← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechniker (Druckvorstufentechniker-Ausbildungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Druckvorstufentechniker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Druckvorstufentechniker'' mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Druckformtechniker'' folgende Bestimmungen eingefügt:

```

```

Anrechnung der

Lehrzeit auf den

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf

in Jahren Lehrjahr Ausmaß

```

```

Druckvor-

stufen-

techniker 3 1/2 Druckformtechniker ...... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Kartograph .............. 1. voll

Reproduktionstechniker .. 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Tiefdruckformen-

hersteller .............. 1. voll

Typografiker 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Druckvorstufentechniker'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit auf

Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Druckformtechniker 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Kartograph 1. voll

Reproduktionstechniker 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Tiefdruckformenhersteller 1. voll

Typografiker 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Prüfen von Originalvorlagen für die Reproduktion, der vorgegebenen Arbeitsmaterialien und Festlegen der Arbeitsschritte,

2.

Herstellen von Strich- und Tonwertreproduktionen mit elektronischen Geräten,

3.

Herstellen von mengen- und gestaltungsorientiertem Satz,

4.

Herstellen von Druckformen für den Offsetdruck mit Hilfe von fotomechanischen und elektronischen Geräten,

5.

Ausführen von Seiten- und Bogenmontagen,

6.

Messen und Prüfen von Farbauszügen (Reproduktionen), Satzprodukten und Druckformen,

7.

Lagerung und Sicherstellen der fertigen Produkte für deren eventuelle Wiederverwendung,

9.

Reinigen, Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen und Durchführen einfacher Instandsetzungsarbeiten,

10.

Erfassen technischer Daten und Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere Planen, Durchführen und Auswerten einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen,

```

Einrichtungen und Systemen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Kenntnis über - - -

```

die Struktur,

den Aufbau

und die

Organisation

des

Lehrbetriebes

```

```

```

4.

Kenntnis der wesentlichen - -

```

Arbeitsabläufe bei der

Herstellung eines Druckproduktes

```

```

```

5.

Kenntnis des berufs- bzw. - -

```

betriebsspezifischen

Umweltschutzes, der

Möglichkeiten der Vermeidung

bzw. Wiederverwertung;

fachgerechte Entsorgung

der im Betrieb verwendeten

Materialien und Werkstoffe

```

```

```

6.

Kenntnis und - - -

```

Anwendung der

einschlägigen

Formate und

Maße (Normen)

```

```

```

7.

Kenntnis und Anwenden der Korrekturzeichen

```

```

```

```

8.

Kenntnis der - - -

```

Schriften und

der

typografischen

Grundlagen

```

```

```

9.

Kenntnis optischer - - -

```

Grundbegriffe und

der Farbenlehren

```

```

```

10.

Kenntnis, Handhaben und Weiterverarbeiten von fotografischen

```

Materialien; Kenntnis und Handhaben von Fotochemie

```

```

```

11.
    • Kenntnis der Herstellung und

```

Anwendung von Druckformen

für die Druckverfahren

```

```

```

12.
  • Bestimmen, Einsetzen und Handhaben von

```

Schrift, Grafik, Farbe und Bild in

gestalterischer und technischer Form

```

```

```

13.
    • Vorbereiten der

```

Arbeitsschritte (Codierung,

Bildberechnung, Befehlsketten,

Archivierung und Verwaltung

von Daten) unter Beachtung von

betriebswirtschaftlichen

Voraussetzungen

```

```

```

14.
    • Grundkenntnisse -

```

der

betriebswirt-

schaftlichen

Zusammenhänge

```

```

```

15.
    • Planen, Organisieren und

```

Durchführen der

Detailvorbereitung für die

Produktion im eigenen

Arbeitsbereich

```

```

```

16.

Grundkenntnisse - - -

```

über den

Fremdsprachensatz

```

```

```

17.
  • Beurteilen und - -

```

Korrigieren von

Filmen, Platten

und Daten

```

```

```

18.
  • Bedienen von Satz- und Bildsystemen

```

(Satzsystem, DTP-System, EBV-System)

```

```

```

19.

Kenntnis der Software für die Text- und Bildbearbeitung

```

```

```

```

20.
    • Kenntnis der EDV und deren

```

Anwendung bei der Text- und

Bildverarbeitung sowie beim

Konvertieren von Eigen- und

Fremddaten

```

```

```

21.
  • Umbruch und Montage, manuell und

```

elektronisch

```

```

```

22.

Kenntnis und Anwenden der Densitometrie

```

```

```

```

23.

Grundlagen der - - -

```

Reproduktions-

fotografie

```

```

```

24.

Kenntnis der Kenntnis der - -

```

Bedruckstoffe Zusammenhänge

von

Papierqualität

und Rasterwahl

für den Druck

(Druckennlinie)

```

```

```

25.

Herstellen von - - -

```

Kontaktkopien;

Ein-, Aus- und

Umkopieren

```

```

```

26.

Herstellen von Strich-, Raster- und - -

```

Farbauszügen

```

```

```

27.
  • Herstellen von ein- und mehrfarbigen Arbeiten

```

in typografischer Layouttechnik

```

```

```

28.
  • Herstellen - -

```

von Seiten- und

Bogenmontagen

unter

Berücksichtigung

der

Erfordernisse

für die

Weiterver-

arbeitung

```

```

```

29.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

30.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

31.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Druckvorstufentechniker'' gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Wirtschaftsrechnen,

2.

Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfung hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe aus zumindest drei der nachstehend aufgezählten Bereiche zu umfassen; bei Kombination von Z 1 und Z 3, Z 1 und Z 4 und Z 1 und Z 6 ist die Prüfarbeit auf diese zwei Bereiche jeweils zu beschränken:

1.

Entwerfen und Herstellen einer mehrfarbigen (zweifarbigen) Druckform.

2.

Bearbeiten und Zusammenführen von Text, Grafik und Bild, wobei die Daten auf Datenträger beigestellt werden.

3.

Herstellen von Filmmontagen nach Layout, Kopieren auf vorbeschichtete Druckplatten und Fertigmachen der Platten zum Druck für ein mehrfarbiges Produkt.

4.

Herstellen von Strichreproduktionen nach mehrfarbigen Vorlagen für ein mehr(zwei)farbiges Druckprodukt.

5.

Herstellen eines Farbauszuges (mindestens von zwei Farben) unter Berücksichtigung einer vorgegebenen Drukkennlinie; Anfertigen eines Prüfdruckes und dessen Bewertung (Messen des Ergebnisses).

6.

Tonwertberichtigung und Retusche eines Mehrfarbensatzes.

7.

Erstellen eines Arbeitsablaufes in der Druckvorstufe mit Arbeitsanweisungen für die Herstellung eines mehrfarbigen Druckproduktes anhand eines beigestellten Layouts sowie das Ausfüllen eines Vorbereitungsformulares (Auftragstasche).

8.

Korrekturlesen nach verbindlichem Manuskript; Anzeichnen der Fehler mit Korrekturzeichen nach Duden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Passgenauigkeit,

2.

Maßgenauigkeit,

3.

Fachgerechte Ausführung,

4.

Optischer Eindruck des Arbeitsergebnisses,

5.

Einhalten der Satz- und Montageregeln,

6.

Richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit herauszuentwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde'' hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Druckformenherstellung,

2.

Druckverfahren,

3.

Typografie,

4.

Montage,

5.

Farbauszugsherstellung, Tonwertberichtigung und Retouche,

6.

Bildbearbeitung,

7.

Grundlagen der EDV im Hinblick auf Bild- und Textverarbeitung.

(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde'' kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden; in diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

§ 11. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen'' hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Materialkosten- und Regiekostenberechnung,

2.

Lohnkostenberechnung,

3.

Kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg),

4.

Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnisse festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechniker die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .......... 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 4 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 5 Lehrlinge

6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 6 Lehrlinge

ab der 7. fachlich einschlägig ausgebildeten

Person auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ............................... 1 weiterer

Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

1.

Der Lehrberechtigte,

2.

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3.

Ausbilder für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker,

4.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf der Druckvorstufe abgelegt haben,

5.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem anderen zum Lehrberuf „Druckvorstufentechniker'' verwandten Lehrberuf oder in einem Lehrberuf der Druckstufe abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren, und

6.

Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten in der Druckvorstufe verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahlen eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - ingesamt (Anm.: richtig: insgesamt) höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt.

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

2.

Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der aus schließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 14 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmung

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Die Lehrberufe „Druckformtechniker'', „Reproduktionstechniker'' und „Typografiker'' werden - unbeschadet § 17 - mit Ablauf des 30. Juni 1999 aufgehoben. In der Lehrberufsliste sind mit Ablauf des 30. Juni 1999 die Bestimmungen betreffend diese Lehrberufe zu streichen.

(3) Die Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe „Druckformtechniker'', „Reproduktionstechniker'' und „Typografiker'' Verordnung BGBl. Nr. 433/1986, treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(4) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfungen in den Lehrberufen, „Druckformtechniker'', „Reproduktionstechniker'' und „Typografiker'' BGBl. Nr. 434/1986, treten mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

§ 17. (1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1999 in den Lehrberufen „Druckformtechniker'', „Reproduktionstechniker'' oder „Typografiker'' ausgebildet werden, sind entsprechend den im § 16 Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 zur Lehrabschlußprüfung entsprechend den im § 16 Abs. 4 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

(2) Lehrlingen, die in den Lehrberufen „Druckformtechniker'', „Reproduktionstechniker'' oder „Typografiker'' ausgebildet werden und durch Lehrvertragsänderung in den Lehrberuf „Druckvorstufentechniker'' überwechseln, sind die bisher in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.