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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für

a)

Magermilch, konzentrierte Magermilch und Buttermilch (Magermilch) für Futterzwecke,

b)

Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Magermilchpulver) für Futterzwecke,

c)

zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,

d)

Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

1.

ABSCHNITT

Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke

Vorschriften für Molkereien

§ 3. (1) Im Falle der Nichtdenaturierung hat die mengenmäßige Verwendungskontrolle durch eine Verpflichtungserklärung der Landwirte gegenüber der Molkerei (Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 Milch-Meldeverordnung) laut Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), durch dem Beihilfeantrag der Molkerei beigelegte monatliche Listen der belieferten Landwirte mit Mengenangabe und durch stichprobenweise Überprüfung der Verwendung der Magermilch beim Landwirt zu erfolgen.

(2) Zur Überprüfung der Angaben sind in der Molkerei insbesondere die Rechnungen und Lieferscheine, die die Maßnahme betreffen, getrennt von anderen Unterlagen aufzubewahren und zur Nachschau bereitzuhalten.

(3) im Falle der Eigenverfütterung hat die Molkerei der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster zu erklären, daß die Magermilch ausschließlich im eigenen Betrieb verfüttert wird.

(4) Die Molkereien, die sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen wollen, haben dies vor Beginn der für die Gewährung der Beihilfe maßgeblichen Tätigkeit der AMA anzuzeigen. Für die ab 1. Jänner 1995 begonnenen Maßnahmen ist die Anzeige bis spätestens 31. Jänner 1995 bei der AMA einzubringen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Vorschriften für Tierhalter

§ 4. Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttern, haben der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster mitzuteilen, daß sie die Verfütterung dieser Milch im eigenen Betrieb vornehmen. Für die Verfütterung ab 1. Jänner 1995 hat der Tierhalter die Mitteilung bis spätestens 31. Jänner 1995 bei der AMA einzureichen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Register der Butterhersteller und Rahmverkäufer

§ 5. (1) Die AMA hat ein Register der Butterhersteller und der Rahmverkäufer zu führen.

(2) Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttern und Landbutter herstellen, haben die Eintragung in das Register zu beantragen.

(3) Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttern und Rahm zum direkten Verbrauch verkaufen, haben die Eintragung in das Register zu beantragen.

(4) Für den Zeitraum ab 1. Jänner 1995 sind die Anträge bis spätestens 31. Jänner 1995 bei der AMA zu stellen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

2.

ABSCHNITT

Beihilfen für denaturiertes Magermilchpulver zu Futterzwecken

Kontrollen und Mitteilungen

§ 6. (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Angaben sind vom denaturierenden Betrieb grundsätzlich mindestens drei Arbeitstage vor der Denaturierung der AMA mitzuteilen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom ersten Satz eine kurzfristigere Mitteilung akzeptieren.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Zulassung der Denaturierungsbetriebe

§ 7. (1) Der Denaturierungsbetrieb hat die Zulassung bei der AMA mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen.

(2) Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden,

1.

der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

2.

dessen Betrieb die in den in § 1 genannten Rechtsakten hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und

3.

der in zweifacher Ausfertigung vorlegt:

a)

Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen,

b)

Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Milchmengen oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute,

4.

der sich nach dem Muster in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) verpflichtet, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Bestandsverzeichnisse zu führen und

5.

der sich nach dem Muster in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bereit erklärt, sich den Kontrollmaßnahmen in § 16 zu unterwerfen.

(3) Die Zulassung ist unbeschadet der Rechtsfolgen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehen sind, zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

3.

ABSCHNITT

Vorschriften für zu Mischfutter verarbeitete(s) Magermilch und

Magermilchpulver

Zusammensetzung des Mischfutters und Verpackung

§ 8. (1) Die Höchstmenge an Magermilchpulver, die in 100 kg Mischfutter (Enderzeugnis) enthalten sein darf, beträgt 80 kg.

(2) Enthält das hergestellte Erzeugnis eine Magermilchpulvermenge von mehr als 80 kg aber weniger als 81 kg, so wird die Beihilfe auf Grund des Magermilchpulvergehalts von 80 kg gewährt.

(3) Zur Identifizierung des Betriebs, der die Beihilfe erhält, sind auf der Verpackung des Mischfutters die Buchstaben „AT'' mit anschließender Zulassungsnummer des Betriebs anzubringen.

(4) Bei Lieferungen (Mischungen) in Containern gemäß § 11 ist die Zulassungsnummer in den Begleitpapieren anzugeben. Um sicherzustellen, daß die Mischungen zur Mischfutterverarbeitung verwendet werden, sind Überwachungsformulare nach dem von der AMA aufgelegten Muster und Wiegekarten zur Kontrolle im Betrieb bereitzuhalten.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Zulassung als Mischbetrieb

§ 9. (1) Der Mischbetrieb hat die Zulassung bei der AMA mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen.

(2) Die Zulassung darf einem Antragsteller nur erteilt werden,

1.

der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht sowie Warenein- und -ausgangsbücher führt,

2.

der in zweifacher Ausfertigung vorlegt:

a)

Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen,

b)

Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge,

c)

Angabe der dabei zu verwendenden Magermilch- oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten.

(3) Die Zulassung ist unbeschadet der Rechtsfolgen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehen sind, zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Zulassung als Mischfutterbetrieb

§ 10. (1) Bei der Zulassung ist § 9 anzuwenden.

(2) Der Antragsteller hat über die beihilfefähigen Waren gesonderte Konten zu führen. Die AMA kann weitere Auflagen hinsichtlich der Buchhaltung vorschreiben.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Transport von Mischfutter und Mischungen (unverpackt)

§ 11. (1) Die Durchführung der Lieferung von Mischfutter und Mischungen in Tankwagen oder Containern ist bei der AMA mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen. Der Antrag ist zu genehmigen, wenn die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Mischfutters sichergestellt ist.

(2) Zur Kontrolle gemäß Abs. 1 dienen Lieferscheine (einschließlich Name und Adresse des Abnehmers) und Wiegezettel.

(3) Der Beihilfeempfänger hat monatlich eine Aufstellung über die durchgeführten Transporte unter Anführung der Abnehmer und der jeweils abgegebenen Menge der AMA zu übermitteln. Auf Verlangen der AMA sind Lieferscheine und Wiegezettel vorzulegen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Kontrolle

§ 12. (1) Ein Betrieb, der nicht ständig Magermilch oder Magermilchpulver verwendet, hat sein Herstellungsprogramm der AMA schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung muß mindestens drei Arbeitstage vor Herstellungsbeginn bei der AMA einlangen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Mitteilung akzeptieren.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

4.

ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13. (1) Die Molkereien und die gemäß den §§ 7, 9 und 10 zugelassenen Betriebe, im folgenden Beihilfeempfänger genannt, sind verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden. Die Beihilfeempfänger sind weiters verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende jenes Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(2) Tierhalter, die im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte Magermilch verfüttern, sind verpflichtet, sich Belege, die für den Nachweis der Beihilfevoraussetzungen geeignet sind, ausstellen zu lassen. Soweit Belege nicht ausgestellt werden, sind Aufzeichnungen zu machen, die das Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen erkennen lassen. Diese Belege oder Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre ab Ende jenes Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Auskunftspersonen

§ 14. Der Beihilfeempfänger hat der AMA mindestens eine Auskunftsperson schriftlich zu benennen, die befugt ist, gegenüber der AMA alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder nach dieser Verordnung vom Beihilfeempfänger gefordert werden können.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 15. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt einzureichen. Der Antrag hat sich auf jeweils mindestens ganze Kalendermonate zu beziehen.

(2) Auf dem Beihilfeantrag für Magermilch zur Verfütterung sind die Abgabepreise an die Landwirte anzugeben um sicherzustellen, daß sich die Beihilfe auf der Erzeugerstufe auswirkt.

(3) Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Tatbestand für die Beihilfengewährung gesetzt wurde, bei der AMA einzubringen. In begründeten Fällen kann die AMA später eingereichte Anträge akzeptieren.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 16. (1) Die Beihilfeempfänger haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- , Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, die Magermilch, das Magermilchpulver, die Mischung oder das Mischfutter auf deren Zusammensetzung und Inhaltsstoffe zu untersuchen.

(3) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(5) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(6) Im Falle automationsunterstützer (Anm.: richtig: automationsunterstützter) Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 16. (1) Die Beihilfeempfänger haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- , Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, die Magermilch, das Magermilchpulver, die Mischung oder das Mischfutter auf deren Zusammensetzung und Inhaltsstoffe zu untersuchen.

(3) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(5) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(6) Im Falle automationsunterstützer (Anm.: richtig: automationsunterstützter) Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(7) Der Beihilfeempfänger ist verpflichet (Anm.: richtig: verpflichtet), soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Kosten

§ 17. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen gemäß Anlage 3 zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Kosten

§ 17. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien der Anlage 3 zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Verbringen von Mischfutter in einen anderen Mitgliedstaat

§ 18. Wer Mischfutter in Tankwagen oder Containern zur Lieferung an einen verwendenden Betrieb in einen anderen Mitgliedstaat verbringen will, hat der AMA ein Kontrollexemplar T 5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Verbringen von Magermilchpulver in einen anderen Mitgliedstaat

§ 19. Wer Magermilchpulver in unverändertem Zustand oder in Mischungen zur Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter in einen anderen Mitgliedstaat verbringen will, hat dies bei der AMA zu beantragen. Die AMA hat den Antrag zu bewilligen, wenn durch ausreichende Kontrollmaßnahmen sichergestellt ist, daß der Empfängermitgliedstaat keine Beihilfe zahlt und die bestimmungsgemäße Verwendung überprüft. Vor Verbringung ist der AMA ein Kontrollexemplar T 5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Verarbeitung von Magermilchpulver aus anderen Mitgliedstaaten

§ 20. (1) Magermilchpulver in unverändertem Zustand oder in Mischungen, das aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht worden ist, um hier denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplar T 5 in dreifacher Ausfertigung bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die AMA das Magermilchpulver zur zweck- und fristgerechten Verwendung.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Sonstige Bestimmungen

Berichtspflicht

§ 21. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Anwendung der Maßnahmen sowie die Durchführung der Kontroll- und Analysebestimmungen gemäß den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften zu berichten.

Inkrafttreten

§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Inkrafttreten

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.

(2) § 17 und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Anlage 1

```

```

zu § 3

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Anlage 2

```

```

zu § 7

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Anlage 3

```

```

zu § 17

(Qualitätskriterien und Kosten)

```

1.

Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand:

```

Kriterien Kosten (Punkte)

Fettgehalt 30

Wassergehalt 10

Labmolke 55

Fremdstoffe:

- Stärke 2

- Getreideschrot 10

- Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl 10

- Fischmehl 10

- Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem

Raps- und/oder Rübsensamen 10

- andere Ölkuchen 10

- Heu- und/oder Strohmehl 10

- andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse 10

- andere, insbesondere Sauermolke 60

```

2.

Magermilchpulver in einer Mischung:

```

Kriterien Kosten (Punkte)

Fettgehalt 30

Wassergehalt 10

Labmolke 55

Fremdstoffe:

- Stärke 2

- Getreideschrot 10

- Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl 10

- Fischmehl 10

- Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem

Raps- und/oder Rübsensamen 10

- andere Ölkuchen 10

- Heu- und/oder Strohmehl 10

- andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse 10

- andere, insbesondere Sauermolke 60

Fette:

(einschließlich der fettlöslichen technologischen

Zusatzmittel) 0

Gehalt an Magermilchpulver 0

```

3.

Denaturiertes Magermilchpulver:

```

(Kontrolle der Denaturierung gemäß Formel A)

Kriterien Kosten (Punkte)

Fettgehalt 30

Wassergehalt 10

Labmolke 55

Fremdstoffe:

- Stärke (Vomhundertsatz) 0

- Grasmehl oder Luzernemehl (Vomhundertsatz) 0

Korngröße (überprüft vor der Beimischung) 10

- Getreideschrot 10

- Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl 10

- Fischmehl 10

- Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem

Raps- und/oder Rübsensamen 10

- andere Ölkuchen 10

- Heu- und/oder Strohmehl 10

- andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse 10

- andere, insbesondere Sauermolke 60

```

4.

Denaturiertes Magermilchpulver:

```

(Kontrolle der Denaturierung gemäß Formel B)

Kriterien Kosten (Punkte)

Fettgehalt 30

Wassergehalt 10

Labmolke 55

Fremdstoffe:

- Stärke (Vomhundertsatz) 0

- Grasmehl oder Luzernemehl (Vomhundertsatz) 0

Korngröße (überprüft vor der Beimischung) 10

- Fischmehl (Vomhundertsatz) 0

Korngröße 10

Geruch 5

- Getreideschrot 10

- Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl 10

- Ölkuchen und/oder Mehl von getrocknetem und entfettetem

Raps- und/oder Rübsensamen 10

- andere Ölkuchen 10

- Heu- und/oder Strohmehl 10

- andere zur Fütterung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse 10

- andere, insbesondere Sauermolke 60

```

5.

Mischfutter gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79

```

Kriterien Kosten (Punkte)

Gehalt an Magermilchpulver 50

Gehalt an Stärke oder Quellstärke 30

Gehalt an Fettstoffen 30

Gehalt an Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl (optional gemäß

```

Art. 4a ) 0

```

Kupfergehalt 45

Korngröße Grasgrünmehl oder Luzernegrünmehl 10

```

6.

Magermilch gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1105/68

```

Kriterien Kosten (Punkte)

Fettgehalt 30

Fettfreie Trockenmasse 10

Gefrierpunkt (optional) (10)

Zu 1. - 6.:

Die Bewertung der Punkte erfolgt gemäß Gebührentarifverordnung BGBl. Nr. 189/1989 in der jeweils geltenden Fassung.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Anlage 3

zu § 17

I. Kriterien

1.

Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand:

2.

Magermilchpulver in einer Mischung:

3.

Denaturiertes Magermilchpulver:

4.

Denaturiertes Magermilchpulver:

5.

Mischfutter gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 Gehalt an Magermilchpulver

6.

Magermilch gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1105/68

II. Untersuchungsmethoden

Hinsichtlich der Fremdstoffe hat eine mikroskopisch visuelle Kontrolle zu erfolgen.