100]: 8 %
Bestätigungsvermerk II: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel
Ο aufweist Ο nicht aufweist
Bei der wiederkehrenden Überprüfung für Kraftfahrlinienunternehmer:
Ist auf Grund der näheren Begutachtung zu erwarten, daß diese innerhalb einer Frist von ... Monaten (max. 12) wieder erlangt werden wird ?
Ο ja Ο nein
Datum und Fertigung der prüfenden Stelle:
Erforderlichenfalls Erläuterungen und verbale Beurteilung durch die prüfende Stelle auf Beiblatt:
(Rückseite)
Der Cash-Flow aus dem Ergebnis errechnet sich:
Jahresüberschuß/-fehlbetrag
+ Abschreibung auf das Anlagevermögen
- Zuschreibung auf das Anlagevermögen
+ Dotierung (- Auflösung) langfristiger Rückstellungen
- Gewinne (+Verluste) aus dem Verkauf von Anlagevermögen
- Auflösung nichtrückzahlbarer Investitionszuschüsse
+/- sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
= Cash-Flow aus dem Ergebnis

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