Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bodenleger (Bodenleger-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Bodenleger
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Bodenleger'' mit einer Lehrzeit von 3 Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Blumenbinder und -händler (Florist)'' folgende Bestimmungen eingefügt:
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```
Anrechnung der
Lehrzeit auf den
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf
in Jahren Lehrjahr Ausmaß
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Bodenleger 3 Belagsverleger .......... 1. voll
Kunststeinerzeuger ...... 1. voll
Maurer .................. 1. voll
Steinholzleger und
Spezialestrich-
hersteller .............. 1. voll
Terrazzomacher .......... 1. voll
Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Bodenleger'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:
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```
Anrechnung der Lehrzeit auf
Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
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Belagsverleger 1. voll
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voll
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Kunststeinerzeuger 1. voll
Maurer 1. voll
Steinholzleger und 1. voll
Spezialestrichhersteller 2. voll
Terrazzomacher 1. voll
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,
Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und -methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe,
Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Ermitteln des Werk- und Hilfsstoffbedarfes,
Herstellen und Verschließen von normgerechten Fugen,
Herstellen von Estrichen sowie Verbinden von Estrichteilen und Sanieren von Untergründen,
Auf- und Einbringen vom Dämmschichten sowie Herstellen von Haftbrücken,
Verarbeiten von Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie von plastischen Massen für besondere Beanspruchungen,
Versetzen von Profilen,
Verlegen von Bodenbelägen und Holzböden,
Erstpflegen sowie Oberflächenbehandlung und -vergütung von Belägen,
Entfernen und umweltgerechte Entsorgung von Belägen.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Bodenleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
```
Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis
```
bauphysikalischer bauphysikalischer
Vorgänge (Kälte, Wärme, Vorgänge (Kälte, Wärme, -
Schall, Feuchtigkeit) Schall, Feuchtigkeit,
Elektrostatik)
```
```
```
Kenntnis der Arten des Kenntnis über die
```
unmittelbaren Herstellung des
Untergrundes (Boden, Wand, Untergrundes
Decke) entsprechend den
einschlägigen Normen -
```
```
```
Prüfen des Untergrundes -
```
```
```
```
Lesen von Skizzen und Bauzeichnungen Anfertigen
```
von
Verlege-
skizzen
```
```
```
Fachgerechtes Handhaben von Einwinkeln, Handhaben der Wasser-
```
Meßgeräten, Herstellen von und Schlauchwaage
Waagrissen
```
```
```
- Auf- und Einbringen von
```
Dämmschichten und Herstellen von
Haftbrücken
```
```
```
- Herstellen Herstellen
```
von von
plastischen plastischen
und und
selbstver- ver-
fließenden laufenden
Mischungen Mischungen
```
```
```
Kenntnis der Estricharten, deren Zusammensetzung und deren
```
Zusätze
```
```
```
- Schütten, Planieren, Einwiegen,
```
Mischen, Verdichten und Glätten
```
```
```
- Herstellen und Verschließen von
```
normgerechten Fugen
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis der Belagsarten und ihrer
```
Belagsarten und ihrer Verarbeitung (insbesondere der
Verarbeitung, Sportbeläge, Wandbeläge,
insbesondere der Bodenbeläge, ableitfähigen Beläge,
elastischen und Holz, Holzfußböden und plastischen
textilen Beläge und Beläge)
der Beläge aus Holz
```
```
```
- Kraftschlüssiges Verbinden von
```
Estrichteilen und Sanieren von
Untergründen
```
```
```
Ansetzen von Spachtel- Ansetzen von plastischen Massen
```
und Ausgleichsmassen für besondere Beanspruchung
```
```
```
-
- Einbringen
```
und
Verlegen
von
Trocken-
elementen
und
Holzunter-
gründen
```
```
```
Verarbeiten von Verarbeiten von plastischen Massen
```
Spachtel- und für besondere Beanspruchung
Ausgleichsmassen
```
```
```
Oberflächenbehandlung (von Oberflächenbehandlung (mit
```
Hand) Maschinen)
```
```
```
- Verlegen und Verkleben
```
```
```
```
Schneiden, Zuschneiden Schneiden, Zuschneiden, Sägen,
```
Bohren, Fräsen, Schrauben, Kleben,
Verspannen, Verschweißen,
Verfugen, Schleifen
```
```
```
Versetzen von einfachen Versetzen von -
```
Profilen Spezialprofilen
```
```
```
Erstpflegen von Belägen im Rahmen der Verlegung Ober-
```
flächen-
behandlung
und -ver-
gütung
```
```
```
Grundkenntnisse über einschlägige Umweltschutzvorschriften und
```
deren Umsetzung auf der Baustelle
```
```
```
Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von Werk- und
```
Hilfsstoffen
```
```
```
Arbeiten im Zusammenhang mit dem Entfernen von Belägen und
```
Kenntnis von deren umweltgerechter Entsorgung
```
```
```
- Grundkenntnisse der einschlägigen
```
Normen und Vorschriften
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 BAG)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der
```
Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bodenleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachkunde,
Fachrechnen,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bodenleger oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission Fertigkeiten und Kenntnisse der nachfolgenden Bereiche zu umfassen:
Die Herstellung eines Estrichs, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen,
Verlegen einer Dämmschicht,
Mischen,
Verdichten,
Glätten,
Herstellen von Fugen.
Das Verlegen eines Bodenbelages, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Prüfen des Untergrundes,
Herstellen einer Haftbrücke,
Verlegen und Verkleben eines Belages,
Verschweißen von Nähten.
Verlegen eines Holzbodens, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Prüfen des Untergrundes,
Verlegen und Verkleben eines Holzbodens,
Schleifen und Versiegeln eines Holzbodens,
Montieren von Profilleisten.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in acht Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit'' sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Ebenflächigkeit,
fachgerechte Arbeitsweise,
richtiges Verwenden der Meßinstrumente und Werkzeuge,
richtiger Einsatz der Materialien.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werk-, und Hilfsstoffe,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Untergrund,
Klebstoffe,
Oberflächenbearbeitung.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 12. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen einer Verlegeskizze zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 14. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Belagsverleger'' kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf „Bodenleger'' abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des § 7 Abs. 1 Z 3 und „Fachgespräch'' zu umfassen. Hiefür gelten die §§ 7, 8, 13 und 15 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller'' kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf „Bodenleger'' abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des § 7 Abs. 1 Z 2 und „Fachgespräch'' zu umfassen. Hiefür gelten die §§ 7, 8, 13 und 15 sinngemäß.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 15. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Bodenleger die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 16. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bodenleger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............ 2 Lehrlinge
ab 2 fachlich einschlägig ausgebildeten Personen
für jede Person ....................................... 1 weiterer
Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Gewerberechtsinhaber,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Bodenleger'', „Belagsverleger'' oder „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller'' abgelegt haben,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Bodenleger'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 17. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bodenleger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je vier Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht aus schließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 16 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Die Lehrberufe „Belagsverleger'' und „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller'' werden - unbeschadet § 19 - mit Ablauf des 30. Juni 1996 aufgehoben. In der Lehrberufsliste sind mit Ablauf des 30. Juni 1996 die Bestimmungen betreffend diese beiden Lehrberufe zu streichen.
(3) Die Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Belagsverleger, Verordnung BGBl. Nr. 244/1982, und Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, BGBl. Nr. 35/1978 und der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980, treten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(4) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfungen in den Lehrberufen Belagsverleger, BGBl. Nr. 235/1983, und Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, BGBl. Nr. 367/1988, treten mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.
§ 19. (1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1996 in den Lehrberufen „Belagsverleger'' oder „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller'' ausgebildet werden, sind entsprechend den im § 18 Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 zur Lehrabschlußprüfung entsprechend den im § 18 Abs. 4 angeführten Prüfungsordnungen antreten.
(2) Lehrlingen, die in den Lehrberufen „Belagsverleger'' oder „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller'' ausgebildet werden und durch Lehrvertragsänderung in den Lehrberuf „Bodenleger'' überwechseln, sind die bisherigen in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.