Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker (Kälteanlagentechniker-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Kälteanlagentechniker
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Kälteanlagentechniker'' mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Isolierer'' folgende Bestimmungen eingefügt:
```
```
Anrechnung der
Lehrzeit auf den
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf
in Jahren Lehrjahr Ausmaß
```
```
Kälte- 3 1/2 Anlagenelektriker ...... 1. voll
anlagen-
techniker
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Anlagenmonteur ......... 1. voll
```
voll
```
Betriebselektriker ..... 1. voll
Betriebsschlosser ...... 1. voll
```
voll
```
Elektroinstallateur .... 1. voll
Elektromechaniker und .. 1. voll
-maschinenbauer ...... 2. voll
Elektromechaniker für
Schwachstrom ........... 1. voll
Elektromechaniker für
Starkstrom ............. 1. voll
Gas- und Wasserleitungs-
installateur ......... 1. voll
Maschinenmechaniker .... 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Maschinenschlosser ..... 1. voll
Mechaniker ............. 1. voll
Papiertechniker ........ 1. voll
Prozeßleittechniker .... 1. voll
```
voll
```
Recycling- und
Entsorgungstechniker ... 1. voll
(Ausbildungsversuch)
Schlosser .............. 1. voll
Starkstrommonteur ...... 1. voll
Wasserleitungs-
installateur ......... 1. voll
Werkzeugmacher ......... 1. voll
Werkzeugmechaniker ..... 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Kälteanlagentechniker'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:
```
```
Anrechnung der Lehrzeit auf
Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
```
```
Anlagenelektriker 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Anlagenmonteur 1. voll
```
voll
```
Betriebselektriker 1. voll
Betriebsschlosser 1. voll
```
voll
```
Elektroinstallateur 1. voll
Elektromechaniker und 1. voll
-maschinenbauer 2. voll
Elektromechaniker für
Schwachstrom 1. voll
Elektromechaniker für
Starkstrom 1. voll
Gas- und Wasserleitungs-
installateur 1. voll
Maschinenmechaniker 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Maschinenschlosser 1. voll
Mechaniker 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Prozeßleittechniker 1. voll
```
voll
```
Recycling- und
Entsorgungstechniker 1. voll
(Ausbildungsversuch)
Schlosser 1. voll
Starkstrommonteur 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
Werkzeugmacher 1. voll
Werkzeugmechaniker 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen der Arbeitsschritte, -mittel und -methoden,
Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen, Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halterungen und Gestellen,
Zusammenbauen vorgefertigter Bauteile sowie von Kälte- und Elektroeinheiten für Kälteanlagen und kältetechnische Einrichtungen,
Anschließen und Inbetriebnehmen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen,
Montieren und Justieren von Meß-, Steuer-, Regel-, Prozeßleit- und Sicherheitseinrichtungen,
Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes und der Isoliertechnik,
Warten, Instandsetzen, und Prüfen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen,
Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen fachlicher Instandsetzungsarbeiten,
Erfassen von technischen Daten und Anlegen von technischen Dokumentationen.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Kälteanlagentechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte
```
```
```
Kenntnis der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ihrer
```
Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik -
```
```
```
```
Ausbildung in der - - -
```
Bearbeitung von
Metall und
Kunststoffen
(Messen,
Anreißen, Biegen
und Richten,
Bohren, Sägen,
Feilen, Schleifen
und Schärfen,
Gewindeschneiden
von Hand)
```
```
```
Ausbildung in der - - -
```
Elektro-
installation
(Weich- und
Hartlöten,
Kleben,
Zurichten,
Verlegen und
Anschließen
von elektrischen
Leitungen)
```
```
```
- Elektro- - -
```
schweißen,
Gasschmelz-
schweißen,
Schutzgas-
schweißen
```
```
```
Lesen technischer Anwenden von - -
```
Zeichnungen- , Handbüchern
Anfertigen von und Tabellen,
Skizzen Ermitteln und
Anwenden
technischer
Daten aus
Tabellen,
Diagrammen
und
Handbüchern
```
```
```
Kenntnis elektrischer Einrichtungen, - -
```
Messen elektrischer Größen, Prüfen
von Spannungen, Strömen und
Widerständen mit den entsprechenden
Geräten
```
```
```
Messen - - -
```
physikalischer
Größen und
Bestimmen von
Stoffkonstanten
```
```
```
Kenntnis der Handhaben, Anwenden und umweltgerechtes
```
Kältemittel Entsorgen der Kältemittel unter
Berücksichtigung der geltenden Vorschriften
```
```
```
Zusammenbauen von verschiedenen Komponenten -
```
```
```
```
- Verlegen und Anschließen von -
```
Rohrleitungen, Anfertigen und
Montieren von Konsolen,
Halterungen und Gestellen
```
```
```
- Anschließen Anschließen von Geräten und
```
vorgefertigter Maschinen, insbesondere
Kälte- und Verdichter, Absorber,
Elektroein- Verdampfer, Verflüssiger,
heiten Pumpen, Elektromotoren und
Lüften
```
```
```
- Kenntnis über die Wärmelehre
```
(Luftfeuchtigkeit, Lufterwärmung,
Luftströmungen, des Wärmedurchgangs und der
Wärmeübertragung durch Konvektion und
Strahlung)
```
```
```
- Schall- und Korrosionsschutz,
```
isoliertechnische Arbeiten
```
```
```
-
- Kenntnis über
```
Kältebedarfsberechnung
```
```
```
- Montieren und Inbetriebnehmen -
```
von Kälteanlagen von
kältetechnischen Einrichtungen
```
```
```
-
- Funktionsprüfungen, -
```
Einregulieren auf
vorgegebene Werte,
kältetechnische
Messungen
```
```
```
- Messen, Instandsetzen, Prüfen und Warten von
```
Kälteanlagen und kältetechnischen
Einrichtungen
```
```
```
-
-
- Prüfen von
-
```
Regel-,
Schalt- und
Hilfsgeräten
auf Funktion,
Beseitigung
von Fehlern
```
```
```
-
- Regeln, Steuern und Justieren,
```
Prozeßleittechnik
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und
```
Normen
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen
```
sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz
des Lebens, der Gesundheit und der Umwelt
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 BAG)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachkunde,
Fachrechnen,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kälteanlagentechniker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission Fertigkeiten und Kenntnisse der nachfolgenden Bereiche zu umfassen:
Die Durchführung von mechanischen Prüfaufgaben nach Angabe, wobei folgende Tätigkeiten nachzuweisen sind: Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Richten und Biegen, Gewindeschneiden, Biegen, Löten.
Herstellen eines kältetechnischen Schalt- und Regelkreises, sowie Fehlersuche und -behebung nach Angabe.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die
bezüglich des mechanischen Teiles (Abs. 1 Z 1) in drei Stunden und
bezüglich des kältetechnischen Teiles (Abs. 1 Z 2) in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit'' sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtiger Zusammenbau,
Funktionsfähigkeit,
richtiges Verwenden der Meßinstrumente und Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit herauszuentwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe,
Werkzeuge und Arbeitsverfahren,
Bauelemente kältetechnischer Maschinen, Apparate und Anlagen,
Prüf- und Meßverfahren,
Systeme zur Erzeugung künstlicher Kälte, Kältemittel und deren Eigenschaften und Verwendung.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Berechnungen aus der der allgemeinen Mechanik,
Berechnungen aus der Kältetechnik,
Berechnungen aus der Elektrotechnik, elektrischen Meßtechnik und Elektronik.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 12. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen
einer Fertigungszeichnung eines Teiles einer kältetechnischen Einrichtung und
einer Skizze für ein Regelschema einer kältetechnischen Anlage oder Einrichtung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .......... 2 Lehrlinge
ab der 2. fachlich einschlägig ausgebildeten
Person auf jede Person .............................. 1 weiterer
Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Gewerberechtsinhaber,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Kälteanlagentechniker'', oder „Kühlmaschinenmechaniker'' abgelegt haben,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Kälteanlagentechniker'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 16. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht aus schließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 15 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Der Lehrberuf „Kühlmaschinenmechaniker'' wird - unbeschadet § 18 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 aufgehoben. In der Lehrberufsliste sind mit Ablauf des 30. Juni 1995 die Bestimmungen betreffend diesen Lehrberuf zu streichen.
(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker, Verordnung BGBl. Nr. 491/1973 und Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 (Art. IX Z 3 - Berufsbild), treten - unbeschadet § 18 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.
(4) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung Kühlmaschinenmechaniker, Verordnung BGBl. Nr. 31/1976, tritt - unbeschadet § 18 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.
§ 18. (1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Kühlmaschinenmechaniker'' im dritten oder vierten Lehrjahr ausgebildet werden, sind - unbeschadet Abs. 2 - gemäß den im § 17 Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung entsprechend der im § 17 Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(2) Lehrlingen, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Kühlmaschinenmechaniker'' im dritten oder vierten Lehrjahr ausgebildet werden und durch Lehrvertragsänderung in die Ausbildung im neuen Lehrberuf „Kälteanlagentechniker'' überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Kühlmaschinenmechaniker'' zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Kühlmaschinenmechaniker'' im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Kälteanlagentechniker-Ausbildungsverordnung'' weiter auszubilden. Die bisher im Lehrberuf „Kühlmaschinenmechaniker'' zurückgelegten Lehrzeiten sind zur Gänze anzurechnen.