Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung)
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union über die Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich
der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,
der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die Flächen stillegen,
der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung und
des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Grundflächenregion und Erzeugungsregion ist das Bundesgebiet.
(2) Ein Grundstück ist der gemäß § 7a Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Teil einer Katastralgemeinde.
(3) Ein Feldstück ist die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Flächen-Basiserfassungsverordnung, BGBl. Nr. 964/1994, erhobene Bewirtschaftungseinheit.
(4) Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
ABSCHNITT
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und soll von dieser bis 22. Mai der AMA übermittelt werden. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
Name/Firma und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
sonstige Ackerflächen,
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten
für den eigenen Betrieb,
für einen anderen Betrieb,
in einem anderen Betrieb
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
die Erklärung,
daß die stillgelegten Flächen nach Z 5 lit. a mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
welche Ausnahme nach § 9 geltend gemacht wird.
(2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf''.
(3) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
ABSCHNITT
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und ist von dieser unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig an die AMA weiterzuleiten, daß der Antrag spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist bei der AMA eingelangt ist. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
sonstige Ackerflächen,
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten
für den eigenen Betrieb,
für einen anderen Betrieb,
in einem anderen Betrieb
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
die Erklärung,
daß die stillgelegten Flächen nach Z 5 lit. a mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
welche Ausnahme nach § 9 geltend gemacht wird.
(2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf''.
(3) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(3a) Für Anträge, die im jeweils nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gestellt werden, sind die Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie die Skizzen nur vorzulegen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben.
(3b) Erzeuger, die gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 868/95 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen, haben bis zum 15. Juli des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt wird, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen.
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
ABSCHNITT
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und ist von dieser unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig an die AMA weiterzuleiten, daß der Antrag spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist bei der AMA eingelangt ist. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
sonstige Ackerflächen,
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten
für den eigenen Betrieb,
für einen anderen Betrieb,
in einem anderen Betrieb
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
die Erklärung,
daß die stillgelegten Flächen nach Z 5 lit. a mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
welche Ausnahme nach § 9 geltend gemacht wird.
(2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf''.
(3) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(3a) Für Anträge, die im jeweils nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gestellt werden, sind die Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie die Skizzen nur vorzulegen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben.
(3b) Erzeuger, die gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 868/95 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen, haben bis zum 15. Juli des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt wird, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen.
(3c) Im Wirtschaftsjahr 1995/96 ist abweichend von Abs. 3b die Genehmigung bis 8. März 1996 bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen ausgetauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen und
die Gründe, die für den Austausch maßgeblich sind,
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
ABSCHNITT
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und ist von dieser unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig an die AMA weiterzuleiten, daß der Antrag spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist bei der AMA eingelangt ist. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
sonstige Ackerflächen,
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten
für den eigenen Betrieb,
für einen anderen Betrieb,
in einem anderen Betrieb
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
die Erklärung,
daß die stillgelegten Flächen nach Z 5 lit. a mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
welche Ausnahme nach § 9 geltend gemacht wird.
(2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf''.
(3) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(3a) Für Anträge, die im jeweils nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gestellt werden, sind die Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie die Skizzen nur vorzulegen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben.
(3b) Erzeuger, die gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 868/95 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen, haben bis zum 15. Juli des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt wird, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen.
(3c) Im Wirtschaftsjahr 1995/96 ist abweichend von Abs. 3b die Genehmigung bis 8. März 1996 bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen ausgetauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen und
die Gründe, die für den Austausch maßgeblich sind,
(3d) Erzeuger, denen im Zuge von Zusammenlegungsverfahren im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 neue Flächen mit Auswirkungen für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zugewiesen worden sind, haben dies beim Antrag gemäß Abs. 1 anzugeben. Gleichzeitig ist die Neufestsetzung der Ausgleichsfähigkeit der zugewiesenen Flächen zu beantragen, wobei das Ausmaß der als ausgleichsfähig beantragten Flächen nicht höher sein darf als das Ausmaß der in das Verfahren eingebrachten ausgleichsfähigen Flächen. Soweit Erzeuger im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens Flächen schlechterer Qualität als eingebracht erhalten haben, können sie jedoch bis zu 5% mehr ausgleichsfähige Fläche beantragen, als sie ausgleichsfähige Fläche in das Verfahren eingebracht haben. Schlechtere Qualität liegt zB dann vor, wenn bei Gesamtbetrachtung aller eingebrachten und zugewiesenen Flächen letztere auf Grundlage des rechtskräftigen Bewertungsplanes oder sonstiger Ermittlungen der Behörden überwiegend schlechter bewertet wurden als die ins Verfahren eingebrachten Flächen. Der Erzeuger hat dem Antrag auf Neufestsetzung Aufstellungen der zuständigen Agrarbezirksbehörde über Ausmaß, Lage und gegebenenfalls Bewertung der im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens eingebrachten und zugewiesenen Flächen beizulegen. Der Neufestsetzungsantrag ist von der Einbringungsstelle auf dessen Vollständigkeit zu überprüfen und unverzüglich der AMA vorzulegen. Über die Ausgleichsfähigkeit der neu zugewiesenen Flächen hat die AMA zu entscheiden.
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
ABSCHNITT
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und ist von dieser unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig an die AMA weiterzuleiten, daß der Antrag spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist bei der AMA eingelangt ist. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
sonstige Ackerflächen,
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten
für den eigenen Betrieb,
für einen anderen Betrieb,
in einem anderen Betrieb
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
die Erklärung,
daß die stillgelegten Flächen nach Z 5 lit. a mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
welche Ausnahme nach § 9 geltend gemacht wird.
(2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf''.
(3) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(3a) Für Anträge, die im jeweils nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gestellt werden, sind die Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie die Skizzen nur vorzulegen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben.
(3b) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen und
die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind.
(3c) Im Wirtschaftsjahr 1995/96 ist abweichend von Abs. 3b die Genehmigung bis 8. März 1996 bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen ausgetauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen und
die Gründe, die für den Austausch maßgeblich sind,
(3d) Erzeuger, denen im Zuge von Zusammenlegungsverfahren im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 neue Flächen mit Auswirkungen für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zugewiesen worden sind, haben dies beim Antrag gemäß Abs. 1 anzugeben. Gleichzeitig ist die Neufestsetzung der Ausgleichsfähigkeit der zugewiesenen Flächen zu beantragen, wobei das Ausmaß der als ausgleichsfähig beantragten Flächen nicht höher sein darf als das Ausmaß der in das Verfahren eingebrachten ausgleichsfähigen Flächen. Soweit Erzeuger im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens Flächen schlechterer Qualität als eingebracht erhalten haben, können sie jedoch bis zu 5% mehr ausgleichsfähige Fläche beantragen, als sie ausgleichsfähige Fläche in das Verfahren eingebracht haben. Schlechtere Qualität liegt zB dann vor, wenn bei Gesamtbetrachtung aller eingebrachten und zugewiesenen Flächen letztere auf Grundlage des rechtskräftigen Bewertungsplanes oder sonstiger Ermittlungen der Behörden überwiegend schlechter bewertet wurden als die ins Verfahren eingebrachten Flächen. Der Erzeuger hat dem Antrag auf Neufestsetzung Aufstellungen der zuständigen Agrarbezirksbehörde über Ausmaß, Lage und gegebenenfalls Bewertung der im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens eingebrachten und zugewiesenen Flächen beizulegen. Der Neufestsetzungsantrag ist von der Einbringungsstelle auf dessen Vollständigkeit zu überprüfen und unverzüglich der AMA vorzulegen. Über die Ausgleichsfähigkeit der neu zugewiesenen Flächen hat die AMA zu entscheiden.
(3e) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms, ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% überschreiten.
(3f) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Pläne, die die bisherige Grundstücksstruktur ausweisen,
Pläne, die die beabsichtigte bzw. neue Grundstücksstruktur ausweisen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% überschreiten.
(3g) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 auf Grund öffentlicher Maßnahmen veranlaßt sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Art und Grund der öffentlichen Maßnahme,
eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen,
die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen.
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
ABSCHNITT
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und ist von dieser unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig an die AMA weiterzuleiten, daß der Antrag spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist bei der AMA eingelangt ist. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
sonstige Ackerflächen,
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten
für den eigenen Betrieb,
für einen anderen Betrieb,
in einem anderen Betrieb
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
die Erklärung,
daß die stillgelegten Flächen nach Z 5 lit. a mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
welche Ausnahme nach § 9 geltend gemacht wird.
(2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf''.
(3) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(3a) Für Anträge, die im jeweils nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gestellt werden, sind die Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie die Skizzen nur vorzulegen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben.
(3b) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen und
die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind.
(3c) Im Wirtschaftsjahr 1995/96 ist abweichend von Abs. 3b die Genehmigung bis 8. März 1996 bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen ausgetauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen und
die Gründe, die für den Austausch maßgeblich sind,
(3d) Erzeuger, denen im Zuge von Zusammenlegungsverfahren im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 neue Flächen mit Auswirkungen für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zugewiesen worden sind, haben dies beim Antrag gemäß Abs. 1 anzugeben. Gleichzeitig ist die Neufestsetzung der Ausgleichsfähigkeit der zugewiesenen Flächen zu beantragen, wobei das Ausmaß der als ausgleichsfähig beantragten Flächen nicht höher sein darf als das Ausmaß der in das Verfahren eingebrachten ausgleichsfähigen Flächen. Soweit Erzeuger im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens Flächen schlechterer Qualität als eingebracht erhalten haben, können sie jedoch bis zu 5% mehr ausgleichsfähige Fläche beantragen, als sie ausgleichsfähige Fläche in das Verfahren eingebracht haben. Schlechtere Qualität liegt zB dann vor, wenn bei Gesamtbetrachtung aller eingebrachten und zugewiesenen Flächen letztere auf Grundlage des rechtskräftigen Bewertungsplanes oder sonstiger Ermittlungen der Behörden überwiegend schlechter bewertet wurden als die ins Verfahren eingebrachten Flächen. Der Erzeuger hat dem Antrag auf Neufestsetzung Aufstellungen der zuständigen Agrarbezirksbehörde über Ausmaß, Lage und gegebenenfalls Bewertung der im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens eingebrachten und zugewiesenen Flächen beizulegen. Der Neufestsetzungsantrag ist von der Einbringungsstelle auf dessen Vollständigkeit zu überprüfen und unverzüglich der AMA vorzulegen. Über die Ausgleichsfähigkeit der neu zugewiesenen Flächen hat die AMA zu entscheiden.
(3e) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms, ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% überschreiten.
(3f) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Pläne, die die bisherige Grundstücksstruktur ausweisen,
Pläne, die die beabsichtigte bzw. neue Grundstücksstruktur ausweisen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% überschreiten.
(3g) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 auf Grund öffentlicher Maßnahmen veranlaßt sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Art und Grund der öffentlichen Maßnahme,
eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen,
die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen.
(3h) Im Wirtschaftsjahr 1996/97 ist abweichend von Abs. 3f die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. März 1997 bei der Agrarmarkt Austria zu beantragen.
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
ABSCHNITT
Vereinfachte Ausgleichszahlung
Ausgleichszahlung
§ 5. (1) Einem Erzeuger wird eine Ausgleichszahlung nach der vereinfachten Regelung (Kleinerzeugerregelung) gewährt, wenn er in seinem Antrag angegeben hat, daß
er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt, die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigt wird, und
er keine Ausgleichszahlung für im Sinne dieser Verordnung stillgelegte Flächen beantragt. Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der Ausgleichszahlung ist der Getreidedurchschnittsertrag von 5,27 t/ha zugrunde zu legen.
(2) Jede einzelne Anbaufläche mit ausgleichszahlungsberechtigten Kulturpflanzen muß mindestens 0,1 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren ganzen Grundstücken bestehen oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
ABSCHNITT
Allgemeine Ausgleichszahlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Einem Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichszahlung gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat. Die Ausgleichszahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.
(2) Jede einzelne Anbaufläche je ausgleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze muß mindestens 0,1 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren ganzen Grundstücken bestehen oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Ölsaaten
§ 7. Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zugrunde zu legen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
ABSCHNITT
Flächenstillegung
Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche
§ 8. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres (rotationsabhängige Stillegung und andere Stillegungsformen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92).
(2) Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben Flächen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen (garantierte Dauerbrache als andere Stillegungsform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 762/94), endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser Flächen am 31. August des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden Wirtschaftsjahres.
(3) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit es sich dabei um Ackerfrüchte handelt, deren Wachstumsbedingungen eine Aussaat vor Ende des Stillegungszeitraums erfordern.
(4) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(5) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es sich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Grundstück.
ABSCHNITT
Flächenstillegung
Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche
§ 8. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres (rotationsabhängige Stillegung und andere Stillegungsformen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92).
(2) Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben Flächen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen (garantierte Dauerbrache als andere Stillegungsform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 762/94), endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser Flächen am 31. August des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden Wirtschaftsjahres.
(3) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit es sich dabei um Ackerfrüchte handelt, deren Wachstumsbedingungen eine Aussaat vor Ende des Stillegungszeitraums erfordern.
(3a) Im Wirtschaftsjahr 1995/96 kann der Erzeuger in den im Anhang A angeführten Gebieten ab 20. August und in dem im Anhang B angeführten Gebiet ab 3. August aus witterungsbedingten Gründen (extreme Trockenheit) auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Wintergetreide, das zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt ist, vorbereiten und vornehmen.
(4) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(5) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es sich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Grundstück.
ABSCHNITT
Flächenstillegung
Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche
§ 8. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres (rotationsabhängige Stillegung und andere Stillegungsformen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92).
(2) Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben Flächen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen (garantierte Dauerbrache als andere Stillegungsform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 762/94), endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser Flächen am 31. August des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden Wirtschaftsjahres.
(3) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stillegungszeitraums erforderlich ist.
(3a) Im Wirtschaftsjahr 1995/96 kann der Erzeuger in den im Anhang A angeführten Gebieten ab 20. August und in dem im Anhang B angeführten Gebiet ab 3. August aus witterungsbedingten Gründen (extreme Trockenheit) auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Wintergetreide, das zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt ist, vorbereiten und vornehmen.
(4) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(5) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es sich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Grundstück.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Mindestbewirtschaftungszeit
§ 9. (1) Ein Erzeuger muß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für stillzulegende Flächen nicht einhalten im Fall
des Eigentumserwerbs an solchen Flächen,
der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, im ersten Jahr der Pacht den Umfang der ursprünglich stillzulegenden Flächen zuzüglich 40% überschreiten,
der Zusammenlegung nach dem Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951 und den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder,
der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer oder
der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
(2) Die entsprechenden schriftlichen Unterlagen sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Höchstgrenze für Stillegungsausgleich
§ 10. Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen können höchstens für 50% der beantragten, ausgleichsberechtigten Flächen eines Betriebes gewährt werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Übertragung der Stillegungsverpflichtung
§ 11. (1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Stillegungsverpflichtung auf einen anderen Erzeuger ist zulässig, wenn ein Erzeuger durch Stillegung von mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen seines Betriebs Auf Grund von obligatorischen nationalen Umweltvorschriften seinen Viehbestand verringern müßte.
(2) Ein Erzeuger, der die Stillegungsverpflichtung gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise auf einen anderen Erzeuger übertragen will, kann bis zum 10. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der AMA beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.
Übertragung der Stillegungsverpflichtung
§ 11. (1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Stillegungsverpflichtung auf einen anderen Erzeuger ist zulässig, wenn ein Erzeuger durch Stillegung von mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen seines Betriebs Auf Grund von obligatorischen nationalen Umweltvorschriften seinen Viehbestand verringern müßte.
(2) Ein Erzeuger, der die Stillegungsverpflichtung gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise auf einen anderen Erzeuger übertragen will, kann bis zum 10. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der AMA beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.
(3) Art. 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist nicht anzuwenden.
Vorzeitige Beendigung der garantierten Dauerbrache
§ 11a. Ein Erzeuger, der sich gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 verpflichtet hat, dieselben Schläge fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, und diese Verpflichtung vor Ablauf dieses Zeitraums gemäß Art. 5 Abs. 2 rückgängig machen will, hat dies der AMA schriftlich bis 31. August des der Antragstellung vorangehenden Jahres zu melden. Er hat gegebenenfalls anzugeben, welche Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 für eine vorzeitige Beendigung der Stillegung ohne Abzüge vorliegen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Stillegungsauflagen
§ 12. (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein jeweils in Reinsaat,
Ausbringung von Düngemitteln, Abwasser und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost,
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
Entfernung sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stillegungszeitraumes entstandenen Bewuchses unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 4,
im Falle der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 3 sowie
Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen im Falle von § 8 Abs. 3 ab dem 15. Juli Düngemittel und Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zu ermöglichen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig.
(4) Bei Antragstellung nach Beginn des Stillegungszeitraums ist im Antrag zu erklären, daß seit Beginn des Stillegungszeitraums gegen die Auflagen des Abs. 1 und des Abs. 3 erster Satz nicht verstoßen wurde.
(5) Sonstige gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.
Stillegungsauflagen
§ 12. (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein,
Ausbringung von Düngemitteln, Abwasser und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost,
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
Entfernung sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stillegungszeitraumes entstandenen Bewuchses unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 4,
im Falle der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 3 sowie
Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen im Falle von § 8 Abs. 3 ab dem 15. Juli Düngemittel und Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zu ermöglichen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig.
(4) Bei Antragstellung nach Beginn des Stillegungszeitraums ist im Antrag zu erklären, daß seit Beginn des Stillegungszeitraums gegen die Auflagen des Abs. 1 und des Abs. 3 erster Satz nicht verstoßen wurde.
(5) Sonstige gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
ABSCHNITT
Nachwachsende Rohstoffe
Ausnahme von den Stillegungsauflagen
§ 13. Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 12 nicht anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Repräsentative Erträge
§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 15. September für Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Diese Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der regionalen Wachstumsbedingungen der jeweiligen Art und Sorte.
(2) Abweichend von Abs. 1 müssen für die Kulturpflanzen, die nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke geeignet sind, keine repräsentativen Erträge festgesetzt werden.
Repräsentative Erträge
§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, rechtzeitig vor der Ernte repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Diese Festsetzung hat unter Berücksichtigung der regionalen Wachstumsbedingungen der jeweiligen Art und Sorte zu erfolgen.
(2) Abweichend von Abs. 1 müssen für die Kulturpflanzen, die nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke geeignet sind, keine repräsentativen Erträge festgesetzt werden.
(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein im Vertrag im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 angegebener voraussichtlicher Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Lager- und Bestandsbuchhaltung
§ 15. (1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
(2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe
§ 16. Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.
Meldung der Lieferung
§ 16a. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist) hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:
im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres, im Erntejahr 1995 bis spätestens 15. Oktober 1995,
im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und
im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
ABSCHNITT
Zulassung der Käufer
§ 17. (1) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.
(2) Der Käufer der Rapssorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf'' hat bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.
(3) Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 18. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) haben
der Antragsteller,
der Erzeuger, der für einen anderen dessen Stillegungsverpflichtung übernommen hat,
der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und
im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter sowie jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler)
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs 1. genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(7) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers übernimmt.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Kürzungen der Ausgleichszahlungen und des Stillegungsausgleichs
§ 19. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flächen,
die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeblichen Daten sowie
den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätzlichen Stillegungssatz
Verzicht auf Rückzahlung
§ 19a. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuß bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 ECU pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Strafbestimmungen
§ 20. Eine Verwaltungsübertretung nach § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer
entgegen § 12 Abs. 1 Z 1 eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat begrünt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 2 auf einer stillgelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 auf einer stillgelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 auf einer stillgelegten Fläche einen während des Stillegungszeitraums entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 5 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 6 einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet oder
entgegen § 12 Abs. 3 eine stillgelegte Fläche weder begrünt noch eine Selbstbegrünung zuläßt.
Strafbestimmungen
§ 20. Eine Verwaltungsübertretung nach § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer
entgegen § 12 Abs. 1 Z 1 eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze begrünt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 2 auf einer stillgelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 auf einer stillgelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 auf einer stillgelegten Fläche einen während des Stillegungszeitraums entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 5 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 6 einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet oder
entgegen § 12 Abs. 3 eine stillgelegte Fläche weder begrünt noch eine Selbstbegrünung zuläßt.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Berichtspflicht
§ 21. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bis 31. August des jeweiligen Wirtschaftsjahres die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (§ 14) erforderlichen Daten,
bis 31. August des jeweiligen Wirtschaftsjahres die für die Berechnung des Kürzungsfaktors und zusätzlichen Stillegungssatzes (§ 19) erforderlichen Daten gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2836/93,
bis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und
die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind,
Berichtspflicht
§ 21. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (§ 14) erforderlichen Daten,
bis 31. August des jeweiligen Wirtschaftsjahres die für die Berechnung des Kürzungsfaktors und zusätzlichen Stillegungssatzes (§ 19) erforderlichen Daten gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2836/93,
bis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und
die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind,
Inkrafttreten
§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Anhang A
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Verwaltungsbezirk/politischer Bezirk/
Stadt mit eigenem Statut/Land:
Horn Neusiedl/See
Krems (Stadt) Eisenstadt/Umgebung
Krems/Donau Freistadt Eisenstadt (Stadt)
Mistelbach Freistadt Rust (Stadt)
Korneuburg Mattersburg
Tulln
Mödling Wien
Gänserndorf
Bruck/Leitha
Wien Umgebung
Baden
Wiener Neustadt (Stadt)
Wiener Neustadt *1)
Neunkirchen *2)
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1) ausgenommen das Gebiet der Bezirksbauernkammer Kirchschlag 2) ausgenommen die Gebiete der Bezirksbauernkammern Gloggnitz und Aspang
Anhang B
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Verwaltungsbezirk:
Hollabrunn