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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent (Hotel- und Gastgewerbeassistent-Ausbildungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Hotel- und Gastgewerbeassistent

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' mit einer Lehrzeit von 3 Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' nunmehr wie folgt:

```

```

Anrechnung der

Lehrzeit auf den

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf

in Jahren Lehrjahr Ausmaß

```

```

Hotel-

und Gast- 3 Buchhändler ............. 1. voll

gewerbe-

assistent Bürokaufmann ............ 1. voll

Drogist ................. 1. voll

Einzelhandelskaufmann ... 1. voll

Fotokaufmann ............ 1. voll

Großhandelskaufmann ..... 1. voll

Industriekaufmann ....... 1. voll

Kellner ................. 1. voll

Koch .................... 1. voll

Musikalienhändler ....... 1. voll

Pharmazeutisch-

kaufmännischer

Assistent................ 1. voll

Reisebüroassistent ...... 1. voll

Restaurantfachmann ...... 1. voll

Speditionskaufmann ...... 1. voll

Versicherungskaufmann ... 1. voll

Waffen- und

Munitionshändler ........ 1. voll

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit auf

Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Buchhändler 1. voll

Bürokaufmann 1. voll

Drogist 1. voll

Einzelhandelskaufmann 1. voll

Fotokaufmann 1. voll

Großhandelskaufmann 1. voll

Industriekaufmann 1. voll

Kellner 1. voll

Koch 1. voll

Musikalienhändler 1. voll

Pharmazeutisch-kaufmännischer

Assistent 1. voll

Reisebüroassistent 1. voll

Restaurantfachmann 1. voll

Speditionskaufmann 1. voll

Versicherungskaufmann 1. voll

Waffen- und Munitionshändler 1. voll

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Empfangen, Verabschieden und Beraten von Gästen,

2.

Annehmen von Reservierungen, Stornierungen und Planen der Zimmerbelegung,

3.

Weiterleiten von Telefongesprächen, Korrespondenz und Benachrichtigung der Gäste,

4.

Führen und Verwalten von Karteien, Dateien und Statistiken,

5.

Erstellen von Statistiken und Berichten,

6.

Entgegennehmen, Bearbeiten beziehungsweise Weiterleiten von Reklamationen an die zuständige Abteilung,

6.

Ausfüllen einschlägiger Formulare und Erstellen von Hotelrechnungen,

7.

Erstellen von Abrechnungen mit Reiseveranstaltern und Mitwirken beim Abrechnen von Schecks, Kreditkarten sowie beim Ab- und Umrechnen von fremden Währungen,

8.

Mitwirken beim Führen der Kasse und beim Erstellen von Kostenrechnungen,

9.

Vorbereiten von und Mitwirken bei Bestellungen sowohl des Waren- als auch des Dienstleistungsbereiches,

10.

Überwachen von Lieferterminen und Setzen von Maßnahmen bei Lieferverzug,

11.

Erfassen, Prüfen und Kontrollieren von Daten mit Hilfe rechnergestützter Abläufe,

12.

Mitwirken bei Erstellung und Kalkulation der Tages-, Speise- und Getränkekarte.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1.

DER LEHRBETRIEB

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes

```

```

1.1.1. Einführung in die Aufgaben, Einrichtungen, -

Branchenstellung und in das Leistungsangebot

in der Gastronomie und Hotellerie

```

```

1.1.2. - Kenntnis der Marktposition des

Lehrbetriebes, der

Standorteinflüsse, des Gästekreises

mit seinen Gewohnheiten, seinem

Verhalten und seinen Erwartungen

```

```

1.1.3. Kenntnis der Rechtsform - -

```

```

1.2. Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```

```

1.2.1. Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

```

```

1.2.2. Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit

```

```

1.2.3. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

1.2.4. Kenntnis über die funktionell geeignete und -

ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```

1.3. Ausbildung im dualen System

```

```

1.3.1. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

1.3.2. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

```

2.

VERWALTUNG UND ORGANISATION

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

2.1. Verwaltung

```

```

2.1.1. Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

```

```

2.1.2. Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten (Deutsch, Fremdsprachen),

Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage, Evidenz und

Registratur, Arbeiten mit Formularen und Vordrucken

```

```

2.1.3. - Zusammenstellen und Auswerten von

Berichten, Formulieren von

Schriftstücken und Briefen

```

```

2.1.4. - Schreiben nach Diktat und

allgemeinen Angaben, Schreiben von

Standardbriefen, Ausfüllen von

Formularen

```

```

2.1.5. Kenntnis über das Anlegen und Führen von -

Statistiken, Karteien und Dateien

```

```

2.1.6. - Führen und Verwalten von Karteien,

Dateien und Statistiken

```

```

2.1.7. Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von

zielgerichteten Gesprächen (Deutsch, Fremdsprachen)

```

```

2.1.8. - Kenntnis der betriebsüblichen

Behandlung von Reklamationen und

des Verhaltens bei Reklamationen

```

```

2.2. Organisation

```

```

2.2.1. Kenntnis des organisatorischen und wirtschaftlichen

Zusammenwirkens der Beherbergung mit der gastronomischen

Funktion des Betriebes

```

```

2.2.2. - Kenntnis des organisatorischen

Aufbaues sowie der Aufgaben des

Betriebes, der Zuständigkeiten und

Zusammenhänge der einzelnen

Betriebsbereiche sowie der

Arbeitsabläufe im Betrieb und mit

außerbetrieblichen Einrichtungen

```

```

2.2.3. Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen technischen Organisations- und Arbeitsmittel

sowie Kommunikationsmittel

```

```

2.2.4. Grundkenntnisse über - -

die Struktur von

betrieblichen

rechnergestützten

Systemen

```

```

2.2.5. - Kenntnis und Anwendung von

betrieblichen rechnergestützten

Systemen

```

```

2.2.6. - Kenntnis über das Durchführen

arbeitsplatzspezifischer

rechnergestützter Anwendungen (wie

Textverarbeitung,

Terminüberwachung, Reservierung,

Abrechnung)

```

```

2.2.7. - - Grund-

kenntnisse

über

betriebliche

Risken und

deren

Ver-

sicherungs-

möglichkeiten

sowie über

Schadens-

meldungen

```

```

2.2.8. Grundkenntnisse über - -

den Verkehr mit den

für den Lehrbetrieb

und den Lehrling

wichtigen Behörden,

Sozialversicher-

ungsträgern und

Organisationen der

Arbeitgeber und

Arbeitnehmer

```

```

2.2.9. - Grundkenntnisse über den Verkehr

mit Bahn, Post und anderen

Verkehrsträgern und

Kommunikationseinrichtungen,

Handhaben von Fahrplänen und Miet-

und Reservierungsmöglichkeiten von

Verkehrsmitteln

```

```

```

3.

BESCHAFFUNG UND LAGERUNG (WAREN, DIENSTLEISTUNGEN)

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

3.1. Beschaffung

```

```

3.1.1. Grundkenntnisse der Kenntnis der branchen- und

branchen- und betriebsspezifischen

betriebsspezifischen Beschaffungsmöglichkeiten, der

Beschaffungsmöglich- organisatorischen Durchführung der

keiten und über die Beschaffung und über die Ermittlung

Ermittlung des Bedarfs des Bedarfs

```

```

3.1.2. - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von

Angeboten, Prüfen von

Auftragsbestätigungen

```

```

3.1.3. - Vorbereiten von und Bearbeiten

Mitwirken bei von

Bestellungen (Waren, Be-

Dienstleistungen) stellungen

```

```

3.1.4. - Kenntnis über wichtige

Vereinbarungen im Zusammenhang mit

der Beschaffung wie

Einkaufskonditionen, Liefer- und

Zahlungsbedingungen,

Kenntnis der Maßnahmen bei Mängeln

und Schäden

```

```

3.1.5. - Überwachen der Maßnahmen

Liefertermine bei

Lieferverzug

```

```

3.1.6. - Kenntnis der spezifischen

Qualitätsmerkmale für die

Beschaffung von Nahrungsmitteln,

Getränken, Wäsche und

Gebrauchsmittel der Etage und

sonstigen Vorräten

```

```

3.1.7. - Grundkenntnisse über die

betriebsspezifischen

einkaufsbezogenen rechtlichen

Bestimmungen

```

```

3.2. Lagerung

```

```

3.2.1. Grundkenntnisse über die Lagerung von -

frischen und konservierten Lebensmitteln,

Getränken und sonstigen Vorräten

```

```

3.2.2. - Kenntnis über die Verwaltung und

Verwendung von Lebensmitteln,

Getränken, Wäsche, Gebrauchsmittel

der Etage und sonstigen Vorräten

```

```

3.2.3. - Kenntnis über die und Mitwirken bei

der innerbetrieblichen Organisation

der Warenausgabe und -übernahme

sowie Warenkontrolle

```

```

```

4.

LEISTUNGEN DES BETRIEBES

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

4.1. Betriebliches Leistungssortiment

```

```

4.1.1. Kenntnis des betrieblichen Leistungssortiments und der hiefür

maßgebenden Faktoren, die sich aus Standort, Gästekreis,

Wettbewerbssituation, Auslastung, Preisgestaltung sowie

Beschaffungs- und Absatzmöglichkeiten ergeben

```

```

4.1.2. Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen

verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

```

```

4.2. Beherbergung

```

```

4.2.1. Kenntnis über Aufbau Führen des Hoteljournals

und Funktion des

Hoteljournals

```

```

4.2.2. Zimmervermietung, Kalkulation des Zimmerpreises

```

```

4.2.3. Grundkenntnisse der Etage -

```

```

4.2.4. - Grundkenntnisse über die nationalen

Bestimmungen sowie die

internationalen Abkommen im

Reiseverkehr und in der

Beherbergung

```

```

4.2.5. - Grundkenntnisse des Melderechts,

Kenntnis der für die Beherbergung

zutreffenden rechtlichen

Bestimmungen

```

```

4.3. Gastronomie

```

```

4.3.1. Kenntnis über den Aufbau der Tageskarte, der -

Speisen- und Getränkekarte

```

```

4.3.2. - Mitwirken bei der Erstellung und

der Kalkulation der Tageskarte, der

Speisen- und Getränkekarte

```

```

4.3.3. Kenntnis über das Herstellen und Servieren von -

einfachen Speisen

```

```

4.3.4. Kenntnis über das Vorbereiten und Servieren von -

Getränken

```

```

4.3.5. Getränkekunde Getränke- und Barkunde

```

```

4.3.6. - Zusammenstellen von Menüs und

Speisefolgen samt den

entsprechenden Getränken

```

```

4.3.7. - Kenntnis über gastronomische

Veranstaltungen, Mitwirken bei der

Erstellung von Vorschlägen für

gastronomische Veranstaltungen und

Mitwirken bei deren Abwicklung

```

```

4.3.8. - Kenntnis der einschlägigen

Vorschriften, insbesondere des

Lebensmittelrechts und der

einschlägigen abgabenrechtlichen

Bestimmungen

```

```

```

5.

GÄSTEBETREUUNG UND WERBUNG

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

5.1. Gästebetreuung und Gästeberatung

```

```

5.1.1. - Empfang der Gäste

```

```

5.1.2. Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, zielgerichtete

Kommunikation mit Gästen und Auskunft an Gäste (Deutsch,

Fremdsprachen)

```

```

5.1.3. - Fachgerechte Auskunftserteilung

über lokale Kulturangebote,

Freizeitangebote,

Einkaufsmöglichkeiten und

touristische Attraktionen

```

```

5.1.4. - Kenntnis der betriebsüblichen

Behandlung von Anregungen und

Reklamationen

```

```

5.1.5 - Mitwirken bei der Behandlung von

Reklamationen

```

```

5.1.6. - Zielgerichtete Vermittlung von

Zusatzleistungen

```

```

5.2. Verkaufsförderung

```

```

5.2.1. Grundkenntnisse der Kenntnis der branchen- und

branchen- und betriebsspezifischen Mittel und

betriebsspezifischen Möglichkeiten von Werbung und

Werbemaßnahmen Marketing

```

```

5.2.2. - Mitwirken bei der Planung und

Durchführung von Werbemaßnahmen

```

```

5.2.3. - Anbieten von Zusatzleistungen

```

```

5.3. Abrechnung

```

```

5.3.1. Kenntnis der betrieblichen Abrechnungs-, -

Kontroll- und Kassensysteme

```

```

5.3.2. - Ausfertigen von Buchungsscheinen

und Rechnungen, auch unter

Berücksichtigung betrieblicher

rechnergestützter Systeme,

Ausrechnen der Umsatzsteuer

```

```

5.3.3. - Kenntnis des Einheitskontenrahmens

```

```

5.3.4. - Abwicklung von Barzahlung, unbarer

Zahlung sowie von Zahlung in

Fremdwährung, Bedienen der Kassa

```

```

```

6.

BETRIEBLICHES RECHNUNGSWESEN

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

6.1. Kostenrechnung und Kalkulation

```

```

6.1.1. - Grundkenntnisse über die

betrieblichen Kosten, deren

Beeinflußbarkeit und deren

Auswirkung auf die Rentabilität

```

```

6.1.2. - - Kenntnis der

Kosten-

rechnung

```

```

6.1.3. - Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten

```

```

6.2. Steuern und Abgaben

```

```

6.2.1. - Kenntnis der branchenspezifischen

Steuern und Abgaben

```

```

6.3. Rechnungswesen

```

```

6.3.1. Grundkenntnisse über Kenntnis über Aufgaben und Funktion

Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechnungswesens

des betrieblichen

Rechnungswesens

```

```

6.3.2. - Grundkenntnisse Kenntnis über

über rechner- rechnerge-

gestützte schützte

betrieblichen Abläufe im

Abläufe im Rechnungs-

betrieblichen wesen

Rechnungswesen

```

```

6.3.3. - - Grund-

kenntnisse

der Lohn-

und

Gehalts-

verrechnung

```

```

6.3.4. - Durchführen von betrieblichen

Rechnungsarten, Erfassen, Prüfen

und Kontrollieren von Daten

```

```

6.3.5. Vorbereiten von Unterlagen für die -

Rechnungserstellung

```

```

6.4. Zahlungsverkehr

```

```

6.4.1. - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit

Lieferanten, Kunden, Behörden,

Post, Geld- und Kreditinstituten

```

```

6.4.2. - Mitwirken beim Zahlungsverkehr

```

```

6.4.3. - - Kenntnis des

betriebs-

üblichen

Verfahrens

bei

Zahlungs-

verzug,

Durchführen

einfacher

einschlägiger

Arbeiten

```

```

6.4.4. - - Grund-

kenntnisse

über den

Zahlungs-

verkehr mit

dem Ausland

```

```

6.5. Buchführung

```

```

6.5.1. Grundkenntnisse über - -

die betriebliche

Buchführung und die

betrieblichen

Buchungsunterlagen

```

```

6.5.2. - Einfache betriebliche

Buchungsarbeiten

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Geschäftsfall Beherbergung,

2.

Geschäftsfall Gastronomie.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Kaufmännisches Rechnen,

2.

Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall Beherbergung

§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf den Schriftverkehr (Anbot, Bestellung, Buchung, Abrechnung) mit Reisebüros und/oder Gästen (Einzelgäste oder Gästegruppen) zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 9.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Hiebei sind auch Fragen in Bezug auf

1.

fachgerechte Auskunftserteilung über regionale und örtliche Sehenswürdigkeiten, Kunstwerke und/oder Veranstaltungen,

2.

Verkehrsmittel und Fahrpläne,

3.

Beschaffung von Fahrkarten, Flugscheinen und Karten für Veranstaltungen und

4.

fachgerechtes Anbieten samt Beratung von Zusatzleistungen miteinzubeziehen.

(6) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von 15 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Geschäftsfall Gastronomie

§ 8. (1) Die Prüfarbeit hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

Menüzusammenstellungen, einschließlich Kalkulation und Rechnungslegung,

2.

Gestaltung von Speisen- und Getränkekarten samt Kalkulation,

3.

Erstellung von Vorschlägen für Veranstaltungen samt „function sheet'' für die Abwicklung, Diensteinteilung und den Zeitplan mit allen wichtigen Informationen für die Mitarbeiter.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 9.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Hiebei sind auch Fragen über Speisen- und Nahrungsmittelkunde, Getränkekunde und Barkunde miteinzubeziehen. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von 15 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der schriftlichen Arbeiten „Geschäftsfall Beherbergung'' und „Geschäftsfall Gastronomie'' für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Prozentrechnungen,

2.

Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,

3.

Einfache Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ........... 1 Lehrling

2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 2 Lehrlinge

4 bis 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 3 Lehrlinge

6 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 4 Lehrlinge

9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .. 5 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildeten Personen

für je 3 Personen .................................. 1 weiterer

Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

1.

der Lehrberechtigte,

2.

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3.

einschlägige Ausbilder,

4.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben,

5.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre im Tourismus einschlägige kaufmännische Tätigkeiten verrichtet haben,

6.

Personen, die zumindest fünf Jahre im Tourismus einschlägige kaufmännische Tätigkeiten verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht aus schließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 14 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972, idF. der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 und BGBl. Nr. 291/1979, treten - unbeschadet § 17 Abs. 1 - mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent, BGBl. Nr. 325/1991, tritt - unbeschadet § 17 Abs. 1 - mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

§ 17. (1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1994 im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind - unbeschadet Abs. 2 - bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'', Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 und der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 und BGBl. Nr. 291/1979, auszubilden.

(2) Lehrlingen, die am 31. Dezember 1994 im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung in den neuen Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

(3) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1994 im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Hotel- und Gastgewerbeassistenten-Ausbildungsverordnung'' weiter auszubilden.