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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker (Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Hörgeräteakustiker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Hörgeräteakustiker'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Anlage (Lehrberufsliste) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 414/1995, werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Herrenkleidermacher'' folgende Bestimmungen eingefügt:

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```

Anrechnung

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter der Lehrzeit

in Jahren Lehrberuf auf den

verwandten

Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Hörgeräte-

akustiker 3 Optiker 1. voll

Lehrzeitanrechnungen auf verwandte Lehrberufe

§ 2. In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Optiker'' wie folgt ergänzt:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit

Verwandter Lehrberuf auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Hörgeräteakustiker 1. voll

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Betreuen von Hörbehinderten unter Berücksichtigung ihrer psychischen Situation,

2.

Feststellung von Hörbeeinträchtigungen,

3.

Messen und Beurteilen akustischer Größen sowie akustische Kenndaten von Hörgeräten,

4.

Messen elektrischer Größen und Prüfen von Hörgeräteverstärkern,

5.

Ermitteln akustischer Kenndaten des Gehörs durch audiometrische Messungen,

6.

Abnehmen von Ohrabdrücken,

7.

Anfertigen und Bearbeiten von Rohlingen und Otoplastiken,

8.

Warten, Instandsetzen, Auswählen und Anpassen von Hörhilfen und Zubehör,

9.

Anleiten der Hörbehinderten bei der Benutzung von Hörhilfen und Zubehör,

10.

Messen und Beurteilen von Lärm, Beraten in vorbeugendem Gehörschutz sowie Auswählen und Anpassen von Gehörschutzmitteln.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Hörgeräteakustiker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben, Bedienen und Instandhalten der zu verwendenden

```

Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Einrichtungen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Kenntnis über den anatomischen Aufbau des Außen-, Mittel- und

```

Innenohres sowie über die physiologischen Vorgänge im Ohr

```

```

```

4.

Kenntnis über pathologische Befunde des Feststellen von

```

Außen-, Mittel- und Innenohres und über Hörbeeinträchtigungen,

Hörbeeinträchtigungen wie insbesondere

Schalleitungs-,

Innenohr- und

Nervenschwerhörigkeit,

zentrale Störungen oder

kombinierte

Schwerhörigkeiten

```

```

```

5.

Kenntnis über die Verhaltensweisen von Klärung von

```

Hörbehinderten sowie über den Einfluß Hörproblemen unter

von Hörbehinderungen auf die Berücksichtigung der

Persönlichkeit und das Verhalten von psychischen Situation

Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und des persönlichen

Umfeldes und Erstellung

von Abhilfemaßnahmen

sowie Beratung

betreffend die

Möglichkeit des Hörens

mit der Hörhilfe

```

```

```

6.
    • Durchführung der

```

Nachbetreuung

```

```

```

7.

Grundkenntnis Kenntnis akustischer Größen

```

akustischer Größen

```

```

```

8.

Kenntnis der Ermitteln der Kenndaten des Gehörs mit

```

akustischen Hilfe von Sprachtests, Sprachaudiogrammen,

Kenndaten des Adaptogrammen, usw.

Gehörs und deren

Ermittlung durch

audiometrische

Messungen

```

```

```

9.
  • Durchführen von audiometrischen Messungen

```

(überschwellig oder mit sprachfreien

Signalen)

```

```

```

10.

Grundkenntnisse über Kenntnis über das Anfertigen von

```

Abnahmeverfahren und Anfertigen von drucklosen

-materialien bei drucklosen Funktionsabdrücken des

Ohrabdrücken Funktionsab- äußeren Ohres bei

drücken des perforiertem oder

äußeren Ohres bei fehlendem Trommelfell

perforiertem oder oder bei operiertem

fehlendem Mittelohr

Trommelfell oder

bei operiertem

Mittelohr

```

```

```

11.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Anfertigen und

```

verschiedenen verschiedenen Zusammenstellen von

Otoplastiken und Otoplastiken, verschiedenen

deren Sonderformen; wie insbesondere Otoplastiken und deren

wie insbesondere Gehörschutzoto- Sonderformen

Gehörgangsoto- plastiken, Stütz-

plastiken, Stütz- und

und Auflageplastiken,

Auflageplastiken, Durchführung von

Durchführung von Klebearbeiten an

Klebearbeiten an Otoplastiken

Otoplastiken

```

```

```

12.
  • Bohren, Fräsen, Schleifen und Polieren von

```

Otoplastiken

```

```

```

13.
  • Anfertigen von In-dem-Ohr(IdO)Geräte

```

Otoplastik- in Otoplastiken

Rohlingen einbauen

```

```

```

14.

Kenntnis der Wirkungsweise von Hinter-dem-Ohr-Geräten

```

(HdO-Geräte), In-dem-Ohr-Geräten (IdO-Geräte) und Taschengeräten

und Zubehör, wie etwa Schallwandler und Hörgeräteverstärker

```

```

```

15.

Messen elektrischer Größen -

```

```

```

```

16.
  • Kenntnis über Zusammenbau und Prüfung

```

Bauelemente und eines

Schaltung eines Hörgeräteverstärkers

Hörgerätever-

stärkers

```

```

```

17.

Grundkenntnis der Kenntnis der Messen der akustischen

```

akustischen akustischen Kenndaten von

Kenndaten von Kenndaten von Hörgeräten

Hörgeräten Hörgeräten

```

```

```

18.

Einfache Wartungs- Fehlersuche und Fehlerbehebung an

```

und Instand- Hörhilfen und Zubehör, Prüfung und

setzungsarbeiten an Erneuerung von elektrischen Kontakten,

Hörhilfen und Lautstärkenstellern, Schaltern,

Zubehör Schallwandlern sowie von Gehäusen von

Hörhilfen und Zubehör

```

```

```

19.

Montieren von Hörbügeln an ein Brillenmittelteil

```

```

```

```

20.
  • Auswahl und Anpassung von Hörhilfen und

```

Zubehör auf Grund von Sprachtests und

durchgeführten audiometrischen Messungen;

Erstellung von Anpaßberichten

```

```

```

21.
    • Ankopplung von

```

Mithörgeräten,

Kopfhörern sowie Radio-

und Fernsehgeräten an

das Hörgerät mittels

Audioanschluß

```

```

```

22.

Anleitung von Hörbehinderten bei der Benutzung der Hörhilfen und

```

des Zubehörs, Kundenberatung

```

```

```

23.

Kenntnis der wesentlichen Beratung über

```

Lärmschutzvorschriften und Möglichkeiten des

wesentlichen Rechtsvorschriften für persönlichen Gehör-

Hörgeräteakustiker oder Schallschutzes

```

```

```

24.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

25.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

26.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

27.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachkunde,

2.

Fachrechnen,

3.

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission Arbeitsproben aus fünf der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls Fertigkeiten der Bereiche 1 bis 3 enthalten sein müssen. Die erforderlichen Arbeitsmittel sind durch den Prüfling zu bestimmen.

1.

Otoskopieren und Abnehmen von drucklosen Funktionsabdrücken des äußeren Ohres sowie Bearbeiten der Otoplastik,

2.

Anfertigen und Auswerten von Ton- und Sprachaudiogrammen,

3.

Auswählen und Anpassen von Hörgeräten nach vorgegebenen Kenndaten des Gehörs sowie Einweisen in den Gebrauch der Hörhilfen,

4.

Anfertigen eines Rohlings und Herstellen eines Ohrpaßstückes für Hörgeräte mit oder ohne Zusatzbohrung,

5.

Montieren von Hörbügeln an ein Brillenmittelteil,

6.

Messen akustischer Größen mit Schallpegelmesser,

7.

Messen der akustischen Kenndaten von Hörgeräten mit der Meßbox,

8.

Suchen und Beseitigen einfacher Fehler in Hörgeräten,

9.

Messen elektrischer Größen von Hörgeräten mit Vielfachmeßgerät oder Osziloskop,

10.

Aufbauen und Prüfen einer elektronischen Schaltung nach Schaltungsunterlagen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit'' sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Genauigkeit und Sauberkeit,

2.

Richtige Geräteauswahl,

3.

Funktionsfähigkeit,

4.

Richtiges Verwenden der Meßgeräte und Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit herauszuentwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werk- und Hilfsstoffe,

2.

Werkzeuge und Herstellungsverfahren,

3.

Bauarten von Hörgeräten,

4.

Prüf- und Meßverfahren,

5.

Hörgerätekenndaten,

6.

Anatomie und Pathologie des Ohres (äußeres Ohr, Mittelohr, Innenohr),

7.

Physiologie des Ohres (äußeres Ohr, Mittelohr, Innenohr).

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Volums- und Masseberechnung,

3.

Berechnungen aus der allgemeinen Mechanik,

4.

audiometrische Berechnungen,

5.

Berechnungen aus der elektrischen Meßtechnik und Elektronik.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 12. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen

1.

einer Fertigungszeichnung eines Teiles einer Hörhilfe und

2.

einer Skizze für eine Schaltung eines Hörgeräteverstärkers zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ...... 2 Lehrlinge

ab der 2. fachlich einschlägig ausgebildeten

Person auf jede Person .......................... 1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

1.

der Gewerberechtsinhaber,

2.

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3.

einschlägige Ausbilder,

4.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker abgelegt haben,

5.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Hörgeräteakustiker'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,

6.

Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten in der Hörgeräteakustik verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 16. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 15 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.