Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse über die Gewährung einer Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Begünstigte (Schulmilchempfänger)
§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind
Kinder in Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderwohnheimen und
Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.
Beihilfefähige Erzeugnisse
§ 4. (1) Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse.
(2) Die AMA hat für die in der Anlage 1 unter Kategorie III und IV angeführten Erzeugnisse auf Antrag unter den Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte eine Menge von bis zu 0,25 Liter Vollmilchäquivalent je Schüler und Schultag festzusetzen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 13 Abs. 1).
Antragsteller (Beihilfeempfänger), Zulassung
§ 5. (1) Durch die AMA ist zuzulassen, wer
die Zulassung mittels des als Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zuliegenden Antrags bei der AMA beantragt und
sich dabei schriftlich verpflichtet, die beihilfefähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Schule (Einrichtung) oder der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden,
sich schriftlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß
die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe an die Begünstigten keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen und den in Anlage 5 festgelegten Qualitätsbestimmungen entsprechen und
sich der Beihilfebetrag auf den vom Begünstigten zu zahlenden Kaufpreis auswirkt und die in der Anlage 2 festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
sich verpflichtet, auf Verlangen der AMA die Belege zur Verfügung zu stellen, körperliche Kontrollen vor Ort zu gestatten und die Verwendung der gewährten Beihilfe durch Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs überprüfen zu lassen und
sich verpflichtet, die Beihilfe für die betreffenden Mengen rückzuerstatten, wenn festgestellt wird, daß
die Beihilfe für eine größere Menge bezogen wurde, als sich aus den Rechtsakten nach § 1 ergibt oder
die bezogenen Erzeugnisse nicht ihrer Bestimmung zugeführt wurden.
(2) Wird die Beihilfe von einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder einem wirtschaftlichen Zusammenschluß oder einem Händler (Lieferanten) beantragt, so ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Verpflichtungen für die Zulassung unbeschadet des § 8 die schriftliche Verpflichtung des Lieferanten erforderlich,
kaufmännische Bücher zu führen, aus denen insbesondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeugnisse, die Namen und Anschriften der Schulen (Einrichtungen) oder der Schulträger und die ihnen verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und
sich den Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der Buchprüfung und der Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.
(3) Auf Antrag kann die AMA auch einen Milcherzeuger zur Lieferung der in Anlage 1 unter Kategorie VII genannten Erzeugnisse zulassen, wenn er gleichzeitig nachweist, daß er seinen Meldepflichten gemäß der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, in der jeweils geltenden Fassung nachgekommen ist oder anhand der letztverfügbaren Mitteilung seines zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs die Einhaltung der Qualitätsbestimmungen nachweist. Ebenso hat der Milcherzeuger die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 und 2 vorzulegen.
(4) Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(5) Der Beihilfeempfänger hat die Abgabepreise für die beihilfefähigen Erzeugnisse in der Schule (Einrichtung) in geeigneter Weise bekanntzugeben und die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilchabsatzes durch Informationen zu ergreifen und dabei die von der AMA durchgeführten Informationsmaßnahmen zu unterstützen.
(6) Die AMA hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Eine neuerliche Zulassung ist erst mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres möglich, bei wiederholtem schweren Verstoß ist die Zulassung erst mit Beginn des zweitfolgenden Schuljahres möglich.
Antragsteller (Beihilfeempfänger), Zulassung
§ 5. (1) Durch die AMA ist zuzulassen, wer
die Zulassung mittels des als Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zuliegenden Antrags bei der AMA beantragt und
sich dabei schriftlich verpflichtet, die beihilfefähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Schule (Einrichtung) oder der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden,
sich schriftlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß
die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe an die Begünstigten keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen und den in Anlage 5 festgelegten Qualitätsbestimmungen entsprechen und
sich der Beihilfebetrag auf den vom Begünstigten zu zahlenden Kaufpreis auswirkt und die in der Anlage 2 festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
sich verpflichtet, auf Verlangen der AMA die Belege zur Verfügung zu stellen, körperliche Kontrollen vor Ort zu gestatten und die Verwendung der gewährten Beihilfe durch Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs überprüfen zu lassen und
sich verpflichtet, die Beihilfe für die betreffenden Mengen rückzuerstatten, wenn festgestellt wird, daß
die Beihilfe für eine größere Menge bezogen wurde, als sich aus den Rechtsakten nach § 1 ergibt oder
die bezogenen Erzeugnisse nicht ihrer Bestimmung zugeführt wurden.
(2) Wird die Beihilfe von einem Abnehmer (§ 21 Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995 in der jeweils geltenden Fassung), einem Händler oder einem Milcherzeuger (Lieferanten) beantragt, so ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Verpflichtungen für die Zulassung unbeschadet des § 8 die schriftliche Verpflichtungserklärung des Lieferanten erforderlich,
Bücher zu führen, aus denen insbesondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeugnisse, die Namen und Anschriften der Schulen (Einrichtungen) oder der Schulträger und die ihnen verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und
sich den Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der Buchprüfung und der Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.
(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, daß er
im Falle der Lieferung von in Anlage I unter Kategorie VII genannten Erzeugnissen seinen Meldepflichten gemäß der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993 in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen ist oder anhand der letztverfügbaren Mitteilung seines zuständigen Abnehmers die Qualitätsbestimmungen einhält und
über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.
(4) Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(5) Der Beihilfeempfänger hat die Abgabepreise für die beihilfefähigen Erzeugnisse in der Schule (Einrichtung) in geeigneter Weise bekanntzugeben und die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilchabsatzes durch Informationen zu ergreifen und dabei die von der AMA durchgeführten Informationsmaßnahmen zu unterstützen.
(6) Die AMA hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Eine neuerliche Zulassung ist erst mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres möglich, bei wiederholtem schweren Verstoß ist die Zulassung erst mit Beginn des zweitfolgenden Schuljahres möglich.
Antragsteller (Beihilfeempfänger), Zulassung
§ 5. (1) Durch die AMA ist zuzulassen, wer
die Zulassung mittels des als Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zuliegenden Antrags bei der AMA beantragt und
sich dabei schriftlich verpflichtet, die beihilfefähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Schule (Einrichtung) oder der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden,
sich schriftlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß
die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe an die Begünstigten keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen und den in Anlage 5 festgelegten Qualitätsbestimmungen entsprechen und
sich der Beihilfebetrag auf den vom Begünstigten zu zahlenden Kaufpreis auswirkt und die in der Anlage 2 festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
sich verpflichtet, auf Verlangen der AMA die Belege zur Verfügung zu stellen, körperliche Kontrollen vor Ort zu gestatten und die Verwendung der gewährten Beihilfe durch Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs überprüfen zu lassen und
sich verpflichtet, die Beihilfe für die betreffenden Mengen rückzuerstatten, wenn festgestellt wird, daß
die Beihilfe für eine größere Menge bezogen wurde, als sich aus den Rechtsakten nach § 1 ergibt oder
die bezogenen Erzeugnisse nicht ihrer Bestimmung zugeführt wurden.
(2) Wird die Beihilfe von einem Abnehmer (§ 21 Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995 in der jeweils geltenden Fassung), einem Händler oder einem Milcherzeuger (Lieferanten) beantragt, so ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Verpflichtungen für die Zulassung unbeschadet des § 8 die schriftliche Verpflichtungserklärung des Lieferanten erforderlich,
Bücher zu führen, aus denen insbesondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeugnisse, die Namen und Anschriften der Schulen (Einrichtungen) oder der Schulträger und die ihnen verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und
sich den Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der Buchprüfung und der Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.
(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, daß er über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.
(4) Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(5) Der Beihilfeempfänger hat die Abgabepreise für die beihilfefähigen Erzeugnisse in der Schule (Einrichtung) in geeigneter Weise bekanntzugeben und die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilchabsatzes durch Informationen zu ergreifen und dabei die von der AMA durchgeführten Informationsmaßnahmen zu unterstützen.
(6) Die AMA hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Eine neuerliche Zulassung ist erst mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres möglich, bei wiederholtem schweren Verstoß ist die Zulassung erst mit Beginn des zweitfolgenden Schuljahres möglich.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 13 Abs. 1).
Gewährung von Beihilfen
§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat folgt.
(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht übertragbar.
(4) Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind und die Auszahlung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen kann.
(5) Auf Antrag kann die AMA die Beihilfe gegen Vorlage des Auszugs des Kontos des Lieferanten, über das ausschließlich die Zahlungen für die erfolgten Lieferungen abgewickelt werden, gewähren.
Gewährung von Beihilfen
§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat folgt.
(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht übertragbar.
(4) Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind und die Auszahlung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen kann.
(5) Auf Antrag kann die AMA die Beihilfe gegen Vorlage des Auszugs des Kontos des Lieferanten, über das ausschließlich die Zahlungen für die erfolgten Lieferungen abgewickelt werden, gewähren.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 13 Abs. 1).
Meldepflichten
§ 7. (1) Soferne ein Lieferant (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3) Beihilfeempfänger ist, hat dieser eine Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung), die der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entspricht, einzuholen. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung der Schule ist der jeweilige gesetzliche oder private Schulerhalter berufen. Bei der Abgabe in Ferienlagern, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheimen (§ 3 letzter Satz) hat der Beihilfeempfänger zusätzlich einen Verwendungsnachweis über die beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 4a (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzuholen. Die Verpflichtungserklärung hat der Beihilfeempfänger der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen.
(2) Der Beihilfeempfänger hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Adresse der belieferten Schule unter Angabe der Schulkennzahl, die Anzahl der Schüler pro Schule und die Schultage sowie die je Kategorie verteilten Mengen und Preise der Erzeugnisse zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit den jeweiligen Antragstellungen für das Schuljahr vorzulegen. Bei Änderung von mehr als 10% der Anzahl der Schüler einer Schule (Einrichtung) hat der Beihilfeempfänger diese Änderung jeweils binnen eines Monats der AMA bekanntzugeben.
Meldepflichten
§ 7. (1) Soferne ein Lieferant (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3) Beihilfeempfänger ist, hat dieser eine Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung), die der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entspricht, einzuholen. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung der Schule ist der jeweilige gesetzliche oder private Schulerhalter berufen. Bei der Abgabe in Ferienlagern, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheimen (§ 3 letzter Satz) hat der Beihilfeempfänger zusätzlich einen Verwendungsnachweis über die beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 4a (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzuholen. Die Verpflichtungserklärung hat der Beihilfeempfänger der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen.
(2) Der Beihilfeempfänger hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Adresse der belieferten Schule unter Angabe der Schulkennzahl, die Anzahl der Schüler pro Schule und die Schultage sowie die je Kategorie verteilten Mengen und Preise der Erzeugnisse zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit den jeweiligen Antragstellungen für das Schuljahr vorzulegen. Bei Änderung von mehr als 10% der Anzahl der Schüler einer Schule (Einrichtung) hat der Beihilfeempfänger diese Änderung jeweils binnen eines Monats der AMA bekanntzugeben.
(3) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 LMG 1975 getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren.
Meldepflichten
§ 7. (1) Sofern ein Lieferant (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3) Beihilfeempfänger ist, hat dieser eine Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung), die der Anlage 4 entspricht, einzuholen. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung der Schule ist der jeweilige gesetzliche oder private Schulerhalter berufen. Bei der Abgabe in Ferienlagern, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheimen (§ 3 letzter Satz) hat der Beihilfeempfänger zusätzlich einen Verwendungsnachweis über die beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 4a einzuholen. Die Verpflichtungserklärung hat der Beihilfeempfänger der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung) gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl, Schultage je Monat und Höchstmenge je Monat) notwendig. Der Beihilfeempfänger hat die Berechtigungsgrundlage, die dem von der AMA aufgelegten Muster entspricht, der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen. Bei Änderung von mehr als 10% der Anzahl der Schüler einer Schule (Einrichtung) hat der Beihilfeempfänger diese Änderung jeweils binnen eines Monats der AMA bekanntzugeben.
(2) Der Beihilfeempfänger hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten Schule unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit den jeweiligen Antragstellungen vorzulegen.
(3) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 LMG 1975 getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8. Der Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege einschließlich der Lieferscheine sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 13 Abs. 1).
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9. (1) Der Beihilfeempfänger hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, Qualitätskontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für die in § 3 genannten Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9. (1) Der Beihilfeempfänger hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, Qualitätskontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für die in § 3 genannten Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.
(3) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 13 Abs. 1).
Kontrollen
§ 10. (1) Vor der Erstzulassung hat die AMA eine Untersuchung des Milchanteils der beihilfefähigen Erzeugnisse vorzunehmen.
(2) Die AMA hat bei den Beihilfeempfängern regelmäßig die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse zu kontrollieren. Die Kontrolle kann anstelle beim Beihilfeempfänger auch beim Hersteller erfolgen, wenn dies zweckmäßiger erscheint.
(3) Die AMA kann die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse auch in den Schulen (Einrichtungen) kontrollieren, bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung der Qualitätskriterien sind umgehend Kontrollen durchzuführen.
(4) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfeanträge hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Beihilfeempfängers durchzuführen.
(5) Vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe hat die AMA einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen ersichtlich ist.
Kontrollen
§ 10. (1) Vor der Erstzulassung hat die AMA eine Untersuchung des Milchanteils der beihilfefähigen Erzeugnisse vorzunehmen.
(2) Die AMA hat bei den Beihilfeempfängern regelmäßig die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse zu kontrollieren. Die Kontrolle kann anstelle beim Beihilfeempfänger auch beim Hersteller erfolgen, wenn dies zweckmäßiger erscheint.
(3) Die AMA kann die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse auch in den Schulen (Einrichtungen) kontrollieren, bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung der Qualitätskriterien sind umgehend Kontrollen durchzuführen.
(4) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfeanträge hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Beihilfeempfängers durchzuführen.
(5) Vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe hat die AMA einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen ersichtlich ist.
(6) Die in Abs. 2 genannte Qualitätskontrolle kann anstelle durch die AMA durch eine gemäß § 9 Abs. 2 lit. c der Milchhygiene-Verordnung befugte Stelle durchgeführt werden. Die jeweiligen Kontrollergebnisse sind unverzüglich der AMA vorzulegen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 13 Abs. 1).
Kosten
§ 11. Werden auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der Beihilfeempfänger der zuständigen Stelle die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage 5 festgesetzten Tarifen zu erstatten.
Kosten
§ 11. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen - mit Ausnahme der Erstproben - nach den Kriterien der Anlage 5 zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
Kosten
§ 11. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien der Anlage 5 zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
Berichtspflicht
§ 12. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zum 10. Oktober jeweils die Menge, für die die Beihilfe im abgelaufenen Schuljahr gezahlt wurde, sowie das Ergebnis der durchgeführten Kontrolle mitzuteilen.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
(2) Zulassungen nach § 5 Abs. 1 und 2, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 und beziehen sich auch auf die Abgabe der Schulmilch ab 1. Jänner 1995.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
(2) Zulassungen nach § 5 Abs. 1 und 2, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 und beziehen sich auch auf die Abgabe der Schulmilch ab 1. Jänner 1995.
(3) Zulassungen für Milcherzeuger nach § 5 Abs. 1 und 2, die auf bis zum 30. September 1996 eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 2. September 1996 und beziehen sich auch auf Lieferungen ab 2. September 1996.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
(1a) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Zulassungen nach § 5 Abs. 1 und 2, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 und beziehen sich auch auf die Abgabe der Schulmilch ab 1. Jänner 1995.
(3) Zulassungen für Milcherzeuger nach § 5 Abs. 1 und 2, die auf bis zum 30. September 1996 eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 2. September 1996 und beziehen sich auch auf Lieferungen ab 2. September 1996.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
(1a) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(1b) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/1997 tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Zulassungen nach § 5 Abs. 1 und 2, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 und beziehen sich auch auf die Abgabe der Schulmilch ab 1. Jänner 1995.
(3) Zulassungen für Milcherzeuger nach § 5 Abs. 1 und 2, die auf bis zum 30. September 1996 eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 2. September 1996 und beziehen sich auch auf Lieferungen ab 2. September 1996.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
(1a) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(1b) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/1997 tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
(1c) § 11 sowie die Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(2) Zulassungen nach § 5 Abs. 1 und 2, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 und beziehen sich auch auf die Abgabe der Schulmilch ab 1. Jänner 1995.
(3) Zulassungen für Milcherzeuger nach § 5 Abs. 1 und 2, die auf bis zum 30. September 1996 eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 2. September 1996 und beziehen sich auch auf Lieferungen ab 2. September 1996.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 13 Abs. 1).
Anlage 1
```
```
zu § 4 Abs. 1
Kategorie III:
Frischkäse oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 40%.
Kategorie IV:
Die übrigen Käsesorten mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von
mindestens 45%.
Kategorie VII:
Rohmilch mit natürlichem Fettgehalt.
Anlage 1
zu § 4 Abs. 1
Kategorie III:
Frischkäse oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 40%.
Kategorie IV:
Die übrigen Käsesorten mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45%.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 13 Abs. 1).
Anlage 2
```
```
zu § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen:
AMA-Code Produktbezeichnung Fettgehalt Höchstpreis
0100 Schulmilch offen 3,6% 7,00 S
0101 Schulmilch in Behältern 2 l 3,6% 7,00 S
0216 Schulmilch in 0,25 l
Leichtglasflasche 3,6% 3,20 S
0223 Schulmilch in 0,25 l
Einwegpapierpackung 3,6% 2,80 S
0721 Schulkakaomilch
in 0,25 l Leichtglasflasche 3,6% 3,90 S
0723 Schulkakaomilch
in 0,25 l Einwegpapierpackung 3,6% 3,50 S
0711 Schul-Vanillemilch in
0,25 l Einwegpapierpackung 3,6% 3,50 S
Soweit in einem Land ergänzende Beihilfen, insbesondere zur Gleichstellung des Abgabepreises für Milch in Leichtglasflaschen mit Milch in Einwegpapierpackungen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.
Anlage 2
```
```
zu § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen:
AMA-Code Produktbezeichnung Fettgehalt Höchstpreis
0100 Schulmilch offen 3,6% 7,00 S
0101 Schulmilch in Behältern 2 l 3,6% 7,00 S
0216 Schulmilch in 0,25 l
Leichtglasflasche 3,6% 3,20 S
0223 Schulmilch in 0,25 l
Einwegpapierpackung 3,6% 2,80 S
0721 Schulkakaomilch
in 0,25 l Leichtglasflasche 3,6% 3,90 S
0723 Schulkakaomilch
in 0,25 l Einwegpapierpackung 3,6% 3,50 S
0711 Schul-Vanillemilch in
0,25 l Einwegpapierpackung 3,6% 3,50 S
7146 Schul-Vanillemilch in
0,25 l Leichtglasflasche .... 3,6% 3,90 S
2136 Schulmilch in 0,25 l
Leichtglasflasche
(Automatenabgabe) ........... 3,6% 3,50 S
2256 Schulmilch in 0,25 l
Einwegpapierpackung
(Automatenabgabe) ........... 3,6% 3,00 S
7256 Schulkakaomilch in 0,25 l
Leichtglasflasche
(Automatenabgabe) ........... 3,6% 4,00 S
7136 Schul-Vanillemilch in
0,25 l Leichtglasflasche
(Automatenabgabe) ........... 3,6% 4,00 S
Soweit in einem Land ergänzende Beihilfen, insbesondere zur Gleichstellung des Abgabepreises für Milch in Leichtglasflaschen mit Milch in Einwegpapierpackungen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.
Anlage 2
```
```
zu § 5 Abs. 3 lit. b
Die Höchstpreise (einschließlich USt.) betragen bei Abgabe an Begünstigte ab 1. Jänner 1996:
Produktbezeichnung Fettgehalt Höchstpreis
Schulmilch offen, per Liter 3,6% 9,00 S
Schulmilch in Behältern
2 l, per Liter 3,6% 9,00 S
Schulmilch in 0,25 l
Leichtglasflasche 3,6% 3,50 S
Schulmilch in 0,25 l
Einwegpapierpackung 3,6% 3,50 S
Schulkakaomilch in 0,25 l
Leichtglasflasche 3,6% 4,00 S
Schulkakaomilch in 0,25 l
Einwegpapierpackung 3,6% 4,00 S
Schul-Vanillemilch in 0,25 l
Einwegpapierpackung 3,6% 4,50 S
Schul-Vanillemilch in 0,25 l
Leichtglasflasche 3,6% 4,50 S
Schulmilch in 0,25 l
Leichtglasflasche
(Automatenabgabe) 3,6% 3,50 S
Schulmilch in 0,25 l
Einwegpapierpackung
(Automatenabgabe) 3,6% 3,50 S
H-Schulkakaomilch in
Einheiten zu 0,2 l 3,6% 3,50 S
Schul-Vanillemilch in 0,25 l
Leichtglasflasche
(Automatenabgabe) 3,6% 4,50 S
Schokoladenvollmilch oder
Vollmilch mit anderen
Zusätzen mit einem Gehalt
von mindestens
90 Gewichtshundertteilen
Vollmilch
in Einheiten zu 0,25 l 3,6% 4,50 S
Joghurt aus Vollmilch in
Einheiten zu 250 g 3,6% 4,50 S
Soweit in einem Bundesland ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.
Anlage 2
```
```
zu § 5 Abs. 3 lit. b
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an Begünstigte ab 1. September 1996:
Produktbezeichnung Fettgehalt Höchstpreis
Schulmilch offen, per Liter 3,6% 9,00 S
Schulmilch in Behältern 2 l per Liter 3,6% 9,00 S
Schulkakaomilch in Behältern 2 l
per Liter 3,6% 12,00 S
Schulmilch in 0,25 l Leichtglasflasche 3,6% 4,00 S
Schulmilch in 0,25 l Einwegpapier oder
Einwegkunststoffpackung 3,6% 4,00 S
Schulkakaomilch in 0,25 l
Leichtglasflasche 3,6% 5,00 S
Schulkakaomilch in 0,25 l Einwegpapier
oder Einwegkunststoffpackung 3,6% 5,00 S
Schul-Vanillemilch in 0,25 l
Einwegpapierpackung 3,6% 5,00 S
Schul-Vanillemilch in 0,25 l
Leichtglasflasche 3,6% 5,00 S
Schulmilch in 0,25 l Leichtglasflasche
(Automatenabgabe) 3,6% 4,00 S
Schulmilch in 0,25 l Einwegpapierpackung
(Automatenabgabe) 3,6% 4,00 S
H-Schulkakaomilch in Einheiten zu 0,2 l 3,6% 4,00 S
Schulkakaomilch in Einheiten zu 0,25 l 3,6% 4,50 S
Schul-Vanillemilch in 0,25 l
Leichtglasflasche (Automatenabgabe) 3,6% 5,00 S
Schokoladenvollmilch oder Vollmilch mit
anderen Zusätzen mit einem Gehalt von
mindestens 90 Gewichtshundertteilen
Vollmilch in Einheiten zu 0,25 l 3,6% 5,00 S
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten
zu 250 g 3,6% 4,50 S
Soweit in einem Bundesland ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.
Anlage 2
```
```
zu § 5 Abs. 3 lit. b
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an Begünstigte ab 1. September 1996:
Produktbezeichnung Fettgehalt Höchstpreis
Schulmilch offen, per Liter 3,6% 9,00 S
Schulmilch in Behältern 2 l per Liter 3,6% 9,00 S
Schulkakaomilch offen, per Liter 3,6% 12,00 S
Schulkakaomilch in Behältern 2 l
per Liter 3,6% 12,00 S
Schulmilch in 0,25 l Leichtglasflasche 3,6% 4,00 S
Schulmilch in 0,25 l Einwegpapier oder
Einwegkunststoffpackung 3,6% 4,00 S
Schulkakaomilch in 0,25 l
Leichtglasflasche 3,6% 5,00 S
Schulkakaomilch in 0,25 l Einwegpapier
oder Einwegkunststoffpackung 3,6% 5,00 S
Schul-Vanillemilch in 0,25 l
Einwegpapierpackung 3,6% 5,00 S
Schul-Vanillemilch in 0,25 l
Leichtglasflasche 3,6% 5,00 S
Schulmilch in 0,25 l Leichtglasflasche
(Automatenabgabe) 3,6% 4,00 S
Schulmilch in 0,25 l Einwegpapierpackung
(Automatenabgabe) 3,6% 4,00 S
H-Schulkakaomilch in Einheiten zu 0,2 l 3,6% 4,00 S
Schulkakaomilch in Einheiten zu 0,25 l 3,6% 4,50 S
Schul-Vanillemilch in 0,25 l
Leichtglasflasche (Automatenabgabe) 3,6% 5,00 S
Schokoladenvollmilch oder Vollmilch mit
anderen Zusätzen mit einem Gehalt von
mindestens 90 Gewichtshundertteilen
Vollmilch in Einheiten zu 0,25 l 3,6% 5,00 S
H-Schokoladenmilch oder H-Milch mit
anderen Zusätzen mit einem Gehalt von
mindestens 90 Gewichtshundertteilen
teilentrahmter Milch in
Einheiten zu 0,25 l 1,5% 5,00 S
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten
zu 250 g 3,6% 4,50 S
Soweit in einem Bundesland ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.
Anlage 2
zu § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an Begünstigte ab 1. Dezember 1997:
Produktbezeichnung Fettgehalt Höchstpreis
Schulmilch offen, per Liter 3,6% 9,00 S
Schulmilch in Behältern 2 l, per Liter 3,6% 9,00 S
Schulmilch in 0,25-l-Einheiten
(Leichtglasflasche oder Einwegpapier-
oder Einwegkunststoffpackung) 3,6% 4,00 S
Schulmilch in 0,2-l-Einheiten 3,6% 3,50 S
Kakaomilch, Vanillemilch,
Schokoladenmilch oder Milch mit anderen
Zusätzen mit einem Gehalt von
mindestens 90 Gewichtshundertteilen
Milch (im folgenden aromatisierte
Milch) offen, per Liter 3,6% 12,00 S
aromatisierte Milch in Behältern 2 l,
per Liter 3,6% 12,00 S
aromatisierte Milch in 0,25-l-Einheiten 3,6% 5,00 S
aromatisierte Milch in 0,2-l-Einheiten 3,6% 4,50 S
aromatisierte H-Milch in 0,25-l-Einheiten 3,6% 4,50 S
aromatisierte H-Milch in 0,25-l-Einheiten 1,5% 5,00 S
aromatisierte H-Milch in 0,2-l-Einheiten 3,6% 4,00 S
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu
250 g 3,6% 4,50 S
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu
200 g 3,6% 4,00 S
Für Bio-Produkte (Produkte aus biologischer Erzeugung) erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Milch um 1,20 S per Liter und für aromatisierte Milch um 2,00 S per Liter.
Soweit in einem Bundesland ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.
Anlage 3
```
```
zu § 5
Antrag auf Zulassung
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 4
```
```
zu § 7
Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung)
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 4a
```
```
zu § 7 Abs. 1
Schulmilchverwendungsnachweis für Monat ......19..
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 13 Abs. 1).
Anlage 5
zu § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 11
Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft:
```
Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch
```
(auch als Milchanteil bei Schokoladenmilch und aromatisierter
Milch)
Kriterium Grenzwert Methode Kosten
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Keimzahl bei 21 Grad C
nach Präinkubation =50.000/ml EG 91/180 8
Salmonellen negativ in ÖNORM-DIN 40
25 ml 10181
Listeria negativ in IDF 143:1990 40
monocytogenes 25 ml
Hemmstoffe negativ ÖNORM DIN 10
10182
Gehalt an Lipopoly- =400 EU/ml FDA-Richtlinie 21
sacchariden
Gefrierpunkt (Milch) =- 0,517 Grad C EG 91/180 10
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
Erhitzungsnachweis Phosphatase: ÖNORM DIN 6
(Phosphatase/Peroxy- negativ 10337-1
dase) Peroxidase: (qualitativ)
positiv EG 91/180
```
ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch (auch als Milchanteil
```
bei Schokoladenmilch und aromatisierter Milch):
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Keimzahl bei =100/ml EG 91/180 8
30 Grad C
nach Vorbebrütung
Gefrierpunkt (Milch) =-0,517 Grad C EG 91/180 10
Hemmstoffe negativ ÖNORM DIN 10
10182
Gehalt an Lipopoly- =400 EU/ml FDA-Richtlinie 21
sacchariden
Sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
```
Joghurt
```
Fettgehalt Deklaration ÖNORM DIN 30
10312-6
Salmonellen negativ in ÖNORM DIN 40
25 g 10181
Listeria negativ in IDF 143:1990 40
monocytogenes 25 g
Coliforme Keime =1/ml ÖNORM N 2502 5
sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
```
Käse
```
Fettgehalt F.i.T.-Deklara- ÖNORM DIN 30
ration 10313
Trockenmasse F.i.T.-Dekla- ÖNORM DIN 10
ration 10314
Salmonellen negativ in ÖNORM DIN 40
25 g 10181
Listeria monocyto- negativ in IDF 143:1990 40
genes 25 g
Coliforme Keime =10.000/g ÖNORM N 2502 5
(Weichkäse)
Escherichia coli =100/g ÖNORM DIN 15
(Weichkäse) 10183
Staphylococcus =100/g IDF 145:1990 15
aureus
(Weichkäse)
Sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
```
Rohmilch
```
Fettgehalt =3,6% DIN 10310 7
Gesamtkeimzahl =100.000/ml ÖNORM ISO 6610 5
Salmonellen negativ in ÖNORM DIN 40
25 ml 10181
Staphylococcus =100/ml IDF 145:1990 15
aureus
Hemmstoffe negativ ÖNORM DIN 10
10182
Gefrierpunkt =-0,515 Grad C EG 91/180 10
Sensorische Prüfung einwandfrei AMA-Gütebewertungs- 15
schema
Die Bewertung der Punkte hat gemäß Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
Die regelmäßige Kontrolle hat grundsätzlich zehnmal jährlich, bei den Kriterien Salmonellen und Listeria monocytogenes mindestens fünfmal jährlich zu erfolgen. Die Kontrolle bei Käse ist mindestens fünfmal jährlich durchzuführen, bei Rohmilch zweimal pro Monat.
Anlage 5
zu § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 11
I. Qualitätskriterien
Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft:
```
Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch
```
(auch als Milchanteil bei Schokoladenmilch und aromatisierter
Milch)
Kriterium Grenzwert Methode Kosten
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Keimzahl bei 21 Grad C
nach Präinkubation =50.000/ml EG 91/180 8
Salmonellen negativ in ÖNORM-DIN 40
25 ml 10181
Listeria negativ in IDF 143:1990 40
monocytogenes 25 ml
Hemmstoffe negativ ÖNORM DIN 10
10182
Gehalt an Lipopoly- =400 EU/ml FDA-Richtlinie 21
sacchariden
Gefrierpunkt (Milch) =- 0,517 Grad C EG 91/180 10
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
Erhitzungsnachweis Phosphatase: ÖNORM DIN 6
(Phosphatase/Peroxy- negativ 10337-1
dase) Peroxidase: (qualitativ)
positiv EG 91/180
```
ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch (auch als Milchanteil
```
bei Schokoladenmilch und aromatisierter Milch):
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Keimzahl bei =100/ml EG 91/180 8
30 Grad C
nach Vorbebrütung
Gefrierpunkt (Milch) =-0,517 Grad C EG 91/180 10
Hemmstoffe negativ ÖNORM DIN 10
10182
Gehalt an Lipopoly- =400 EU/ml FDA-Richtlinie 21
sacchariden
Sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
```
Joghurt
```
Fettgehalt Deklaration ÖNORM DIN 30
10312-6
Salmonellen negativ in ÖNORM DIN 40
25 g 10181
Listeria negativ in IDF 143:1990 40
monocytogenes 25 g
Coliforme Keime =1/ml ÖNORM N 2502 5
sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
```
Käse
```
Fettgehalt F.i.T.-Deklara- ÖNORM DIN 30
ration 10313
Trockenmasse F.i.T.-Dekla- ÖNORM DIN 10
ration 10314
Salmonellen negativ in ÖNORM DIN 40
25 g 10181
Listeria monocyto- negativ in IDF 143:1990 40
genes 25 g
Coliforme Keime =10.000/g ÖNORM N 2502 5
(Weichkäse)
Escherichia coli =100/g ÖNORM DIN 15
(Weichkäse) 10183
Staphylococcus =100/g IDF 145:1990 15
aureus
(Weichkäse)
Sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
```
Rohmilch
```
Fettgehalt =3,6% DIN 10310 7
Gesamtkeimzahl =100.000/ml ÖNORM ISO 6610 5
Salmonellen negativ in ÖNORM DIN 40
25 ml 10181
Staphylococcus =100/ml IDF 145:1990 15
aureus
Hemmstoffe negativ ÖNORM DIN 10
10182
Gefrierpunkt =-0,515 Grad C EG 91/180 10
Sensorische Prüfung einwandfrei AMA-Gütebewertungs- 15
schema
II. Abwicklung der Kontrollen
Die regelmäßige Kontrolle hat
bei Rohmilch zweimal pro Monat,
bei den Kriterien Salmonellen und Listeria monocytogenes mindestens zweimal jährlich,
bei Käse fünfmal jährlich und
bei den sonstigen Erzeugnissen mindestens zehnmal jährlich
Die Kriterien werden eingeteilt in die
Klasse A:
Klasse B:
Klasse C:
Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C
Anlage 5
zu § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 11
I. Qualitätskriterien
Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft:
```
Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch
```
(auch als Milchanteil bei Schokoladenmilch und aromatisierter
Milch)
Kriterium Grenzwert Methode Kosten
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Keimzahl bei 21 Grad C
nach Präinkubation =50.000/ml EG 91/180 8
Salmonellen negativ in ÖNORM-DIN 40
25 ml 10181
Listeria negativ in IDF 143:1990 40
monocytogenes 25 ml
Hemmstoffe negativ ÖNORM DIN 10
10182
Gehalt an Lipopoly- =400 EU/ml FDA-Richtlinie 21
sacchariden
Gefrierpunkt (Milch) =- 0,517 Grad C EG 91/180 10
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
Erhitzungsnachweis Phosphatase: ÖNORM DIN 6
(Phosphatase/Peroxy- negativ 10337-1
dase) Peroxidase: (qualitativ)
positiv EG 91/180
```
ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch (auch als Milchanteil
```
bei Schokoladenmilch und aromatisierter Milch):
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Keimzahl bei =100/ml EG 91/180 8
30 Grad C
nach Vorbebrütung
Gefrierpunkt (Milch) =-0,517 Grad C EG 91/180 10
Hemmstoffe negativ ÖNORM DIN 10
10182
Gehalt an Lipopoly- =400 EU/ml FDA-Richtlinie 21
sacchariden
Sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
```
Joghurt
```
Fettgehalt Deklaration ÖNORM DIN 30
10312-6
Salmonellen negativ in ÖNORM DIN 40
25 g 10181
Listeria negativ in IDF 143:1990 40
monocytogenes 25 g
Coliforme Keime =1/ml ÖNORM N 2502 5
sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
```
Käse
```
Fettgehalt F.i.T.-Deklara- ÖNORM DIN 30
ration 10313
Trockenmasse F.i.T.-Dekla- ÖNORM DIN 10
ration 10314
Salmonellen negativ in ÖNORM DIN 40
25 g 10181
Listeria monocyto- negativ in IDF 143:1990 40
genes 25 g
Coliforme Keime =10.000/g ÖNORM N 2502 5
(Weichkäse)
Escherichia coli =100/g ÖNORM DIN 15
(Weichkäse) 10183
Staphylococcus =100/g IDF 145:1990 15
aureus
(Weichkäse)
Sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs- 30
schema
```
Rohmilch
```
Fettgehalt =3,6% DIN 10310 7
Gesamtkeimzahl =100.000/ml ÖNORM ISO 6610 5
Salmonellen negativ in ÖNORM DIN 40
25 ml 10181
Staphylococcus =100/ml IDF 145:1990 15
aureus
Hemmstoffe negativ ÖNORM DIN 10
10182
Gefrierpunkt =-0,515 Grad C EG 91/180 10
Sensorische Prüfung einwandfrei AMA-Gütebewertungs- 15
schema
II. Abwicklung der Kontrollen
Die regelmäßige Kontrolle hat zu erfolgen:
bei Rohmilch zweimal pro Monat,
bei den Kriterien Salmonellen und Listeria monocytogenes mindestens zweimal jährlich,
bei Käse fünfmal jährlich,
bei den sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die AMA kann bei einer Monatsmenge bis zu 4 500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von Kontrollen, mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger zugelassener Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie I und II liefert, ist das Haupterzeugnis zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch, so ist einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung der Schulmilch zu ersetzen.
Die Kriterien werden eingeteilt in die
Klasse A:
Klasse B:
Klasse C:
Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C
Anlage 5
zu § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 11
I. Qualitätskriterien
Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft:
```
Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch
```
```
```
Kriterium Forderung Methode Kosten-
punkte
```
```
Hemmstoffe negativ mikrobiologisches
Verfahren 15
Listeria monocytogenes negativ in 25 ml FIL-IDF 143A:1995 40
Salmonellen negativ in 25 ml FIL-IDF 93B:1995 40
Erhitzungsnachweis Phosphatase:
(Phosphatase/ negativ FIL-IDF 82A:1987 6
Peroxidase) Peroxidase:
positiv EG 91/180
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Gefrierpunkt = -0,517 Grad C EG 91/180 10
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewer-
tungsschema 15
Keimzahl bei 21 Grad C = 50 000/ml Entscheidung
nach Präinkubation (EWG) 91/180 10
Gehalt an
Lipopolysacchariden = 400 EU/ml FDA-Richtlinie 21
```
Pasteurisierte Milch mit Zusatz von Kakao oder aromatisiert
```
```
```
Kriterium Forderung Methode Kosten-
punkte
```
```
Hemmstoffe (in der negativ mikrobiologisches
Ausgangsmilch) Verfahren 15
Listeria monocytogenes negativ in 25 ml FIL-IDF 143A:1995 40
Salmonellen negativ in 25 ml FIL-IDF 93B:1995 40
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewer-
tungsschema 15
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Keimzahl bei 21 Grad C = 50 000/ml Entscheidung
nach Präinkubation (EWG) 91/180 10
```
Ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch
```
```
```
Kriterium Forderung Methode Kosten-
punkte
```
```
Hemmstoffe negativ mikrobiologisches
Verfahren 15
Fettgehalt Deklaration DIN 10310 7
Gefrierpunkt (Milch) = -0,517 Grad C EG 91/180 10
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewer-
tungsschema 15
Keimzahl bei 30 Grad C = 100/ml Entscheidung
noch Vorbebrütung (EWG) 91/180 10
Gehalt an = 400 EU/ml FDA-Richtlinie 21
Lipopolysacchariden
```
Joghurt
```
```
```
Kriterium Forderung Methode Kosten-
punkte
```
```
Salmonellen negativ in 25 g FIL-IDF 93B:1995 40
Listeria monocytogenes negativ in 25 g FIL-IDF 143A:1995 40
Fettgehalt Deklaration VDLUFA 15.3.6. 10
Coliforme Keime = 1/ml FIL-IDF 73A:1985 8
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewer-
tungsschema 15
```
Käse
```
```
```
Kriterium Forderung Methode Kosten-
punkte
```
```
Salmonellen negativ in 25 g FIL-IDF 93B:1995 40
Listeria monocytogenes negativ in 25 g FIL-IDF 143A:1995 40
Fettgehalt F.i.T.-
Deklaration ÖNORM DIN 10313 30
Trockenmasse F.i.T.-
Deklaration ÖNORM DIN 10314 10
Coliforme Keime
(Weichkäse) = 10 000/g FIL-IDF 73A:1985 8
Escherichia coli
(Weichkäse) = 100/g ÖNORM DIN 10183 15
Staphylococcus aureus
(Weichkäse) = 100/g FIL-IDF 145:1990 15
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewer-
tungsschema 15
Die Bewertung der Punkte hat gemäß Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Anstelle der unter Z 1 bis Z 5 genannten Prüfmethoden kann die AMA ein anderes Untersuchungsverfahren anerkennen, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.
II. Abwicklung der Kontrollen
Die regelmäßige Kontrolle hat zu erfolgen:
bei den Kriterien Salmonellen, Listeria monocytogenes und Hemmstoffe mindestens zweimal jährlich,
bei Käse fünfmal jährlich,
bei den sonstigen Erzeugnissen und Kriterien grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die AMA kann bei einer Monatsmenge bis zu 4 500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von Kontrollen, mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger zugelassener Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie I und II liefert, ist das Haupterzeugnis zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch, so ist einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung der Schulmilch zu ersetzen.
Die Kriterien werden eingeteilt in die
Klasse A:
Klasse B:
Klasse C:
Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse A nicht erfüllt ist, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse B als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt abgezogen. Beim Kriterium Lipopolysaccharide werden diese Sanktionen jedoch erst ab 1. Februar 1996 wirksam. Für jedes der unter Teil I Z 1 bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.
Anlage 5
I. Qualitätskriterien
Die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse wird anhand der folgenden Kriterien geprüft:
```
Pasteurisierte Vollmilch und pasteurisierte teilentrahmte Milch
```
```
```
Kriterium Forderung Methode
```
```
Hemmstoffe negativ mikrobiologisches
Verfahren
Listeria monocytogenes negativ in 25 ml FIL-IDF 143A:1995
Salmonellen negativ in 25 ml FIL-IDF 93B:1995
Erhitzungsnachweis Phosphatase: negativ FIL-IDF 82A:1987
(Phosphatase/ Peroxidase: positiv EWG 91/180
Peroxidase)
Fettgehalt Deklaration DIN 10310
Gefrierpunkt = -0,517 Grad C EWG 91/180
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs-
schema
Keimzahl bei 21 Grad C = 50 000/ml EWG 91/180
nach Präinkubation
Gehalt an = 400 EU/ml FDA-Richtlinie
Lipopolysacchariden
Ein Gefrierpunkt von mehr als -0,517 Grad C ist unter der
Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im Zusatz von
Fremdwasser liegt.
```
Pasteurisierte Milch mit Zusatz von Kakao oder aromatisiert
```
```
```
Kriterium Forderung Methode
```
```
Hemmstoffe negativ mikrobiologisches
Verfahren
Listeria monocytogenes negativ in 25 ml FIL-IDF 143A:1995
Salmonellen negativ in 25 ml FIL-IDF 93B:1995
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs-
schema
Fettgehalt Deklaration DIN 10310
Keimzahl bei 21 Grad C = 50 000/ml EWG 91/180
nach Präinkubation
```
Ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch, auch mit Zusatz von
```
Kakao oder aromatisiert
```
```
Kriterium Forderung Methode
```
```
Hemmstoffe negativ mikrobiologisches
Verfahren
Fettgehalt Deklaration DIN 10310
Gefrierpunkt = -0,517 Grad C EWG 91/180
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs-
schema
Keimzahl bei 30 Grad C = 100/ml EWG 91/180
nach Vorbebrütung
Gehalt an = 400 EU/ml FDA-Richtlinie
Lipopolysacchariden
(nur bei Milch ohne
Zusätze)
Ein Gefrierpunkt von mehr als -0,517 Grad C ist unter der
Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im Zusatz von
Fremdwasser liegt.
```
Joghurt
```
```
```
Kriterium Forderung Methode
```
```
Salmonellen negativ in 25 g FIL-IDF 93B:1995
Listeria monocytogenes negativ in 25 g FIL-IDF 143A:1995
Fettgehalt Deklaration VDLUFA 15.3.6.
Coliforme Keime = 1/ml FIL-IDF 73A:1985
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs-
schema
```
Käse
```
```
```
Kriterium Forderung Methode
```
```
Salmonellen negativ in 25 g FIL-IDF 93B:1995
Listeria monocytogenes negativ in 25 g FIL-IDF 143A:1995
Fettgehalt F.i.T.-Deklaration ÖNORM DIN 10313
Trockenmasse F.i.T.-Deklaration ÖNORM DIN 10314
Coliforme Keime = 10 000/g FIL-IDF 73A:1985
(Weichkäse)
Escherichia coli = 100/g ÖNORM DIN 10183
(Weichkäse)
Staphylococcus aureus
(Weichkäse) = 100/g FIL-IDF 145:1990
Sensorische Prüfung 1. Güteklasse AMA-Gütebewertungs-
schema
Anstelle der unter Z 1 bis Z 5 genannten Prüfmethoden kann die AMA ein anderes Untersuchungsverfahren anerkennen, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.
II. Abwicklung der Kontrollen
Die regelmäßige Kontrolle hat zu erfolgen:
bei den Kriterien Salmonellen, Listeria monocytogenes und Hemmstoffe mindestens zweimal jährlich;
bei Käse fünfmal jährlich;
bei den sonstigen Erzeugnissen und Kriterien grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die AMA kann bei einer Monatsmenge bis zu 4 500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von Kontrollen, mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger zugelassener Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie I und II liefert, ist das Haupterzeugnis zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch, so ist einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung der Schulmilch zu ersetzen.
Eine Prüfung der Kriterien Hemmstoffe und Gefrierpunkt ist bei Milch mit Zusatz von Kakao oder aromatisierter Milch in der Ausgangsmilch durchzuführen.
Die Kriterien werden eingeteilt in die
Klasse A:
Klasse B:
Klasse C:
Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse A nicht erfüllt ist, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse B als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt abgezogen. Für jedes der unter Teil I Z 1 bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Juli und vom 1. August bis 31. Jänner.