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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 105 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet:

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen zur Gewährung der

1.

Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),

2.

Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),

3.

Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutterschafprämie) und

4.

Saisonentzerrungsprämie.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen:

1.

Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,

2.

Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 8,

3.

Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, soweit nicht eigene Verordnungen anzuwenden sind, die die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze regeln und

4.

Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes.

(3) Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten (Anm.: richtig: amtlichen) Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten.

(4) In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes-Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen:

1.

Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,

2.

Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 8,

3.

Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, soweit nicht eigene Verordnungen anzuwenden sind, die die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze regeln und

4.

Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes.

(3) Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten (Anm.: richtig: amtlichen) Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten.

(3a) Der für den Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen.

(4) In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes-Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen:

1.

Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,

2.

Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 8,

3.

Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, soweit nicht eigene Verordnungen anzuwenden sind, die die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze regeln,

4.

Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und

5.

Masterklärungen.

(3) Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten (Anm.: richtig: amtlichen) Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten.

(3a) Der für den Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen.

(4) In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes-Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die

1.

Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres,

2.

Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni,

3.

Mutterschafprämie in der Zeit vom 7. bis zum 31. Jänner und

4.

Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

(4) Anträge auf die Sonderprämie können nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die

1.

Sonderprämie in den Monaten Jänner und Februar, Mai und Juni sowie September und Oktober, wobei je Antragsteller höchstens zwei Anträge pro Zwei-Monats-Zeitraum gestellt werden können,

2.

Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni,

3.

Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und

4.

Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 sind für das Kalenderjahr 1995 Anträge auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1. Teilbetrages bis 27. Oktober 1995 und hinsichtlich des 2. Teilbetrages bis 31. Dezember 1995 zu stellen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

(4) Anträge auf die Sonderprämie können nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die

1.

Sonderprämie in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. November, wobei ein Erzeuger pro Betrieb oder Teilbetrieb höchstens acht Anträge jährlich stellen darf,

2.

Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni,

3.

Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und

4.

Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 sind für das Kalenderjahr 1995 Anträge auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1. Teilbetrages bis 27. Oktober 1995 und hinsichtlich des 2. Teilbetrages bis 31. Dezember 1995 zu stellen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

(4) Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie können nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.

Prämienauszahlung

§ 3a. Die Auszahlung der Prämien nach § 1 erfolgt durch Überweisung auf das vom Antragsteller anzugebende Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

2.

ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie

Kennzeichnung

§ 4. Alle in einem Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, und alle Mutterkühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wird, sind nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, zu kennzeichnen. Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohrmarken sind unverzüglich durch Ohrmarken gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu ersetzen.

2.

ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie

Kennzeichnung

§ 4. (1) Alle in einem Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, und alle Mutterkühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wird, sind nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, zu kennzeichnen. Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohrmarken sind unverzüglich durch Ohrmarken gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu ersetzen.

(2) Nach den Vorschriften der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, sind jedenfalls zu kennzeichnen:

1.

Mutterkühe, für die ab 1. Oktober 1995 Prämien beantragt werden,

2.

männliche Rinder, für die nach dem ersten Einreichzeitraum 1996 Prämien beantragt werden, und

3.

Mutterkühe und männliche Rinder, die ab 1. Oktober 1995 aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich verbracht werden und für die in Österreich Prämien beantragt werden.

2.

ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie

Kennzeichnung

§ 4. (1) Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Prämie auch für

1.

Mutterkühe, für die im Jahr 1996 Prämien beantragt werden und

2.

männliche Rinder, für die Anträge

a)

auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1. Teilbetrages bis 30. Juni 1996,

b)

auf Ausstellung eines amtlichen Handelsdokumentes bis 30. Juni 1996 oder

c)

auf die Sonderprämie hinsichtlich des 2. Teilbetrages im Jahr 1996 gestellt werden,

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Bestandsverzeichnis

§ 5. (1) Der Erzeuger hat ein von der AMA aufzulegendes und nach Sonderprämie und Mutterkuhprämie getrenntes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt, für alle im Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist nur für die Mutterkühe, für die diese Prämie beantragt wird, zu führen. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes Tier mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

die Kennzeichnung nach § 4,

2.

beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,

3.

bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

4.

bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die Angabe, ob sie kastriert sind und

5.

bei Mutterkühen die Rasse.

(3) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist vom Tag der Antragstellung mindestens bis zum Ende des Haltungszeitraumes nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.

(4) Änderungen im Bestandsverzeichnis sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt zu vermerken.

Bestandsverzeichnis

§ 5. (1) Der Erzeuger hat ein nach Sonderprämie und Mutterkuhprämie getrenntes Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt, für alle im Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist nur für die Mutterkühe, für die diese Prämie beantragt wird, zu führen. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes Tier mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

die Kennzeichnung nach § 4,

2.

beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,

3.

bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

4.

bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die Angabe, ob sie kastriert sind und

5.

bei Mutterkühen die Rasse.

(3) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist vom Tag der Antragstellung mindestens bis zum Ende des Haltungszeitraumes nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.

(4) Änderungen im Bestandsverzeichnis sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt zu vermerken.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Geburtsdatum

§ 6. Das Tier gilt am letzten Tag der im Bestandsverzeichnis angegebenen Geburtswoche oder des Geburtsmonats geboren, soweit der Tag der Geburt im Bestandsverzeichnis nicht angegeben ist.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Futterfläche

§ 7. (1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter unter Beachtung der Fristen der in § 1 genannten Rechtsakten zu machen.

(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein.

(3) Der Zeitraum, währenddessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muß, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.

Futterfläche

§ 7. (1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter unter Beachtung der Fristen der in § 1 genannten Rechtsakten zu machen.

(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein.

(3) Der Zeitraum, währenddessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muß, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.

(4) Hat ein Erzeuger für ein Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gestellt, so ist zuerst über den Antrag auf die Mutterkuhprämie zu entscheiden.

Erklärung über die dem Erzeuger zustehende Referenzmenge

§ 7a. (1) Als Erklärung, aus der herausgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, heranzuziehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Kalenderjahr 1995 Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung - ausgenommen jedoch eine teilweise Übertragung der Referenzmenge gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung -, die mit Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1995/96 wirksam werden und bis 31. Mai 1995 angezeigt wurden, zu berücksichtigen.

Erklärung über die dem Erzeuger zustehende Referenzmenge

§ 7a. (1) Als Erklärung, aus der hervorgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölf-Monatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995 in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung während des Zwölf-Monatszeitraums, die mit Beginn des jeweiligen Zwölf-Monatszeitraums wirksam werden und bis 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres angezeigt werden, sind zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Kalenderjahr 1995 Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung - ausgenommen jedoch eine teilweise Übertragung der Referenzmenge gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung -, die mit Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1995/96 wirksam werden und bis 31. Mai 1995 angezeigt wurden, zu berücksichtigen.

Vorlage des anerkannten Dokumentes über die Milchleistung

§ 7b. (1) In Dokumenten zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Vollabschlüsse und Teilabschlüsse, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen, zu berücksichtigen. Diese Dokumente haben jedenfalls die Daten der Milchleistung, Name und Anschrift des Erzeugers, sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von den durch Landesgesetz mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtungen oder deren beauftragter zentralen Stelle auszustellen.

(2) Die AMA ist ermächtigt, den mit der Ausstellung der Dokumente gemäß Abs. 1 genannten Einrichtungen und Stellen die Betriebsnummer sowie Name und Anschrift gemäß LFBIS-Gesetz der betroffenen Erzeuger zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.

(3) Die Dokumente oder deren Daten sind von den gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen der AMA zu übermitteln.

(4) Werden in einem Jahr mehrere Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes gestellt, so ist von der AMA, wenn mehrere Dokumente gemäß Abs. 1 vorgelegt werden, bei der Behandlung der Anträge das bei der ersten Antragstellung in diesem Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berücksichtigen.

Vorlage des anerkannten Dokumentes über die Milchleistung

§ 7b. (1) In Dokumenten zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Vollabschlüsse und Teilabschlüsse, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen, zu berücksichtigen. Diese Dokumente haben jedenfalls die Daten der Milchleistung, Name und Anschrift des Erzeugers, sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtungen oder deren beauftragter zentralen Stelle auszustellen. Diese Dokumente sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich im Zeitpunkt der Antragstellung um das letzte dem Erzeuger zugegangene Dokument handelt und sich dieses Dokument auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung vorangehende Kontrolljahr bezieht.

(2) Die AMA ist ermächtigt, den mit der Ausstellung der Dokumente gemäß Abs. 1 genannten Einrichtungen und Stellen die Betriebsnummer sowie Name und Anschrift gemäß LFBIS-Gesetz der betroffenen Erzeuger zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.

(3) Die Dokumente oder deren Daten sind von den gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen der AMA zu übermitteln.

(4) Werden in einem Jahr mehrere Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes gestellt, so ist von der AMA,

1.

wenn mehrere Dokumente gemäß Abs. 1 vorgelegt werden, bei der Behandlung der Anträge das bei der ersten Antragstellung in diesem Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berücksichtigen und

2.

wenn bei der ersten Antragstellung kein Dokument gemäß Abs. 1 vorgelegt wird, ein später vorgelegtes Dokument bei der Behandlung aller Anträge in diesem Jahr nicht mehr zu berücksichtigen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

3.

ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften für die Mutterkuhprämie und die

Mutterschafprämie

Übertragung und zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen

§ 8. (1) Die Übertragung und die zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nach den in den § 1 genannten Rechtsakten kann über Antrag auf einen anderen Erzeuger erfolgen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind in der Zeit vom 15. August bis zum 30. September für das jeweils folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.

(3) Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes oder bei zeitlich begrenzter Abtretung von Prämenansprüchen (Anm.: richtig: Prämienansprüchen) sind bei der Mutterkuhprämie mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen oder zeitlich begrenzt abzutreten.

3.

ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften für die Mutterkuhprämie und die

Mutterschafprämie

Übertragung und zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen

§ 8. (1) Die Übertragung und die zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nach den in den § 1 genannten Rechtsakten kann über Antrag auf einen anderen Erzeuger erfolgen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind in der jeweiligen Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.

(3) Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes oder bei zeitlich begrenzter Abtretung von Prämenansprüchen (Anm.: richtig: Prämienansprüchen) sind bei der Mutterkuhprämie mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen oder zeitlich begrenzt abzutreten.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Nationale Reserve

§ 9. (1) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt.

(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind gemäß § 8 Abs. 2 zu stellen.

(3) Neben den in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten anspruchsberechtigten Erzeugern können darüber hinaus Prämienansprüche Erzeugern, die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe oder im Rahmen eines aufgestellten Betriebentwicklungsplanes (Anm.: richtig: Betriebsentwicklungsplanes) benötigen, aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Zusätzliche Reserve für Erzeuger in benachteiligten Gebieten

§ 10. Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der zusätzlichen Reserve sind gemäß § 8 Abs. 2 zu stellen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

4.

ABSCHNITT

Sonderprämie

Gewährung als Bestandsprämie

§ 11. Die Sonderprämie ist für männliche Rinder als Bestandsprämie gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch zu gewähren.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Amtliches Handelsdokument

§ 12. (1) Für jedes männliche Rind kann auf Antrag eines Erzeugers das amtliche Handelsdokument gemäß § 2 Abs. 2 ausgestellt werden. Bei der Antragstellung hat der Erzeuger das Bestandsverzeichnis vorzulegen.

(2) Dieses Dokument ist bei der Vermarktung des Rindes mit einem Mindestalter von sechs Monaten, spätestens jedoch bei der ersten Prämienbeantragung zu diesem Zeitpunkt auszustellen.

(3) In dieses Dokument ist die Beantragung der Prämie zu vermerken. Dieses Dokument hat das Rind bis zum Zeitpunkt, in dem es der Schlachtung zugeführt wird, zu begleiten.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

5.

ABSCHNITT

Mutterkuhprämie

Getrennte Haltung der Mutterkühe

§ 13. Mehrere Mutterkühe, für die eine Prämie beantragt wurde, sind in den Stallungen als Gruppe zu halten.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Zusätzliche nationale Prämie

§ 14. Die Gewährung der in den in § 1 genannten Rechtsakten möglichen zusätzlichen nationalen Prämie wird durch eine eigene Verordnung geregelt.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

6.

ABSCHNITT

Mutterschafprämie

Empfindliche Zonen

§ 15. Als empfindliche Zonen bei der Mutterschafprämie gelten die benachteiligten Gebiete.

Bestandsverzeichnis

§ 15a. Der Erzeuger hat ein Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Änderungen im Bestandsverzeichnis sind ehestmöglich nach deren Eintritt zu vermerken.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

7.

ABSCHNITT

Mitteilungs-, Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Mitteilungspflichten

§ 16. Der Erzeuger hat jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Aufbewahrungspflichten

§ 17. Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18. (1) Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung insbesondere zur Aufnahme der Tierbestände, für die eine Prämie gewährt wird, zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

5.

ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Meldepflichten der AMA

§ 19. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden:

1.

Die Anzahl der Prämienansprüche, die zu Beginn des jeweiligen Kalender- oder Wirtschaftsjahres in der nationalen und der zusätzlichen Reserve waren,

2.

die Anzahl der Prämienansprüche, die auf Grund von § 9 Abs. 1 oder auf Grund einer Nichtausnützung nach den in § 1 genannten Rechtsakten, der nationalen Reserve zugeführt wurden,

3.

die Anzahl der Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve und die Höhe der beantragten Menge,

4.

die Anzahl der Prämienansprüche, die Erzeugern aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve gewährt wurden, sowie allenfalls anzuwendende Kürzungsregeln,

5.

die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt wurde und

6.

die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Kälberverarbeitungsprämie

§ 20. Die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannte Prämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von Milchrassen wird nicht gewährt.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Im Wirtschaftsjahr 1995 wird die Mutterschafprämie unabhängig von erzeugerspezifischen Obergrenzen gewährt. Die Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenzen für das Wirtschaftsjahr 1996 erfolgt durch eine eigene Verordnung.

(2) Wird im Kalender- oder Wirtschaftsjahr 1995 durch die Summe der Anträge auf Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie die österreichische nationale Quote überschritten, erfolgt die Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuh- oder Mutterschafhaltungsförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß § 3, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Tiere nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß § 3 im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Prämiengewährung vorzunehmen. Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(3) Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie in den Monaten Jänner und Februar 1995 kann der Erzeuger erklären, daß er das Tier tatsächlich mindestens einen Monat gemästet hat und daß sein Betrieb über die Produktionsmittel verfügt, welche die Mast während des genannten Zeitraumes ermöglicht haben. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate ab Antragstellung.

(4) Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie im Monat März 1995 kann der Erzeuger einen Haltungszeitraum von einem Monat ab Antragstellung erklären. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Im Wirtschaftsjahr 1995 wird die Mutterschafprämie unabhängig von erzeugerspezifischen Obergrenzen gewährt. Die Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenzen für das Wirtschaftsjahr 1996 erfolgt durch eine eigene Verordnung.

(2) Wird im Kalender- oder Wirtschaftsjahr 1995 durch die Summe der Anträge auf Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie die österreichische nationale Quote überschritten, erfolgt die Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuh- oder Mutterschafhaltungsförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß § 3, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Tiere nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß § 3 im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Prämiengewährung vorzunehmen. Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(3) Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie in den Monaten Jänner und Februar 1995 kann der Erzeuger erklären, daß er das Tier tatsächlich mindestens einen Monat gemästet hat und daß sein Betrieb über die Produktionsmittel verfügt, welche die Mast während des genannten Zeitraumes ermöglicht haben. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate ab Antragstellung.

(4) Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie im Monat März 1995 kann der Erzeuger einen Haltungszeitraum von einem Monat ab Antragstellung erklären. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate.

(5) Abweichend von § 9 Abs. 2 sind für das Jahr 1996 Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit der Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu stellen.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Im Wirtschaftsjahr 1995 wird die Mutterschafprämie unabhängig von erzeugerspezifischen Obergrenzen gewährt. Die Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenzen für das Wirtschaftsjahr 1996 erfolgt durch eine eigene Verordnung.

(2) Wird im Kalender- oder Wirtschaftsjahr 1995 durch die Summe der Anträge auf Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie die österreichische nationale Quote überschritten, erfolgt die Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuh- oder Mutterschafhaltungsförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß § 3, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Tiere nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß § 3 im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Prämiengewährung vorzunehmen. Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(3) Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie in den Monaten Jänner und Februar 1995 kann der Erzeuger erklären, daß er das Tier tatsächlich mindestens einen Monat gemästet hat und daß sein Betrieb über die Produktionsmittel verfügt, welche die Mast während des genannten Zeitraumes ermöglicht haben. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate ab Antragstellung.

(4) Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie im Monat März 1995 kann der Erzeuger einen Haltungszeitraum von einem Monat ab Antragstellung erklären. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate.

(5) Abweichend von § 9 Abs. 2 sind für das Jahr 1996 Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit der Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu stellen.

(6) Wird im Kalenderjahr 1996 hinsichtlich der Mutterkuhprämie durch die beantragte Menge die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen überschritten, hat die Gewährung von Prämienansprüchen zunächst an jene Erzeuger zu erfolgen,

1.

denen keine individuelle Höchstgrenze gemäß der Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung, BGBl. Nr. 101/1995, in der jeweils geltenden Fassung zugeteilt wurde,

2.

die bereits an der österreichischen Mutterkuhförderungsmaßnahme in zumindest einem der Jahre 1990 bis 1994 teilgenommen haben und

3.

die die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegte Voraussetzungen erfüllen.

(7) Wird im Jahr 1996 durch die Summe der Anträge auf Gewährung der Mutterschafprämie die österreichische nationale Quote überschritten, so ist eine Kürzung entsprechend § 6 der Mutterschafobergrenzen-Verordnung, BGBl. Nr. 851/1995, in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.

Inkrafttreten

§ 22. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Anhang

zu § 7b Abs. 1

Die Ausstellung der Dokumente gemäß § 7b Abs. 1 erfolgt durch:

1.

die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 33/1995,

2.

die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995,

3.

die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 NÖ. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 6300/0,

4.

die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 OÖ. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7/1995,

5.

die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 15/1995,

6.

die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 135/1993,

7.

die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61/1995,

8.

die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995 oder

9.

die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (Z. A. R.).