Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,über die Berufsausbildung im Lehrberuf Prozeßleittechniker(Prozeßleittechniker-Ausbildungsverordnung)
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Einrichtung des Lehrberufes Prozeßleittechniker
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Prozeßleittechniker“ mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Präparator“ folgende Bestimmungen eingefügt:
```
```
Anrechnung der
Lehrzeit auf den
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf
in Jahren Lehrjahr Ausmaß
```
```
Prozeßleit- 3 1/2 Anlagenelektriker ...... 1. voll
techniker (Ausbildungsversuch) . 2. voll
Anlagenmonteur ......... 1. voll
```
voll
```
Betriebselektriker ..... 1. voll
```
voll
```
Betriebsschlosser ...... 1. voll
Elektroinstallateur .... 1. voll
Elektromechaniker und .. 1. voll
-maschinenbauer ...... 2. voll
Elektromechaniker für
Schwachstrom ........... 1. voll
```
voll
```
Elektromechaniker für
Starkstrom ............. 1. voll
```
voll
```
Fernmeldebaumonteur .... 1. voll
```
voll
```
Kälteanlagentechniker .. 1. voll
```
voll
```
Maschinenmechaniker .... 1. voll
(Ausbildungsversuch) . 2. voll
Mechaniker ............. 1. voll
Nachrichten-
elektroniker ......... 1. voll
```
voll
```
Papiertechniker ........ 1. voll
Radio- und Fernseh- .... 1. voll
mechaniker ............. 2. voll
Recycling- und
Entsorgungstechniker ... 1. voll
(Ausbildungsversuch)
Starkstrommonteur ...... 1. voll
```
voll
```
Werkzeugmechaniker 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Prozeßleittechniker“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:
```
```
Anrechnung der Lehrzeit auf
Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
```
```
Anlagen- 1. voll
elektriker
(Aus- 2. voll
bildungs-
versuch)
Anlagenmonteur 1. voll
```
voll
```
Betriebselektriker 1. voll
```
voll
```
Betriebsschlosser 1. voll
Elektroinstallateur 1. voll
Elektromechaniker und 1. voll
-maschinenbauer 2. voll
Elektromechaniker für
Schwachstrom 1. voll
```
voll
```
Elektromechaniker für 1. voll
Starkstrom 2. voll
Fernmeldebaumonteur 1. voll
```
voll
```
Kälteanlagentechniker 1. voll
```
voll
```
Maschinenmechaniker 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Mechaniker 1. voll
Nachrichtenelektroniker 1. voll
```
voll
```
Papiertechniker 1. voll
Radio- und 1. voll
Fernsehmechaniker 2. voll
Recycling- und
Entsorgungstechniker 1. voll
(Ausbildungsversuch)
Starkstrommonteur 1. voll
```
voll
```
Werkzeugmechaniker 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen wie Druck, Füllstand, Temperatur, Drehzahl, Durchfluß,
Einrichten, Erweitern und Ändern von Meß-, Steuer-, Regelungs- und Prozeßleiteinrichtungen, insbesondere Installieren der Steuerungen, Regelgeräte und Leitgeräte und deren Anschluß an elektrische, pneumatische und hydraulische Leitungen sowie Montieren von Stellgliedern, Sensoren, usw.,
Ausführen von Wartungsarbeiten gemäß technischen Vorgaben, Nachstellen von Sollwerten und Überprüfen von Alarm- und Sicherheitseinrichtungen,
Fehlersuche und Fehlerbehebung,
Funktionsprüfung der Meß-, Steuer-, Regelungs- und Prozeßleiteinrichtungen auf einwandfreien und sicheren Betrieb,
Prüfung der Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden,
Erfassen von technischen Daten, Anlegen von technischen Dokumentationen über Arbeitsabläufe und -ergebnisse.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Prozeßleittechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis der betrieblichen physikalischen und -
```
chemischen Prozesse
```
```
```
Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik -
```
```
```
```
Ausbildung in der Zurichten, - -
```
Bearbeitung von Verlegen und
Metallen und Anschießen von
Kunststoffen Rohr- und
(Messen, Anreißen, Schlauch-
Biegen und leitungen;
Richten, Bohren, Herstellen
Sägen, Feilen, lösbarer
Schleifen und Verbindungen
Schärfen,
Gewindeschneiden
von Hand, und
Längs- und
Plandrehen,
Elektro- und
Schutzgasschweißen
```
```
```
Ausbildung in der - -
```
Elektroinstallation
(Weich- und Hartlöten, Kleben,
Zurichten, Verlegen und
Anschließen von Leitungen und
Kabeln)
```
```
```
- Elektro- - -
```
schweißen,
Gasschmelz-
schweißen,
Schutzgas-
schweißen
```
```
```
Kenntnis der wichtigsten Arten - -
```
des Oberflächenschutzes bei
Metallen, Kunststoffen und
sonstigen gebräuchlichen
Werkstoffen
```
```
```
- Kenntnis der Hydraulik und -
```
Pneumatik
```
```
```
- Stromleitungen oder Kabel zurichten,
```
verlegen, befestigen und anschließen
```
```
```
Lesen von Werkzeichnungen, Anfertigen von Skizzen und
```
Schaltunterlagen
```
```
```
Zerlegen und Zusammenbauen von Baugruppen -
```
```
```
```
- Prüfen und Vorbereiten von Bauelementen der
```
Elektrotechnik und Elektronik
```
```
```
-
- Herstellen elektronischer
```
Baugruppen
```
```
```
Messen elektrischer Größen - -
```
```
```
```
Messen nichtelektrischer Größen - -
```
(wie Durchflußmenge, Kraft, Druck
usw.)
```
```
```
-
- Analoge und digitale
```
Meßwertübertragung
```
```
```
-
- Bedienen und Überwachen von
```
elektrischen, pneumatischen
und hydraulischen Antrieben
```
```
```
- Anschließen, Inbetriebnehmen und Prüfen von
```
Regel-, Steuer- und Prozeßleitanlagen
```
```
```
-
- Einstellen von Reglern,
```
Anpassen an verschiedene
Regelstrecken
```
```
```
- Warten und Instandhalten von Steuerungen,
```
Regelungen und Prozeßleitanlagen
```
```
```
-
- Warten und Kalibrieren von
```
Meßeinrichtungen und
Stellgliedern
```
```
```
-
- Fehlersuche und Fehlerbehebung
```
```
```
```
- Lesen und Anfertigen von technischen
```
Dokumentationen
```
```
```
-
- Grundkenntnisse -
```
des Einsatzes von
Prozeßrechnern
```
```
```
-
- Entwickeln von Programmen für
```
frei programmierbare
Steuerungen
```
```
```
- Kenntnis der Hydraulik und -
```
Pneumatik
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und
```
Normen
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 BAG)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Prozeßleittechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachkunde,
Fachrechnen,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Prozeßleittechniker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
Eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe ein für prozeßleittechnische Geräte verwendbarer Teil anzufertigen ist und sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen,
Feilen, Biegen, Bohren,
Gewindeschneiden von Hand,
Zusammenbauen.
Eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Verdrahten nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
Herstellen elektrischer leitender Verbindungen,
Anschließen,
Messen elektrischer Größen (Spannung, Strom, Widerstand, Leistung),
Herstellen eines Schalt- und Regelkreises sowie Fehlersuche und -behebung.
Eine pneumatische Prüfarbeit, wobei nach Angabe eine Verrohrung herzustellen ist.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in neun Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist für die Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von zwei Stunden, gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von vier Stunden und gemäß Abs. 1 Z 3 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Bei der mechanischen Prüfarbeit:
bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
bei der pneumatischen Prüfarbeit:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Maschinen- und Gerätekunde,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Grundlagen der Pneumatik und Hydraulik,
Grundlagen der Elektronik,
Meßkunde,
Prozeßleittechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Fachrechnen
§ 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
grundlegende Rechnungen aus der Gleich- und Wechselstromtechnik,
elektrotechnische Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
Meßtechnik,
Zahlensysteme und Elektronik.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Fachzeichnen
§ 12. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen
einer Fertigungszeichnung eines einfachen Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung und
eines Entwurfes eines einfachen Verdrahtungs- und Verrohrungsplans (pneumatisch) unter Verwendung genormter Schaltzeichen
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Prozeßleittechniker die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Prozeßleittechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............ 2 Lehrlinge
ab der 2. fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede Person ..................................... 1 weiterer
Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Gewerberechtsinhaber,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Prozeßleittechniker'', oder „Meß- und Regelmechaniker'' abgelegt haben,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Prozeßleittechniker'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 16. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Prozeßleittechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht aus schließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 15 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Der Lehrberuf „Meß- und Regelmechaniker“ wird - unbeschadet § 18 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 aufgehoben. In der Lehrberufsliste sind mit Ablauf des 30. Juni 1995 die Bestimmungen betreffend diesen Lehrberuf zu streichen.
(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Meß- und Regelmechaniker“, Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 und Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 ( Art. IV Z 5 - Berufsbild) treten - unbeschadet
§ 18 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.
(4) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Meß- und Regelmechaniker“, Verordnung BGBl. Nr. 670/1988, und der Verordnungen BGBl. Nr. 359/1992 und 591/1992, tritt - unbeschadet § 18 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
§ 18. (1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Meß- und Regelmechaniker“ im dritten oder vierten Lehrjahr ausgebildet werden, sind - unbeschadet Abs. 2 - gemäß den im § 17 Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung entsprechend der im § 17 Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(2) Lehrlingen, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Meß- und Regelmechaniker“ im dritten oder vierten Lehrjahr ausgebildet werden und durch Lehrvertragsänderung in die Ausbildung im neuen Lehrberuf „Prozeßleittechniker“ überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Meß- und Regelmechaniker“ zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Meß- und Regelmechaniker“ im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Prozeßleittechniker-Ausbildungsverordnung“ weiter auszubilden. Die bisher im Lehrberuf „Meß- und Regelmechaniker“ zurückgelegten Lehrzeiten sind zur Gänze anzurechnen.