Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent (Hotel- und Gastgewerbeassistent-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Hotel- und Gastgewerbeassistent
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' mit einer Lehrzeit von 3 Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' nunmehr wie folgt:
```
```
Anrechnung der
Lehrzeit auf den
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf
in Jahren Lehrjahr Ausmaß
```
```
Hotel-
und Gast- 3 Buchhändler ............. 1. voll
gewerbe-
assistent Bürokaufmann ............ 1. voll
Drogist ................. 1. voll
Einzelhandelskaufmann ... 1. voll
Fotokaufmann ............ 1. voll
Großhandelskaufmann ..... 1. voll
Industriekaufmann ....... 1. voll
Kellner ................. 1. voll
Koch .................... 1. voll
Musikalienhändler ....... 1. voll
Pharmazeutisch-
kaufmännischer
Assistent................ 1. voll
Reisebüroassistent ...... 1. voll
Restaurantfachmann ...... 1. voll
Speditionskaufmann ...... 1. voll
Versicherungskaufmann ... 1. voll
Waffen- und
Munitionshändler ........ 1. voll
Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:
```
```
Anrechnung der Lehrzeit auf
Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
```
```
Buchhändler 1. voll
Bürokaufmann 1. voll
Drogist 1. voll
Einzelhandelskaufmann 1. voll
Fotokaufmann 1. voll
Großhandelskaufmann 1. voll
Industriekaufmann 1. voll
Kellner 1. voll
Koch 1. voll
Musikalienhändler 1. voll
Pharmazeutisch-kaufmännischer
Assistent 1. voll
Reisebüroassistent 1. voll
Restaurantfachmann 1. voll
Speditionskaufmann 1. voll
Versicherungskaufmann 1. voll
Waffen- und Munitionshändler 1. voll
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Empfangen, Verabschieden und Beraten von Gästen,
Annehmen von Reservierungen, Stornierungen und Planen der Zimmerbelegung,
Weiterleiten von Telefongesprächen, Korrespondenz und Benachrichtigung der Gäste,
Führen und Verwalten von Karteien, Dateien und Statistiken,
Erstellen von Statistiken und Berichten,
Entgegennehmen, Bearbeiten beziehungsweise Weiterleiten von Reklamationen an die zuständige Abteilung,
Ausfüllen einschlägiger Formulare und Erstellen von Hotelrechnungen,
Erstellen von Abrechnungen mit Reiseveranstaltern und Mitwirken beim Abrechnen von Schecks, Kreditkarten sowie beim Ab- und Umrechnen von fremden Währungen,
Mitwirken beim Führen der Kasse und beim Erstellen von Kostenrechnungen,
Vorbereiten von und Mitwirken bei Bestellungen sowohl des Waren- als auch des Dienstleistungsbereiches,
Überwachen von Lieferterminen und Setzen von Maßnahmen bei Lieferverzug,
Erfassen, Prüfen und Kontrollieren von Daten mit Hilfe rechnergestützter Abläufe,
Mitwirken bei Erstellung und Kalkulation der Tages-, Speise- und Getränkekarte.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
DER LEHRBETRIEB
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1. Einführung in die Aufgaben, Einrichtungen, -
Branchenstellung und in das Leistungsangebot
in der Gastronomie und Hotellerie
```
```
1.1.2. - Kenntnis der Marktposition des
Lehrbetriebes, der
Standorteinflüsse, des Gästekreises
mit seinen Gewohnheiten, seinem
Verhalten und seinen Erwartungen
```
```
1.1.3. Kenntnis der Rechtsform - -
```
```
1.2. Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1. Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und
Hilfsmittel
```
```
1.2.2. Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit
```
```
1.2.3. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
1.2.4. Kenntnis über die funktionell geeignete und -
ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
```
```
1.3. Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
```
VERWALTUNG UND ORGANISATION
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
2.1. Verwaltung
```
```
2.1.1. Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe
```
```
2.1.2. Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten (Deutsch, Fremdsprachen),
Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage, Evidenz und
Registratur, Arbeiten mit Formularen und Vordrucken
```
```
2.1.3. - Zusammenstellen und Auswerten von
Berichten, Formulieren von
Schriftstücken und Briefen
```
```
2.1.4. - Schreiben nach Diktat und
allgemeinen Angaben, Schreiben von
Standardbriefen, Ausfüllen von
Formularen
```
```
2.1.5. Kenntnis über das Anlegen und Führen von -
Statistiken, Karteien und Dateien
```
```
2.1.6. - Führen und Verwalten von Karteien,
Dateien und Statistiken
```
```
2.1.7. Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von
zielgerichteten Gesprächen (Deutsch, Fremdsprachen)
```
```
2.1.8. - Kenntnis der betriebsüblichen
Behandlung von Reklamationen und
des Verhaltens bei Reklamationen
```
```
2.2. Organisation
```
```
2.2.1. Kenntnis des organisatorischen und wirtschaftlichen
Zusammenwirkens der Beherbergung mit der gastronomischen
Funktion des Betriebes
```
```
2.2.2. - Kenntnis des organisatorischen
Aufbaues sowie der Aufgaben des
Betriebes, der Zuständigkeiten und
Zusammenhänge der einzelnen
Betriebsbereiche sowie der
Arbeitsabläufe im Betrieb und mit
außerbetrieblichen Einrichtungen
```
```
2.2.3. Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der
betrieblichen technischen Organisations- und Arbeitsmittel
sowie Kommunikationsmittel
```
```
2.2.4. Grundkenntnisse über - -
die Struktur von
betrieblichen
rechnergestützten
Systemen
```
```
2.2.5. - Kenntnis und Anwendung von
betrieblichen rechnergestützten
Systemen
```
```
2.2.6. - Kenntnis über das Durchführen
arbeitsplatzspezifischer
rechnergestützter Anwendungen (wie
Textverarbeitung,
Terminüberwachung, Reservierung,
Abrechnung)
```
```
2.2.7. - - Grund-
kenntnisse
über
betriebliche
Risken und
deren
Ver-
sicherungs-
möglichkeiten
sowie über
Schadens-
meldungen
```
```
2.2.8. Grundkenntnisse über - -
den Verkehr mit den
für den Lehrbetrieb
und den Lehrling
wichtigen Behörden,
Sozialversicher-
ungsträgern und
Organisationen der
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer
```
```
2.2.9. - Grundkenntnisse über den Verkehr
mit Bahn, Post und anderen
Verkehrsträgern und
Kommunikationseinrichtungen,
Handhaben von Fahrplänen und Miet-
und Reservierungsmöglichkeiten von
Verkehrsmitteln
```
```
```
BESCHAFFUNG UND LAGERUNG (WAREN, DIENSTLEISTUNGEN)
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
3.1. Beschaffung
```
```
3.1.1. Grundkenntnisse der Kenntnis der branchen- und
branchen- und betriebsspezifischen
betriebsspezifischen Beschaffungsmöglichkeiten, der
Beschaffungsmöglich- organisatorischen Durchführung der
keiten und über die Beschaffung und über die Ermittlung
Ermittlung des Bedarfs des Bedarfs
```
```
3.1.2. - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von
Angeboten, Prüfen von
Auftragsbestätigungen
```
```
3.1.3. - Vorbereiten von und Bearbeiten
Mitwirken bei von
Bestellungen (Waren, Be-
Dienstleistungen) stellungen
```
```
3.1.4. - Kenntnis über wichtige
Vereinbarungen im Zusammenhang mit
der Beschaffung wie
Einkaufskonditionen, Liefer- und
Zahlungsbedingungen,
Kenntnis der Maßnahmen bei Mängeln
und Schäden
```
```
3.1.5. - Überwachen der Maßnahmen
Liefertermine bei
Lieferverzug
```
```
3.1.6. - Kenntnis der spezifischen
Qualitätsmerkmale für die
Beschaffung von Nahrungsmitteln,
Getränken, Wäsche und
Gebrauchsmittel der Etage und
sonstigen Vorräten
```
```
3.1.7. - Grundkenntnisse über die
betriebsspezifischen
einkaufsbezogenen rechtlichen
Bestimmungen
```
```
3.2. Lagerung
```
```
3.2.1. Grundkenntnisse über die Lagerung von -
frischen und konservierten Lebensmitteln,
Getränken und sonstigen Vorräten
```
```
3.2.2. - Kenntnis über die Verwaltung und
Verwendung von Lebensmitteln,
Getränken, Wäsche, Gebrauchsmittel
der Etage und sonstigen Vorräten
```
```
3.2.3. - Kenntnis über die und Mitwirken bei
der innerbetrieblichen Organisation
der Warenausgabe und -übernahme
sowie Warenkontrolle
```
```
```
LEISTUNGEN DES BETRIEBES
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
4.1. Betriebliches Leistungssortiment
```
```
4.1.1. Kenntnis des betrieblichen Leistungssortiments und der hiefür
maßgebenden Faktoren, die sich aus Standort, Gästekreis,
Wettbewerbssituation, Auslastung, Preisgestaltung sowie
Beschaffungs- und Absatzmöglichkeiten ergeben
```
```
4.1.2. Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen
verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen
```
```
4.2. Beherbergung
```
```
4.2.1. Kenntnis über Aufbau Führen des Hoteljournals
und Funktion des
Hoteljournals
```
```
4.2.2. Zimmervermietung, Kalkulation des Zimmerpreises
```
```
4.2.3. Grundkenntnisse der Etage -
```
```
4.2.4. - Grundkenntnisse über die nationalen
Bestimmungen sowie die
internationalen Abkommen im
Reiseverkehr und in der
Beherbergung
```
```
4.2.5. - Grundkenntnisse des Melderechts,
Kenntnis der für die Beherbergung
zutreffenden rechtlichen
Bestimmungen
```
```
4.3. Gastronomie
```
```
4.3.1. Kenntnis über den Aufbau der Tageskarte, der -
Speisen- und Getränkekarte
```
```
4.3.2. - Mitwirken bei der Erstellung und
der Kalkulation der Tageskarte, der
Speisen- und Getränkekarte
```
```
4.3.3. Kenntnis über das Herstellen und Servieren von -
einfachen Speisen
```
```
4.3.4. Kenntnis über das Vorbereiten und Servieren von -
Getränken
```
```
4.3.5. Getränkekunde Getränke- und Barkunde
```
```
4.3.6. - Zusammenstellen von Menüs und
Speisefolgen samt den
entsprechenden Getränken
```
```
4.3.7. - Kenntnis über gastronomische
Veranstaltungen, Mitwirken bei der
Erstellung von Vorschlägen für
gastronomische Veranstaltungen und
Mitwirken bei deren Abwicklung
```
```
4.3.8. - Kenntnis der einschlägigen
Vorschriften, insbesondere des
Lebensmittelrechts und der
einschlägigen abgabenrechtlichen
Bestimmungen
```
```
```
GÄSTEBETREUUNG UND WERBUNG
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
5.1. Gästebetreuung und Gästeberatung
```
```
5.1.1. - Empfang der Gäste
```
```
5.1.2. Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, zielgerichtete
Kommunikation mit Gästen und Auskunft an Gäste (Deutsch,
Fremdsprachen)
```
```
5.1.3. - Fachgerechte Auskunftserteilung
über lokale Kulturangebote,
Freizeitangebote,
Einkaufsmöglichkeiten und
touristische Attraktionen
```
```
5.1.4. - Kenntnis der betriebsüblichen
Behandlung von Anregungen und
Reklamationen
```
```
5.1.5 - Mitwirken bei der Behandlung von
Reklamationen
```
```
5.1.6. - Zielgerichtete Vermittlung von
Zusatzleistungen
```
```
5.2. Verkaufsförderung
```
```
5.2.1. Grundkenntnisse der Kenntnis der branchen- und
branchen- und betriebsspezifischen Mittel und
betriebsspezifischen Möglichkeiten von Werbung und
Werbemaßnahmen Marketing
```
```
5.2.2. - Mitwirken bei der Planung und
Durchführung von Werbemaßnahmen
```
```
5.2.3. - Anbieten von Zusatzleistungen
```
```
5.3. Abrechnung
```
```
5.3.1. Kenntnis der betrieblichen Abrechnungs-, -
Kontroll- und Kassensysteme
```
```
5.3.2. - Ausfertigen von Buchungsscheinen
und Rechnungen, auch unter
Berücksichtigung betrieblicher
rechnergestützter Systeme,
Ausrechnen der Umsatzsteuer
```
```
5.3.3. - Kenntnis des Einheitskontenrahmens
```
```
5.3.4. - Abwicklung von Barzahlung, unbarer
Zahlung sowie von Zahlung in
Fremdwährung, Bedienen der Kassa
```
```
```
BETRIEBLICHES RECHNUNGSWESEN
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
6.1. Kostenrechnung und Kalkulation
```
```
6.1.1. - Grundkenntnisse über die
betrieblichen Kosten, deren
Beeinflußbarkeit und deren
Auswirkung auf die Rentabilität
```
```
6.1.2. - - Kenntnis der
Kosten-
rechnung
```
```
6.1.3. - Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten
```
```
6.2. Steuern und Abgaben
```
```
6.2.1. - Kenntnis der branchenspezifischen
Steuern und Abgaben
```
```
6.3. Rechnungswesen
```
```
6.3.1. Grundkenntnisse über Kenntnis über Aufgaben und Funktion
Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechnungswesens
des betrieblichen
Rechnungswesens
```
```
6.3.2. - Grundkenntnisse Kenntnis über
über rechner- rechnerge-
gestützte schützte
betrieblichen Abläufe im
Abläufe im Rechnungs-
betrieblichen wesen
Rechnungswesen
```
```
6.3.3. - - Grund-
kenntnisse
der Lohn-
und
Gehalts-
verrechnung
```
```
6.3.4. - Durchführen von betrieblichen
Rechnungsarten, Erfassen, Prüfen
und Kontrollieren von Daten
```
```
6.3.5. Vorbereiten von Unterlagen für die -
Rechnungserstellung
```
```
6.4. Zahlungsverkehr
```
```
6.4.1. - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit
Lieferanten, Kunden, Behörden,
Post, Geld- und Kreditinstituten
```
```
6.4.2. - Mitwirken beim Zahlungsverkehr
```
```
6.4.3. - - Kenntnis des
betriebs-
üblichen
Verfahrens
bei
Zahlungs-
verzug,
Durchführen
einfacher
einschlägiger
Arbeiten
```
```
6.4.4. - - Grund-
kenntnisse
über den
Zahlungs-
verkehr mit
dem Ausland
```
```
6.5. Buchführung
```
```
6.5.1. Grundkenntnisse über - -
die betriebliche
Buchführung und die
betrieblichen
Buchungsunterlagen
```
```
6.5.2. - Einfache betriebliche
Buchungsarbeiten
```
```
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Geschäftsfall Beherbergung,
Geschäftsfall Gastronomie.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Kaufmännisches Rechnen,
Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall Beherbergung
§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf den Schriftverkehr (Anbot, Bestellung, Buchung, Abrechnung) mit Reisebüros und/oder Gästen (Einzelgäste oder Gästegruppen) zu erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 9.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Hiebei sind auch Fragen in Bezug auf
fachgerechte Auskunftserteilung über regionale und örtliche Sehenswürdigkeiten, Kunstwerke und/oder Veranstaltungen,
Verkehrsmittel und Fahrpläne,
Beschaffung von Fahrkarten, Flugscheinen und Karten für Veranstaltungen und
fachgerechtes Anbieten samt Beratung von Zusatzleistungen miteinzubeziehen.
(6) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von 15 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Geschäftsfall Gastronomie
§ 8. (1) Die Prüfarbeit hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Menüzusammenstellungen, einschließlich Kalkulation und Rechnungslegung,
Gestaltung von Speisen- und Getränkekarten samt Kalkulation,
Erstellung von Vorschlägen für Veranstaltungen samt „function sheet'' für die Abwicklung, Diensteinteilung und den Zeitplan mit allen wichtigen Informationen für die Mitarbeiter.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 9.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Hiebei sind auch Fragen über Speisen- und Nahrungsmittelkunde, Getränkekunde und Barkunde miteinzubeziehen. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von 15 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der schriftlichen Arbeiten „Geschäftsfall Beherbergung'' und „Geschäftsfall Gastronomie'' für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Prozentrechnungen,
Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,
Einfache Kalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ........... 1 Lehrling
2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 2 Lehrlinge
4 bis 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 3 Lehrlinge
6 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 4 Lehrlinge
9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .. 5 Lehrlinge
ab 12 fachlich einschlägig ausgebildeten Personen
für je 3 Personen .................................. 1 weiterer
Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre im Tourismus einschlägige kaufmännische Tätigkeiten verrichtet haben,
Personen, die zumindest fünf Jahre im Tourismus einschlägige kaufmännische Tätigkeiten verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht aus schließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 14 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972, idF. der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 und BGBl. Nr. 291/1979, treten - unbeschadet § 17 Abs. 1 - mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent, BGBl. Nr. 325/1991, tritt - unbeschadet § 17 Abs. 1 - mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
§ 17. (1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1994 im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind - unbeschadet Abs. 2 - bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'', Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 und der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 und BGBl. Nr. 291/1979, auszubilden.
(2) Lehrlingen, die am 31. Dezember 1994 im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung in den neuen Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
(3) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1994 im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent'' im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Hotel- und Gastgewerbeassistenten-Ausbildungsverordnung'' weiter auszubilden.