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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung an bestimmte Verbrauchergruppen sowie über die Gewährung von Beihilfen für den Bezug von Butter durch bestimmte Verbrauchergruppen (Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

ABSCHNITT 1

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich

1.

des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen

a)

an gemeinnützige Einrichtungen und

b)

an das Bundesheer und ihm gleichgestellte Einheiten, sofern die Rechtsakte des Rates und der Kommission dies vorsehen,

2.

der Gewährung von Beihilfen für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen,

3.

des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen für den direkten Verbrauch in Form von Butterfett sowie

4.

der Gewährung von Beihilfen für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

ABSCHNITT 2

Gemeinnützige Einrichtungen

Bezugsberechtigung

§ 3. Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeben und

1.

damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) dienen oder

2.

im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Erziehung, Schulbildung, Berufsbildung, Fortbildung, Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen oder Gesundheitspflege tun.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 23).

Berechtigungsscheine

§ 4. (1) Die in § 3 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

(2) Der Antrag muß enthalten

1.

eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,

2.

eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,

a)

die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereichs zu verwenden,

b)

der AMA auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,

c)

bei einer nicht lit. a entsprechenden Verwendung der Butter an die AMA

aa) im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und

bb) im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag zu zahlen.

(3) Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen

1.

der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder

2.

eine Bescheinigung des Landes, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, daß die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, beizulegen.

(4) Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit drei Durchschriften aus. Sie setzt hierin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.

(5) Berechtigungsscheine, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Berechtigungsscheine

§ 4. (1) Die in § 3 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

(2) Der Antrag muß enthalten

1.

eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,

2.

eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,

a)

die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereichs zu verwenden,

b)

der AMA auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,

c)

bei einer nicht lit. a entsprechenden Verwendung der Butter an die AMA

aa) im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und

bb) im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag zu zahlen.

(2a) Berechtigungsscheine können für eine Gültigkeitsdauer von zwei oder drei Kalendermonaten beantragt werden.

(3) Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizulegen:

1.

der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit worden ist, oder

2.

eine Bestätigung des für die Erhebung der Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamtes, daß die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder

3.

im Falle öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Bescheinigung, die

a)

bei Einrichtungen des Bundes durch den Bund und

b)

bei Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands durch das Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat,

(4) Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit drei Durchschriften aus. Sie setzt hierin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.

(5) Berechtigungsscheine, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995.

(6) Wenn als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen eine Bescheinigung des Bundes vorzulegen ist, gelten Berechtigungsscheine mit Wirkung vom Einlangen des Erstantrages, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995, als erteilt sofern

1.

dies beantragt wird und

2.

der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 15. Juli 1995 bei der AMA eingegangen ist.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 23).

Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung

§ 5. Die gemeinnützige Einrichtung hat

1.

die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben Jahre nach Maßgabe des § 15 aufzubewahren,

2.

die AMA, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 4 ändern, fortfallen oder die im Berechtigungsschein angegebene Teilnehmerzahl an der Gemeinschaftsverpflegung um mehr als 10% sinkt, unaufgefordert und unverzüglich hievon zu unterrichten,

3.

im Falle des Kaufs bei einem zugelassenen Lieferanten bei der Übernahme der Butter zu bestätigen, daß es sich um „Teebutter'' handelt,

4.

den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren; § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung

§ 5. Die gemeinnützige Einrichtung hat

1.

die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben Jahre nach Maßgabe des § 15 aufzubewahren,

2.

die AMA, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 4 ändern, fortfallen oder die im Berechtigungsschein angegebene Teilnehmerzahl an der Gemeinschaftsverpflegung um mehr als 10% sinkt, unaufgefordert und unverzüglich hievon zu unterrichten,

3.

bei der Übernahme der Butter vom zugelassenen Lieferanten zu bestätigen, daß es sich um Butter handelt, die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 bezeichnet ist.

4.

den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren; § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 23).

Butter aus dem Markt der Gemeinschaft

§ 6. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1.

über einen Sitz in Österreich verfügt,

2.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

3.

sich gegenüber der AMA schriftlich verpflichtet,

a)

nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die als „Österreichische Teebutter'' gekennzeichnet ist oder bei der es sich um Butter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, deren Qualität der „Österreichischen Teebutter'' gleichwertig ist und als Teebutter gekennzeichnet ist,

b)

im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen

aa) über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,

bb) sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, auf einer von der AMA aufgelegten Bescheinigung bestätigen zu lassen.

c)

die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterhersteller und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.

(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von einer Tonne beziehen. Sie sind mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Butter aus dem Markt der Gemeinschaft

§ 6. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1.

über einen Sitz in Österreich verfügt,

2.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

3.

sich gegenüber der AMA schriftlich verpflichtet,

a)

nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die als „Österreichische Teebutter'' gekennzeichnet ist oder, wenn es sich um Butter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die gemäß der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 angeführten nationalen Qualitätsklasse des Erzeugungsmitgliedstaats gekennzeichnet ist.

b)

im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen

aa) über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,

bb) sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, auf einer von der AMA aufgelegten Bescheinigung bestätigen zu lassen.

c)

die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterhersteller und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.

(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von einer Tonne beziehen. Sie sind mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Butter aus öffentlicher Lagerhaltung

§ 7. (1) Die Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung erfolgt gegen Vorlage von Empfangsscheinen bei der AMA unmittelbar oder über eine Mittelsperson in Gebinden von 25 kg. Die Butter wird jeweils nur in Mengen von mehr als fünf Tonnen abgegeben.

(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat den Tag des Empfangs der Butter im Empfangsschein einzutragen und diesen zu unterzeichnen. Im Falle des Bezugs über eine Mittelsperson hat der Lieferant die Eintragungen der gemeinnützigen Einrichtung im Empfangsschein zu bestätigen.

(3) Bezieht die gemeinnützige Einrichtung die Butter unmittelbar von der AMA, so hat sie das Original des Empfangsscheins bei der AMA einzureichen. Die Durchschriften des Empfangsscheins verbleiben bei der gemeinnützigen Einrichtung. Bezieht die gemeinnützige Einrichtung die Butter über eine Mittelsperson, so hat die gemeinnützige Einrichtung das Original und die erste und zweite Durchschrift dem Lieferanten zu übergeben; die dritte Durchschrift verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung. Der Lieferant hat das Original und die erste Durchschrift der Mittelsperson über die beteiligten Handelsstufen zuzuleiten. Die Mittelsperson hat das Original des Empfangsscheins bei der AMA einzureichen.

(4) Alle beteiligten Handelsbetriebe haben das Original und die ihnen zugehenden Durchschriften des Empfangsscheins mit Firmenstempel und Anschrift zu versehen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 23).

ABSCHNITT 3

Bundesheer

Butter aus dem Markt der Gemeinschaft

§ 8. (1) Das Bundesheer erhält auf Antrag numerierte Berechtigungsscheine. Der Antrag ist bei der AMA zu stellen. Der Bundesminister für Verteidigung hat der AMA die Stellen (Beschaffungsstellen) bekanntzugeben, die antragsberechtigt sind.

(2) Das Bundesheer hat im Falle des Kaufes bei einem zugelassenen Lieferanten auf dem Berechtigungsschein zu bestätigen, daß es sich bei der übernommenen Butter um „Teebutter'' handelt.

(3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferanten, die zur Abgabe von Butter an das Bundesheer berechtigt sind, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA den Lieferbetrieben auf deren Antrag erteilt. § 6 gilt sinngemäß.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

ABSCHNITT 3

Bundesheer

Butter aus dem Markt der Gemeinschaft

§ 8. (1) Das Bundesheer erhält auf Antrag numerierte Berechtigungsscheine. Der Antrag ist bei der AMA zu stellen. Der Bundesminister für Verteidigung hat der AMA die Stellen (Beschaffungsstellen) bekanntzugeben, die antragsberechtigt sind.

(2) Das Bundesheer hat im Falle des Kaufes bei einem zugelassenen Lieferanten auf dem Berechtigungsschein zu bestätigen, daß es sich bei der übernommenen Butter um Butter handelt, die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 bezeichnet ist.

(3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferanten, die zur Abgabe von Butter an das Bundesheer berechtigt sind, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA den Lieferbetrieben auf deren Antrag erteilt. § 6 gilt sinngemäß.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Butter aus öffentlicher Lagerhaltung

§ 9. (1) Bei Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung an eine Mittelsperson ist der Kaufvertrag vorzulegen, den diese mit einer Beschaffungsstelle abgeschlossen hat.

(2) Zum Nachweis über den Empfang der Butter durch das Bundesheer hat die Mittelsperson der AMA die Durchschrift des Lieferscheins samt Empfangsbestätigung der Beschaffungsstelle vorzulegen. § 7 gilt sinngemäß.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 23).

ABSCHNITT 4

Butterfett

Butterabgabe, Beihilfengewährung, Höchstverkaufspreis

§ 10. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der AMA abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.

(2) Wer Butter von der AMA erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Werktage vorher der AMA schriftlich anzuzeigen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Anzeige akzeptieren.

(3) Der Höchstverkaufspreis des Butterfetts für die Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch wird von der AMA unter Berücksichtigung des jeweiligen Verkaufspreises oder der Beihilfenhöhe im Zusammenhang mit dem Marktpreis im Verlautbarungsblatt bekanntgegeben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

ABSCHNITT 4

Butterfett

Butterabgabe, Beihilfengewährung, Höchstverkaufspreis

§ 10. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der AMA abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.

(2) Wer Butter von der AMA erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Arbeitstage vorher der AMA schriftlich anzuzeigen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Anzeige akzeptieren.

(3) Die AMA kann für die Abgabe von Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch im Verlautbarungsblatt Höchstpreise für Butterfett bekanntgeben, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Verkaufspreises oder der Beihilfenhöhe im Zusammenhang mit dem Marktpreis ermittelt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Anerkennung der Verarbeitungs- und Verpackungsbetriebe

§ 11. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und/oder verpacken, erfolgt durch einen Berechtigungsschein, den die AMA auf Antrag erteilt. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller

1.

in seinem Betrieb das Butterfett entsprechend den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,

2.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

3.

auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung vorlegt

a)

einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,

b)

eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(3) Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nachzuweisen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Abgabe von Butterfett

§ 12. (1) Hersteller und gewerbliche Erwerber dürfen das Butterfett nur für den Direktverbrauch innerhalb der Europäischen Union und nur in den Originalverpackungen abgeben. Der Inhalt der Originalverpackung darf nicht verändert werden.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Butterfett, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist. (3) Die von der AMA bekanntgegebenen Höchstverkaufspreise (§ 10 Abs. 3) dürfen nicht überschritten werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

ABSCHNITT 5

Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten

Lieferung in andere Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Bei Lieferung von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Abgabe an gemeinnützige Einrichtungen oder an militärische Einrichtungen oder zur Herstellung von Butterfett hat der Übernehmer der Butter der AMA ein Kontrollexemplar in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der übernommenen Mengen an Butter aus öffentlicher Lagerhaltung, der Nummern der Verkaufsrechnung und des Ausfolgescheins oder der Empfangsbestätigung sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

(2) Bei Lieferung von Butterfett in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für den direkten Verbrauch ist der AMA ein Kontrollexemplar in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen. Bezug aus anderen Mitgliedstaaten

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

§ 14. (1) Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung gestellt

1.

Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier

a)

an gemeinnützige Einrichtungen oder an das Bundesheer geliefert oder

b)

zur Herstellung von Butterfett für den direkten Verbrauch verwendet zu werden,

2.

Butterfett, das aus Butter hergestellt worden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war, und das in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch abgegeben zu werden.

(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplares bei der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Die AMA hat die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar zu bestätigen. Im Falle von Abs. 1 Z 1 lit. a gelten die §§ 4, 5, 8 und 9 sinngemäß.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

ABSCHNITT 6

Aufbewahrungsfrist

§ 15. Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, Verarbeiter oder Erwerber gewerbsmäßig teilnimmt (Beteiligter), hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang gesondert und in übersichtlicher Form aufzubewahren, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten eine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Buchführungspflicht

§ 16. (1) Der Beteiligte hat, soweit er nicht schon nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu dieser oder einer weitergehenden Buchführung verpflichtet ist, über den Ein- und Verkauf von Butter, Rahm und Butterfett in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß aus der Buchführung für jede Lieferung Name und Anschrift des Verkäufers und des gewerblichen Erwerbers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind. Diese Verpflichtung trifft nicht den Einzelhandel und die Handelsunternehmen, die den Zutritt auf Inhaber von Einkaufskarten beschränken.

(2) Der Beteiligte hat bei automationsunterstützter Buchführung auf Verlangen der AMA auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Verpflichteter

§ 17. Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Beihilfeforderungen

§ 18. Die Beihilfeforderungen sind unverzinslich.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Rückzahlung, Beweislast

§ 19. (1) Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.

(2) Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet oder Butterfett über dem Höchstverkaufspreis (§ 10 Abs. 3) verkauft, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge

1.

im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und

2.

im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag

(3) Der Beteiligte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Freigabe der Kaution, die Gewährung der Beihilfe oder die zweckgerechte Verwendung bis zum Ablauf des siebten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.

(4) Der zu zahlende Betrag ist

1.

in den Fällen des Bezugs von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung vom Tage des Empfangs der Butter an,

2.

in den Fällen des Empfangs von Beihilfe vom Tage des Empfangs der Beihilfe an,

3.

in den Fällen des Abs. 2 von der zweigliedrigen Verwendung an

(5) Der zurückzuzahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten

§ 20. Zum Zwecke der Überwachung haben die Beteiligten den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Kontrolle

§ 21. Die AMA hat bei den gemäß § 6 zugelassenen Lieferanten insbesondere auch die Qualität der gelieferten Butter zu kontrollieren.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Berichtspflicht

§ 22. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

1.

zu Beginn jedes Vierteljahres den im abgelaufenen Vierteljahr auf Grund von Marktbeobachtungen festgestellten Einzelhandelspreis für Butterfett,

2.

im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Herstellung von Butterfett am Montag jeder Woche die Menge der in der abgelaufenen Woche verkauften Butter unter Angabe der zur Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten Menge,

3.

binnen zwei Monaten nach Ablauf eines Vierteljahres die im abgelaufenen Vierteljahr gemäß Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verfallenen Sicherheiten und die zugrundeliegenden Tatbestände,

4.

bis 15. März die im abgelaufenen Kalenderjahr im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 und des § 21 dieser Verordnung durchgeführten Kontrollmaßnahmen und

5.

bis zum 17. eines Monats die Mengen, für die im abgelaufenen Kalendermonat gemäß § 4 Berechtigungsscheine ausgestellt und Beihilfen gezahlt wurden, zu übermitteln.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Inkrafttreten

§ 23. Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.