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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Berufsausbildung im Lehrberuf Kartograph(Kartograph-Ausbildungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Kartograph

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Kartograph“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Karosseur“ folgende Bestimmungen eingefügt:

```

```

Anrechnung der

Lehrzeit auf den

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf

in Jahren Lehrjahr Ausmaß

```

```

Kartograph 3 Bautechnischer

Zeichner ............... 1. voll

Druckformtechniker ..... 1. voll

Druckvorstufen-

techniker .............. 1. voll

Reproduktions-

techniker .............. 1. voll

Technischer Zeichner ... 1. voll

Typografiker ........... 1. voll

```

```

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Kartograph“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit auf

Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Bautechnischer Zeichner 1. voll

Druckformtechniker 1. voll

Druckvorstufentechniker 1. voll

Reproduktionstechniker 1. voll

Technischer Zeichner 1. voll

Typografiker 1. voll

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Einsetzen, Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Arbeitsmittel, Maschinen und Einrichtungen,

3.

Anwenden kartenkundlichen Basiswissens,

4.

Zeichnen, Colorieren, Gravieren, Montieren und Retuschieren von Kartenelementen,

5.

Entwerfen, Generalisieren und Gestalten von Kartenelementen,

6.

Erstellen eines Kartenentwurfes,

7.

Anwenden von Vervielfältigungstechniken,

8.

Anwenden rechnergestützter Verfahren.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Kartograph wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten von Arbeitsbehelfen, Werkzeugen,

```

Geräten und Maschinen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendung und Verarbeitungsmöglichkeiten und deren

umweltgerechte Entsorgung

```

```

```

3.

Zeichnen der Gravieren der -

```

kartographischen kartographischen

Elemente Punkt Linie und Elemente Punkt und

Signatur mit verschiedenen Linie auf

Zeichenträgern verschiedenen

Gravurfolien

und/oder Glas

```

```

```

4.

Zeichnen eines Gravieren aller Farbauszüge von

```

Kartenausschnittes auf Kartenausschnitten

Papier und Folie nach

manueller

Vorlageübertragung und

nach Anhaltedruck oder

Anhaltekopie

```

```

```

5.

Herstellen des - -

```

kartographischen

Elements Fläche auf Folien

durch Zeichnen und Schneiden

```

```

```

6.

Kenntnis der Papierformate, Kenntnis der -

```

Schnitt- und Falzzeichen Seitenmontage

```

```

```

7.

Kenntnis der typographischen Herstellen eines -

```

Satzanweisung, Richtlinien Schriftmanuskriptes

der kartographischen

Rechtschreibung

```

```

```

8.

Zeichnen des Montage des Herstellen

```

kartographischen kartographischen eines

Elementes Schrift Elementes Schrift Schrift-

auf verschiedenen mittels originals

Zeichenträgern verschiedener unter

Techniken Beachtung der

karto-

graphischen

Grundregeln

mittels

unter-

schiedlicher

Techniken wie

Abreiben,

Kleben

```

```

```

9.
  • Zeichnen und Felszeichen

```

Gravieren der eines

Geländedar- Kartenaus-

stellungs- schnitt

möglichkeiten

wie

Höhenschichtlinien

Felsen, Geländedetails

```

```

```

10.
  • Herstellen von Herstellen

```

Schummerungen in einer

verschiedenen Schummerung

Techniken für

einen

Karten-

ausschnitt

```

```

```

11.
  • Generalisieren Ge-

```

verschiedener neralisieren

Kartenelemente aller

Farbauszüge

eines

Karten-

ausschnittes

```

```

```

12.

Kenntnis der Kenntnis der -

```

Farbenlehre optischen Systeme

in Vermessungs- und

reproduktions-

technischen Geräten

```

```

```

13.

Anwenden optischer und

```

mechanischer Paßsysteme Einpassen kartographischer

Farbauszüge und Montage von

Farbsätzen

```

```

```

14.

Kenntnis der verschiedenen Reproduktions- und Kenntnis der

```

Drucktechniken für die Weiterverarbeitung der Scanner-

kartographischen Originale technik

```

```

```

15.
    • Einsetzen der

```

graphischen

Elemente als

karto-

graphisches

Gestaltungs-

mittel

(Karten-

entwurf)

```

```

```

16.
  • Kenntnis der Anfertigen

```

Darstellungsformen von

in der thematischen

thematischen Karteninhalte

Kartographie nach

vorgegebenen

Grundlagen

```

```

```

17.
    • Inter-

```

pretieren und

Auswerten

topo-

graphischer

und

thematischer

Karteninhalte

(Kartometrie)

```

```

```

18.
    • Beurteilen

```

und

Endkontrolle

des

karto-

graphischen

Produktes

anhand von

„Andrucken“

```

```

```

19.
  • Kenntnis der Beurteilen

```

Kartenführung, von

redaktionelle Informationen

Bearbeitung, auf

Korrektur- karto-

vorschreibung, graphische

kartographische Ver-

Durchführung wertbarkeit

```

```

```

20.

Kenntnis der Aufgaben des Kenntnis der Kenntnis der

```

Kartographen bei der geographischen Kartennetz-

Herstellung des und geodätischen entwürfe und

Informationsträgers Koordinaten, deren

„Karte“ Kartieren, Montieren Anwendung

Montieren von

Kartenteilen

```

```

```

21.
  • Kenntnis über die -

```

Erdgestalt und die

meßtechnischen

Bezugsflächen

```

```

```

22.

Kenntnis des Maßstabes Kenntnis der ebenen Kenntnis des

```

und der kartographischen Trigonometrie, der Kataster-

Ausdrucksmittel Lage- und wesens

Höhenmessung

```

```

```

23.
  • Kenntnis der Kenntnisse

```

topographischen der

Aufnahmemethoden Photo-

grammetrie

```

```

```

24.

Kenntnis der amtlichen Geschichte der Kartographie unter

```

und privaten Kartographie Berücksichtigung der Leistungen

Österreichs österreichischer Geodäten und

Kartographen

```

```

```

25.

Kenntnis der Geographie Kenntnis der Kenntnis der

```

Österreichs Geographie Europas Geographie

der Welt

```

```

```

26.

Kenntnis der Hard- und Software, Kenntnis der

```

EDV-Terminologie System-

bedienung

(Daten-

sichern,

Installieren,

Konfi-

gurieren)

```

```

```

27.
  • Arbeiten mit Text-, Erfassen

```

Graphik- und karto-

Datenbankprogrammen graphischer

Daten

```

```

```

28.
  • Kenntnis über das Interaktives

```

Programmieren karto-

graphisches

Bearbeiten

von

Daten-

beständen

```

```

```

29.
    • Ausgeben

```

digitaler

Daten für die

digitale und

analoge

Weiterver-

arbeitung

```

```

```

30.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

31.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

32.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

```

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartograph gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachrechnen,

2.

Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf „Kartograph“ oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat jeweils zwei der nachstehenden, von der Prüfungskommission auszuwählenden und nach deren Angaben durchzuführende Tätigkeiten zu umfassen:

1.

Generalisierung und Reinzeichnen auf Astralon oder in rechnergestützter Form,

2.

Positionierung der Kartenschrift in analoger oder digitaler Form,

3.

Gravur auf Glas (Folie) eines Kartenausschnittes.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Sauberkeit und Genauigkeit,

2.

Einhalten topographischer und geographischer Erfordernisse,

3.

richtiges Verwenden der Werkzeuge, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Die Dauer des Fachgespräches soll je Prüfungskandidaten 15 Minuten nicht übersteigen. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten sonst nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Das Fachrechnen hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Lohnkostenberechnung,

2.

Materialkosten- und Regienberechnung,

3.

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg) sowie Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie grundsätzlich in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 11. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Druckverfahren,

2.

Farbenlehre,

3.

Rastertechnik,

4.

Grundlagenmaterial für die Kartenherstellung,

5.

Landkarten,

6.

Gravurtechniken,

7.

Reproduktionstechniken und Kopierverfahren,

8.

digitale Verarbeitungsformen,

9.

Geländedarstellungstechniken,

10.

Grundlagen der EDV im Hinblick auf die Erfassung und Bearbeitung kartographischer Daten.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sieben Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie grundsätzlich in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken so hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung festzusetzen, die innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten liegt. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartograph die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kartograph werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

bis 10. fachlich einschlägig ausgebildete Person

```

für jede Person ...................................... 1 Lehrling

ab 11 fachlich einschlägig ausgebildeten Personen

für je zwei Personen ................................. 1 weiterer

Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

1.

der Gewerberechtsinhaber,

2.

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3.

einschlägige Ausbilder,

4.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Kartograph'' oder im Lehrberuf „Kartolithograf'' abgelegt haben,

5.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Kartograph'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,

6.

Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kartograph werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

2.

Auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 14 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Der Lehrberuf „Kartolithograf“ wird - unbeschadet § 17 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 aufgehoben. In der Lehrberufsliste sind mit Ablauf des 30. Juni 1995 die Bestimmungen betreffend diesen Lehrberuf zu streichen.

(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Kartolithograf“, Verordnung BGBl. Nr. 300/1972 und der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979, treten - unbeschadet § 17 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(4) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Kartolithograf“, Verordnung BGBl. Nr. 436/1974 idF der Verordnung BGBl. Nr. 434/1986, tritt - unbeschadet § 17 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

§ 17. (1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Kartolithograf“ im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Kartolithograf“, Verordnung BGBl. Nr. 300/1972 und der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979, auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Kartolithograf“, Verordnung BGBl. Nr. 436/1974 und der Verordnung BGBl. Nr. 434/1986, antreten.

(2) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Kartolithograf“ im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung in den neuen Lehrberuf „Kartograph“ überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Kartolithograf“ zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Kartolithograf“ im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Kartographen-Ausbildungsverordnung“ weiter auszubilden. Die bisher im Lehrberuf „Kartolithograf“ zurückgelegten Lehrzeiten sind zur Gänze anzurechnen.