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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 100 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich der Durchführung der Intervention von Getreide.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).

Angebote

§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.

(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.

(3) Tritt der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 200 S je Angebot zu entrichten.

(4) Angebote können nur für im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.

(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.

Angebote

§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.

(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.

(3) Tritt der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 200 S je Angebot zu entrichten.

(4) Angebote können nur für im Gemeinschaftsgebiet geerntetes und im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.

(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.

Angebote

§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.

(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.

(3) Tritt der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 15 Euro je Angebot zu entrichten.

(4) Angebote können nur für im Gemeinschaftsgebiet geerntetes und im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.

(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.

Angebote

§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.

(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.

(3) Ändert der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) die Angebotsmenge oder tritt der Anbieter vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 15 Euro je Angebot zu entrichten.

(4) Angebote können nur für im Gemeinschaftsgebiet geerntetes und im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.

(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.

Angebote

§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.

(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.

(3) Ändert der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) die Angebotsmenge oder tritt der Anbieter vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 15 Euro je Angebot zu entrichten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2004)

(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).

Angebotannahme/Vertragsabschluß/Vertragsrücktritt

§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkaufschlußscheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der Lieferzeitraum und das Interventionslager ersichtlich sein muß.

(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.

(3) Nach Ausstellung des EKSS kann die AMA auf begründeten Antrag des Anbieters dem Rücktritt vom Vertrag zustimmen, wobei zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag von 1 000 S zu entrichten ist. Der Antrag muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen Liefermonats vorliegen.

(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

(5) Die Abs. 3 und Abs. 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden.

Angebotannahme/Vertragsabschluß/Vertragsrücktritt

§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluß-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der Liefermonat, der letzte Liefertermin und das Interventionslager ersichtlich sein muß.

(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.

(3) Nach Ausstellung des EKSS kann die AMA auf begründeten Antrag des Anbieters dem Rücktritt vom Vertrag zustimmen, wobei zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag von 1 000 S zu entrichten ist. Der Antrag muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen Liefermonats vorliegen.

(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

(5) Die Abs. 3 und Abs. 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden.

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefermonat, der letzte Liefertermin und das Interventionslager ersichtlich sein muss.

(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.

(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS vom Vertrag zurück, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 1 000 S zu entrichten. Der Rücktritt muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.

(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden, wobei in diesem Fall der Pauschalbetrag nicht zu entrichten ist.

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefermonat, der letzte Liefertermin und das Interventionslager ersichtlich sein muss.

(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.

(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS vom Vertrag zurück, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.

(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden, wobei in diesem Fall der Pauschalbetrag nicht zu entrichten ist.

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und das Interventionslager ersichtlich sein muss.

(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.

(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.

(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind sinngemäß auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).

Interventionslager

§ 5. Die AMA kann mit dem Lagerhalter einen Rahmenvertrag abschließen, wenn das besichtigte Lager den für ein Interventionslager festgelegten Anforderungen der AMA entspricht.

Interventionslager

§ 5. Die AMA kann mit dem Lagerhalter einen Lagervertrag abschließen, wenn das besichtigte Lager den für ein Interventionslager festgelegten Anforderungen entspricht.

Loco-Intervention

§ 6. Bestimmt die AMA als Ort der Übernahme (Interventionslager) das Lager, auf dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Angebotslager), kann die Menge anhand der Lagerbuchhaltung festgestellt werden, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen darf.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).

Lieferung

§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraums an das Interventionslager zu liefern (Destination).

(2) Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Lieferzeitraums nicht möglich, muß die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung erfolgen muß, jedoch nicht später als am 30. Juni.

Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraums in einen anderen als den im EKSS festgelegten Kalendermonat, so ändert sich der Interventionspreis entsprechend.

(3) Die Liefertermine im festgelegten Lieferzeitraum sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.

(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde mindestens 12,5 t zu liefern.

Diese Mengen können Auf Grund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden.

(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.

(6) Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer unabhängigen von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.

Ist kein Beauftragter der AMA anwesend, so darf die Anlieferungsmenge nicht mit schon ordnungsgemäß verwogenem Getreide zusammengelagert werden.

Dies kann erst erfolgen, wenn die betroffene Anlieferungsmenge in Gegenwart eines Beauftragten der AMA verwogen worden ist.

Lieferung

§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraums an das Interventionslager zu liefern (Destination).

(2) Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Lieferzeitraums nicht möglich, muß die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung erfolgen muß, jedoch nicht später als am 31. Juli.

Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraums in einen anderen als den im EKSS festgelegten Kalendermonat, so ändert sich der Interventionspreis entsprechend.

(3) Die Liefertermine im festgelegten Lieferzeitraum sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.

(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde mindestens 12,5 t zu liefern.

Diese Mengen können Auf Grund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden.

(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.

(6) Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer unabhängigen von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.

Ist kein Beauftragter der AMA anwesend, so darf die Anlieferungsmenge nicht mit schon ordnungsgemäß verwogenem Getreide zusammengelagert werden.

Dies kann erst erfolgen, wenn die betroffene Anlieferungsmenge in Gegenwart eines Beauftragten der AMA verwogen worden ist.

Lieferung

§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens zum letzten Liefertermin an das Interventionslager zu liefern (Destination).

(2) Ist eine Lieferung bis zum letzten Liefertermin nicht möglich, muß die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Liefermonat kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung (letzter Liefertermin) erfolgen muß, jedoch nicht später als am 31. Juli. Bei Änderung des im EKSS festgelegten Liefermonats ist der dem ersten Anlieferungstag entsprechende Interventionspreis heranzuziehen.

(3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.

Lieferung

§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens zum letzten Liefertermin an das Interventionslager zu liefern (Destination).

(2) Ist eine Lieferung innerhalb des ersten Liefermonats nicht möglich, muss die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten ersten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Liefermonat kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung (letzter Liefertermin) erfolgen muss, jedoch nicht später als am 31. Juli. Bei Änderung des im EKSS festgelegten Liefermonats ist der dem ersten Anlieferungstag entsprechende Interventionspreis heranzuziehen.

(3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.

(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde mindestens 12,5 t zu liefern. Diese Mengen können auf Grund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.

(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.

(6) Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.

Lieferung

§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraumes an das Interventionslager zu liefern.

(2) Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Liefermonats nicht möglich, muss die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden. Wird die AMA nicht rechtzeitig von der Änderung des festgelegten Liefermonats unterrichtet, so hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,00 Euro je nicht gelieferte Tonne Getreide an die AMA zu zahlen. Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraumes in einen anderen als in den im EKSS genannten Liefermonat, so ändert sich der Interventionspreis nur dann, wenn die Gründe für die Änderung des Lieferzeitraumes durch die AMA zu vertreten sind.

(3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.

(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde mindestens 12,5 t zu liefern. Diese Mengen können auf Grund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.

(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.

(6) Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.

Höchstfeuchtigkeitsgehalt

§ 7a. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beträgt der Höchstfeuchtigkeitsgehalt für in Österreich zur Intervention angebotenes Getreide außer Hartweizen, Mais und Sorghum 15%.

Höchstfeuchtigkeitsgehalt

§ 7a. Für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 beträgt der Höchstfeuchtigkeitsgehalt für in Österreich zur Intervention angebotenes Getreide außer Hartweizen, Mais und Sorghum 15%.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).

Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides

§ 8. (1) Der Lagerhalter hat die Beschaffenheit des angelieferten Getreides vor der Einlagerung zu prüfen.

Getreide, das die äußeren Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammengelagert werden.

(2) Ergibt die Vorbemusterung des auf dem Fahrzeug befindlichen Getreides, daß es den Beschaffenheitsvoraussetzungen entspricht, so haben Lagerhalter und Verkäufer nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidechemie (ICC) aus dem lose fließenden Getreide aus je angefangenen 5 t Proben zu ziehen. Bei Fahrzeugen mit einer Ladung unter 60 t Getreide ist aus diesen Proben mittels Probenteiler ein Durchschnittsmuster je Fahrzeug herzustellen. Bei Fahrzeugen mit Ladung über 60 t Getreide ist mindestens aus jeweils 60 t ein Durchschnittsmuster herzustellen.

(3) Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens

1.

fünf kg bei Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Mais

2.

zehn kg bei Weich- und Hartweizen

(4) Ist der Verkäufer bei der Vorbemusterung des auf dem Fahrzeug befindlichen Getreides, der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.

(5) Die Regelung gemäß § 10 Abs. 1 bleibt davon unberührt.

Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides

§ 8. (1) Der Lagerhalter hat die Beschaffenheit des angelieferten Getreides vor der Einlagerung zu prüfen.

Getreide, das die äußeren Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammengelagert werden.

(2) Ergibt die Vorbemusterung des auf dem Fahrzeug befindlichen Getreides, daß es den Beschaffenheitsvoraussetzungen entspricht, so haben Lagerhalter und Verkäufer nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidewissenschaft und -technologie (ICC) Proben zu ziehen.

(3) Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens

1.

fünf kg bei Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Mais

2.

zehn kg bei Weich- und Hartweizen

(4) Ist der Verkäufer bei der Vorbemusterung des auf dem Fahrzeug befindlichen Getreides, der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.

(5) Die Regelung gemäß § 10 Abs. 1 bleibt davon unberührt.

Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides

§ 8. (1) Der Lagerhalter hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides insbesondere auf Schädlingsbefall und handelsüblichen Geruch zu prüfen. Getreide, das die äußeren Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.

(2) Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidechemie (ICC) bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.

(3) Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens

1.

fünf kg bei Gerste und Mais,

2.

zehn kg bei Roggen, Weichweizen und Hartweizen herzustellen. Dieses Kontraktmuster ist vom Lagerhalter bis zum Anschluss aller Untersuchungen aufzubewahren.

(4) Ist der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.

(5) Die Regelung gemäß § 10 Abs. 1 bleibt davon unberührt.

Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides

§ 8. (1) Der Lagerhalter hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides zu prüfen. Getreide, das die Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.

(2) Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidechemie (ICC) bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.

(3) Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens

1.

fünf kg bei Gerste und Mais,

2.

zehn kg bei Roggen, Weichweizen und Hartweizen herzustellen.

(4) Ist der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA oder vom Lagerhalter gemeinsam mit dem Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.

(5) Die Regelung gemäß § 10 Abs. 1 bleibt davon unberührt.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).

Übernahme

§ 9. Mit der Übernahme geht das Eigentum an dem Getreide auf die AMA über. Der Verkäufer erhält von der AMA eine Mitteilung (Übernahmeerklärung), aus der unter anderem das Gewicht, gegebenenfalls die inneren Beschaffenheitswerte und der Übernahmezeitpunkt für die Partie zu ersehen sind.

Das Feststellungsprotokoll (§ 13 Abs. 3) ist Bestandteil der Übernahmeerklärung.

Übernahme

§ 9. Mit der Übernahme geht das Eigentum an dem Getreide auf die AMA über. Der Verkäufer erhält von der AMA eine Mitteilung (Übernahmeerklärung), aus der unter anderem das Gewicht, gegebenenfalls die inneren Beschaffenheitswerte und der Übernahmezeitpunkt für die Partie zu ersehen sind.

Das Feststellungsprotokoll (§ 12 Abs. 3) ist Bestandteil der Übernahmeerklärung.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).

Beschaffenheitsfeststellung

§ 10. (1) Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das

1.

im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster gemäß § 8 Abs. 2

2.

im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie gemäß den Probebestimmungen nach den Methoden der ICC

(2) Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen.

(3) Bei Weich- und Hartweizen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.

(4) Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Abs. 3 keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist spätestens bei der Musternahme zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis bei dem Verkäufer, schriftlich zu verständigen. Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen.

Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.

(5) Wenn das Getreide die Mindestbedingungen für die Beschaffenheit nicht erfüllt, hat die AMA vom Vertrag zurückzutreten.

Beschaffenheitsfeststellung

§ 10. (1) Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das

1.

im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster gemäß § 8 Abs. 2 und 3

2.

im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie gemäß den Probebestimmungen nach den Methoden der ICC

(2) Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen.

(3) Bei Weichweizen, Hartweizen und Roggen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.

(4) Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Abs. 3 keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist spätestens bei der Musternahme zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis bei dem Verkäufer, schriftlich zu verständigen. Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen.

Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.

(5) Wenn das Getreide die Mindestbedingungen für die Beschaffenheit nicht erfüllt, hat die AMA vom Vertrag zurückzutreten.

Beschaffenheitsfeststellung

§ 10. (1) Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das

1.

im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster gemäß § 8 Abs. 2 und 3

2.

im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie gemäß den Probebestimmungen nach den Methoden der ICC

(2) Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen.

(3) Bei Weichweizen, Hartweizen und Roggen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.

(4) Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Abs. 3 keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist spätestens bei der Musternahme zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis bei dem Verkäufer, schriftlich zu verständigen. Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen.

Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.

(5) Wenn das Getreide die Mindestbedingungen für die Beschaffenheit nicht erfüllt, hat die AMA vom Vertrag zurückzutreten.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).

Gewichtsabweichung

§ 11. Der Verkäufer hat das Recht, die vertragliche Menge bei der Übergabe an die AMA von bis zu 10 vH zu über- oder unterschreiten. Die Mindestmenge je Angebot darf jedoch nicht unterschritten werden.

Gewichtsabweichung

§ 11. Der Verkäufer hat das Recht, die vertragliche Menge bei der Übergabe an die AMA von bis zu 10 vH zu über- oder unterschreiten.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).

Mitwirkung des Lagerhalters

§ 12. (1) Die Probenahme und die Beschaffenheitsfeststellung im Rahmen der Übernahme bei Destination ist durch den Lagerhalter als Beauftragten der AMA vorzunehmen. Die Aufgaben der AMA bleiben davon unberührt.

(2) Der Lagerhalter hat das Feststellungsprotokoll zu erstellen und zeichnet für die Richtigkeit der Angaben. Das festgestellte Gewicht wird in jenen Fällen, in denen der Lagerhalter nicht zur Gewichtsfeststellung befugt ist, vom Beauftragten der AMA bestätigt.

(3) Das Feststellungsprotokoll ist unmittelbar nach Feststellung der gelieferten Menge und der Einhaltung der äußeren Mindestbeschaffenheitswerte auszustellen und unverzüglich der AMA zu übermitteln. Bei Loco-Partien ist dem Feststellungsprotokoll die Bestandsgarantieerklärung beizufügen.

Bei Weich- und Hartweizen ist das aus dem Kontraktmuster zur Untersuchung der inneren Beschaffenheitswerte hergestellte Muster zusammen mit dem Probenahmeattest und dem Untersuchungsauftrag ebenfalls umgehend an das vereinbarte Untersuchungsinstitut zu übermitteln.

Mitwirkung des Lagerhalters

§ 12. (1) Die Probenahme und die Beschaffenheitsfeststellung im Rahmen der Übernahme bei Destination ist durch den Lagerhalter als Beauftragten der AMA vorzunehmen. Die Aufgaben der AMA bleiben davon unberührt.

(2) Der Lagerhalter hat das Feststellungsprotokoll zu erstellen und zeichnet für die Richtigkeit der Angaben. Das festgestellte Gewicht wird in jenen Fällen, in denen der Lagerhalter nicht zur Gewichtsfeststellung befugt ist, vom Beauftragten der AMA bestätigt.

(3) Das Feststellungsprotokoll ist unmittelbar nach Feststellung der gelieferten Menge und der Einhaltung der äußeren Mindestbeschaffenheitswerte auszustellen und unverzüglich der AMA zu übermitteln. Bei Loco-Partien ist dem Feststellungsprotokoll die Bestandsgarantieerklärung beizufügen.

(4) Bei Weichweizen, Hartweizen und Roggen ist das aus dem Kontraktmuster zur Untersuchung der inneren Beschaffenheitswerte hergestellte Muster zusammen mit dem Untersuchungsauftrag ebenfalls umgehend an das vereinbarte Untersuchungsinstitut zu übermitteln.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).

Kaufpreis und Bezahlung

§ 13. (1) Der in ECU angegebene Kaufpreis wird mit dem jeweils anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Schilling umgerechnet.

Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS jedoch vor dem im EKSS angegebenen Liefermonat, wird der Interventionspreis gezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist.

(2) Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.

(3) Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Tag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.

(4) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung gemäß ÖBB-Frachttafel AT 150/25 T. Kann ein Transport von dem Ort, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, bis zum Ort der Übernahme nicht zu den unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Kosten durchgeführt werden, so ist hiervon die AMA unverzüglich zu verständigen. Die AMA kann einen anderen Ort der Übernahme bestimmen oder einen anderen Transportweg zulassen. Wird die AMA nicht oder nicht rechtzeitig vor Transportbeginn unterrichtet, so werden der Erstattung der Transportkostenpauschalen nur die unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Pauschalen zugrunde gelegt.

(5) Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Kaufpreis und Bezahlung

§ 13. (1) Der in ECU angegebene Kaufpreis wird mit dem jeweils anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Schilling umgerechnet.

Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS jedoch vor dem im EKSS angegebenen Liefermonat, wird der Interventionspreis gezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist.

(2) Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.

(3) Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Tag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.

(4) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung

1.

beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß Z 5 ÖGT (Österreichischer Gütertarif) ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort,

2.

beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form eines Frachtpauschales in Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Generalkarte 1 : 200 000 (AMA-Distanzanzeiger), abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.

(5) Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Kaufpreis und Bezahlung

§ 13. (1) Der in ECU angegebene Kaufpreis wird mit dem jeweils anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Schilling umgerechnet.

Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS jedoch vor dem im EKSS angegebenen Liefermonat, wird der Interventionspreis gezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist.

(2) Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.

(3) Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Tag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.

(4) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung

1.

beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß dem Österreichischen Gütertarif (ÖGT) ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort,

2.

beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form eines Frachtpauschales in Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Generalkarte 1 : 200 000 (AMA-Distanzanzeiger), abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.

(5) Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Kaufpreis und Bezahlung

§ 13. (1) Der in ECU angegebene Kaufpreis wird mit dem jeweils anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Schilling umgerechnet.

Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS jedoch vor dem im EKSS angegebenen Liefermonat, wird der Interventionspreis gezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist.

(2) Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.

(3) Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Tag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.

(4) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung

1.

beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß dem Österreichischen Gütertarif (ÖGT) ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort,

2.

beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Map Guide-Programm, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.

(5) Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Kaufpreis und Bezahlung

§ 13. (1) Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS, jedoch vor dem im EKSS angegebenen Liefermonat, wird der Interventionspreis bezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist.

(2) Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.

(3) Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Tag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.

(4) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung

1.

beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß dem Österreichischen Gütertarif (ÖGT) ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort,

2.

beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Map Guide-Programm, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.

(5) Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Kaufpreis und Bezahlung

§ 13. (1) Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS, jedoch vor dem im EKSS angegebenen Liefermonat, wird der Interventionspreis bezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist.

(2) Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.

(3) Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Tag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.

(4) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung

1.

beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß dem Österreichischen Gütertarif (ÖGT) ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort,

2.

beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 2,18 Euro/t zuzüglich 3,64 Euro/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Map Guide-Programm, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.

(5) Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Kaufpreis und Bezahlung

§ 13. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 317/2001)

(2) Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.

(3) Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Tag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.

(4) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung

1.

beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 5,75 Euro pro Tonne zuzüglich 3,00 Euro pro 100 km ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.

2.

beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 2,90 Euro/t zuzüglich 3,64 Euro/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Map Guide-Programm, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.

(5) Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).

Verzinsung

§ 14. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten EU-Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit drei vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Verzinsung

§ 14. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über den Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Abtretung

§ 15. Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nicht zulässig.

Gerichtsstand

§ 16. Für alle Streitigkeiten, die aus den Verträgen entstehen, ist Gerichtsstand Wien.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 16a. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Interventionswaren während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung sind auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 16a. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Interventionswaren während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Die Kosten für Ausdrucke im Rahmen der automationsunterstützten Buch- und Bestandsführung sind vom Betroffenen zu tragen.

(6) Der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 16a. (1) Den Organen und und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Interventionswaren während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Die Kosten für Ausdrucke im Rahmen der automationsunterstützten Buch- und Bestandsführung sind vom Betroffenen zu tragen.

(6) Der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Datenübermittlung

§ 16b. Die Lagerhalter haben ab 1. Oktober 1998 auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

Aufbewahrungspflichten

§ 16b. Die Lagerhalter haben die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zu führen.

Sanktionen

§ 16c. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder

2.

die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.

(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S.

(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu genehmigenden Lagergelds, vornehmen.

(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

Sanktionen

§ 16c. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder

2.

die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.

(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 12 Euro.

(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu genehmigenden Lagergelds, vornehmen.

(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

Inkrafttreten

§ 17. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.

(2) Die §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).

Anlage 1

```

```

Folgende Untersuchungsinstitute können zur Beschaffenheitsfeststellung des Getreides herangezogen werden:

1.

Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

2.

Versuchsanstalt für Müllerei

Anlage 1

```

```

Folgende Untersuchungsinstitute können zur Beschaffenheitsfeststellung des Getreides herangezogen werden:

1.

Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

2.

Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung

Anlage 1

```

```

Folgende Untersuchungsinstitute können zur Beschaffenheitsfeststellung des Getreides herangezogen werden:

1.

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und Bundesamt für Ernährungssicherheit (AGES)

2.

Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung